Dienstag den 28. Mai. 4 63. enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. 2— Amtlicher Theil. Ge se tz, Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, Ludwig UI. von Gottes Gnaden Großberzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da die Rinderpest sich den Grenzen des Großherzogthums nähert, und die in Polizeistrafgesetz vom 30. October 1855 enthaltenen Bestimmungen über die Vor⸗ rungen gegen ansteckende Thierkrankheiten(Art. 367 bis 373), sowie wegen Be— sügung gesundheitsgefährlicher Gegenstände ꝛc.(Art. 299 bis 308), nach den Erfah- ungen nicht ausreichen, so haben Wir, um jene Thierkrankheit abzuhalten, oder solche uch ihrem Ausbruch zu ersticken, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet 1d verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Sobald die Regierung durch öffentliche Bekanntmachung einen Grenz— lezirk bezeichnet hat, welcher als der Gefahr der Einschleppung der Rinderpest zunächst tisgesetzt zu betrachten ist, treten für diesen Bezirk die in gegenwärtigem Gesetze ent— ultenen Verschärfungen der Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes und die weiteren * den nachstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften insolange ein, bis sie in gleicher Beise von der Regierung wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden. Art. 2. In diesem Grenzbezirke ist: 1) Jede Erkrankung eines Stücks Rind⸗ geh, eines Schafes oder einer Ziege, welche nicht aus äußerer Verletzung entstanden, Ine Ausnahme als unter verdächtigen Umständen erfolgt zu betrachten und der Be— stzer verpflichtet, davon ohne Verzug dem Bürgermeister oder dem Ortspolizeibeamten, venn der Bürgermeister dieses nicht selbst ist, Anzeige zu machen. Dieselbe Verbindlichkeit haben die Gemeindehirten und Gemeindefasselwärter. 2) Bis zum Erscheinen des von dem Bürgermeister sofort nach jener Anzeige Pos. 1) zu berufenden Veterinärarztes hat der Besitzer das erkrankte Thier unter Verschluß zu halten und wo möglich allein zu stellen. Die vom Arzte getroffenen Anordnungen sind genau zu befolgen und nöthigenfalls mittelst Zwangs von dem Ortspolizeibeamten durchzuführen. 5 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 und 2 werden mit 2 bis 0 fl. bestraft und verwirken den unter Umständen(Art. 10 dieses Gesetzes) begründeten Anspruch auf Entschädigung. 3) Von der Grenze des Staates oder Landestheils her, in welchem die Seuche zerrscht, ist die Einbringung von Rindvieh, Schafen, Ziegen, sowie aller Gegenstäude, vodurch die ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden kann, namentlich Viehhäute, Hörner, Fleisch, Talg, Mist, Stroh und Gefütter, über die Grenze des Großherzog— bums, beziehungsweise des Grenzbezirks untersagt, gleichviel woher diese Segenstände stammen und wohin sie bestimmt sind, ob eine Einführung n das Großherzogthum oder nur cine Durchführung durch dasselbe beabsichtigt wird. Ueberttetungen werden, je nach Erheblichkeit des Falles, sowohl für den Ein⸗ vringenden als den Empfangenden mit 10 bis 100 fl. oder Gesängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Strafgesetzbuch angedrohte Skrafen verwirkt sind. Das gegen das Verbot eingebrachte Vieh wird getödtet und ebenso wie andere Gegenstände durch Vergraben oder Verbrennen unter polizeilicher Aussicht vernichtet; eine Entschädigung findet in keinem dieser Fälle statt. 8 Die vorstehenden Bestimmungen sind anwendbar auf Effecten, welche bei Haltung won Vieh der genannten Gattungen gebraucht worden sind, auf getragene Kleider und Iffeclen solcher Personen, welche mit der Wartung solcher Thiere beschästigt gewesen sind. Von dem Verbote des Einbringens der genannten Viehgattungen, der leblosen Gegenstände und Effecten sind die Transporte mittelst Eisenbahnwagen nicht ausgenommen. 4) Innerhalb des Grenzbezirks treten solgende Beschränkungen in dem Verkehr ein: ) alle Viehmärkte sind eingestellt; d) dasselbe gilt von den nach Gewohnheit öfter oder zu bestimmten Zeiten an gewissen Orten stattfindenden Zusammenkünften von Käufern und Verkäufern, Händlern und Maklern zum Behufe des An- und Verkaufs aufgetriebener derartiger Thiere; e) das Austreiben von Rindvieh auf Weiden ist untersagt, ebenso dasjenige der Schafheerden und Ziegen in diejenigen Theile der Ge markungen, für welche und so lange es nicht durch die Polizeibehörde nach Anhörung bes Veterinärarztes gestattet ist; d) der Handel mit Rindvieh, überhaupt der Trans⸗ port von Rindvieh, Schafen und Ziegen in dem Grenzbezirk und aus demselben ist untersagt; nur ausnahmsweise darf jener mit Schlachtvieh oder zu der als nothwendig machgewiesenen Ergänzung des Viehstandes unter Aufsicht der Behörde stattfinden. In diesem Falle ist der Transport mit einer Bescheinigung ber Ortspolizeibehörde zu verschen, in welcher der Gegenstand des Transportes möglichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krankheit unter der be— iressenden Viehgattung herrscht und seit mindestens sechs Wochen eine solche nicht vorgekommen ist. Ein solches Altest behält nur während der genau darin zu bezeichnenden Zeit Gültigkeit und muß von dem Transportanten, im Falle der Ablieferung des Viehs an den Bürgermeister des Bestimmungsorts, andernfalls aber wieder an den Aussteller sogleich abgeliefert werden. Ebenso darf der Handel mit Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger nur im Falle dringenden wirthschaftlichen Bedürfnisses unter Aufsicht der Behörde stattfinden. Diese Bestimmungen sind, soweit sie dazu geeignet, auch anwendbar auf die in pos, 3 erwähnten leblosen Gegenstände. Uaäebertretungen der Bestimmungen unter a— d werden mit 2—60 fl. bestraft. Bei dem Verdacht einer bereits ersolgsen oder drohenden Ansteckung kann überdieß, auf Antrag des betreffenden Arztes, von dem Kreisamt die Tödtung ber Thiere und die Vernichtung der leblosen Gegenttände verfügt werden. Ein Entschädigungsanspruch findet in diesem Falle nicht statt. 5) Der von dem Kreisamt für jeden Ort zum Behuf besserer Ueberwachung bes Gesetzes und der getroffenen Anorbnungen zu bestellenden Aussichts-Commission ist von den Besitzern die Aufnahme des jewelligen Standes der betreffenden Viehgattungen als bald nach Verkündigung dieses Gesetzes zu gestatten, jeder fernere Ab- und Zugang ahne Verzug anzumelden, und ihr, sowie dem von dem Kreisamt hierzu bezeichneten Veterinärarzt jeder Zeit die Repision des Standes zu gewähren. Die Strafe bestehl, sosern nicht wegen Uebertrelung anderer Bestimmungen eine hoͤhere Strafe verwirkt ist, für jeben Fall in einer Geldbuße von 3— 10 fl. Art. 3. Tritt der Tod eines erkrankten Thieres(Art. 2 Nr. 1) ein und findet . d insbesondere gegen die Rinderpest betreffend. der Veterinärarzt sofort oder nach Oeffnung des Thieres, welche sich der Viehbesitzer auf Verlangen des Arztes gefallen lassen muß, daß unbezweifelt eine andere Krankheit, als die Rinderpest Ursache des Todes gewesen ist, so ist nach den Be⸗ siimmungen des Axt. 299 ꝛc. des Polizeistrafgesetzes, andernfalls aber nach dem von der Regierung erlassenen Reglement zu verfahren. Art. 4. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigenthümlichen Symptomen oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anordnung und im Beisein des Arztes zur Tödtung und hierauf zur Section zu schreiten, insoweit nicht die Zahl der Erkrankungen letzteres für einen Theil der Fälle unmöglich macht Art. 5. Diejenigen Thiere, welche mit einem an der Rinderpest vere deten ober als verdächtig getödteten und bei der Section pestkrank befundenen Thiere in demselben Stalle, oder in demselben Gebäude unter demselben Dache gestanden haben, sind, auch wenn sie noch kein Zeichen der Krankheit an sich tragen, als der Ansteckung verdächtig, sogleich nach Autrag des Arztes und Anorduung des Ortspolizeibeamten zu tödten, und wenn wegen zu großer Nähe oder heftiger Verbreitung der Krankheit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer noch erfolgenden Ansteckung zu besorgen ist, können auch Thiere, welche noch ganz gesund und noch nicht einer An⸗ steckung verdächtig sind, aus anderen Ställen auf motivirten Antrag des Velertnärarztes und Anordnung des Kreisamts getödtet werden. In den Fällen dieses und des vorigen Artikels sind die leer gewordenen Stallräume nach Entfernung der Cadaver vorläufig bis zur erfolgten Desinfection polizeilich zu schließen. Art. 6. Nur zum Behufe der Vornahme der von dem Veterinärarzte nun alsbald anzuordnenden Neinigunz und Desinfection dürfen die vorläufig derschlossenen Räume wieder geöffnet werden. Die Reinigung und Desinfectien ist genau nach Vorschrift dieses Arztes unter besonderer Aussicht der Polizeibehörde vorzunehmen Jede Uebertretung des von der Regierung erlassenen Reglements in Betreff der Ausräumung inficirter Ställe, der Beseitigung der Ueberreste gefallener oder getödteter Thiere(Axt. 3— 5), die willkührliche Eröffnung der vorläufig verschlossenen Räume, ebenso das Unterlassen oder die ungenügende Vornahme der Desinfection, gleichviel ob der Stallraum sogleich wieder in Gebrauch genommen werden soll oder nicht, sowie das vorzeitige Einstellen von Vieh in dieselben wird mit 10 fl. bis 100 fl. oder mit Gefängniß bestraft. Die Wiederbenutzung solcher Räume durch Einstellung von Vieh bleibt, der er⸗ folgten Desinfcetion ohngeachtet, so lange verboten, als nicht das Erlöschen der Seuche im ganzen Grenzbezirke amtlich verkündigt worden ist. Die Gestaltung eines beschränkten Privatverkehrs(Artikel 2 Nr. 4) berechtigt nicht zur Einstellung von Vieh in die wieder geöffneten und desinficirten Stallräume. Art. 7. Sobald nach Maßgabe der Artikel 3, 4, 5 das wirkliche Eindringen der Rinderpest in den nach Art. 1 gebildeten Grenzbezirk constatirt ist, kann die Regierung denselben als Heerd der Krankheit und den zurückliegenden bisher nur vorsorglich überwachten Bezirk(den Binnenbezirk) zum Grenzvezirk und alle für diesen bisher bestandenen Vorschriften darauf anwendbar erklären. Wird das Ausbrechen der Rinderpest außerhalb der gedachten Bezirke constatirt, so kann die Regierung die Anwendbarkeit des Gesetzes in entsprechender Weise verordnen. Art. 8. Die für den bisherigen Grenzbezirk, nunmehrigen Heerd der Krankheit, bestandenen Bestimmungen erleiden dann die Modification, daß der im Art. 2, Satz 4 d. unter gewissen Beschränkungen verstattete Privatverkehr ganz untersagt ist, somit unbedingte Sperre nach Maßgabe des Artikels 372 des Polizeistrafgesetzes mit der oben Artikel 2 Nr. 3 angegebenen Ausdehnung eintritt. a Art. 9. Gleichzeing mit der im Artikel 1 vorgeschriebenen Bezeichnung eines Grenzbezirks wird die Regierung einen au denselben anschließenden weiteren oder Binnenbezirk bezeichnen, für welchen neben den Bestimmungen des Polizeistrafge⸗ setzes, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gefetz modificirt werden, folgende im Artikel 2 für den Grenzbezirk ertheilten Vorschriften in Kraft treten: 1) die Vorschrift unter 1 und 2 wegen alsbaldiger Anzeige innerlich erkrankter Thiere u. s. w.; 2) das unter Nr. 4 a und d erwähnte Verbot von Viehmärkten und Zusammenkünsten zum Zwecke des Biehhandels; 3) in dem Binnenbezirk darf kein Transport von Rindvieh, Schafen oder Ziegen stattfinden, welcher nicht mit einer Bescheinigung der Ortspoltzei⸗ behörde versehen ist, in welcher der Gegenstand des Transports möglichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krank⸗ heit unter der betreffenden Wehgattung herrscht und seit mindestens 6 Wochen eine solche nicht vorgekommen ist. Diese Bestimmungen sind, so weit sie dazu geeignet, auch anwendbar auf die in Art. 2 pos. 3 erwähnten leblosen Gegenstände; 4) die unter Nr. 5 vorgeschriebene Aufnahme und Controlirung des Viehstandes, der Ab⸗ und Zugänge. Die in den übrigen Landesthellen ungehindert stattfindenden Viehmärkte oder Zusammenkünfte zum Behufe des Viehhandels dürfen mit Vieh aus dem Binnenbezirke nicht befahren werden. Art. 10. In den Fällen, in welchen ein Thier wegen Zweifels an der Natur der Krankheit, oder wegen bereits empfangener Ansteckung, oder wegen deßfallsigen Verdachts getödtet worden ist(Art. 4 und 5), hat der Eigenthümier eine Entschädigung von ¼ Udes Werths, welchen das Thier im gesunden Zustande, ohne Rücksicht anf die Seuche und die wegen derselben ergriffenen Maßregeln hatte, in dem Falle aber, daß gesunde, der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere aug Besorgniß, wegen möglicher Austeckung(3. B. aus benachbarten Salben auf Autrag des Arztes gelödtet werden, eine Entschädigung des vollen Werlhes aus der Stagtskasse zu erwarten, in diesem Falle unter Aufrechuung des Werthes der ihm zum Verbrauche oder zur Veräußerung überlassenen Theile des Thiers. a 5 a Die Kosten der. Desinseelion zrägt in, allen Fällen der Eigenthümer der ge sallenen oder getödteten Thiexe. 5 N n Insoweit der Eigenthümer Ersatz aus der Stagtskasse erhält, ehen an den Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, die ihm etwa gegett Orktte zustehen Art. 11. Sobald verordnet wird, daß die Bestümmungen dieses Gesetzes sün 2 .—ñ—— ————— den bezeichneten Grenzbezirk in Wirksamkeit zu treten haben, sind von dem betreffenden Kreisamte für kleinere Bezirke Schätzungs-Commissionen zu bestellen, welche zu bestehen baben: aus dem betreffenden Veterinärarzte als Obmann, aus einem vom Kreisamle zu ernennenden Metzger, aus einem intelligenten, vom Ortsvorstande des Hauptorts des Schätzungsbezirks vorzuschlagenden Landwirthe. Der erstgenannte wird durch Verweisung auf seine Dienstpflicht, die beiden andern aber werden vom Kreisamt mittelst körperlichen Eides auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Berufs verpflichtet. Art. 12. Sollten der wirkliche Ausbruch der Rinderpest, oder die vorbereitenden die Kräfte Kreisveterinärarztes in einem Kreise allzusehr in Anspruch nehmen, so hat das be⸗ nach eingeholtem Gutachten und mit Zustimmung Medicinalerdnung practische ärztlichen Verrichtungen(Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 9), treffende Kreisamt die Befugniß, der Ober⸗Medicinal⸗Direction in Gemäßheit des§. 10 der Veterinärärzte zur Dienstleistung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes einzuberufen Dieselben haben diesem Rufe Folge zu leisten, sich, soweit es nöthig, temporär in dem Bezirke niederzulassen, alsdann auch die Befugnisse und ihnen Bezirke zuzutheilen. und Obliegenheiten des Kreisveterinärarztes auszuüben. Art. 13. Thiere, der Verfügung über die Ueberreste der Thiere Aufsicht über den Viehstand(Artikel 2 und 9), soweit solche den Veterinätarzt betreffen, sowie die Kosten etwaiger allgemeiner Maßregeln, trägt die Staatskasse.(L. S.) Art. 14. In allen Fällen, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein bestimmter Die Kosten der ärztlichen Behandlung erkrankter oder verdächtiger trägt der Eigenthümer der Thiere, die Kosten der Untersuchung und Oeffnung gefallener, erkrankter oder verdäch⸗ tiger Thiere(Art. 3 und 4), vorausgesetzt, daß der Eigenthümer nicht den Anspruch auf Entschädigung durch gesetzwidriges Verhalten verwirkt hat, die Kosten der zu führenden des angestellten definitiv zu erkennen hat. Art. 15. Arz. 17. Gesetzes beauftragt. Siegels. f Die Regierung ist ermächtigt, bei drohender oder ausbrechender Se weitere nothwendig erscheinende Maßregeln oder die Modification dieses Gesetzes verordnen und Zuwiderhandlungen mit polizeilichen diesem Gesetze analogen Strat zu bedrohen; sowie nach Maßgabe der Verhältnisse Milderungen der Bestimmunge des Gesetzes eintreten zu lassen. Art. 16. Geg nwäctiges Gesetz tritt mit dem Tage des Erscheinens in ben Regierungsblatte in Wirksamkeit. Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Ausspruch des betreffenden Veterinärarztes zu erfolgen hat und der Vollzug besselber 6 nach seinem pflichtmäßigen sachkundigen Ermessen ohne Nachtheil nicht alifgeschoben werden kann, findet ein Recurs des Betheiligten dagegen nicht statt.. ö 5 Wenn aber die Zeit und die nothwendige Erhaltung des Gegenstandes in seinem Zustand es gestattet, so steht es dem Veterinärarzte sowohl, als dem Betheiligten fuß bei dem Freisamte auf eine nähere Untersuchung anzutragen, welches dann zu sol t den betreffenden Kreisarzt und Kreisveterinärarzt, wenn dieser nicht zugleich der vorher behandelnde Arzt war, zu requtriren befugt ist, oder statt dessen die Abordnung eint Commissärs der Ober-Medicinal⸗Direction verlangen oder ein Obergulachten der Ober⸗ Medieinal-Direction einziehen kann, auf den alsdann erfolgenden Ausspruch ale Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Darmstadt, den 22. Mai 1867. LU D WJ G. v. Dalwigk. Hessen Darmstadt. Das Großherzog liche Regierungsblatt Nr. 25 enthält: 1. Verordnung, Vorkehrungen gegen ansteckende Thier⸗ krankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend. II. Verordnung, Maßregeln gegen die Verbreitung der Rinderpest betreffend. III. Bekanntmachung, Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend. — Die„Hess. Ldszig.“ meldet vom 25. ds.: In der letzten Nacht trat hier solche Kälte ein, daß Gemüse und andere Gewächse erfroren und eine Menge Vögel, namentlich Schwalben, theils todt, theils erstarrt vom Frost auf dem Boden liegend gefunden wurde. Von Kassel, Wiesbaden, Augs⸗ burg und anderen Orten wird berichtet, daß am 23. ds. Schnee gefallen war. Von Paris schreibt man, daß seit einigen Tagen dort vollständig winterliches Wetter eingetreten sei. — Da bei dem hiesigen Militär in jüngster Zeit mehrfache Erkrankungen an Blattern vor⸗ gekommen sind, so wird von dem großherzoglichen Kreisamt die Nachimpfung anempfohlen. — Von hessischen Postbeamten sind die Herren Postmeister Schmitt von Gießen nach Bochum, Postmeister Reis von Bingen nach Hückeswage, Postmeister Brentano von Friedberg nach Siegen, Postsecretär Böttcher von hier nach Saarbrück, Postsecretär Jungmann von Mainz nach Köln, Postsecretär v. Helmolt von Mainz nach Düssel⸗ dorf beordert worden, um daselbst den preußischen Dienst vractisch kennen zu lernen. — Die„Hessische Landes ⸗Zeitung“ schreibt: Die Uebungen nach dem preußischen Reglement werden unausgesetzt betrieben. Im Allgemeinen ist man in militärischen Kreisen, obwohl in Hin⸗ sicht der Signale sehr bedeutende Vereinfachungen stattfinden, nicht besonders davon befriedigt, da viele Uebungen, die nur für den Paradedienst von Wichtigkeit, bei uns schon längst aufgegeben waren, nunmehr von neuem wieder eingeführt werden. — 23. Mai. 11. Kammer. Unter den neuen Eingaben befindet sich eine Vorlage der Regierung, die Aufhebung des Salzmonopols, resp. Einführung der Salzsteuer betreffend. Im Budget sind für Unterstützung der Landwirthschast 14,286 fl. vorgesehen, die nach kurzer Verhand⸗ lung bewilligt werden. Auf eine Anfrage des Abg. Kaibel in Betreff der Viehseuche erwidert Geheimer Staatsrath v. Bechtold, daß Preu⸗ ßen zwar vorläufig eine Sperre gegen das von Oberhessen kommende Vieh angeordnet, daß dieses aber auf falschen Voraussetzungen beruhe; er hoffe auf baldige Aufhebung dieser Maßregel.— Für Berbesserung des Gewerbewesens werden 18,922 fl. verwilligt und die Regierung ersucht: in Erwä⸗ gung zu ziehen, ob es nicht zweckmäßig sei, durch den Gewerbeverein Schulen in den Städten er⸗ richten zu lassen, in welchen confirmirte Mädchen Unterricht in der Buchhaltung, der Correspondenz und dem kaufmännischen Rechnen erhalten können. — Für die Staatsunterstützungskasse sind 7000 fl. angefordert, der Ausschuß beantragt Bewilligung von nur 6000 fl. Volhard ist für den Strich des ganzen Betrages, da die Gelder nicht immer an Würdige gegeben würden, sondern große Miß⸗ bräuche dabei stattgefunden und zu einer wahren Staats-Bettelei geführt hätten. Bamberger stimmt dieser Ansicht bei, während Hallwachs, Goldmann und Schäfer für die Regierungs— vorlage sprechen, die auch angenommen wird. Die Ausgaben zu Lasten der Einnahmen von Banken und Versicherungs-Gesellschaften sind zu 35,205 fl. angesetzt, der Ausschuß beantragt in seiner Mehrheit Bewilligung, zugleich aber die Besteuerung dieser Institute noch auf diesem Land— tage auf dem Wege der Gesetzgebung zu regeln. v. Lehmann vertröstet die Kammer auf die zu— künftige gemeinsame deutsche Gesetzgebung. K. J. Hoffmann spricht sich in längerer Rede für Gleichstellung aller Versicherungs⸗Gesellschaften aus. Dumont spricht für Gleichstellung sämmtlicher Feuer-Versicherungs⸗Gesellschaften und für stren— gere Beaussichtigung der Banken durch den Staat. Auch Backs hält eine gleichmäßige Besteuerung dieser Gesellschaften für durchaus gerechtfertigt. Dernburg ist der Ansicht, daß der jetzige Zu— stand unerträglich sei. Edinger spricht für den Antrag des Ausschusses. Hallwachs will noch auf diesem Landtage eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse herbeigeführt sehen.— Die Kammer nimmt sämmtliche, in dieser Beziehung gestellte Anträge an.— Es wird zur Berathung des Bud⸗ gets im Ressort des Ministeriums der Justiz ge⸗ schritten.— Nach kurzer Verhandlung genehmigt die Kammer fast einstimmig die von der Regierung für die Bezirksstrafgerichte angeforderten Summen. — Kaibel stellt noch die Anfrage, ob die Re⸗ gierung officiell davon benachrichtigt sei, daß Preu⸗ ßen(Frankfurt) eine Sperre gegen die Einführung oberhessischen Viehes angeordnet, worauf der Re⸗ ferent, Geheimer Staatsrath Franck, erwidert, daß nach den ihm gewordenen Berichten keine Sperre angeordnet und, daß mit Ursprungs⸗ und Gesundheits⸗ Schein versehenes Vieh jeder Zeit nach Frankfurt gebracht werden dürfe. Darmstadt, 24. Mai. II. Kammer. Backs stellt einen Antrag auf Vereinfachung der Staalsverwaltung durch Veränderung der Gesetz⸗ gebung.— Der angeforderte Betrag für das Hofgericht Gießen mit 50,588 fl. wird bewilligt, deßgleichen für Darmstadt 51,336 fl., jedoch un⸗ ter der Beschränkung, daß in Zukunft ein Rath und Secretär in Wegfall kommen sollen.— Du⸗ mont und Genossen bringen aus Anlaß des be; kannten Vorfalls zu Mainz am Abend des 20. v. M. eine Interpellation ein, ob der früher ein⸗ geleitete Staatsvertrag mit Preußen wegen der Rechte des Festungs Gouvernements zum Abschluß reif sei.— Geht an das Ministerium des Aeu⸗ ßern.— Für das Obergericht in Mainz werden die angeforderten 24,035 fl. bewilligt.— Die Anforderungen für die Bezirksgerichte zu Mainz und Alzey werden bewilligt, deßgleichen die für vas Oberappellations⸗ und Cassations⸗Gericht.— Die Kammer tritt nunmehr in die Berathung des Budgets der Landgerichte ein. Die von der Re⸗ gierung vorgeschlagene Erhöhung der Landrichter⸗ gehalte ruft eine längere Debatte hervor. Die Besoldungserhöhung der Landrichter wird abge⸗ h lehnt, dagegen die der Assessoren genehmigt, ebenso werden 8,936 fl. für Aufbesserung des Gehaltes der Actuariatsgehülfen bewilligt. Preußen. Berlin. Die Studirenden det Berliner Unirersität haben beschlossen, auf dit Friedens-Adresse der Studenten von Paritz und Straßburg eine Antwort ergehen zu lassen, Die Adresse soll an die Senate der Universitäten zu Paris und Straßburg zur Mittheilung an dit dortigen Studirenden, sowie an Garnier-Pa⸗ ges eingesanbt werden.— Eine unlängst von verschiedenen Blättern veröffentlichte und angeblich von den Berliner Studirenden ausgehende N an die Straßburger Studenten, welche von Gro heiten und Schimpfereien strotzte, ist alsbald als eine Fälschung und als ein untergeschobenes Mach werk erkannt und bezeichnet worden. — Auch die Berliner Blätter lassen sich zum großen Theile sehr befriedigt über Inhalt und Form der Wiener Thronrede aus, namentlich über den versöhnlichen Passus der auswärtigen Politik. — Die„Kölner Zeitung“ bringt den Wort laut des Londoner Vertrages vom 11. d. M., die Neutralisirung Luxemburg's betreffend, dessen we⸗ sentlicher Inhalt bekannt ist. — Der„Staats- Anzeiger“ publicirt einen allerhöchsten Gnadenerlaß vom 16. Mai für diejenigen Militärpflichtigen der neuen Landes⸗ theile, welche vor dem 20. September v. J. sich der Militärpflicht entzogen, wenn sie sich binnen 6 Monaten hei den Behörden meldenz ferner ent⸗ hält der„Staats⸗Anzeiger“ eine Verordnung, be⸗ treffend die Einführung des Gesetzes vom 25. Aprif 1853 in den neuen Landestheilen, wonach daselbst dem Kammergericht die Untersuchung und Ent⸗ scheidung von Staatsverbrechen übertragen ist. Hannover. Wieder werden neue Ver⸗ haftungen und Haus suchungen gemeldet Mehrere ehemalige Ossiziere wurden verhaftet; nach Herrn v. d. Busche, Mitglied des preußi⸗ schen Herrenhauses, als welches er gegen die An⸗ nexion Hannover's protestirte, wurde gefahndet, ohne daß man seiner habhaft werden konnte Baron v. Stockhausen wurde nach Minden verbracht. 1 Hildesheim. Der geschäftsführende Aus⸗ schuß der allgemeinen deutschen Lehrer ⸗Versamm⸗ lung macht bekannt, daß der Anmeldungs⸗Termkn (bei dem Lehrer Bartholomäus daher) bis zum 1. Juni verlängert sei. Die vorläbrigen Anmeldungen können für dieses Jahr nicht weiter in Betracht kommen; eben so wenig haben die schon im vorigen Jahre 9 55 Quartier⸗ Billets für dieses Jahr Gültigkeit. Gotha. Die Ninderpest, wenn sie auch in einigen Distrikten der benachbarten Länder e⸗ loschen scheint, hat doch nach anderen Seiten hin weitere Fortschritte gemacht, und ist nun auch in preußischen(ehemals kurhessischen) und schwarz⸗ burgischen Ortschaften ausgebrochen. Hildburghausen. Nachdem wir uns schon der Hoffnung hingegeben, daß die Rinderpest dem Erlöschen nahe, ist dieselbe am 19. ds. da⸗ ier in Häselrieth und Eisfeld mit erneuerter Heftigkeit aufgetreten. 1 — tung eite feld die vungtn Leue es fun wagen nr Müfung Hesterrei⸗ getöffenllicht di Ausgaben uf tal d. J. Die die Einnahmen anschlag betrun niger, die Ein Das Deficit i und außerordt verwaltung bed — Die vetnehmen, di an die bei d. bertrages helhe gen Gioßmach in welchem er did Praget dr Fraukre Zeit werden zum Besuche große Vorher S Siche im Monat e König von land besuchen. — biefetun Hot 1006 oe wan auf wselhn u ala umm ton der ; serntt ordnung, en 25. Ar nach dasel Cr bertrugen tut U. „ genabt! verbafttt; ts vtah⸗ u; dit dn zen 1 gtiabndi tonun Aus Thüringen. Das Gerücht von einer eabsichtigten Aufhebung der Universttät Jena, de- en dreihundertjähriges Jubiläum vor neun Jah- en gefeiert wurde, hat in Thüringen große Be— fürzung hervorgerufen. Würtemberg. Stuttgart. Unsere Re— zierung hat ein neues Eisen bahn⸗Anlehen 15 Millionen zu 4½ pCt. mit dem Haus von Rothschild abgeschlossen. Der Emmissionscours oll 92 sein. 5. Baden. Karlsruhe. Die badische Mili— rärreform bat die allgemeine Wehrpflicht zur Brundlage, und zwar, mit ihren strengen Conse— guenzen. Flassen von Staatsangehörigen werden darum auf— dören. Dagegen sollen unter gewissen Voraussetzun⸗ gen mehrfache Erleichterungen gewährt werden, na— Rentlich durch Abkürzung der Präsenz- und Dienst— Zeit. Hiermit würde man sich wesentlich dem Miliz— pstem nähern, für dessen Einrichtungen in unserem Lande viele Vorliebe vorhanden ist. Zur Durchfüh— tung eines solchen Militärsystems müßten allerdings die jungen Leute schon vor dem Eintritte der Dienst— zeit eine gewisse militärische Vorbereitung finden, rtwa durch Jugendwehren und geeigneten Turn— unterricht. So könnte von Baden eine dreimal o große Armee gestellt werden, als seither. Ob es nun wegen der Kosten gehen wird, muß näͤ— derer Prüfung überlassen bleiben. Oesterreich. Wien. Die„Wiener Ztg.“ seröffentlicht den Ausweis über die Staats- Ausgaben und Einnahmen im ersten Quar— al d. J. Die Ausgaben betrugen 102 Millionen, die Einnahmen 86 Millionen. Gegen den Vor— unschlag betrugen die Aus gaben 6 Millionen we— ziger, die Einnahmen dagegen 15 Millionen mehr. Das Deficit ist aus vorhandenen Cassenbeständen und außerordentlichen Hilfsquellen der Finanz ⸗ derwaltung bedeckt worden. — Die„Presse“ und die„Neue freie Presse“ zernehmen, der König von Dänemark habe un die bei dem Abschluß des Prager Friedens— vertrages betheiligten Mächte, sowie an die übri— zen Großmächte ein Circularschreiben gerichtet, in welchem er auf die Ausführung des Art. 5 des Prager Friedens vertrages dringe. Frankreich. Paris. Für die nächste Zeit werden hier verschiedene fürstliche Personen zum Besuche der Ausstellung erwartet und sind große Vorbereitungen zu Festlichkeiten im Gange. — Sicherem Vernehmen nach wird der Kaiser im Monat September den russischen Kaiser, den König von Preußen und die Königin von Eng⸗ band besuchen. Stellvertretung und Befreiung einzelner — Der Kronprinz und die Kronprin— zessin von Preußen sind am 24. ds. Nachmit— tags um 6 ½ Uhr in Paris eingetroffen und im Bahnhofe vom General Reille und der preußischen Gesandtschaft empfangen worden. Großbritannien. London. sollte eine letzte Sitzung der ö ö Am 23. ds. Londoner nen stattfinden. Alle Unterzeichnungen waren in London angekommen, bis auf diejenige des Königs Victor Emanuel. Eine Depesche aus Florenz hat gestern das Foreign Office davon benachrichtigt, daß in Folge der Reise des Königs nach Turin die letzten Formalitäten nicht hätten vorgenommen werden können, und daß noch zwei Tage nöthig wären, um die Acten zu expediren. Gießen. Nach dem kürzlich ausgegebenen Rechen— schaftsbericht der hiesigen Gewerbebank hatte dieselbe im Jahre 1866 eine Einnahme von 479,417 fl. während die Ausgabe 476,675 fl. betrug, also am Jahresschluß ein Cassenvorrath von 2743 fl. verblieb. An Vorschüssen wurden 270,865 ausbezahlt, für 65,925 fl. Wechsel dis contirt. 99,016 fl. betragen die zurückgezahlten Darlehn. Der Reingewinn betrug 1467 fl., wovon an 8840 fl. Stammantheile eine Dividende von 100% vertheilt und der Rest mit 583 fl. dem Reservefonds zugewiesen wurden. Im letzten Geschäftsjahr sind durch Insolvenz einiger Vorschußnehmer mehrere Bürgen in Schaden gekommen, der Verein selbst hat keinen Verlust erlitten. Das eigene Vermögen des Vereins ist um 4000 fl., die Mitglieder- zahl um 11 gewachsen. In der am 24. April stattge— habten Generalversammlung wurde die Ergänzung des Vorstandes vorgenommen; ein Antrag auf Gleichstellung des Zinsfußes mußte wegen zu geringer Betheiligung an der Versammlung auf eine spätere Generalversammlung zurückgeschoben werden. Heuchelheim,(Kreis Gießen.) Kürzlich starb dahier der älteste Einwohner der Gemeinde, Drechsler Neidel, im Alter von 97 Jahren. Seine Nachkommenschaft besteht in 1 noch lebenden Sohne, 53 Enkeln, 71 Urenkeln, 3 Ur⸗ urenkeln. Darmstadt. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zur Gründung einer Anstalt für blödsinnige Kinder im Großherzogthum Hessen werden vom provisorischen Vorstand unter dem 22. d. auf Freitag 31. Mai l. J., Nachmittags 2 Uhr, zur ersten General⸗ versammlung im Stengel'schen Restauratlons locale dahter, dem Bahnhofe gegenüber, eingeladen. Darmstadt. Im August dieses Jahres sind es 50 Jahre, daß die jetzt 400,000 Bände zählende Hof⸗ biblothek in ihrer jetzigen Form dem Publikum über⸗ geben wurde, und wird dieses Jubiläum mit einer entsprechenden Feierlichkeit begangen werden. Mainz. Gegen den Lieutnant v. B., welcher am letzten Montag Abend die Patrouille zum Schießen auf die Menge eommandirte, ist das kriegsgerichtliche Verfahren angeordnet worden. Der Zustand des an beiden Ober⸗ schenkeln schwer verletzten Schuhmachers hat sich bis jetzt immer bedenklicher gestaltet. Worms. Die Arbeiten zur Aufstellung des Luther Denkmals sind im vollen Gange. Das Comits nimmt Conferenz behufs Auskauschs der Ratificatio- e sich der Sache mit dem rühmlichsten Eifer an. Bereits sind über 100 schön gearbeitete Granitblöcke von Balreuth angekommen, und kann man jetzt, nachdem der rste Rahmen aufgemauert ist, sich von der außergewöhnlichen Großartigkeit und Pracht jenes Denkmals eine Vorstellung machen. 5 Worms. Schon seit einigen Jahre dahier unter Leitung des Herrn Dr. Schneider haus⸗ vithschaftliche Lehranstalt für junge Damen, in welcher der nun wieder begonnen hat. Es soll bort urch einen angemessenen theoretischen praktischen Unterricht ein tüchtige, überallhin VBor⸗ bereitung für die spätere Führung einer Hausbaltung erzielt werden. sind in der Anstalt 11 aus⸗ wärtige Mädchen anwesend und werden 14 Mädchen von hier die Vorlesungen besuchen. In drei von dem Vorsteher der Anstalt wöchentlich abzuhaltenden öffentlichen trägen, welche allen Damen zugänglich sind, sollen sümmtliche zur Haushaltung nötbige Rohstoffe eingehender Prüfung und Erörterung unterzogen werden 0 Das in neuerer Zeit instrument„Die Kugelspritze,“ Struve in Nordamerika angewendet worden ist, erhält immer neue und gefährlichere Concurrenz. Dem„fliegen— den Drachen“, welcher dem Feinde siedendes Oel auf den Kopf gießt; dem„Gebärvater“, welcher, an seine Ziele angelangt, ein neues Geschoß aussp d sobald es krepirt, ein anderes Proj weiter bis auf zehn Meilen; dem großen besteht eine Sommercursus un ausreichend Bereits 2 ielbesprochene Mord welche nach Gusta v und dem geschleuderten Bienenkorbe; lasebalge, welcher dem Feinde Sand in die Augen streut, und vielen anderen sinnreichen Erfindungen ist jetzt, wie das es Militär⸗Wochenblatt berichtet, durch den Vorschlag ei Apothekers der Rang abgelaufen, welcher mit der Aussich auf enotme Wirksamkeit die größte Humanität verbindet. Der edle Menschenfreund schlägt vor, Granaten von ungefährlicher Hülle mit ein wenig Pulver und einer großen Quantität Veratrin zu füllen. Wenn eine solche Granate in ein Bataillon geworfen wird und darin platzt, so wird die ganze Mannschaft eine halbe Stunde lang in so krampfhaftes Nießen versetzt, daß sie völlig kampf⸗ unfähig ist und ohne Blutvergießen gefangen genommen werden kann. ** In der preußischen Abtheilung der Pariser Aus⸗ stellung figuriren sechs Farina's, von welchen jeder sich als den Verfertiger des allein ächten und veritablen Kölner Wassers aupreist. Telegraphischer Bericht. Mitgetheilt von Chr. Hecht in Friedberg, Spec.⸗Agent. Das Hamburg Newporker Postdampfschiff Borussia Capt. Franzen, trat am 18. Mai wiederum eine Reise direkt nach New Nork an und hatte außer eimer starken Brief- und Packetpost 200 Tons Ladung, 94 Passa giere in der Cajute und 612 im Zwischendeck an Bord. Das Hamburger Postdampfschiff Teutonsa, Capt. Bardua, welches von New⸗Nork am 11. Mat abging, ist nach elner schnellen, glücklichen Reise von 11 Tagen 15 Slunden wohlbehalten in Cowes angelangt, und hat, nachdem es daselbst die für England und Frankreich bestimmten Passagiete und Posten gelandet, unverzüglich die Reise nach Hamburg fortzesetzt Dasselbe bringt 238 Passagiece, 375 Tons Ladung 100,400 Dollars Contanten und 12 Brfefsäcke Lieferungen für das Militär⸗ Hospital Friedberg. 1306 Montag den 3. Juni d. J., Vormittags 9 Ubr, werden auf dem Pospital⸗Büreau dahier, unter den daselbst zur Einsicht bereit liegenden Bepingungen, durch Summission vergeben: 1) die Lieferung des Oels und der Talglichter auf das 2. Halbjahr 1867 und 2) die Lieferung des Ochsenfleisches auf das 3. Vierteljahr 1867. Ire dberg den 24. Mai 1867. Der Großherzogliche Hospilalcommandant Hane sse, Major. Bekanntmachung. 1311 Die unterm beutigen in den Grälich Solms⸗ Növelheilmschen Walddlstricken Ober⸗ und Unter⸗Beinhards abgehaltene Polzversleigrrung ist genehmigt. Der erste Jahriag ist auf Freitag den 31 l. M. und der Abfuhr⸗ termin bis zum 1, Zult 1. 3. fesigesetzt. Wickfadt den 24. Mal 1867, Gräfliche Oberförsteret Assenhelm Schal las. Holz ⸗Versteigerung. 1303 Zrestag den 31. d. M., Vormittags 10 Uhr, tügelpoln, Stockholz, 9 Reisholz, * rlen⸗ t. 7 250 Stic Kiefern, Stangen von 2“ mittl. Durchm. und 3640“ känge. Heldenbergen den 23. Mat 1867. Grobherzogliche Sbersoͤrsserel Altenfladt Rumpf. Cdietalladung. 1307 Nachdem über das Vermögen des Wirths und Metzgers Heinrich Weller zu Friedberg das förm⸗ liche Concursverfahren eröffnet worden ist, wird Tag: fahrt zur Anmeldung von Forderungen and Anspfüchen jeder Art an den Gemeinschuldner, sowie zur Anzeige und Begründung der etwa angesprochen werdenden Vorzugsrechte auf Mittwoch am 4. September l. J., Morgens 9 Ubr, bei dem unterzeichneten Gerichte unter dem Rechts nach thelle des stillschweigends ersolgenden Ausschlusses von der Concursmasse und beziehungswelse des untekstellten Verzichts auf Vorzugslechte anberaumt. Da in demselben Termin über Verwaltung und Verwerthung der Masse Beschluß gefaßt, auch über Uqutdttätr und Priorität der angemeldet werdenden Jorderungen verhandelt und beschlossen, sowie ein Arrangement versucht werden soll, so werden die weder persönlich erscheinenden, noch durch Bevollmächtigte genügend vettrrtenen Gläubiger in allen diesen Punklen als den Beschlüssen der Mehrheit der Erschienenen lediglich beitretend erachtet werden. Frledberg am 16. Mai 1867. Groß herzogliches Landgericht Friedberg Reitz, Steinberger, Landrichter. Landgerschis⸗Assessor. Dr. Pattison's Gichtwatte lindert sofort und hellt schnel Gicht, Rheumatismen 277 aller Art, als Gesichte⸗, Bruh Hals- und Jahnschmerzen, Kopf-, Hand⸗ unt„ egicht, Glleder⸗ relßen, Ricken und Lendenweh u. s. w. In Paketen zu 30 4 10 t. zu haben bel J. A. Windecker. Edietalladung. 1310 Nachdem Großberzegliches Hofgerscht der Provinz Oberhessen über die Spar- und Leibkasse zu Lich den sörmlichen Concursproceß erkannt hat, hat die große Mebrdeit der bekannten Gläubiger einen Stundungs⸗ und resp. Nachlaßvertrag mit derselben abgeschlossen, und dadurch die Fortsetzung des Concursprozesses inhibtrt. Zum Iwecke der Bestätigung dieses Vertrags werden nunmehr auch alle unbekannten und Dlejenigen bekannten Gläubiger, welche etwa nicht speriell geladen worden sein sollten, hiermit aufgefordert, bei Meidung des ftüllschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse, alle Ansprüche an dleselbe, welche sie glauben geltend machen zu konnen, blunen 60 Tagen von heute an bel dem unterfertigten Landgerichte anzuzeigen und unter Vorlage ihtet Urkunden zu degrün den. Lich den 19. Mar 1867. Großherzogliches Landgericht Lich Sartorius. Arbelts⸗Versteigerung. 1317 Samstag den 1. Junt, Nachmitttags 2 Uhr, werden auf dem Rathbaus zu Ossen beim nach⸗ stebende Arbeiten versteigert! 6 1) Maureratbeit(Kanal am Weg nach Dorheim) veranschlagt zu 27 2) Lieferung von 4 Bütten grauen Kalk 6— 3) 2„ O, 2 Cök. Klftr, Mauersand 5 4) das Herbelfabren von 0,7 Cubik-Klafter Mauetfseinen 4 12 Frtedberg den N. Mal 1867. Der Bezirks Bauaufseder Schneider. Desten Portland Cement 764 durch den directen Bezug zu sepr billigen Preisen bel ean Huber. —— ͤ—.———— Oeffentlich 1319 Die Besitzer der in Nr. 51 des Anzeigers verpfänden, theils veräußern, nicht urkundlich ausweisen. e Aufforderung. für Oberhessen näher verzeichneten Immobilien wollen dieselben theils theils ihren Erwerbtitel nachtragen lassen, können sich aber über den Erwerb derselben Es werden deßhalb Dritte, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an diese Immobilien glauben bilden zu können, aufgefordert, solche binnen drei Monaten so gewiß dahier geltend zu machen, als sonst die Veräußerungs⸗UÜUrkunden ohne Rücksicht auf sie bestätigt, Grundbuche nach Maßgabe des Art. 29 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingeschrieben werden. 175 N Friedberg und Nauheim den 18. April 1867. beziehungsweise die betreibenden Theile im als vermuthete Eigenthümer werben Großherzogliches Landgericht Friedberg: J Nauheim: Zimmermann, Ulrich, Landgerichts-Assessor. Landrichter. Bekanntmachung. 1315 Nächsten Mittwoch den 5. Junt, von Vormittags präcls balb 9 Uhr an, solsen in den Olsirikten Mauer- sieig, Estruthrain, Rödernkopf und Kleckopf nachstehende Holzsortimente: Scheitholz, Prügelbolz, Stockholz, Reisholz, rern. Buchen 13 383½ 85/ 634½ Eichen— 22/8 1974 14 Nadelholz 9 10 13 28 Aspen 3 2 5 5 1 N 41 Eichen⸗Stämme, von 5½—9“ Durchmesser und 15—40“ Länge, 12 Nadel⸗ 5„ 6½—9½“ 17„ 80. 0„ 1 Birken⸗Stamm,„ 145 55 15 3 25 Eichen⸗Stangen,„ 4—5„ e 3 Nadelholz⸗„„ 5˙7„„ 40—55“„ 35 Buchen„„ 2½—4“ 7 i Ferner Donnerstag den 6. Junt im Diflrikt Estruth: Scheitbolz, Prügelholz, Stockbolz, Reisholz, Sei d cke en. Eichen 6— 3½ 2 Aspen 8 48— 80 Weichholz—— 52 255 Stecken Buchen⸗Stammreisholz, „ Eichen ⸗Werkholz, an Ort und Stelle versteigert werden. Die Zusammenkunft ist an beiden Tagen um besa Ortenberg den 26. Mai 1867. gte Stunde in Lißberg. Großherzogliche Oberförsterei Ortenberg. In Exledigung der Oberförsterslelle: Schenck zu Schweinsberg, Forstacceffist. Oeffentliche Aufforderung. 1305 Dem in Amerika unbekannt wo? abwesenden Georg Schneider von Södel wird hiermlt eröffnet, daß gegen ihn nachstehende Klagen bei dem unterzeichneten Gerichte anhängig gemacht worden find, nämlich: 2) von Johannes Kleberger von Melbach, dahin gehend „Kläger habe für seinen— des Beklagten— „Vater,— dem inzwischen insolvent gewordenen „Karl Schneider von Södel— in Folge Bürg ⸗ „schaftsübernahme an dessen Gläubiger Jakob „Kießler II. von Kleder⸗ Weisel 300 fl. nebst „20 fl. rückständigen Zinsen bezahlt; Beklagter „habe laut Urkunde vom 24. Februer 1866 ihm „ dem Kläger— Rückbürgschaft geleistet und bitte er nunmehr, den Beklagten zur Zahlung „von 320 fl. nebst 5% Zinsen daraus vom „19. März l. J., sowie zum Kostenersatze schuldig „zu erkennen.“ d) vom Lehrer W. Loos in Södel, dahin gehend: „Kläger habe seinem— des Beklagten— Vater „unterm 13. Januar 1865 ein zu 5% verzins⸗ „liches, auf Martini el. a. rückzablbares Darlehen von 100 fl. gegeben, bezüglich dessen sich „Beklagter als Bürge und Selbstzähler hinge. „stellt habe; da der Hauptschuldener insolvent „geworden, werde gebeten, den Beklagten zur „Zahlung von 100 fl. nebst 5% Zinsen daraus „dom 13. Jauuar 1865 an, sowie zum Ersaßze „der Kosten zu verurthellen.“ Dem Beklagten Georg Schneider wird, unter Ge. staltung der Acleneinsicht, aufgegeben, sich innerhalb 90 Tagen— vom ersien Erscheinen dieser Edictalladung an gerechnet— auf die vorstehenden Klagen, bei Meidung der Annahme des Zugeständnisses des thatsächlichen Klagevorbriagens und Einredeausschlusses zu erklären und gleichzeitig eröffnet, daß die Jufinuation weiterer an ihn ergebenden Verfügungen durch Anschlag in dem Gerichtslocale erfolgen werde. Frledberg den 14. Mai 1867. Großherzogliches Landgericht Friedberg Reitz, Hofmann, Landrichter. Landgerichts Assessor. Arbeits-Versteigerung. 1316 Samstag den 1. Jun, Vormittags 10 Uhr, sollen zu Bauernheim in der Wirihschaft der Frau Decherts Witwe nachstehende Arbeiten in Accord gegeben werden: 1) das Brechen, Fabren, Aussetzen und Zerschlagen von 1,7 Cubik-Klafter Unterhaltungsstelnen, 2) die Ausräumung von ungefähr 400 f. Klafter Gräben. 5 Friedberg den 27. Mal 1867. . Der Bezirks⸗Bauaufseher Schneider. 1313 Die Pfandscheine Nr 240, 241, 293, 11854 Versteigerungs⸗ Anzeige. 1308 In Auftrag Großherzoglichen Landgerichts Büdingen sollen Montag den 3. Junk d. J. auf dem Marktplatze dahter folgende zu der Concursmasse des Pachters Christlan Geister zu Hof Thlergarten gehörigen Gegenstände, als: 7 Oeconomiewagen, 13 Pflüge, 6 Eggen nedst Zugebörigkeiten, 1 Cbaise, 1 Schlitten, 1 Schäferhütte, 25 Stück Pferchhorden nebst Pferchrlegen, sodann Dienstag den 4. Juni, Morgens 9 Uhr zu Ho Thiergarten: mehrere landwirthschaftliche Maschinen, circa 45 Stecken Holz, eine Quantität Bohnenstangen, eine Obstkelter, sowie verschiedene andere Oeconomiegeräthschaften an den Meiflibtetenden versteigert werden, und werden Kaufliebhaber hierzu eingeladen. Bemerkt wird hierbei, daß gegen genügende Bürg⸗ schaft Frist zur Zahlung der Steigpreise bis Martini d. J. gestattet wird. Büdingen den 24. Mai 1867. Sroßberzogliches Ortsgericht Büdingen 9 ö lzinger. Am 1. Juni d. J. große Gewinnziehung des 186. Staats- Prämien-Anlehens. 1165 Nachstehende namhafte Presse müssen in dieser einen Ziehung unbedingt gewonnen werden: fl. 250,000, 25,000 15,000, 10,000, 2 à 5,000, 3 à 2,000, 6 à 1,000, 15 2 500, 30 à 400, 740 à 150. Durch Unterzeichneten sind Miethloose für obige Ziehung gültig, gegen Elnsendung des Be⸗ trages, Posteinzahlung oder Posinachnahme 7 beziehen und kostet 1 ganzes Loos 3 fl. 30 kr. 1 halbes fl. 1 45. 3 ganze oder 6 halbe koslen fl. 8. 45. 7 ganze oder 14 halbe fl. 17. 30. Ein ganzes Loos für die nächsten 5 Gewinnziehungen offerire zu fl. 15., ein halbes zu fl. 7½. Ausführliche Verloosungs⸗Pläune, sowie Ge⸗ winnliste sofort nach der Ztehung gratis und franco. Man wende sich gefl. baldigsi und uur direkt an Joh. Fried Sohieibel, Staatseffecten⸗Handlung in Frankfurt a,. M. Fahrgasse Nro. 111. P. 8. Es wird noch ausdrücklich darauf auf⸗ merksam gemacht, daß mit der gerlngflgigen Einlage von fl. 3. 30. am 1. Juni d. J. der und 12247 find verloren gegangen. Alnsprüche an die Pfänder dleser Nummern find innerhalb 14 Tagen zu erheben. g Hauptpreis von fl. 280,600 zu gewinnen ist. f Gegenstände, als: 1312 Das Repariren und Ueberziehen von Sonnen- X Regenschirmen besorgt bestens J. P. Starck's Wittwe in Frledberg. Kapitalien gesucht! 1189 Die Stadt Butzbach wünscht ein Kapital von 6000 fl. in Abtheilungen aufzunehmen. Lusttragende haben sich bei der unterzeichneten Stelle zu melden. Butzbach den 10. Mal 1867. Heß herzen Butzbach 1 1 ch. 1318 Nächsten Donnerstag, als am Himmelfabrtstag, Morgens präeis 5 Uhr Fahrt nach dem Pfingstbrunnen. Sammelplatz beim wilden Mann. Hierzu ladet ergebenst ein das vereinigte Schollenbrecher-Comité. nmächste Gewinnziehung am 1. Juni 1867. 5 Höchste Gewinn⸗Aussichten! Für 7½ Gulden erhält man ein halbes, füt 15 fl. ein ganzes Prämien ⸗ Leos, gültig ohne jede weitere Zahlung, für die fünf großen Gewinnziehungen der 1864 errichteten k. k. österr. Staats⸗ prämien-Lotterie, welche vom 1. Juni 1867 bis zum 15. April 186 8 stattfindet, und womit mau fünfmal Preise von fl. 250,000, 220,000, 200, 000, 50,000, 25,000 ꝛc. gewinnen kann. a Bestellungen, mit beigefügtem Betrag, Postein⸗ zahlung, oder gegen Nachnahme, beliebe man baldigst und direkt zu senden an das Handlungshaus A. Bd. Bing; 1149 Schnurgasse 5, Frankfurt d. M. Listen und Pläne werden gratis und franco übermittelt. NB. Zu der nächsten am 1. Juni 2. J. satt⸗ findenden Gewinnziehung, deren Haupttreffer fl. 250,000 ist, erlasse ich gleichfalls halbe Loose a fl. 1. 45, ganze Loose à fl. 3. 30, 6 ganze oder 12 halbe Lovse à 20 fl. gegen baar, Poste in⸗ zahlung oder Nachnahme. W̃ e ü fal e Steinkohlen& Coaks, bester Qualität, liefert prompt Hundhausen& Comp. in Dortmund. Versteigerungs⸗Anzeige. 1304 Mittwoch den 28. Mal d. J., Vornittags 9 Uhr anfangend, werden in der Behausung der verstorbenen Leonhardt Fülier's Wittwe nachslehende Mobiltar⸗ Commoden, Glasschränke, 1 Schreibpult, 2 Kleider⸗ schränke, 2 Küchenschränke, 1 Sopha, 1 Weißgeräth · schrank, 2 runde nußbaumene Tische, 12 Rohrstühle, 2 vollständige Betten und sonsiige Haus⸗ und Küchengeräthschaften öffentlich meifibietend gegen Baarzahlung versteigert. Friedberg, den 24. Mal 1867. In Auftrag der Erben H. Füller. Kirchen buchsaus züge. Evangelische Gemeinde. Getauft e: Den 19. Mat. Dem bies. Bürger und Oekonomen gohann Emil Martin Becker ein Sohn Heinrich Ludwig Peter Karl, geb. den 24. April. Den 10. März.(Zu Oberrad.) Dem hles. Bürger und Schuhmacher Heinrich Volp II. ein Sohn Johann, geb. den 15. Februar. Beerdigte: Den 20. Mai. Jobannes Schaub aus Pfordt im Krelse Lauterbach, all? 72 7 den 19. Mai. Kirchliche Anzeigen für Friedberg. Donnerstag den 30. Mai. Himmelfahrtsfest. Evangelische Gemeinde. l in der Stadtkirche: Vormittags: Herr Candidat Mar guth. Nachmittags: Herr Pfarrer Schwabe. Gottesdienst in der Vormittags: Herr Biakenus Meper. Nachmittags: Herr Candidat Rausch. Kathslische Gemeinde. Mittwoch den 29. Mai wird der Hochw. Herr Bischof um 6½¼ ͤ Uhr Morgens in der Kapelle eine hl. Messe lesen und darauf in die hies. kath. Schule gehen. 1 Am Feste Christi Himmelfahrt ist in Friedberg kein Gottesdienst wegen der Firmungsfeier in Ockstadt, der Gottesdienst um 9 Uhr Vormittags beginnt. 1314 8 Burgkirche. woselbst Verantw. Red.: Hermann Schimpff. Druck und Verlag von Bindernagel& Schimpff. Nr. 2 Ar. 25 u Verbreituns d a Hen rie Nur Erledigung. gelteffent: 1 8 Unter an die genan Betreffend: Den * Ludwig n Nhe M. „ u W lehrungen ge Rinderpest, w 9.1. Ueberwachun Rinderpest N waltungsbehe Ministeruns ihrer alhenel belce sch in Tagen, oder er-Nedieina dedicinal. Dir au den der benehmen hab