bezüglich „ nam, ausge felgen n Duner zedolsen Jildelg Raudats ddaͤngig⸗ unn und eint Bul⸗ getigget den Na⸗ Stath, 69. ern Stzirt „en pern en ntzrert iti uns eben den keinen 1 Oker⸗ war bertutß und hel, het nach eterdneitn; n tuseuet · seußrrigen ig der Be Dei dem det Perrn n dieser . n Irsetat bath Pert ct willen tatzl. In du Proving een S s- „ Jekigtelh 1869. Dienstag den 12. Januar. 24. — berhessischer Anzeiger. Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Inlelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Amtlicher Theil. Betreffend: Die Einführung des Poltzeistrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheilen, hier Beerdigung verstorbener Menschen. Friedberg am 31. Dezember 4868. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Nauheim und die Großherzoglichen Bürgermeistereien Dorheim, Dorn-Assenheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim. Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. d. M., zu Nr. M. d. J. 12292, erhält hiermit das von uns erlassene, im Abdruck nachfolgende Polizeireglement rubr. Betresss vorn 11. November 1856 für Ihre Gemeinden Gultigkeit. das selbe oͤffentlich bekannt machen lassen, die Todtengraber darnach anwersen und, wie geschehen, Anzeige erstatten. Be an un Nach Ansicht des Art. 364 des Polizeistrafgesetzes, also lautend: „Diejenigen, welche den polizeilichen Vorschriften über die Tiefe der Gräber und die reihenweise Grabfertigung zu— wider handeln, verfallen in eine Strafe von 3 bis 10 fl.,“ werden in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Menistertums des Innern zu Nr. d. J 5174 vom 5. April l. J. für diejenigen Orte, in welchen keine besondere Todtengräber, die in diesem Falle nach ihren besonderen Instructionen zu handeln haben, angestellt sind, nachstehende Vorschriften erlassen, beziehungs weise eingeschärft: §. 1. Die Gräber für Personen bis zu einem Alter von 15 Jahren müssen 6 Fuß tief, die Graber für ältere Personen 7 Fuß tief se in. Sie wollen Trapp. mach ung. Betreffend: Dat Pollzelstrafgesetz, insbesondere Beerdigung verstorbener Meuschen, namentlich Tlese der Gräber und reihenweise Grabfertigung(Art. 364). §. 2. Die Gräber sind reihenweise zu fertigen; für Personen bis zum 15. Jahre ist eine besondere Reihe, für ältere Personen gleichfalls eine besondere Reihe zu halten. §. 3. Der Zwischenraum zwischen den Gräbern muß auf den Seiten 1½ Fuß, und eben so viel am Kopfe und an den Füßen betragen. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben dieses Regulativ in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und diese Bekannt- machung in dem Verkundigungsregister zu beurkunden. Friedberg den 11. November 1856. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller. Betreffend: Einführung des Polizeistrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheilen, dier Rein— daltung und Wegsamkeit der Ortestraßen. Sassfel'be Friedberg am 31. Dezember 1868. an die selben. Mit Ermächtigung Eroßberzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. d. M., zu Nr. M. d. J. 12295, erhält biermit die von uns in rubr. Betreffe erlassene, im Abdruck nachfolgende, Polizeiliche Bekanntmachung vom 14. Februar 1857 für Ihre Gemeinden mit dem Anfügen Gültigkeit, daß die Bestimmungen sub A. auf säammtliche Gemeinden, die sub B. auf Nauheim und Reichelsheim und die sub C. auf Nauheim Anwendung erleiden. Sie wollen die Bekanntmachung, soweit nöthig, ortsüblich veröffentlichen lassen, das Polizeipersonal darnach instruiren und, daß dies geschehen, anzeigen. vom 25. August 1856 versahren. err In gleicher Weise wollen Sie bezüglich des ferner unten abgedruckten Ausschreibens Großherzoglicher Oberdaudirection Trap p. Bekanntmachung. Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen. Nach Ansicht des Artikels 114 des Polizeistrafgesetzes also lautend: Art. 114, Diejenigen, welche den sonstigen von der Polizei verwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen innerhalb der Städte und Ort⸗ schaften, namentlich auch wegen Bestreuung der Fußpfade mit Sand u. s. w. bei entstehendem Glatteise, sowie wegen Anlegung von Röhren an unmittelbar auf die Straße gehenden Dach— rinnen oder Küchengoßsteinen nicht Folge leisten, verfallen in eine Strafe von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden. und in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. April v. J. zu Nr. M. d. J. 5141, und 11. Dezember 1856 zu N. M. d. J. 16744 werden die bestehenden Regulative einge schärft, beziehungsweise verfügt: K. Allgemeine Voischriften für saͤmmtliche Gemeinden des Kreises. 8. 1. In der Regel müssen in jeder Woche einmal Samstags und außerdem so oft es die Polizeiverwaltungs-Behörde besonders anordnet, sämmtliche Ortsstraßen gereinigt und der zusammengekehrte Koth von der Straße weggebracht werden. Das Reinigen muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein. Fällt auf den Reinigungstag ein christlicher Feiertag, so ge— schieht die Reinigung an dem nächstvorhergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen sein, so fällt die vorhererwähnte Ver— bindlichkeit zur Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber der Schnee von den Banquets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß in der Weise ent— fernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung des Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird. n Bei entstehendem Glatteise muͤssen die Fußpfade zunächst der Häuferreihe von denen, die zur Reinigung der Straße verpflichtet sind, mi Sand, Sägmehl und dergleichen bestreut werden. In gleicher We ise haben dieselben auf Aufforderung der Polizei⸗ behoͤrde sofort das Eis auf den Straßen aufzuhauen, und, wo es nicht auf Gemeindekosten geschieht, wegzuschaffen. §. 2. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an den⸗ selben angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben d. i. die Mitte der Fahrbahn besorgen lassen müͤssen. Durchkreuzen sich zwei Straßen, so hat jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzstraße reinigen zu lassen, welcher nach seiner Hofraithe liegt. In der Regel ist nur der be— treffende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig ge⸗ schieht, verantwortlich und es kann, wenn gleich ihm frei steht, mit Miethsleuten oder anderen Personen wegen der Straßensäuderung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine solche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlassungsstrase nicht schützen. §. 3. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich: 1) wenn eine Hofraithe sich im Nießbrauche von Jemand befindet, auf den Nießbraucher, 2) wenn sie als Besoldungswohnung hingegeben ist, auf den Be— soldungsinhaber, und 3) wenn sie der Eigenthümer, ohne selbst darin wohnen zu dleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß dies geschehen, der Poltzeibehoͤrde angezeigt hat, auf den Miether. §. 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, insoweit die Bestimmungen des vorstehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungs vorständen od. §. 5. Ist eine Straße nicht über 2½ Klafter breit, und auf der einen Seite kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthüwer oder * Inhaber nach den vorstehenden Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre; so ist der Eigenthümer oder Inhaber(vergl.§. 3 und 4) der gegenüber liegenden Hesraithe verbunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, sondern vollständig auf beiden Seiten reinigen zu lassen. §. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozn nach vorstedenden Vorschriften fuͤr einen Anderen keine Verbindlichkeit be⸗ steht, ferner die Reinigung der öffentlichen Platze und der Platze um die offentlichen Brunnen, soll auf Kosten der Gemeinden geschehen. §. 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen muͤssen die aufstoßenden Nachbarn die Stelle, wo sie angrenzen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen dergestalt säubern, daß kein Koth oder Unraih dazwischen liegen bleibt. B. Besondere Vorschriften und zwar: Für die Gemeinden Friedberg und Butzbach und die Gemeinden Niederwöllstadt, Oberwöllstadt, Niedermörlen, Niederweisel, Kirchgöns, Pohlgöns, Obermörlen, Assenheim, Böͤnstadt, Fauerdach II., Ossenheim, Florstadt(Ober- und Nieder-), Staden, Melbach, Soͤdel, Wölfersheim, Ober⸗ und Niederrosbach. §. 8. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehörig gereinigt werden. C. Für die Städte Friedberg und Butzbach: §. 9. An den unmittelbar auf die Straße gehenden Dachkandeln oder Dachrinnen müssen Rohren angelegt werden, welche bis auf einen Fuß von dem Straßenpflaster herabreichen. Zuwiderbandlungen gegen die in diesem Regulative enthaltenen Bestimmungen werden nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Vorstehendes Requlativ ist von den Großherzoglichen Bürger— meistereien in ibren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregister zu beurkunden. Friedberg am 14. Februar 1857. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller. Die Großherzogliche Oberbaudirection an die Großberzoglichen Kreisbauämter und das Großherzogliche Bergamt Thalitter. Um eine Gleichförmigkeit in Bezug auf das periodische, zur Unter⸗ haltung chaussirter Orte durchfahrten auf den Staatskunststraßen vor- zunebmende Reinigen derselben in den drei Provinzen des Landes zu be⸗ werkstelligen, werden die nachstehenden Vorschriften ertheilt: 1) Das gewöhnliche, im Frübjahr und Herbst statifindende Koth⸗ abziehen bei dem Einsteinen der Fahrbahn der Ortsstraßen zwischen den Wandsteinen oder Gossenpflastern, sowie der Säuberung derselben nach jedem anhaltenden Regen ocer bei eingetretenem Thauwetter und die Ent⸗ fernung dieses Abraums, wird von den Handarbeitern zu Lasten der Straßzenunterhaltungsfonds und zwar in der Regel jedesmal dann vorge⸗ nommen, wenn gleichzeitig auch außerhalb der Ortschaften diese Arbeiten auf den Chausseen verrichtet werden. Was dagegen 2) die wöchentlich ein- oder mehrmal von Seiten der Einwohner vorzunehmende ortepoliztiliche Reinhaltung dieser chaussirten Ortsstraßen betrifft, so beschränkt sich solche auf die Reinigung der Gossenpflaster und Troitoirs, auf das Aufeisen derselben nach eingetretenem Frost, auf die Neinhaliung der Fahrbahn in den in Ziffer 1 nicht vorgesehenen Fällen von Koth, Staub ꝛc., wobei sich nöthigenfalls zur möglichsten Schonung der Fahrbahn statt eines Besens einer hölzernen Kratze zu bedienen ist, auf die Wegschaffung dieses Unrathee, auf die bei Schneefall etwa noth⸗ wendig wertende Freimachung der Passage und Beseitigung der angehäuften Schnee- und Eiemassen. Darmstadt am 25. August 1856. Für die Ausfertigung Metternich. Lokalreglement, die Ausleerung der Abtrittsgruben Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird biermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Artikels 310 des Pollzeistrafgesetzes verordnet: §. 1. Adtritts. und Kloaken⸗ Gruben durfen in den Monaten Dezember, Januar und Februar nur von Abends 4 bis Morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nur von Nachts 12 bis Morgens 4 Uhr ausgeleert werden. zu Nauheim betreffend. Der Abraum muß alsbald weggeschafft und die Straße un- verzüglich vollständig gereinigt werden. g 2. Zuwiderhandlungen unterliegen der im Artikel 310 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Geldstrafe von 30 Kreuzer bis 3 Gulden. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a pp Lokalreglement, die Reinhaltung der Straßen zu Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung kes Grof herzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim uuf Grund des Art. 114 des Polizeistrafgesetzes verordnet: Wenn Mist zum Zwecke der Abfuhr vorber auf die Straße ge— bracht werden muß, so ist diese Arbeit in den Monaten Mai dis September vor 6 Uhr Morgens und in den ubrigen Monaten vor 9 Uhr Vormittags vorzunehmen. Zuwiderhandlungen werden mit der im Art. 114 des Polzgistrafgesetzes festgesetzten Strafe von 30 Kreuzer bis 2 Gulden bestraft. Nauheim betreffend. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher verunreinigende, Ekel erregende oder übeln Geruch verbreitende Gegenstande auf Straßen, öffentliche Plätze oder Aulagen wirft, schüttet, oder abfließen läßt, nach Art. 112 des Ponzeistrafgesetzes mit 30 Kreuzer bis 5 Gulden bestraft wird, eventuell auch sich den im Art 379 des Polzeistrafgesetzes angedrohten Strafen aussetzt. Friedberg den 6. Januar 1869. 5 Großherzogliches Kreis amt Friedberg Ter a p x. Lokalreglement für die Stadt Nauheim. Vorkehrungen gegen Beschädigungen in der Dunkelheit in der Nacht betr. Auf Antrag der Lokelpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großberzoglichen Minz steriums des Innern vom 7 Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 277 des Polizeistrafgesetzes verordnet: §. 1. Wenn es nicht vermieden werden kann, Gegenstände, durch welche die sreie Passage auf den Straßen geheum! wird, während der Nacht auf solchen stehen oder liegen zu lassen, so muß bei diesen Gegenständen eine die letzteren auf der Straße beleuchtende Laterne unterhalten werden. 5. 2. Zuwiderbandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit der im Art. 277 des Pollizeistrafgesetzes angedrohten Strafe von 30 Kreuzer bis 3 Gulden bestraft. Friedberg den 6. Januar 1869 5 Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a pi p. Lokalreglement, das Verbot des Herumlaufenlassens der Schweine und Gänse zu Nauheim bett. Auf Antrag der Lokalpolizechebörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministecsnums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 end hiermit fur die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 114 des Polizeistrafgesetzes verordnet: §. 1. Es ist verboten, Schweine und Gänse, insoferne sie nicht unter Aufsicht eines Hirten zur Weide getrieben werden, auf den Straßen, Wegen und Anlagen der Stadt Nauheim herumlaufen zu lassen. §. 2. Zuwider handlungen, als weiche scheon das unterlassene Einhalten der Schweine und Gänse zu betrachten ist, unterliegen nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes einer Strafe von 30 Kreuzern biß 2 Gulden. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Tra pp. 6 9 Gre u ord 310 kattrut Lokalreglement, die Erhaltung der Wegsamkeit der Straßen zu Nauheim betr. Auf Antrag der Lo kalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 114 des Polizeistrafgesetzes verordyet: §. 1. Das Anlegen von Schleif- unt Gleitbahnen, das Fahren mit Hand- und Stuhlschlitten in den abschässigen Straßen der Stadt, sowie das Schleifen und Schlittenfahren auf den für die Fußgänger bestimmten Theilen der Straßen ist untersagt. §. 2. Zuwiderhandlungen unterliegen nach Art. 114 des Polizei⸗ strafgesetzes eine Polizeistrafe von 30 Kreuzern bis 2 Gulden. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg T /r a p p. Lokalreglement, das Verbot des Fahrens in den Promenaden u. s. w. zu Nauheim Auf Antrag der Lokalpolizerbehorde und mit Genehmigung des Großberzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 31 des Feldstrafgesetzes verordnet: Das Fahren in den zum Bade gehörigen Promenaden, Au— lagen, Spaziergängen u. s. w. mit Fuhrwerken aller Art, mit betr. Ausnahme solcher Fahrwerke, welche zum Transport der das Bad gebrauchenden Personen dienen, ist verboten und wird mit 1 Gutden bestraft. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg D pep Lokalreglement, die Aufsicht über Fremde in der Stadt Nauheim betr. Auf Antrag der Localpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großb. Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund der Artikel 82 ͤ und 84 dee Polizeistcafgesetzes Folgendes verordnet: 1) jeder Gastwirth ist verbunden: u) ein Fremtenbuch zu führen, in welches alle bei ihm einkehrende Fremde, ohne Unterschied des Standes einzutragen sind, bh) das Fremdenbuch nach specleller Weisung der Polizeibehörde und so einzurichten, daß es namentlich folgende Rubriken enthält: laufende Ordnungsnummer, Name, Stand, Wohnort und Ge— folge des Fremden, mit oder ohne Paß, Tag der Ankunft, Tag der Abreise, c) aus diesem Fremdenbuch genaue, den Rubriken derselben ent— sprechende Verzeichnisse(Nachtzettel) täglich zu den Stunden an die Polizeiverwaltung einzusenden, welche diese letztere bestimmen wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Artikel 82 dee Poltzeistrafgesetzes mit Ein bis Fünf Gulden bestraft 2) Alle nicht zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden berechtigten Einwohner sind verrflichtet, von der Ankunft, sowie der Abreise der von ihnen über Nacht aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Klasse der unter Artikel 81 des Polizeistrafgesetzes be— zeichneten Leute gehören, mögen sich dieselben bei ihnen zu Besuch oder aus anderen Gründen aufhalten, binnen 24 Stunden nach der Ankunft oder Abreise bei der Polizeiverwaltung die Anzeige zu machen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden nach Artikel 84 des Polczeistrafgesctzes mit einer Geldbuße von Dreißig Kreuzern bis Ein Gulden bestraft. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp. Lokalreglement, das Betreten der Trinkhalle zu Nauheim betreffend. Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim ver— ordnet: Die Trinkhalle und die dazu gehörigen Gebäulichleiten dürfen von Kindern nur unter Aufsicht Erwachsener betreten werden. Zuwiderhandlungen unterliegen einer Geldstrafe von 30 Kreuzern bis 1 Gulden. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp. Bekanntmachung, das Reiten über das Glashüttenwehr der Saline zu Nauheim betreffend. Das Reiten über das Glashüttenwehr der Saline Nauheim ist verboten und wird nach Art. 58 des Feldstrafgesetzes mit 45 kr. bestraft. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg ran d eiae nt Vettreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen. Diejenigen Wehrpflichteten, welche als einjäbrig Freiwillige dienen wollen und im Großberzobthum Hessen nach§. 20. der Militär- Ersatz⸗ Instrution für den Norddeuischen Bund vom 26. März 1868(Regierungs- blatt Nr. 21.) gestellungspflichtig sind, haben idre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der§§. 148. 149. 151. 152. 153. 154. und 155. der erwähnten Militär- Ersatz-Istrution bis zum 1. Februar k. J. bei der unterzeichneten Commission einzureichen. Der Meldung sind beizufügen: a, ein Geburtszeugniß(Taufschein); b. eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder Vormundes; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director, beziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Pol'zeiobrigkeit auszustellen ist Der Nachweis der Qualification kann durch Vorlegung von Schul— zeugnissen oder durch Ablegung einer bisonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden Fällen bei Verlust des Anspruchs auf die Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst vor dem 1. April desjenigen Kalenderjabres zu erbringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr k vollendet. Da die Zeugnisse und Bescheinigungen bei den Acten zu verbleiben haben, so sind dieselben in den geeigneten Fällen in beglaubigter Abschrift tinzusenden. Bel Nichtbeachtung der bestehenden Verschriften oder verspäteter Einreichung des Gesuchs wird der Anmeldung keine Folge gegeben. Die Prüfung derjenigen Wehrpflichtigen, welche nicht schon vorher ihre Berechtigungsscheine erbalten haben, findet dahier im Locale der Handwerkerschule Kirchstraße Nr. 22. statt und zwar: für Diejenigen aus der Provinz Starkenburg Dienstag den 2. März k. J., machn! 4 für Diejenigen aus den Provinzen Oberhessen und Rheinhessen Mittwoch den 3. März k. J, für Diejenigen aus den drei Provinzen, welche im Jahre 1852 geboren sind Donnerstag den 4. März k. J., jedesmal von Morgens 8 Uhr an. Eine spezielle Vorladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commisson macht außerdem auf folgende Be⸗ stimmungen ausdrücklich aufmerksam: Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden. Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Resolution der Ersatzbehörden dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nebmen verpflichtet war oder ver⸗ möge seiner Loos-Nummer disponibel geblieben ist. Im letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Ausbebung, bei welcher der betheiligte Militär- pflichtige zu concucriren hat, formirt wird. Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Mel- dung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis- Ersatz⸗ Commission zu richten. Darmstadt u den 28. Dezember 1868. Großberzogliche Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige: v. Grolman. Strecker. Bestellungen auf den„Oberhessischen Anzeiger“ für 1869 beliebe man baldigst zu machen, damit in der 5 8 Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exemplare geliefert werden können. Nach Aufhebung unseres Vertrags mit der Post kann der Anzeiger nach auswärts auch durch Privatboten bezogen werden. Die Expedition. Vorlesungen im Saale des Hotel Trapp. 83 Donnerstag den 14. d. M., Abends präcis 8 Uhr, Direktor Dr. Möller: über Delphi und das delphische Orakel. Der Eintritt ist nur gegen Vorzeigung der Eintrittskarten gestattet. Aealcredit-Bankgeschätt. 32 Kapitalsuchende, sowie Solche, welche Kapitalien auf sichere Hypotheken auszuleihen wünschen, wollen sich wenden an Darmstadt, Rheinstraße 26. W. RMeuling, pofgerichtsadvokat. Lertige Herren- Kleider in allen Sorzen empfiehlt unter vollständiger Garantie zu den billigsten festen Preisen C. Richter in Gelnhausen. Herren⸗Röcke von fl. 6.— an, „ ⸗Westen„„— 42% an,„ Ueberzieher von fl. 11.— an, „ Joppen„„ 3. 48 an, Elegante Anzüge von fl. 14.— an. Kinder⸗Anzüge in allen Sorten. Bestellungen nach Maß werden ohne Erhöhung in kürzester Frist ausgeführt. Herren⸗Hosen von fl. 1.— kr. an, . 2———— 2— T Auflage Auflage 70,000 Exempl. Omnibus. 70,000 Exempl. Illustrirtes Familienblatt. 90 Mit Nr. 1 des neuen Jahrgangs 1869 beginnen zwei höchst spannende Erzählungen. Die eine: In der Nesidenz. Von Friedrich Friedrich, hat die tragi⸗komischen Erlebnisse und Abenteuer eines jungen Provinzialen zur Folie, der in die Netze der Gauner Berlins gefallen ist und der Liebe eines edlen Mädchens seine endliche Befreiung aus der Umgarnung der Schwindler und Abenteurerinnen verdankt.— Die zweite Erzählung: Anno 1803, aus der Feder eines der beliebtesten deutschen Romanschriststeller, schildert auf dem historischen Hinter grunde der Annexion einer freien Reichestadt durch Preußen, das Liebeleben eines jungen Officiers, welcher der drutalen und raffinirten Rache seines Nebenbuhlers, eines ehemaligen kleinstaatlichen Mililair⸗Despoten, zum Opfer fällt. Diesen Erzählungen schließen sich an: Aus den Erinnerungen einer deutschen Schan⸗ spielerin.— Die Raben, Criminal- Erzählung.— Friedlos, Geschichte eines Dorfmädchens — Londoner Gaunerleben u. s. w. u. s. w. Wir werden auch fernerhin bestrebt sein, durch Schilderungen öffentlicher Charaktere, intercssante Reiseabenteuer, Stizzen aus der Natur und dem Leben, erheiternde und humoristische Geurebilder u. s. w. dem Inhalie des Omnibus enisprechende Mannigfalligkeit zu verleihen. Gesundheit und langes Leben zu vermitteln haven sich die mit so großem Beifalle aufgenommenen Aufsätze Aus der Mappe eines Naturarztes zur Aufgabe gestellt, indem sie gegen das übliche Medicamenten-System energisch zu Felde zieben. In dem neuen Jahyrgange treten sie auf das praktische Gebiet über und beginnen mit den Nerven⸗ krankheiten und deren naturgemäßer Heilung. Bestellungen auf den„Omnibus“(er erscheint jeden Sonnabend) nehmen alle Buch⸗ handlungen, sowie alle Postanstalten des norddeutschen Bundes, Süddeutschlands, Oesterreichs, der Schweiz und Rußlands entgegen. Preis vierteljährlich 48 kr. Hamburg. Omnibus-Expedition. enn 25 Samstag den 16. d. M., Vormtttags 11 Uhr, wird die Lieferung von 528 Paar Schuhen durch Soumission in Accord gegeben. Mußer und Bedingungen llegen auf dem Büreau 81 der unterzeichneten Commission zur Einficht offen. Friedberg den 2. Januar 1869. Die Bekleidungs Commisston des 1, Jäger⸗Bataillous. Dau dsistel, Hauptmann und Compagniechtf. Hofraithe- und Lohgerberei-Ver⸗ steigerung zu Friedberg. 74 Mittwoch den 13. Januar d. J., Vormittags 11 Uhr, sollen in hiesigem Rathhbause auf freiwilligen Antrag die dem Bürger und Lobgerbermeister Karl Spamer da hier zustehenden Immobilien, als Wohnhaus mit Scheuer und Nebengebäuden, Gerbhaeris und Hausgarten, noch- mels öffentlich meistbtietend versteigert und bes annehm⸗ barem Gebot dem Letzibietenden die Genehmigung er— Bekanntmachung. Holzversseigerung in dem Großherzoglichen Domantal⸗ wald Burgwald der Oberförsierei Ober⸗Rosbach. Die vorbehaltene öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der obigen PDolzversteigerung vom 6. d. M. erfolgt hlermtt. Die Abfuhrscheine find vom 19. d. M. an bei Groß⸗ herzoglichem Rentamte Friedberg in Empfang zu nehmen. Wegen uagünstiger Witterung bleibt die Anordnung über die Holzabfuhr vorbehalten und wird demnächst durch den Oberbessischen Anzeiger bekannt gemacht. Ober⸗ Rosbach den 8. Januar 1869. Großherzogliche Oberförsterei Ober⸗Ros bach Bin g mann Aufforderung. heilt werden. Friedberg den 7. Januar 1869. Großherzegliches Ortsgericht Friedberg en ee e e 76 Dieienigen, welche mit ihren Zahlungen für ge⸗ lieferte Photographica noch im Rückstande sind, bitten wir um baldige gefl. Berichtigung der Rechvungen. Trapp& Münch. Herr Hofgerichtsrath Buff in Gießen 88 wird uns als Parlamentsabgeordneter empfohlen. Wer empfiehlt ibn? Wer kennt ihn? Wo hat Herr Buff seine politische Ansicht und Begabung erwlesen? Wa um ist Herr Buff nicht in Gießen bei der vorigen Parlamentswahl als Candidat aufgetreten? Warum hat ner sich niemals um einen Landtagssitz beworben, um seine politischen Fähigkeiten zu zeigen? Wie wir bören ist die ganze Burtaukratte des Bezirks bis auf Pfandmeister und Chaussee Aufseber herab in Bewegung gesitzt, um für Herrn Buff zu wirken, Herr Buff wird vorausfichtlich auch als Candidat der Regierung adoptirt werden. Wind sich die Bevö kerung der Wetterau einen Beamten aus Gießen, der in Bezirk nicht bekannt ist, der sesther im offent ichen Leben sich nirgends gezeigt hat und dem über Nacht eingefallen ist, Parlaments⸗ abgeordneter zu werden, von einer liberalthuenden Büreaukratie aufoctroiren lassen, oder wird sie einen unabhängigen Mann, don großer Begabung, der die Politik als Lebensberuf treibt und der uns die voll⸗ kommenste Garantie einer auegezeichneten Vertretung des Bezirks bietet— wird es Herrn Dr. Bernh. Heinr. Oppenbelm wäblen? Wii denken, die Frage wird jedem einfichtigen Manne, der nicht im eng⸗ berzigsten Pfahlbürgerthum befangen ist, nicht schwer zu beantworten sein de unabbän ige, freisinnige Bevölke⸗ rung des Bezirks wäblt Herrn Dr. Oppenbeim, die Aristekraten, Büreauktaten und ihr Anhang mögen Herrn Buff oder Geyger wäzdlen. Faselochs-Versteigerung. 82 Montag den 18. d. M., Mittags 12 Ubr, soll en der Gemeinde Obboenbofen gehörig? Faselochs, 3 Jahr alt, von Farbe roth, Vogelsberger Race, für de Zacht wie zum Schlachten tauglich, meistbietend ver⸗ steigert werden. Obboenhofen am 8. Januar 1869. Großherzogliche Bürgermeisterei Obbornhosen Le ch d o ben. Eine Wohnung 84 im zweiten Stock des vormals K. Waßmuth'schen Hauses ist zu vermietben und kann Anfangs März d. J. bezogen werden. Auskunft ertheilt Friedberg den 10. Januar 1869. C. Heidt. Feinsten Vorschuß 37 zu 14 kr. bei 5 Srledbe rss Löb Strauß. 66 Die unterzeichnete Hebamme sucht fortwährend tüchtige Schenkammen, dieselben erhalten gute Stellen und schnelle Verwendung. E. Soldan, Ballonplatz 3 in Darmstadt. Cirea 30 Fuder 46 veischiedener Sorten Stroh sind zu verkaufen bet Bad⸗Nauheim. Chr. Grünewald III. Einschlag-& Maschinengarn, 78 sowie alle Sorten Strickbaumwolle billigst bei Friedberg. Geschw. Schloß. Zu vermiethen 85 ist ein freundliches Logis für eine kleine Familie oder an eine einzelne Person. Metzgergasse Nr. 331. K. J. Leineweber. Gefunden 86 in dem Theaterlocal ein Pelzstauchen, eine Cigarren⸗ spitze und eine Haarsürffe. Näheres dei Peter Döll. 12 Unterzeichneter empfiehlt sich in der Anfertigung von Cylinder-Blasebälgen jeder Art, für Messerschmiede von 36 fl. an. W Burk hn Busdach Ein braves Dienstmädchen 89 gesucht. Näheres bei der Expedition d. Bl. rantw. Red.: Hermann Schimpff. Druck und Verlag von Bindernagel& Schimpf. (Hierzu eine Beilage.) u . e„ 8 2 8 n 3 1 eie EF— 3 1 P—— Q—— e———— dictend per · erbeten g eth ehen Nan. 3. deidt. u rauß. ertrabrerd t Stelen 0 akt. der aulez bei d II. — an, bet 1 . N 4. Beilage zum Oberhessischen Anzeiger Preußen. Berlin. bause wurde schon wiederholt auf das seit einigen Jahren eingetretene Sinken der Erträge der Mahl- und Schlachtsteuer und die aus diesem Umstande zu ziehenden wichtigen socialen Folgen aufmerksam gemacht. Auf den Antrag der Commissarien des Hauses ist jetzt eine Nachweisung dieser Erträge von 1835 bis Eade 1867 in den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten der alten Provinzen dem Hause der Abgeordneten mitgetheilt worden, welche dieses so auffallende Sinken fast ausnahms— los in der frappantesten Weise bestärigt. Es ist diese Abnabme um so auffallender, als die Be— völkerung sich überall doch vermehrt bat, woraus man zu folgern geneigt sein möchte, daß mehr als früber verzebrt werden und demgemäß auch mehr als früher an Steuer aufkommen müßte. Statt dessen tritt aber das Gegentheil ein, trotz der vermeörten Bevölkerung wird weniger verzehrt. — Gegenüber den pesitiven Behaupkungen der beiden Wiener„Pressen“, daß eine als„Acker— geräthschaften“ declarirte Sendung von 80 Ge— schuͤtzen unterwegs von der österreichischen Bebörde mit Beschlag belegt worden sei, bemerkt die „Kreuzzeitung“: Die abenteuerliche Zahl von 80 österreichischen Meldung. Nachdem wir uns näher erkundigt, können wir aufs Bestimmteste versichern, daß sich auch nicht eine Kanone bei jener Sendung befunden hat, daß dieselbe vielmehr aus Wagen— rädern bestanden hat, die von Schlesien durch die Bukowina nach Rumänien geben sollen, und daß der Begleitschcin die vollständig richtige und genaue Declaration der Frachtstücke entbalten bat. — Im Abgeordnetenbause wurde am 9. d. die Beratbung des Etats der allgemeinen Cassen— verwaltung vorgenommen. Der Antrag Twestens auf Heranziehung Lauenburgs zur Verzinsung und Tilgung der durch das Gesetz vom 23. März 1868 übernommenen Staatsschuld für 1868 und 1809 wird abgelebnt. Gegen den Antrag er— klaͤrten sich besonders Graf Bismarck und der Finan mtnister. Graf Bismarck ersuchte das Haus, keine Pression auf die Einverleibung Lauenburgs auszuüben, dieselbe werde von selbst kommen. — Der Prinz und die Prinzessin von Wales werden im Laufe dieses Monats hier eintressen und im kronprinzlichen Palais ihr Absteigquartier nehmen. — Die„Nordd. Allg. Ztg.“ setzt ihre pole— mische Kritik des österreichischen Rothbuches fort und sagt: Das Verhalten des Reichskanzlers, Verläumdungen Preußens enthaltende Depeschen, welche in Berlin nicht amtlich mitgetheilt worden, zu veröffentlichen, muß im weiteren Verfolge zum Abbruche der diplomatischen B ziehungen führen. Insterburg. Nach Berichten des Chefs des Georgenburger Zollbezirks hat an der Gränze ein blutiger Zusammenstoß zwischen Schmugglern und russischen Gränzsoldaten stattgesunden. Bei demselben wurden zwei Schmuggler getödtet, mehrere verwundet und gefangen genommen. Er— beutet wurden fünf Schlitten mit Waaren und 13 Faß Spiriius. Die Schmuggler gehören sämmtlich der russischen Nationalität au. Schleswig⸗Holstein. Nachdem schon vor einiger Zeit von Flensburg aus Petitionen von Lebrern und Schulinspectoren an das Abgeord— netenhaus gegangen sind, welche sich gegen die— jenigen Vorlagen erklären, die zur Regelung der materiellen Verhältnisse der Volksschullehrer, ihrer Wittwen und Waisen bestimmt sind, hat sich dieser Tage der Lehrerverein in Kiel enischlossen, eine Petition nach Berlin zu richten, welche um Ablehnung des I., III. und IV. des Mühler'schen Schulgesetz⸗Entwurfs bittet und die Annahme des II. nur nach sehr wesentlichen Verbesserungen anräth — Das anhaltende Regenwetter der letzten Wochen, verbunden mit den aus Westen wehenden Stürmen, welche den Abfluß der Wassermengen nach der Nordsee verhindert haben, bedroht die Marschdistricte mit schwerem Schaden. Alle Im Abgeordneten 0 ö 1 ö niedriger gelegenen Ländereien daselbst stehen] gierung verurtheilt) zuschickte, ein Dankschreiben unter Wasser und zwar so, daß vielfach nur die Kronen der Bäume und die Hecken aus der Flut hervorragen. Wiesbaden. Der Cultusminister bat be⸗ schlossen, die Aufsicht über sämmtliche hiesige Schulen nicht mehr einer geistlichen, sondern einer vom hiesigen Magistrat gewählten Schuldeputation zu übertragen. — Im Regicrungsbezirk Wiesbaden haben sich die direkten Steuern für das eben begonnene Jahr gegen die des verflossenen erheblich vermehrt. Für die Stadt Wiesbaden sollen die Einkommen— steuern ec. 3000 Thlr., die Gewerbsteuern circa 2000 Thlr. und die Klassensteuern ca. 2000 Thlr. mehr betragen Die Hoffnung auf eine Minderung der Steuern ist darnach nicht in Erfüllung gegangen. Schaumburg⸗Lippe. Nicht leicht wird es bessergeartete Wähler geben als in Bückeburg. Ein Verein solcher eriäßt bine öffentliche Auffor— derung, Männer als Landtagsmitglieder zu wählen, „die nicht wäbnen dem Fürsten gegenüber etwas durchbeißen zu müssen“, ihm bier und da noch etwas„abzuringen und abzuzwacken.“ Inmitten de parlamentarischen Kämpfe unserer Zeit findet Kanonen ergab uns sofort die Unrichtigkeit jener sich doch in Bückeburg politischer Unschuld. Bayern. München. Der König hat der Neueintheilung der Armee, im Anschluß an die Organisation des norddeutschen Bundesheeres, in zwei Armeecorps und vier Armeedivistonen, seine Genehmigung ertbeilt. noch die reinste Joylle — Die erblichen Reichsräthe Fürst Wrede und Graf Deroy, die Enkel bayerischer Heer— sührer, welch letztere dereinst für ihre dem Staat geleisteten Dienste mit verschiedenen Gütern belehnt wurden, werden demnächst ebenfalls mit den ihnen von ibren Vätern vererbten Staats— leben durch den Minister des königlichen Hauses belehnt werden. — Sicherem Vernehmen nach hat der König das vom Militärgerichte gegen einen Soldaten eines in Ingolstadt garnisonirenden Infanterie— Regiments, welcher vor einiger Zeit aus Rache von einem Verstecke aus scinen Unteroffizier meuch— lerischer Weise von hinten erschoß, gefällte Todts⸗ urtheil bestätigt, so daß die Vollstreckung des Urtbeiles durch Ecschießen demnächst in Jngolstadt erfolgen wird. — Der„Fränk. Kur.“ läßt sich von bier mittheilen, daß dem Reichs rathspräsidenten von Stauffenberg eine am Schluß des Jahres erbetene Audienz beim König, die den ausgesprochenen Zweck hatte, den Monarchen über die Gefahren der Hohenlkohe'schen Politik aufzuklären, nicht be— willigt wurde. Würtemberg. Stuttgart. Der„Staats- Anzeiger“ bestätigt die Mittheilung, daß Prinz Wilhelm von Würtemberg nach Beendigung seiner akademischen Studien auf der Landesuniversität zu seiner weiteren wisseaschaftlichen Ausbildung und insbesondere zu Erlernung des Militärdienstes sich nach Berlin begeben wird. Das offiziöse Organ fühlt sich gedrungen, dies durch die gleich— sam entschultigende Bemerkung zu commentiren: „wie diez auch von anderen württembergischen Offizieren geschehen“.— Prof. Dr. V. v. Bruns in Tübingen, der berühmte Oparateur von Kehl, kopfkranken, hab in letzter Zeit für sein Werk über Laryngoskopie von der medleinischen Akademie in Turin den großen Preis von 20,000 Fr., der für das beste chirurgisch-medieinische Werk aus— gesetzt war, erhalten. Oesterreich. Wien. Seine päpftliche Heiligkeit Pius IX ist von der Staatsanwalt— schast und dem Criminalgericht zu Wien der „Gutheißung ungesetzlicher Handlungen“ beschuldigt. Das Oberhaupt der katholischen Kirche hat näm— lich eine Sendung von hundert Napoleonsd'or, die ihm der geistliche Redakteur des„Tyroler Volksblatts“ aus dem Gefängniß(er wurde wegen mehrfacher Beleidigung der constitutionellen Re— gerichtet, worin dem Gefangenen außer dem apo— stolischen Segen folgende Trostworte gespendet werden:„Von Seite Derjenigen, welche von dem Wege der Wahrheit abgewichen sind, bast Du Dir Haß und Strafe zugezogen, weil Du für die heiligen Rechte und für die Freibeit der Kirche gekämpft hast.“ — Die„Wien. Ztg.“ publicirt die kaiserliche Bestätigung der von dem Gesammtrath der hiestgen Akademie der bildenden Künste beschlossenen Er nennungen zu auswärtigen Ehrenmitgliedern. Es fällt auf, daß unter den 30 zu Ehrenmitgliedern ernannten Malern, Bildbauern, Kupferstechern und Architekten kein einziger Deutscher zu finden ist; es sind Franzosen, Engländer, Belgier, Ilaliener, 1 Russe und 1 Spanier. — Die„Presse“ theilt mit: Die Frage wegen Zulassung des griechischen Vertreters auf der Conferenz ist dabin entschieden, daß derselbe nur zur Ertheilung von Auskunft und zur Vertheidigung des Verhaltens der griechischen Regierung gehört werden solle. Derselbe kann keine Anträge stellen. Der Wunsch Rußlands, ihn als stimmberechtigtes Mitglied zuzulassen, ist somit verworfen — Am 29. Dez. v. J. wurde Warschau und, wie aus den Zeitungsberichten zu ersehen, der größte Theil des Königreichs Polen, von einem so hestigen Orkane beimgesucht, wie sich die ältesten Leute nicht erinnern. Der rasende Sturm, der fast den ganzen Tag bindurch tobte, bat nicht nur viele der ältesten und stärksten Bäume ent wurzelt oder abgebrochen, sondern auch von zahl reichen Häuscra die Zinkdächer und Schornsteine abgerissen und weit hinweggeschleudert. Mindestens ein Dutzend Menschen sind auf der Straße theils erschlagen, theils mebr oder weniger schwer ver— letzt worden. — Graf Beust hat den schweizerischen Mit- gliedern der internationalen Conferenz, welche in Genf das Uebereinkommen in Betreff der Behand— lung der Verwundeten ꝛc. im Kriege vereinberte, österreichische Orden zukommen lassen. Der greise General Dufour wurde mit dem Orden der eisernen Krone 1. Klasse bedacht. Der schweizerische Bundesrath hat aber die Orden nach Wien zurückgeschickt, mit der Bemerkung, daß der Art. XII. der Bundesverfassung den Bürgern der Eid— genossenschaft verbiete, Orden anzunehmen. — Der„Pester Llopd“ weist die Vermuthung einiger Wiener Blätter, Graf Andrassp trachte danach, die Stelle des Reichskanzlers einzunebmen, mit der ironischen Vergleichung zurück, das beiße gerade so viel, als wenn man von dem kräftigen Tannenbaum im Walde behaupten würde, er sehne sich danach, ein Christbäumchen za werden. — Man will die Absendung mebrerer Batterien von Gebirgskanonen nach Siebenbürgen bemerkt haben; ferner wurde die Herstellung eines befestigten Lagers bei Hermannstadt und eines andern bei Eperies zur Deckung der Karpathenpaässe, sowie die Armirung der Festungswerke von Krakau in nächste Aussicht gestellt. — Unter den Naturforschern, welche die von der österreichischen Regierung befoblene ostasiatische Expedition mitmachen, befindet sich auch der be— kannte Darwin. — Vor einigen Nächten wurde aus der Kirche in Hietzing bei Wien die mit 21 Brillanten und anderen Edelsteinen verzierte Monstranz und noch zwei Cultusobjekte geraubt. Die Königin von Hannover soll sich erboten haben, den Schaden zu ersetzen. Zum Neujahr haben sämmtliche in Wien anwesende Mitglieder des babsburg⸗lothrin— gischen Kaiserbauses der königlichen Familie der Welfen ihre Glückwünsche dargebracht. Frankreich. Paris. Der„Gaulois“ berichtet, daß die französische Regierung in ganz entschiedener Weise die Candidatur des Prinzen von Carignan für den spanischen Thron unter— stützt. Nach seinem Tode würden ihm, da ner kinderlos ist, der Prinz Napoleon und die Prin- zessin Clotbilde auf dem spanischen Thron folgen. — Prinz Napoleon soll auf die Frage, ob er an das Zustandekommen der Conferenz glaube, geantwortet haben:„Sie ist zu überflüssig, als daß sie nicht stattfinden sollte.“ — Nach der„Independance belge“ würde der Kaiser bei Eröffnung der französischen Kammern erklären, daß das Mimnisterium geändert worden sei, um den Forischritt der Freibeit zu begünstigen und die Anarchie niederzudrücken. — die Falle mehren sich immer noch, in welchen der französische Richterstand der Regierung gegenüber eine bedeutsame Selbstständigkeit zeigt. In den letzten Tagen macht die Affaire Séguier viel von sich reden., Der Baron Séguier, der Abkömmling einer altberühmten Beamtenfamilie und Inbaber des Kreuzes der Ebrenlegion, hat sich, nach der Ansicht des Justizministers, als Staatsanwalt ven Toulouse bei der Anklage gegen die„Emaneipation“ wegen Verläumdung eines Maire von Labouguière in Beziebung auf dessen Amtsführung zu lau gezeigt, obgleich die Unter- suchung ergeben, daß die dem„Verläumdeten“ schuld gegebenen Vergehungen auf Wahrheit be rubten. Dies führte zur Einreichung der Demission Seitens des Staatsanwaltes, welcher Schritt na türlich wiederum zu verschiedenen Betrachtungen in den Tagesblättern Veraulassung gibt, die der Regierung Ueberlegungen der ernstlichsten Art ein- zugeben geeignet sind. — Die Studirenden dee Juristenfacultät von Touleuse bacen an Herrn v. Séguie: folgende Adresse gerichtet:„Mein Herr! Eingedenk der edlen Worte, welche Herr Grévy bei der Exöff— nung der Conferenz der Pariser Advocaten ge- sprochen bat, durchdrungen von den Vorschriften und hoffe, binnen Kurzem die spanische Krone auf sein Haupt zu setzen. Wenn man die füngste Anleihe des Prätendenten in Erwägung zieht, die er ausschließlich für Revolutionszwecke zu verwen- den gedenkt, so muß man allerdings den Spaniern Recht geben, wenn sie nach und nach etwas ängst- lich werden. — Nach den Mittheilungen der„France“ gestalten sich die Zustände in Spanien immer kedenklicher. In Madrid selbst droht ein Con⸗ fliet auszubrechen zwischen der Nationalmiliz und der Regierung, was viele wohlhabende Familien bereits veranlaßt haben soll, die Stadt zu ver— lassen. In Andalusien gährt's fort und fort, und die strengste Handhabung des Belagerungs⸗ zustandes bleibt wirkungslos. In Cadix hat die repablikanische Partei bei den Municipalwahlen gesiegt; in Sevilla, Xeres und Malaga wird casselbe Ergebniß sich zeigen. Dahei wird die Regierung zwischen zwei Feuer genommen: im Süden der republikanische Aufstand, im Norden die cartistischen Verschwörungen. In Barcelona will die Polizei ein furchtbares carlistsisches Com- plot entdeckt haben. An vielen andern Punkten von Catalonien und Aragonien gewahrt man eine dumpfe Bewegung. Italien hält die Antwort des Papstes auf dae Schreiben Victor Emanuels zu Gunsten Arani's und Luzzi's die Bemerkung, daß die königliche Verwendung Beweis ablege von dee Sympathie des„Königs von Sardinien“ für die Rebellton, welche von den genannten Verräthern veranstaltet worden sei. Der Papst erklärt im weiteren, er werde dem Beispiele seiner Vorgänger in ißrer Milde folgen, aber auch wie sie keinen Eingriff in seine Hoheite— des Richts, dessen Studium den Sinn für Unab- hängigkeit und Freiheit einflößt, sprechen wir unseren Beifall zu dem muthigen Akt aus, welcher Ibnen Ihr Gewissen eingegeben hat und zu den steuktionen erhabenen Gesinnungen, die Ihr Vechalten be⸗ stimmt haben.“ — Der General Cialdini ist wieder abgereist — Man berichtet dem„Irurac Bat“ aus Madrid vom 5., daß die 600 Gefangenen von Malaga begnadigt worden sind.— Der Marschall Espar⸗ tero hat auf den Brief, den ihm die Königin Isabella geschrieben, nicht geantwortet. — Dus„Journal officiel“ meldet: Die Con- ferenz hieit am 9. d. ihre erste Sitzung. Die nächste findet am Dienstag statt. Djemil Pascha ist auf der Conferenz der einzige Vertreter der Turkei.— Der„Etendard“ widerlegt die Nach— richt von Ruüstungen Rußlands und sagt, das Cabinet von St. Petersburg habe seit dem Beginn des Couflikts stets eine friedliebende und versöhn⸗ liche Haltung eingenommen. Die Regierungs- blätter sagen, die Ernennung Lavalette's habe in den Beziehungen Frankreichs zu I'alien nichts geändert. Großbritannien. London. Prinz Ludwig von Batjenberg, Sohn des Prinzen Alexander von Hessen, ise nach abgelegtem Examen zum Sercadetten ernannt worden und steht gegen- wärtig in dieser Eigenschaft auf der Liste der Fregatte„Ari dne“, welche zur Yacht für die Reise des Prinzen don Wales umgeschaffen wor⸗ den ist Spauien. Die„Igualidad“ sagt in ihrer Nummer vom 3. Januar, daß die Cortes sich nicht vrreinigen werden und daß, wenn dieß doch geschehe, man sie nicht als die Meinung des Landes repräsentirend betrachten werde. Dasselbe Blatt berichtet, daß die Gefangenen von Malaga sich an Ber der„Varagoza“ befinden und man noch nicht wisse, was in Bezug auf sie beschlossen worden sei nt, daß die Verluste der Truppen fehr ich sind, man schlägt die⸗ selben auf das Dreifache derer der Insurgenten on, was beweist, daß der Kampf hartnäckig und 5 ist Don Carlos bat sich dahin ausgesprochen, sich von der Thätigkeit seines Agenten den besten Erfolg verspreche: er werde Alles aufbieten, um seine guten Rechte zur Geltung zu bringen, erbittert geweser daß er rechte dulden. Türkei. Konstantinopel. hat ihrem Gesandten Djemil Pascha seine In— auf telegraphischen Wege zugehen Nach demselben soll die Diskussion auf Die Pforte lassen, sich der Gesandie, im Falle einer Abweichung der Conferenz von diesem Programme, mit Protest zurückziehen. Rußland. Petersburg Der von Montenegro ist dahier angekommen. Fürst 2 * Friedberg. Dem Vernehmen nach wurde der weten Nothzut und Mord angeklagte Peter Feuerbach verurthe ili. [Mainz Nach dem„M. J.“ langte am 5. d. der vo den vereinigten Staalen Nordamerikas ausgeiseserte Schäfer von Bretzenbeim hier an. Derselbe, bekanntlich der Ermordung seiner Ehefrou beschuldigt, wurde von einem Bremer Gendarmen escortürt. Aus Rheinhessen meldet der„Rbeinh. Beob.“: Aepfel und Pfirsichelüsnhen, Veilch n, Schmenerlinge und sousti es mehr wurden uns sa gen, wenn wir's nicht selost empfänden, daß der mitunter so srenge Herrscher„Winter? diesmal bis jetzt sehr milde auftrat. Zu den größten Seltenheiten, welche wir diesem milden Regemente verdanken, gehört, daß ein Huhn(des Herrn Joh. Gräff zu Sponeh im) vom Dezember an 12 Eier legte und si⸗ ausbiüseie; seit dem 6. d. laufen 12 muntere junge Hülnerchen hum. Nürnberg. Im Jahte 1868 wurden in 3 bicsigen Pferdeschlächtereien 795»ferde geschlachttt. Im Jahre 1867 betrug die Zahl der geschtachieten Pferde 348 Saück. Es bat also im Jahre 1868 der Consum des Psferde— fleischee sich um 247 Stück vermehrt.. , Der Dampfer Stary Banner ist am 20. De zbr. o. J. untergegangen und mit ibm 122 Menschen. Die Wogen zertrümmerten das site Schiff und rissen die Mehr- zahl der Passagiere in die Tiese; 42 Menschen zimmerten in fliegender Eile ein Floß und schwawmen 2 Nächte und Schiff sie aufnahm und rettete. % Wetter für das Jahr 1869. Der Wetter⸗ prophet Scycek sendet den Blättern fol ende Welter⸗ prophezeiung für das Jahr 1869 zu: Der Jar uar wird durchaus feucht, trübe sen und bäufizen Rezen mit Schneeflocken vernascht bringen. Am 4., 5., 6. 9. und 10. Februar sonnig des Tages, eisfzostig des Nachts, in lerisch. Der März durchaus müde, feucht, stark nebelig und regnerisch, am 26., 27., 28., 29. und 30. starker mit Regen untermengter Schrersall. Im Viertel des Aprils ist in tieferliegenden Gegenden Hochwasser zu gewärtigen. Den Landwirthen aber glaubt Her Scycek eine unge— wöhnlich reich esegnete Ernte an Get eide, Obst, Heu, Nartoffeln und Kraut prophezeien zu können. die bekannten fünf Punkte beschrankt bleiben und von Otawöllrad: durch das Schwurgericht zum Tode 3 Tage auf dem tobenden Meere, bis ein srauzösisches den übeigen Tagen und Nächten trübe, feucht und reg-⸗ „„ Von den Ansbach⸗Gunzenhauser Loosen war einer der Haupttrefser mit 18 000 fl. seit 4 Jahren nicht reclamirt worden und hatte sich in der jüngsten Zeit, wie es scheint, eige förmliche Industrie, diese 18,000 fl. flüssig zu machen, zu bilden begonnen, in dem bald dieser, bald jener die betreffende Nummer in Besitz gehabt zu haben vorgab. Nun hat aber in diesen Tagen bie Stult⸗ garter Rentenanstalt die glückliche Nummer an die hiesige Bank eingesendet, und stellt sich als Gewinncrin ein Dienst⸗ mäß chen in Stuttgart heraus, das von dem Erfolge seines Looses bisher nichls geahnt hatte. Von Seiten eines in der Nähe Nürnbergs wobnenden Bauersmannes wird in⸗ deß derselben der rechtmäßige Besitz der Nummer bean— standet, da ihm das Lros entwendet worden sei. Ob es ibm gelingt, den Nachweis seines Eigenthumsrechis zu führen, wird die Zeit lebren. Falsche preußische Banknoten. Wie Seitens des preußeschen Hauptbank-Directoriums bekaunt gemacht wird, ist eine Nachbildung der pr ußilchen Banknoten à 10 Thaler neucster Emission vom 18. Juni 1867 zum Vorschein gekommen die zwar nach ibrem Ge⸗ aumleindruck den ächten ähnlich erscheint, bei einiger Aufmerksamkeit jidoch von denselben durch die gröbere Aussübrung des Guillochses auf der Vorderseite und der auf beiden Seiten befindlichen Manervaköpfe sowie durch den weniger scharfen Abdruck des königlichen Wappens und des Conlrolstempels leicht zu unterscheiden ist. Eingesandt. Friedberg. Die Gebrüder Matula und Gesellschaft, deren Leistungen in Jongleurkünsten und physikalischen Pre⸗ Dem Correspondenten der Lon- duktionen auf dem sich immer neu regenerienden Gebiete doner„Pall Mall Gaze'te“ in Rom zufolge ent- der natürlichen Magie vollkommen Anerkennung verdienen, werden, wie wir bören, mehrere Vorstellungen im Saale des Hötel zu den drei Schwertern dahier geben, worauf wir besonders a' smerksam machen. Staunenswerth und zu⸗ gleich ungemein ansprechend ist die Fertigkein und Präe sion, mit welcher Herr S. Matula seive Künste dem Publikum vorführt und überaus nett und geschmackvoll das Arrange— ment daber, sowohl in Rücksicht auf die Auswahl der ein⸗ ze nen Stücke, als auf die Art und Weise der Darstellung welbst und noch bemerkenswerth die Eleganz der Costüme, sowie das bescheidene und elegante Auftreten der Künsiler ulbst. Ganz besonders aber verdienen die Leistungen der beiden Gladiatoren auf dem rollenden Globus ungetheiltes Lob Leistungen, die wir in dieser Art bisher noch nie ge— eben haben. Und dann die eleganten Valancierübungen, wel e in jeder Beziehung staunenerregend waren und von Kraft und Geschick ichkeit des Künstlers zeugten. Auch wird, wie wir hören, in der letzten Vorstellung der asia⸗ lische Freue“ önig auftreten. ö Das mir zugekommene Schreiben des ru. Lendraths von Strauß zu Biedenkopf Namens des Gesammtcomites ür die Brandbeschädignen in Laisa, bringe ich nachstehend im Abdrucke zur Kenntniß aller derjenigen Angehörigen und Ortsvorstände des Kreises Friedberg, welche deren Unglück durch milde Gaben zu lindern so freundlich waren. Friedberg, den 8. Januar 1869. . Trapp, Regierungsrath. Biedenkopf, 2. Januar 1869. Ew Hochwohlgeboren den Empfang des mittelst ge— jäbhisen Schreibens vom 23. v. Mis. übersandten Betrags von 98 fl. 13 kr. ergebenst anzeigend, wonach nunmehr im Ganzen 623 fl 13 kr. aus dem Kreise Friedberg für die Abgebrannten in Laisa gespendet worden sind, sage ich allen edlen Gebern aus diesem Kreise für die so reiche Lüebesgabe' im Namen der schwer Betroffenen den waͤrm⸗ steu Dank. Ich erlaube mir an Ew. Hochwohlgeboten die ergebensie Bitte zu lichten, dieses zur Kenntmiß Ihrer Kreisein⸗ geless nen beingen zu wellen, sowie auch selbst noch den besonderen Dank der noch mit Liebe Ihrer gedenkenden Bewohner Laisa's entgegenzunehmen für die bekannten (dlen menschenfreundlichen Gesinnungen und die Mähe, mit welcher Sie sich der Unglücklichen angenommen haben. Namens des Gesammt-Comise's: Der Landraih v. Strauß. 5 Theater in Friedberg. Im Gashaus zu den drti Schwertern. Mittwoch den 13. und Honnerstag den 14. Januar 1869. 0 Ii 5 Große Poistellungen 0 1— U der anglo amerikanischen Künstler⸗ Gesellschaft, unter Direktion der Gebrüder Matula, k. k. russische und k. schwedische Holthnfiler. Die Vorstellungen bestehen in phpsikalischen Experi⸗ menten, magischen und(quilibristischen Produkttonen, Gymnaffik, Ballet ꝛc. Preise der Plätze: E' ster Platz 30 kr. zweiter Platz 18 kr., Galerie 9 kr. Kinder unter 10 Jabren zahlen auf dem ersten Platz 18 kr und guf dem zweiten Pletz 12 kr. Tages-Billete zum ersten Platz à 24 kr., zum zweiten Platz à 15 kr. sind vorher im Theaterlocal zu haben. Billets sind nur an dem Tage gültig, an welchem sie gelöst werden. 5 Kasseöffnung 6½ Uhr.— Anfang 7 Uhr. Das Nähere der Tage szettel. Dc Es finden nur 4 Verstellungen statt. Gebrüder Matula. 1 5 N Inh 1 Bet! der Fl dungen IV. 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