Dienstag den 7. Dezember. ö M143. e 8 N N 9 + 77 i „ halt bite amllichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnersiag und Samfag. r Hetref Die Rückversicherung der Ortsviehv gsk bei der Vi 6⸗Anstalt i 5 I„„ Friedberg den 3. Dezember 1869. e Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. — Wir fordern Sie zum baldigen Bericht darüber auf, welche Ortsviehversicherungskassen in Ihren Gemeinden bestehen Im Falle ar sehle a olche vorhanden sind, wollen Sie uns genaue Auskunft über die Vermögensverhältnisse, Zahl der Mitglieder, Namen der Vorstände geben und zugleich ein Exemplar ihrer Statuten hierher einsenden. g Ter a p p. uren Betreffend Die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund. Friedberg am 3. December 1869. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg Bapet, n die Großherzogliche Polizeiverwaltung Nauheim, die Großherzoglichen Bürgermeistereien, den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu a Wickstadt und die Großherzogliche Gensdarmerie des Kreises. 0 Unter Couvert lassen wir Ihnen Abdrücke einer Anweisung zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom J 1 1. Juni d. J. in den zum Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums Hessen zur Nachachtung zugehen. ra La Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in den zum Bunde gehörenden a. Theilen des Großherzogthums Hessen. In den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theilen des Groß⸗ 2) Die Polizeibehörde prüft, ob von dem Gewerbetreibenden— org 6. lerzegthume sind nunmehr für die Ordnung des Gewerbewesens die den gesetzlichen Anforderungen Genüge geleistet ist. i Zestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung fur den Norddeutschen Bund in Mangeln demselben für den begonnenen Gewerbebetrieb der vor— 0 ö rster Reihe maßgebend. Es treten daher die Vorschriften des bestehen-[geschriebene Befähigungsnachweis(§§. 30. 31. 34.), oder die erfor⸗ ö 1 1 en Rechtes, so weit sie damit nicht vereinbar sind, außer Wirksam⸗derliche Approbation, Concession, Bestallung, Erlaubniß oder Ge— 1 eit; nur in so weit, als sie neben der Gewerbe⸗Ordnung bestehen[ nehmigung(88. 29. 30. 32. 33. 34. 42. 43.), erscheint ferner mit b N Innen, bleiben sie in Geltung. Die Gewerbe-Ordnung hat an ver- Rücksscht auf eine erfolgte Bestrafung sein Gewerbebetrieb im poli— . chiedenen Stellen, wenn gleich nicht überall in gleicher Form, auf zeilichen Interesse bedenklich(§. 35.), oder entspricht der Gewerbe— 2 nie in Kraft bleibenden Theile der Landesgesetzgebung hingewiesen;; treibende sonst den polizeilichen Anforderungen nicht(§. 37.), so ist e nimmt bald auf die bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen ihm der Gewerbebetrieb zu untersagen und, falls die Untersagung I zusdrücklich Bezug, bald hat sie der Landesgesetzgebung nur die nicht beachtet wird, der zuständigen Gerichtsbehörde zur strafgericht⸗ 0 Regelung gewisser gewerblicher Verhältnisse vorbehalten oder auch die[lichen Verfolgung Anzeige zu machen. 9 n 0 4 Zefugniß zu einer solchen Regelung zugesprochen. Es entspricht der 3) Von den im§. 41. der Verordnung vom 28. December 1860 50 ennertt übsicht des Gesetzes, daß in allen diesen Fällen diejenigen Bestimmungen. verzeichneten Gewerben, zu deren Betrieb ein Gewerbspatent erst * er Landesgesetzgebung, die zur Zeit bereits bestehen, in Wirksamkeit[dann ertheilt werden darf, wenn vorher die Erlaubniß der höheren „ eerbleiben sollen. Es ist außerdem zu beachten, daß die Gewerbe- Administrativbehörde dazu eingeholt worden ist, sind durch spätere b Cu Ordnung, indem sie die Berechtigung zum Gewerbebetrieb grundsätzlich[Verordnungen bereits in Wegfall gekommen: Fruchthandel(Bekannt— einen anderen, als den von ihr ausdrücklich hervorgehobenen Be- machung vom 4. August 1863), Mäkler mit Getreide, Hülsenfrüchten chränkungen unterwirft, nicht beabsichtigt, die Gewerbetreibenden von und Kartoffeln und Mäkler nach Maßgabe der Verordnung vom 15. ö. er Beachtung derjenigen Beschränkungen zu entbinden, welche sich] September 1846(§. 9. der Verordnung vom 22. September 1864), rde 2 jus allgemein polizeilichen, theils in Gesetzen, theils in Verordnungen[zünftige Gewerbe(Verordnung vom 16. Februar 1866), Bauhand⸗ 1 at Bahn mthaltenen Vorschriften ergeben und die für Jedermann, er mag ein[werke(Bekanntmachung vom 15. Juni 1866) und Hufschmiede(Be⸗ lotapt gewerbe betreiben oder nicht, Anwendung finden. Die bestehenden] kanntmachung vom 3. Februar 1869). Durch die Gewerbe Ordnung Algemeinen polizeilichen Vorschriften, insbesondere der Bau-, Feuer-, für den Norddeutschen Bund wird die Concessionspflicht für weitere 1n Tect, Js Hesundheits⸗, Sicherheits- und Sitten-Polizei, sind daher bei dem[der in der Verordnung vom 28. December 1860 genannten Gewerbe — Betriebe eines Gewerbes auch ferner zu beachten. aufgehoben. Hierher zählen insbesondere die Agenturen für Versiche⸗ In Bezug auf die Aenderungen, welche die seitherigen gesetz.[rungsgeschäfte, sowie für Dampfschifffahrts⸗ und Eisenbahnfahrts⸗ ichen Bestimmungen über den Betrieb der Gewerbe im Großherzog: Unternehmungen und die Preßgewerbe. In Folge dessen zählen in chuhe. vum durch die Einführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeut⸗[ den zu dem Norddeutschen Bunde gehörenden Theilen des Großher— chen Bund in einzelnen Beziehungen erleiden, ist außer den in der T zogthums zu den Gewerben und Gewerbsanlagen, zu deren Betrieb bien nerordnung vom 1. l. Mts., die Ausführung der Gewerbe⸗-Ordnung ein Gewerbspatent erst dann ertheilt werden darf, wenn vorher die 2 ür den Norddeutschen Bund betreffend(Reg.⸗Bl. Nr. 53) getroffenen[Erlaubniß der höheren Administrativbehörde eingeholt worden ist, nur dracddeig.„nordnungen insbesondere Folgendes zu beachten:. noch: Agenturen für den Transport von Auswanderern, Apotheken, N g 1) Als allgemeines Erforderniß für den selbstständigen Betrieb[Eisenbahnfahrts- Unternehmungen, Schiffer für Ueberfahrten, Ver— b. anes jeden Gewerbes hat§. 14. der Gewerbe-Ordnung die Anzeige sicherungs-Unternehmungen, Hausirhandel und Gewerbebetrieb im Um- 111½ ron dem Beginn desselben aufgestellt. Die Anzeige hat den Zweck, herziehen, Schifffahrtsbetrieb auf dem Rhein und Main, Steuermanns⸗ 66. de Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs nach Maßgabe der Gewerbe gewerbe, Wirthschaften mit Ausnahme der bloßen Speisewirthschaften, ttt dordnung und die Handhabung der sonstigen, mit dem Gewerbe in Be-[und die in den 88. 16. und 24. der Gewerbe⸗Ordnung genannten dolle jehung tretenden Gesetze, insbesondere der Steuergesetze, zu ermoglichen. Anlagen, welche für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Apt f Die Anzeige ist von dem Gewerbetreibenden bei der Bürger- Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, iraklte meisterei des Ortes, wo er das Gewerbe betreibt, zu machen; sie ist Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können. 5 101 sets erforderlich, auch wenn es für den Betrieb des Gewerbes einer! Außerdem bedürfen einer Approbation, welche auf Grund eines Aide besonderen Genehmigung bedürfen und diese bereits ertheilt sein sollte.] Nachweises der Befähigung ertheilt wird, Aporheker und diefenigen f Die besonderen Anmeldungen, welche nach§. 14. der Gewerbe- Personen, welche sich als Aerzte(Wundärzte, Augenärzte, Geburts— 4 ret Drdnung außerdem für die Agenten der Feuerversicherungs⸗Anstalten[helfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln 0 und für die Preßgewerbe vorgeschrieben sind, müssen, wenn der Ge- bezeichnen oder Seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche * merbetreibende am Sitze eines Kreisamts wohnt, an dieses, anderen anerkannt oder mit amtlichen Functionen betraut werden sollen. Einer 3 zalles an die Ortspolizeibehörde gerichtet werden, welche dem vorge— Concession der hoheren Verwaltungsbehörde bedürfen die Unternehmer 7 200 siczten Kreisamt von der Anzeige jedesmal Mittheilung zu machen hat. von Privat⸗Kranken⸗, Privat-Entbindungs⸗ und Privat⸗Irren⸗Anstalten, i Die Bürgermeistereien haben die an sie gelangenden Anzeigen eines Prüfungszeugnisses der zuständigen Behörde die Hebammen, und „ e, 1 die Tagebücher über Ab- und Zugang der Gewerbe einzutragen, der Erlaubniß zum Betrieb ihres Gewerbes die Schausplelunternehmer. i nelche sie nach§. 14. der Gewerbsteuer⸗Verordnung vom 24. Dec.(SS. 29—32 der Gewerbe- Ordnung.) a 1860 zu führen haben, und zwar auch in dem Falle, wenn es sich 4) Alle Anlagen, zu deren Errichtung es nach der Gewerbe— nent don Gewerben handeln sollte, welche der Gewerbsteuer nicht unterliegen.] Ordnung einer besonderen Genehmigung bedarf, sind bezüglich ihres Die Vorschriften der Gewerbesteuergesetzgebung in Bezug auf[ Betriebes auch für die Zukunft derjenigen polizeilichen Aufsicht unter⸗ 1 der Gewerbspatente bleiben nach wie vor in Kraft. worfen, welche besondere Gesetze oder polizeiliche Verordnungen ein⸗ geführt haben. Auch ist die Polizeibehörde ö 8 des Betriebs einer jeden gewerblichen Anlage, die der Genehmigung bedarf, sich durch eine Untersuchung zu überzeugen, daß die Ausfüh⸗ rung den Bedingungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Demgemäß bleiben namentlich die Vorschriften der Verordnung vom 4. August 1857, der Bekanntmachung vom 3. Juli 1860 und der Verorduung vom 22. Januar 1867, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffend, auch ferner in Kraft. 5) Nach F. 34. der Gewerbe ⸗Ordnung ist es den Landesgesetzen überlassen, den Handel mit Giften von einer besonderen Genehmigung abhängig zu machen. In Betreff der Voraussetzungen, unter welchen der Handel mit Giften zugelassen ist, und der Bedingungen, welchen dieser Geschäftsbetrieb unterliegt, bewendet es daher bis auf Weiteres bei den bestehenden Vorschriften. 6) Die bestehenden Vorschriften in Betreff derjenigen Gewerbe⸗ treibenden, welche nach§. 36. der Gewerbe⸗Ordnung auf Grund ihrer Vereidigung und Anstellung oder Concession eine besondere Glaub— würdigkeit in ihrem Gewerbebetrieb erhalten,(Feldmesser 5 Auctiona⸗ toren, Güterbestätiger, Wäger, Messer ꝛc.), bleiben in Kraft. In den Bedingungen, unter welchen ihre Anstellung und die dieser vorher— gehende Prüfung, sofern eine solche vorgeschrieben ist, erfolgt, in den Verpflichtungen, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb zu beobachten haben, in den Rechten endlich, die ihnen die Anstellung verleiht, tritt eine Aenderung vorläufig nicht ein. Dagegen sind diejenigen Gewerbetreibenden, welche ihr Gewerbe auf Grund des S. 36. ohne Vereidigung und ohne eine besondere Anstellung oder Concession frei betreiben, bei Ausübung ihres Ge— werbes an jene Vorschriften ferner nicht gebunden. 7) In Betreff der Preßgewerbe treten folgende Veränderungen der Gesetzgebung in Kraft: Die nach Art. 43. des Gesetzes vom 1. August 1862, die Presse betreffend, zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesecabinets und Verkäufers von Druckschriften, Zeitungen und Bildern erforderliche Concession kommt in Wegfall. Dagegen bedarf es zum Betrieb dieser Gewerbe der in 8. 14 der Eewerbe⸗ Ordnung vorgeschriebenen Anzeige über das Betriebslokal und jeden späteren Wechsel desselben bei der Ortspolizeibehörde. Die Unterlassung dieser Anzeige ist in§. 148. mit Strafe bedroht. Nach Art. 45. des Preßgesetzes dürfen nur mit obrigkeitlicher (kreisamtlicher) Erlaubniß und innerhalb der Gränzen derselben Druck— schriften an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten oder vertheilt werden, und nach Art. 48. dürfen Druckschriften an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde öffentlich angeschlagen oder angeheftet werden. Dem 8. 43. der Gewerbe⸗Ordnung zufolge ist in diesen Fällen eine Erlaubniß nur für Diejenigen erforderlich, welche erwähnte Thätigkeit gewerbsmäßig ausüben wollen. Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des 5. 57. ver⸗ sagt werden. Die Erlaubniß darf auch nicht zurückgezogen oder die Erneuerung nicht versagt werden, so lange die im F. 57. bezeichneten Erfordernisse vorhanden sind. Wer das erwähnte Geschäft ohne die vorgeschriebene Erlaubniß betreibt, oder den über diese Erlaubniß aus: zustellenden Legitimationsschein nicht bei sich führt, unterliegt der im §. 148. angedrohten Strafe. 8) In Bezug auf die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb der Gastwirthschaft, der Schenkwirthschaft und des Kleinhandels mit Getränken (S. 33. der Gewerbe⸗Ordnung) sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Die Erlaubniß darf weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehältlich der Bestimmungen in den 88. 53. und 143. widerrufen werden(H. 40.); b. die Errichtung von bloßen Speisewirthschaften ist an eine polizeiliche Erlaubniß nicht gebunden; 5 c. der Kleinbandel mit Branntwein oder Spiritus, auch wenn er in Verbindung mit einem kaufmännischen Geschäft betrieben wird, bedarf der polizeilichen Erlaubniß; d. eine Prüfung darüber, ob die Lebensart und der Lebenswandel des Nachsuchenden einen üblen Ruf gegen ihn begründet, hat nicht Statt, dagegen kann eine Feststellung darüber eintreten, ob gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbranchen werde(§. 33. 1); e. das zum Betrieb des Gewerbes bestimmte Local muß feiner Beschaffenheit und Lage nach den polizeilichen Anforderungen genügen (F. 38. 2), daher in dieser Beziehung die Prüfung der Polizeibehörde nach wie vor stattfindet. 9) Personen, welche Tanze, Turn, oder Schwimmunterricht, oder das Geschaft der Trödler, Pfanndleiher oder Gesindevermiether als Gewerbe betreiben, haben beim Beginn des Gewerbes die am Schlusse des§. 35. vorgeschriebene Anzeige bei der Polizeibehörde ihres Wohnortes zu machen. Die Polizeibehörde hat festzustellen, ob der Gewerbtreibende wegen eines der im§. 35. genannten Ver⸗ brechen oder Vergehen schon bestraft ist, und zu prüfen, ob mit Rück⸗ sicht hierauf der Geschäftsbetrieb desselben in polizeilichem Interesse Bedenken erregt. Die gleiche Prüfung hat sie vorzunehmen, wenn spaterhin eine Bestrafung des Gewerbetreibenden wegen eines der bezeichneten Verbrechen oder Vergehen erfolgt. Fällt die Prüfung zu Ungunsten des Gewerbetreibenden aus, so ist ihm der Gewerbebetrieb unter Verweisung auf die im§. 148 angedrohte Strafe zu untersagen. befugt, vor dem Beginn a 10) Die durch die in§. 37. bezeichneten Ortspolizeibehoͤrden. nur auf die Art der Ausübung dieser Gewerbe selbst, sondern auch auf die Bedingungen der Zulassung zu denselben zu erstrecken und sind in Form von Polizeireglements zu erlassen. f Handelt es sich um die Aufstellung von Taxen für diese Ge⸗ werbe, so hat sich die Polizeibehörde nach 5. 76. der Gewerbe ⸗Ordnung zuvor des Einverständnisses mit der Gemeindebehörde zu vergewissern. 11) In Bezug auf die Einrichtung von Kehrbezirke für die Schornsteinfeger und den Geschäftsbetrieb derselben(8. 39. u. 47. der Gewerbe⸗Ordnung) bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 12) Nach§. 42. der Gewerbe- Ordnung ist für Musikauf⸗ führungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf den Straßen am Orte der gewerblichen Nie derlassung ebenso eine vorgängige Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erforderlich, wie solche in§. 59. für dergleichen Aufführungen im Umherziehen vorgeschrieben ist. 13) Die im§. 44. der Gewerbe Ordnung bezeichneten Legiti⸗ mationen, deren die Handlungsreisenden zu ihrem Geschäftsbetriebe bedürfen, sind von den Kreisämtern zu ertheilen, wenn der Gewerb⸗ treibende, welcher außerhalb des Ortes seiner gewerblichen Nieder; lassung persönlich oder durch einen in seinem Dienste stehenden Reisen, den Waaren aufkaufen oder Bestellungen auf Waaren suchen will, durch Vorzeigung seines für das betreffende Kalenderjahr giltigen, von dem Steuercommissariat visirten Gewerbspatentes nachweist, daß er für sein Gewerbe die gesetzliche Steuer entrichtet. Die Voraus- setzung, unter welcher für den im§. 44. der Gewerbe⸗Ordnung bezeichneten Gewerbetrieb im Gebiete des Norddeutschen Bundes ein Legitimations⸗ schein oder eine den Bestimmungen der Zollvereinsverträge entsprechende Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt werden kann, ist hiernach im Großherzogthum die nämliche. Es genügt daher, wenn eine Legiti mation zu dem fraglichen Gewerbebetrieb nachgesucht wird, solche durch Ausfertigung einer Gewerbe-Legitimationskarte nach dem in ber Anlage des Schlußprotocolls zu dem Vertrag über die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins vom 8. Juli 1867 enthaltenen Formular (Regierungsblatt Seite 566) zu ertheilen. Angehörige der übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes sind in dem zum norddeutschen Bund gehörenden Theilen des Groß⸗ herzogthums zu dem Aufkauf von Waaren und dem Aufsuchen von Waarenbestellungen für befugt zu erachten, wenn sie entweder einen auf Grund des§. 44. der Gewerbe-Ordnung ausgefertigten Legiti mationsschein besitzen, oder auf Grund der Zollvereinsbestimmungen mit einer Legitimationskarte versehen sind. i Der nach F. 44. der Gewerbe⸗Ordnung legitimirte Handlungs⸗ reisende ist bei seinem Geschäfts verkehr in dem Gebiete des norddeutschen Bundes auf den Besuch von Gewerbetreibenden nicht mehr beschränkt. Der Legitimationsschein, resp. die Gewerbe⸗Legitimatiouskarte berechtigt den Inhaber jedoch nur zum Mitführen aufgekaufter Waaren, Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte, zum Mitführen von Waaren anderer Art oder zu anderen Zwecken dagegen nicht. 14) Die näheren Anordnungen zur Ausführung der in Tittel III. der Gewerbe⸗Ordnung enthaltenen Vorschriften über die Hausir⸗ gewerbe, welche nach§. 156. erst mit dem 1. Januar k. J. in Kraft treten, bleiben vorbehalten. 15) Die in der Gewerbe Ordnung enthaltenen Bestimmungen über die noch bestehenden Innungen und Zünfte führen keine Ver⸗ änderungen in dem dermaligen Zustand dieser Corporationen und deren Stellung herbei. Die Befugnisse, welche denselben durch die Gewerbe- Ordnung entzogen werden, sind bereits durch frühere Acte der diesseitigen Gesetzgebung aufgehoben worden. Die Gewerbeordnung enthält indeß einzelne Bestimmungen über die Verwendung des Ver mögens und die Tilgung von Schulden der sich auflösenden Innungen, welche, wo in der Provinz Oberhessen überhaupt noch Zünfte bestehen, bei deren Auflösung in Anwendung zu bringen sind. Nur in einigen ausdrücklich hervorgehobenen Beziehungen steht den Staatbehörden noch eine Einwirkung auf dieselben zu; im Uebrigen ist deren Beauf⸗ sichtigung den Gemeindebehörden übertragen. 16) An Stelle der Bestimmungen im Art. 348. des Polizeistraf⸗ gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen bei Verwendung der Kinder in Fabriken treten die Vorschriften der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in (So. 128— 134. 149. 150 154.) 17) Zu F. 155. der Gewerbe⸗Ordnung: Die hoheren Verwaltungsbehörden sind, insoweit deren Functionen durch die Verordnung vom 1. l. Mts. nicht der Provinzial-Direction überwiesen sind, die Kreisämter. Die den unteren Verwaltungsbehörden in und der Polizeibehörde in§. 147. zugewiesenen ebenfalls den Kreisämtern zu. Als Gemeindebehörde im der Regel der fur jede Gemeinde In den Fällen der§§. 88. 108. 113. und 124. stehen die der meindebehörde übertragenen Functionen der Bürgermeisterel zu. Die Ortspolizeibehöͤrde ist die Buͤrgermeisterer, insofern nicht . 5** Verkehrsverhäaͤltnisse gebotene Negelung den Fabriken und Bergwerken. den§§. 44. und 1710 Functionen stehen Sinne der Gewerbe-Ordnung ist in gebildete Ortsvorstand zu wee 4 für die Ausübung der Polizei für einzelne Orte eine besondere Polizei verwaltung angeordnet ist. Straßengewerbe unterliegt dem Ermessen der Die polizeilichen Anordnungen haben sich nicht Gewerbe-Ordnung über die 0 9 metld daß 54 freiwil An 1 Eine. ein ache Größer Spriß bescha daß a zur K danken es br. beni, Stroh Aus rü auch n Genüg lassen, schaffun war, v Die B waren Anden lange 5 misia lärm Ende rann in bes fag un unt ntten schaften 1 Leg 1 111601 Betina ten keint B * daun vtrbrord ü B. Friedberg, 5. Dezember. Der am verflosseuen Freilage des Nachmittags um 4 Uhr ausgebrochene Brand n dem Anbau der Kehr'schen Hofraithe bildet bis zur Slunde noch immer das Stadtgespräch. Die Löschung des Brandes wurde zwar sehr rasch durch die von allen Seiten herbeigekommene Hülse und die ausdauernde und unerschrockene, wie geordnete Thätigkeit der freiwilligen Turner⸗Feuerwehr bewerkstelligt; indessen lassen sich aber wiele Mängel, die auch bei diesem Brande wieder vor⸗ gekommen, nicht verschweigen. Solche Mängel aufzudecken, um denselben für die Folge theilweise vorzubeugen und heilweise Abhülfe herbeizuführen, ist Anlaß zu diesen Zeilen. In erster Reihe ist es unverantwortlich wie eine Masse Sprit und Branntwein an einem Platze nieder⸗ gelegt werden konnte, in dessen Oberbau alles mit Stroh und Heu bis an die First gefüllt ist. So leicht ent⸗ zündbare Stoffe sollten doch eigentlich nur in Kellern und eigens dazu angeleglen Räumen untergebracht werden Hürfen. Was die Thätigkeit der hiesigen Bewohner und der von außen herbeigekommenen Mannschaft betrifft, so st diese nur eine lobenswerthe zu nennen. Zu beklagen dleibt nur, daß Einzelne dem Branntwein zu stark zu⸗ gesprochen hatten. Alle Thätigkeit hilft indessen oft nicht allein, sondern eine geordnete Führung und Leitung ist merläßlich und in dieser Beziehung wäre sehr zu wünschen, daß die Turner⸗Feuerwehr recht bald in eine allgemeine reiwillige Feuerwehr umgestaltet resp. erweitert würde. An Personal und geeigneten Leitern wird es nicht fehlen. Eine in dieser Weise erweiterte Feuerwehr, die sich durch ein die Brandstätte absperrendes und ein die geretteten Sachen vewachendes Corps zu ergänzen hätte, würde gewiß noch Srößeres zu leisten vermögen. An die Stelle der alten Spritzen müßten nach und nach neue besserer Canstruttion veschafft, auch die Anordnung strenge durchgeführt werden, waß alle zu Hülfe eilende Personen uur mit Wasser versehen zur Brandstätte zugelassen werden dürfen, was gewiß mit dankenswerther Freude begrüßt werden würde. Weiter ist s dringend nöthig, daß man auch an ein Arbeitscorps denkt, das mit Räumung und Wegschaffung von Heu, Stroh ꝛc. besonders beauftragt ist. Ausräumung der Mobilien kann man gewiß nicht damit uuch noch betrauen. Der letzte Brand beweist dies zur Senüge. Hierbei kann man die ernste Rüge nicht unter⸗ assen, daß am Abend bei dem Brand nur ein mit Weg⸗ cchaffung des Strohes ꝛc. beschäftigter Fuhrmann aufzufinden war, während Viele doch gewiß Zeit hierzu haben mußten. Die Bierbrauer trifft ein solcher Vorwurf gewiß nicht, sie waren alle mit Wassersuhren zur Stelle. Möchten diese Andeutungen zum Nutzen verwendet— wir aber recht ange vor deren Anwendung bewahrt bleiben. Friedberg, 4. Dez. SGestern, um 4 Uhr Nach⸗ mitiags, wurden die Bewohner unseter Stadt durch Feuer⸗ ärm aufgeschreckt, und sahen mit Entsetzen am südlichen Ende der Stadt die helle Lohe gen Himmel schlagen. Es Srannte in einem Magazingebäude der Kehr'schen Hofraithe, in dessen untern Räumen zu ebener Erde etwa 10 Stück⸗ saß und viele kleinere Fässer voll Spiritus und Brannt⸗ Die Mannschaft zur wein lagerten, während der obere Raum bis unter die Dachfirst mit circa 60 Fuber Stroh gefüllt war, welch' letzteres in hellen Flammen stand. Durch das energische, muthvolle Vorgehen der schnell herbeigeeilten Feuerlösch⸗ mannschaften, insbesondere unserer braven freiwilligen Feuerwehr, gelang es nicht nur, das Feuer auf seinen Herd zu beschränken, sonbern auch sehr bald dasselbe soweit zu dämpfen und in die Gewalt zu bekommen, daß das Besteigen des Strohbodens versucht und das Ausräumen besselben allerbings nur mit größter Mühe und furchtbarer Arbeit vollständig bewirkt werden konnte, so daß dem Anfangs zu befürchtenden und befürchteten Durchbrennen des Bodens über dem Branntweinlager und dem Ent⸗ zünden dieses letztern und weiterem großen Unglück glück⸗ lich vorgebeugt wurte.— Auch die zur Hülfe herbeigeeilten Spritzen unserer Nachbarorte haben zur Erreichung dieses glücklichen Erfolges mit einander wetteifernd das Ihrige redlich beigetragen, und mehrere Brauereibesitzer und Oekonomen unserer Stadt durch Zufuhr von Wasser dem eingetretenen Mangel abgeholfen und die gänzliche Dämpfung des Brandes ermöglicht, wobei aber auch nicht unerwähnt bleiben darf, daß Viele sich von thätiger Hülse fern hielten, oder höchstens als müßige Zuschauer die Brandstärte um⸗ standen und den Wenigen, welche Muth und Aufopferungs⸗ fäbigkeit und Ausdauer besaßen, die harte und mühevolle Arbeit, aber auch die Ehre und den Ruhm, diese Arbeit gethan zu haben, überließen. Nauheim. Ein zu unserer Spritzenmannschaft gehöriger hiesiger Einwohner, welcher von dem neulichen Brande in Friedberg nicht nach Hause zurückgekehrt war, wurde am Samstag Morgen zwischen hier und Friedberg todt aufgefunden. Aus der Wetterau. In dem unweit Butzbach gelegenen preußischen Orte Cleeberg lebt eine jetzt 104 Jahre alte Jüdin. Das verflossene Jahr war das glück— lichste ihrer vielbewegten Pilgerschaft, denn die Humanität unserer Zeit ist ihr in schönster Weise zu Theil geworden. Ihr Zimmerchen ist neu tapezirt worden, für einen guten [Ofen und Brennmaterial, sowie für ein gutes Bett ist bestens gesorgt. Die strenge Winterzeit ist da, die früheren milden Gaben schwinden und werden bald ganz aufgezehrt sein. Man erlaubt sich deßhalb hiermit an die alte Lea zu erinnern. Herr Pfarrer Weyganbt daselbst ist mit Ver⸗ gnügen bereit die Gaben in Empfang zu nehmen. Büdingen. Das hiesige„Anzeigeblatt“ enthält fol⸗ gendes Eingesandt: Um das Publikum, besonders Hand⸗ werker, Oekonomen und Handarbeiter vor Verlusten zu bewahren, erscheint es geboten, nochmals darauf ausmerk— sam zu machen, daß die Oesterreichischen Sechskreuzerstücke vom 1. Jannar 1870 an, selbst in Oesterreich keine Gel⸗ tung mehr haben. Zugleich zieht man das schamlose Treiben einiger jüdischen Bankhäuser in Frankfurt an die Oeffentlichkeit, welche noch jetzt, in hiesiger Gegend Hr.—— große Massen dieser schlechten Münzen durch ihre——— Helfersyelser in Umlauf zu bringen wissen, um sie dem⸗ nächst zu 4 tr. wieder aufzukaufen und mit 33 fl. 20 kr. Gewinn an jedem Hundert an die mit der Einziehung beauftragten Oesterreichischen Kassen abzuliefern. Möge sich jeder der mit dieser— Bande zu thun hat, vorsehen und keine Zahlung in dieser Münze annehmen. Darmstadt. Ein Unfall, welcher eine allgemein ge⸗ achtete Familie getroffen, erregt bei der hiesigen Einwohner⸗ schaft das tiesste Bedauern. Herrn Messer, dem Inhaber eines Erziehungs⸗Institutes, Engländer von Geburt und im kräftigsten Mannesalter stehend, begegnete nämlich der Unfall, daß sich ein Revolver im Augenblick, in welchem ihn der Eigenthümer auf die gewohnte Stelle über einem Bücher⸗Repositorium bringen wollte, entlud und die in in die Brust drang. Am 3. d. M. ist der Verwundete seinen heftigen Leiden erlegen. Meiningen. Aus unsrer Nachbarschaft Wasungen kommt folgende traurige Nachricht: Ein Theil der Stabt steht unter Wasser. Die Parterrebewohner flüchteten mit Vieh in die oberen Stockwerke. Der Schaden wird groß seidy schrecklicher aber ist Folgendes: Sieben blühende Mädchen im Alter von 12— 20 Jahren haben in dem Wasser ihren Tod gefunden. Sie waren Morgens gegen 3 Uhr in einem Keller mit Kartoffelauscäumen beschäftigt; eine starke Fluth drang ins Haus, warf die Kellerthür (eine Fallthür) zu und füllte in wenigen Augenblicken den Keller. Der Druck des über der Thür hinfluthenden Wassers hinderte die Oeffnung von Innen; nur ein Hülf⸗ schrei drang durch das nach der Straße führende Kellerloch. Herbeieilende Männer retteten den Hausbesitzer, welcher sich mit im Keller befand, die sieben Mädchen dagegen sind als Leichen aufgefischt worden. Drei Schwestern, die Töchter des Hausbesitzers Drechsler Bernhard Wölfing, hatten sich, wohl im letzten Augenblick des Extrinkens, fest umschlungen und sind in dieser Umarmung an die Ober⸗ fläche gekommen. Auch in Hilburghausen und Meiningen war die Werra und in Coburg die Itz übergetreten und haben mancherlei Schaden angerichtet, doch ein Menschen⸗ leben hat die Ueberschwemmung nicht gekostet. Eisleben. Auch hier soll ein Lutherdenkmal errichtet werden. Ein Comite hat einen Aufruf zu Beiträgen an alle evangelischen Christen erlassen. „Der Kalender des Lahrer Hinkenden Boten) ist dieses Jahr wieder vortrefflich gerathen. Erzählung„Schwarz⸗Gold⸗Roth“ ist voll Anmuth und Kraft, die Darstellung der Wellbegebenheiten klar und gediegen.„Die müssen weg“ ist ganz Hinkender, wie er leibt und lebt, und wird wohl kein Gesicht ernst lassen.“ Konstanzer Zeitung. Zu haben bei allen Buchhändlern und Buch⸗ bin dern.. 3342 Den Mitgliedern des„Liederkranzes“ für die mir gütigst übersandten 4 fl. 16 kr. meinen herzlichsten Dank mit der Bitte, mich fernerhin in gutem Andenken zu bebalten. Friedberg. Wilh. Netz. Opern gläser, 3349 gut gearbeitet mit den besten geschliffenen Gläsern(für jedes Auge passend) won fl. A. an. Fernröhre von fl. 4.— an. Perspective F550 Feldsiecher mit Riemenetui,„ 42. Miecroscope„, Loupen. 8 30 7 Compässe Fe, Schul⸗Reißzeuge 5„5F(10ͤ⁸s Aarauer Reißzeuge Ms, Thermometer,„ 24 7. 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Gee 5 28. November. Dem Bürger zu Frelenseen im Kreis Schotten und Kappenmacher dahtler Johann Heink! Hofmann ein Sohn Heinrich Karl Auguft Hermann, geb. den 18. October, 8 1. Dezember. Dem biesigen Metzgermeister Ausufl Waltber eine Tochter Marta Margaretha Katharina, geb. den 5. November. Beerdigte: 4. Dezember. Elisabethe Wagner, Tochter des verst. Bürgers zu Echzell im Kreise Nidda Johannes Wagner ungefähr 84 Jabre alt, den 2. Dezember. Verantw. Red.: Hermann Schimpff. Druck und Verlag von Bindernagel& Schimpff. (Hierzu eine Beilage.) Anal heallras einigen klärt bittet N den Gold! Volb! Thier fofttl l. Anslal. laß, 5 dul Et Bere werden gegen in Gie Aufort für Be sür zwe zu war enlschiel Vtterin. W. b. dahin g linden! Buding sauft u gahme en B besond wogeg di, zu gestt gegen det uu kung v spricht der B. sation früher tung jedoch gierun Zech; raths worde ist ei zweitt vorher wan selen ige 95 ugshausa teuer 1 1 Suceladen Ebdat gem btbraun kr. M. Löser . rsehen 1 Herren: tuts, Ede 45 retlt 80 ischet, 4 riert e&! 1— —— L 1 1 nd Stoß- cchng , 100 alen 4 Kine ablichten. 1 nen lf ann, Oberhessischer Anzeiger. . 143. D—— Hessen. Darmstadt, 2. Dez. Zweite ohne Welteres der Bundesgewalt zu fügen Gold⸗ Kammer. Rach der Beeidigung des neu ein⸗ mann hält es für eine Prätension der Bundes⸗ getretenen Abgeordneten Gebbardt wird die gesetzgebung, wean sie derartige Bestimmungen Wahl der Hofgerichts-Advokaten v»Wedekindsdiktiren wolle, und würde dies geschehen, so sel für Friedberg einstimmig genehmigt. Gegenstand ses am Platze, auch auszurufen, wie in der säch⸗ der Tagesordnung ist die Forderung der Regie sischen Kammer: bis hierher und nicht weiter. zung von 33,000 fl. zum Neub au einer Veterinär⸗ Auch Kraft erklätt es für das einzig Richtige Anstalt an der Landes⸗Universitat. Der Aus schuß nur der Gewalt zu weichen. Durch die Abstim⸗ beantragt die Ver willigung von 30,000 fl. unter mung hält die Kammer gegen 6 Stimmen die werden. »inigen Bedingungen. erklärt sich gegen den Abstrich, Heß gleichfalls, bittet aber das Gebäude nicht, wie beabsichtigt, in den neuen Stadttgeil Gießens zu verlegen. Goldmann ist auch derselben Ansicht, während Volbard ausrechnet, daß jeder Student der Thierheilkunde fostet und es deßhalb besser sei, die ganze Veterinär⸗ Anstalt aufzuheben. Kraft will einen anderen Platz, z. B. hinter der Eisenbahn an der Labu, zur Errichtung der Anstalt ausgewählt haben. Wernher glaubt, daß das Institut unterstützt werden müsse. Auch solle man sich bemüben, den gegenwärtigen Docenten der Veterinärwissenschaft in Gießen zu halten. Zentgraf spricht für die Anforderung. Fink und Edinger gleichfalls Für Bewilligung und K. J. Hoffmann hält es Für zweckmäßig, mit der endgültigen Bewilligung zu warten, bis Seitens des norddeutschen Bundes entschieden ist, ob den in Gießen ausgebildeten Veterinärärzten die Approbation ertheilt werde. W. v. Löw vertheidigt die Ausschußanträge, die dahin gehen:„die Kammer wolle zu dem projek⸗ uirten Baue 30,000 fl. verwilligen, unter den Bedingungen: 1) daß das Anatomiegebäude ver⸗ tauft und der Erlös der Hauptstaatskasse in Ein⸗ mahme gebracht werde; 2) daß die Stadt Gießen den Bauplatz unentgeltlich hergebe; 3) daß kein Hesonderer Universitätsschmied angesteut werde, wogegen der Großb. Staatsregierung zu überlassen ei, zu bestimmen, wo das zu errichtende Gebäude bingestellt werden soll“; und nimmt die Kammer gegen 6 Stimmen diese Vorschläge an.— Bei der zun folgenden Debatte über eine die Errich- nung von Kreiskassen betreffende Gesetzesvorlage sspricht Dumont gegen das ganze Gesetz, da wer Bezirksrath in seiner gegenwärtigen Organi⸗ sation ihm kein Vertrauen einflöße. Er habe früher Anträge auf Neuorganisirung der Verwal⸗ nung im volksthümlichen Siun gestellt, er habe jedoch jede Hoffnung in dieser Richtung der Re⸗ gierung gegenüber aufgegeben. Staatsrath von Bechtold: Gegen die Organisation des Bezirks- raths sei in der Kammer noch keine Klage erhoben worden. K. J. Hoffmann: Der Bezirksrath ist ein reines Scheiginstitu, es entscheidet in zweiter und dritter Instanz die Regierung, die vorher schon durch ihre Verwaltung auf den Ge⸗ meinsinn gedrückt hat. Er und seine Freunde eien entschieden gegen das Gesetz. Abg. Kempf als Berichterstatter: gerade die Selbstständigkeit des Bezirksrathes solle durch das Gesetz erhöbt Das Gesetz wird schließlich gegen 7 Stimmen angenommen.— In der vorigen Session peschloß die zweite Kammer auf den Antrag der Abgg. Fink und Goldmann, die Heranziehung der Militärpersonen zu Communalumlagen bett., die Reaitrung zu ersuchen: 1) mit aller Entschieden⸗ beit auf Zurücknahme der in Nr. 35 des Bundes gesetzblatties veröffentlichten Verordnung vom 22. Dezember 1868 hinzuwirken, 2) die Behörden anzuweiser, dieser Verordnung vorerst keine Felge zu geben und 3) hiervon dem Kriegeministerium zur Bedeutung der Offiziere Kenntniß zu geben. Die erste Kammer schloß sich dem ersten dieser drei Punkte an, ließ aber die beiden andern als unthunlich fallen. Der Ausschuß beantragt, auf dem früheren Beschluß zu beharren, während der Megierungscommissär die Ansicht des andern Hauses wertritt. Curtman ist entschieden für den Aus⸗ sschußantrag, der das Recht zur Seite habe, wo- gegen Dernburg glaubt, es sei am besten, sich Der Regierungscommissär den Staat wenigstens 400 fl. früheren Beschlüsse aufrecht. Berichtigung. Die Kammer bat die Forderung von 800 fl. für die protestantische Seelsorge in der Landesirrenanstalt zu Heppen⸗ heim abgelehnt und nicht bewilligt wie in vor. Ne. d. Bl. berichtet war. — Der Consul des Norddeutschen Bundes Carl Schmitz in Florenz ist zum Gr. Consul da- selbst bezüglich der nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebietstheile des Großberzogthums er⸗ nannt worden. Die bisher zur Dienstleistung Königl. Preuß. Armee commandirten Stabsoffiziere sind in die hessische Division zurückgetreten. Dem Obersten v. Lyncker wurde die Führung des 3. Juf.⸗Regts., dem Oberstlieutenant Sta m m die Führung des 2. Bat. 3. Inf ⸗Regts. und dem Major Bechstatt die 4. Inf.⸗Regts. übertragen. Gießen. Der Historiker und Privatdozent an biesiger Hochschule Dr. Heinrich Ulmann (aus Weimar gebürtig), hat einen Ruf als außerordentlicher Professor für den Lehrstuhl der Geschichte an die Universität Dorpat erhalten und, wie es heißt, angenommen. Mainz. Nach einem hier cursirenden Gerücht soll der jetzige Gouverneur der Festung, Prinz Waldemar v. Schleswig⸗Holstein, demnächst durch General Vogel v. Falkenstein abgelöst werden. Preußen. Berlin. Der König empfing in feierlicher Audienz die chinesische Gesandtschaft. — Die„Börsenzeitung“ melder, daß Delbrück zum Staatsminister ernannt sei; er bleibe jedoch Präsident des Bundeskanzleramtes. — Der„Staatsanzeiger“ meldet, daß dem Präsidenten des Bundeskanzleramts, Delbrück, der Charakter als Staatsminister mit der Berechtigung verliehen worden sei, den Sitzungen des Staats- Fan in allen mit dem Nordbunde in Verbindung stehenden Angelegenheiten, auch nach dem Ablauf des dem Grafen Bismarck bewilligten Urlaube, beizuwohnen. — Im Abgcordnetenhause gab bei der Be⸗ rathung der außerordentlichen Ausgaben des Etats des Cultusministeriums der Finanzminister die Er⸗ klärung ab, kein Engagement in Bezug auf Mehrausgaben eingehen zu können, bevor sich übersehen lasse, ob die vorgeschlagene Consolipation vom Landtage angenommen werde. Wenn das Abgeordnetenhaus auf die unterbreiteten Vorschläge eingeht, dann hofft der Finanzminister für diese Zwecke erheblich größere Summen zur Verwendung zu bringen, als im Etat vorgesehen sind.— Bei Berathung des Etats des Ministeriums der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten wurde eine Aversional⸗ Entschädigang an den noiddeutschen Bund für Besorgung speciell preußischer Angelegenheiten von 30,000 Thlrn. unter Widerspruch des Finanz⸗ ministers gestrichen. Nach längerer Debatte wurden hierauf die Legalionen in Hamburg, Oldenburg und Weimar als künftig wegfallend bezeichnet. Ein gleicher Antrag bezüglich der Legation in Dresden wurde abgelehnt. — Die„N. Fr. Pr.“ sagt, ein österreichisches Ministerium, welches dem Reichsrath so etwas bieten würde, wie das Mühler'sche Unterrichtsgesetz, würde unter der Wucht der Angriffe von allen Seiten zusammenbrechen. In Preußen befindet es sich den Umständen nach recht wohl und munter. — Bei dem Landheere und der Marine wur⸗ den während des Ersatzlahres 1868—69 über⸗ in die Führung des 2. Bataillons haupt 80,60 1 Ersatzmannschasten eingestellt. Nach der Uebersicht der Resultate der mit den ausge⸗ bobenen Rekruten vorgenommenen Präfung zählten darunter mit Schulbildung in der deutschen Sprache 72,204 Mann, nur in der Muttersprache ausge⸗ bildet 5115 Mann. Ohne Schulbildung fanden sich vor 3182 Mann, und zwar in den Provin⸗ zen Preußen 13,26, Posen 147, Pommern 17, Schlesien 3.58, Brandenburg 0,5, Sachsen 0 52, Westphalen 1,32, Rheinprovinz 05, Hannover 1.06, Schleswig- Holsttin 0,7, Hessen 0,5, Nassau und Frankfurt a. M. 0,45, und Lauenburg 0,6 Prozent der ausgehobenen Mannschaften. Bayern. München. Nach Mittheilungen eines gewöhnlich gut unterrichteten Corresponden⸗ ten der Augsburger„Allg. Ztg.“ dürste Fürst Hohenlohe sein Porlefeuille behalten und überhaupt nur der Minister des Innern, v. Hörmann, nebst dem Minister des Cultus, v. Gresser, aus dem Ministerium scheiden.. — Der„N. fr. Pr.“ wird berichtet:„Der Stiftsprobst Döllinger äußerte sich, vom Könige um Rath gefragt, gegen die Berufung eines ultra⸗ montanen Ministeriums und für die Beibehaltung der gegenwärtigen Minister, mit Ausnahme des Ministers des Innern und des Cultusministers.“ Baden. Karlsruhe. Die erste Kammer genehmigte mit allen gegen 6 Stimmen das Gesetz über Einführung der obligatorischen Civilehe und bürgerliche Standesbeamtung nach den Anträgen der Commission und mit nur geringfügigen for— mellen Abweichungen von der Fassung der Ab— geordnetenkammer. Oesterreich. Wien. Die„N. fr. Pr.“ vtröffentlicht ein Telegramm aus Konstantinopel vom 2. Dezember, welches meldet, daß der dortige französische Botschaster dem Großdvezier erklärt habe, Frankreich könne die Anschauung der Pforte, daß die ägyptische Differenz eine innere türkische Angelegenheit sei, nicht theilen und beanspruche unter Hinweisung auf die unter der Garantie der Großmächte abgeschlossenen Verträge zwischen der Pforte und Aegypten, für die europäischen Groß⸗ mächte das Recht, in diesem Conflikt zu interveniren. — Die„Wiener Zeitung“ veröffentlicht ein kaiserliches Patent, welches den Reichsrath auf den 11. Dezember einberuft. Frankreich. Paris. Im gesetzgebenden Körper verlangte Rochefort, daß die Wache der Versammlung künstighin den Nationalgarden, ihren natürlichen Beschützern anvertraut werde.„Man babe Versammlungen gesehen, welche von Präsi⸗ denten verrathen worden seien. Vermeiden Sie, daß Ihnen neue Ueberraschungen zu Theil werden.“ Die Linke klatscht Beifall; auf der Rechten wird Heiterkeit affektirt, worauf Herr Gambetta der anderen Seite zuruft:„Lachen Sie nur, meine Herren, der Tag wird kommen, da sich Ihr Ge⸗ lächter als eine Naivität herausstellen wird.“ Weiter hatte der Zwischerfall keine Folge.— Die Linke wird, wie das„Parlement“ vernimmt, nächstens einen Gesetzentwurf einbeingen, dem zu- folge die Thore Frankreichs sich allen noch ver— bannten Prinzen oder Republikanern, Leoru-Rollin ebensogut wie den Prinzen von Orleans und dem Grafen Chambord, öffnen sollen. — Das Telegramm der„N. fe. Pr.“ in Wien, betreffend eine angebliche Erklärung des franz ösischen Gesandten in Konstantinopel über den Streit zwischen der Türkei und Aegypten, wird von unter richteter Seite als vollkommen grundlos bezeichnet. Evbenso wird es für unrichtig erklärt, daß die Rede davon sei, den ägyptisch-kürkischen Conflikt vor eine deßhalb zu berufende Conferenz der Mächte zu bringen. Italien. Florenz. Die„Opinione“ sagt, Lanza habe den Auftrag, ein Cabinet zu bilden, abgelehnt Man versichert, der König habe sich an Cialdini gewandt behufs Bildung eines neuen Cabinets und Cialdini habe zugesagt. Petroleum Lieferung. 3318 Mittwoch den 8. Dezember o., Vorm moge 11 Uhr, wird die Lieferung des Beddife an Pewoltum und Talglichtern pro I. Semester 1870 für die b efige Garn: son unter den bei u dec unterzeichneten Garnison-Verwaltung zur Einsicht offen liegenden Bedingungen auf dem Sou⸗ misstonswege in Aecord gegeben. Frtedderg den 2. Dezemder 1869. Großberzogniche Garnzson⸗ Verwaltung Friedberg Ni sch we z. Holz ⸗Versteigerung Betreffend Hon und Ginstern⸗Verfteigerung im Groß⸗ berzoglicden Domanialwald Burgwald, Oderfötstere! Oder⸗Ros dach. 3295. Freitag den 10. Decemder d. J., Morgens 9 Uhr, werden im Schlag Nr. XXI. des odengedachten Waldes an die Meistdertenden öffentlich dersteigert! 1 Steen Nadelprügelbolz, 7300 Wellen Eichen Bu keu⸗Reisholz, 550„ weiches Laub-„ 5 Nadel Reispolz, 10 Nadelbolzsemme mit 56 Cudikfuß 35 Nadelbolzstangen„ 95 1 759 Gedund Ginflern. Zusammenkunst und Anfang der Versteigerung daue Winterstein. Oder⸗ Rosbach om 29. November 1869. Großbeczogliche Oderfoͤrstetet Ober Rosbach In Auftrag Jochem, Vorflacceffist. Versteigerung. 3278 Die Lieferung des Brenndolzbedarfes von 2) Stecken Buchen Scheilbolnz erster Classe zur Heizung des Land · gerichtsgtfängnisses soll Donnerstag den 16. Dreeember d. J. Mittags 12 Ubr, im Landgerichtslecal an den Wenigstsordernden vergeben werden und werden Steiglufsige hierzu eingeladen. Vildel am 26. November 1869. am Forft Soeben erschien die Großberzogliches Landgericht Vilbel Jäger. Bekanntmachung. 3340 Cbrifian Fourier von Wölfersheim kana seinem Vermögen nicht selbfiständig vorffehen In⸗ dem man dies zur öffentlichen Kenntnis bringt. bemerkt man, daß alle mit demselben, oyne Zuftmmung des idm beiaegebenen Curators Adem Glaum von Wo sets⸗ deim adgeschlossen werdenden Rechtsgeschäfte unverb ind lich find. Zugleich fordert man alle Diefenigen, welche For⸗ derungen an denselden zu daben glauben, auf solche den 12. Januar 1870, Vormittags 10 Uhr, dabier an zumelden, gegensalls obne NRücksicht darauf dao vor- dandene Vermögen veräußert und an die bekannten Gläudigtr zu ibrer Befriedigung verabfolgt werden soll. Dungen den 1. Deyember 1869. Gtoßherzogliches Landgericht Hungen Dr. Ir le, gen. Lardrichter. Landgerichis⸗Assessor. Waaren⸗Versteigerung. 3356 Miitwoch den 8. Dezemder d. J, Vocmlitags 9 Uhr, sollen auf freiwilligen Antrag der F au S. G. Katzensteins Wilrwe dabier wegen Geschätisaufgabe verschiedene Waaren und zwar: weiße wollene Herren⸗ facken und dergleichen Dosen baumwoll ne Jacken und Fosen, Dame ftrümpfe, Socken, Badedosen, wollene une daumwollene Aermel und andere Gegenstände in deren Bebausung öffentlich meistbietend gegen Baarzablung versteigert werden. Auch kommen einige Möbel zur Veisteigerang. Friedberg den 3. Dezember 1869. Großherzogliches Ortogericht Friedberg Fouc ar. Oeffentliche Aufforderung. 3318 Nachdem Großherzoglich es dofgericht der Provinz Odetbessen üder das Vermögen des Metz germeisitere Malibh aus Jamin von Bad Naubeem den förm lichen Concurs erkannt bat, werden dessen sämmtsiche Gläubiger zur Anme dung und Begründung ihrer gor derungen, sowie zur Geltendmachung elwaiger Verzugs rechte auf Montag den 7. März k. J, Vormittags 9 Uhr, unter dem Rech's nachiberle des fallschweigend einteteuden Ausschlusses von der Concursmasse, geladen. Zn der erwähnten Tagfahrt soll sodann üder Ver- filberung der Misse, definitive Bestellung eines Güter⸗ pflegers, sowie äber die Wahl eines Gläubigetaueschusses verdandelt werden, was unter dem An'ügen bekannt gemacht wird, daß bezüglich der weder in Seldsiperson erscheinenden, noch durch geboͤrig bevollmächtigte Man⸗ datarie vertretenen Gläubiger der stillsch veigende Bet⸗ triit zu den von der Mebrbeit der Eischienenen auch de züglich eines etwa zu Stande kommenden Arrangements gefaßt werdenden Besclussen unterüclt weden wid. Bad Naube lm den 27. November 1869. Großherzogliches Lan gericht Bar⸗Nauheim Ulrich, Schuittspabn, Laudrichter. Landgerichts Assessor. ie III. Serle der Deutschen Elider sen(101— 150) 5 schwarz A Kreuzer, colorirt 3 6 Kreuzer. Deutsche 3357 Mil Beiträgen von W. Camphausen, Ad. Menzel, G. Pletsch, A. Schröder, C. Reinhardt, C. Scheuren, Böttcher, A. Jordan, C. F. Deiker, Hirdemann, G. Süs, P. Meßerheim, C. Offterdinger, Th. Hose⸗ 50 mann c., enthallen u. 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