1867. Donnerstag den 4. Juli. N Anzeiger für Oberhessen. Friedberger Intelligenzblatt. Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. — ä — Abonnements⸗ Einladung. n bug Mit dem 1. Juli beginnt ein neues halbjährliches Abonnement auf den Anzeiger für Oberhessen, welcher auch ferner wöchentlich — dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten 21 und wichtigsten Tagesbegebenheiten, allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze, landwirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours-Berichte, Verloosungen von Staatspapieren und locale Notizen, außerdem wöchentlich einmal in dem beigegebenen Unterhaltungs-Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Räthsel ꝛc. Die stets wachsende Zahl der Abonnenten muß uns die erfreulichste Aufmunterung sein, die Geschäfte der Redaction in der bisher eingehaltenen Weise fortzuführen. Das Abonnement beträgt halbjährlich: für die Abonnenten in hiesiger Stadt J fl., 7 17 bei sämmtlichen Postämtern des Großherzogthums 1 fl. 6 kr. Post beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Bestellungen bei der Unterbrechung eintritt. Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das neue Halbjahr zusenden, wenn nicht ausdrücklich Abbestellung erfolgt. Die Redaetion. Amtlicher Theil. Betreffend: Die Rinderpest. Friedberg den 30. Juni 1867. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Wir bringen zu Ihrer Kenntniß, daß Seitens des Königlich Preußischen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal⸗ schilen n landwm Angelegenheiten die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh böhmischer Landrace auf dem Wege durch das Königreich Sachsen unter 4 der Bedingung freigegeben worden ist, daß dieselden mit Bescheinigungen der Königlich Sächsischen Behörden versehen sind, welche bekunden, Neuß, a daß solches als einheimisches böhmisches Landvieh nachgewiesen und bei dem Eingange an der Grenze gesund befunden wurde. Hiermit ist n. der§. 2. der in Nr. 61 des Anzeigers abgedruckten Bekanntmachung der Königlich Preußischen Polizeidirection in Hanau vom 19. Mai l. J., welche im Uebrigen in Kraft bleibt, abgeändert, beziehungsweise erweitert worden. Sie wollen dies in Ihren Bürgermeistereien thunlichst veröffentlichen. ng. Betreffend: Das Gemeinde-Rechnungswesen, hier die Einsendung von Handbuchsauszügen für 1867. Friedberg am 1. Juli 1867. tt adgegeden Lloß. Dafse lde ande selben. Da bis jetzt nur zwei von Ihnen unserer Verfügung vom 1. Mai d. J., Nr. 53 des Anzeigers nachgekommen sind, so erinnern wir an plese, die sofortige Erledigung derselben innerhalb 8 Tagen. Tera pp. tat ben en 2 in Betreffend: Aversalvergütungen von Gemeinden für Benutzung der Landpost. a Friedberg den 29. Juni 1867. 7 5 Dasselbe an die sel ben. Amel Zur Erleichterung der Abrechnung zwischen der königlich preußischen und fürstlich Thurn und Taxis'schen Postverwaltung sollen die „ Ert. b. Ul Aversional⸗Vergütungen für Gemeinden für Benutzung der Landpost im laufenden Jahre in zwei halbjährigen Raten bezahlt werden. 1 Einem deßfallsigen Ersuchen Großh. Ober-Post⸗Amts entsprechend, beauftragen wir Sie daher, die bis zu dem 1. Juli d. J entfallenden dehrling Ratenbeträge der rubr. Aversional⸗Vergütungen umgehend an die betreffenden Postkassen einzahlen zu lassen. Tera p p. Suben. 5— Hessen. Darmstadt, 1. Juli. II. Kam Erhöhung des Services für die Gardeunteroffitiere. unter der Voraussetzung zu ersuchen, daß die Re⸗ weich mer. Abg. Heß brachte eine Interpellation ein,— Der Posten für„Garnisonswechsel“ mit jähr- gelung der Penstonsverhältnisse auf dem Wege baten Prell 0 g 1 ben allen den Bau einer technischen Aula in Gießen be— treffend.— Auf der Tagesordnung steht die Be Butzbach. rathung des Militärbudgets. Vor Eintritt in . dieselbe theilt der Kriegsminister mit, daß sich der erung. Verlust der von den Preußen im vorigen Jahre % 4 lh, erbeuteten Vorräte in den hiesigen Kasernen und 1 date im Zeughaus auf 193,000 fl. belaufe. Die vor · 1 2 bereitende Untersuchung habe ergeben, daß eine I. 0 Schuld mehrerer Mitglieder des Kriegsministeriums f nicht in Abrede zu stellen sei, allein er glaube „ Gios. aus Schonung von einer weiteren Verfolgung die⸗ ser„peinlichen Angelegenheit“ und der Anstellung einer Civilklage gegen die Betreffenden absehen zu sollen. K. J. Hoffmann behält sich weitere Anträge vor und verweist auf die demnächstige Rechenschaftsablage, wo die Sache ohnedem zur Sprache komme. Metz stellt den Antrag, die Berathung des Militärbudgets auszusetzen, da dieselbe unpraktisch sei, weil das vorgelegte Bud, get der Wirklichkeit nicht entspreche. Nach län- gerer Debatte wird dieser Antrag verworfen und die Kammer tritt in die Specialdebatte ein. Die beantragte Erhöhung des Pferdegeldes, wonach alle Ossiciere für das erste Pferd 100 fl. vergütet 150 erhalten ollen, wird nach kurzer Debatte, an der sich die Abgg. Kraft, Volhard, v. Riedesel und lich 5000 fl. wird ohne jede Debatte einstimmig verworfen.— Für das Commandement Darmstadt sind 7776 fl. gefordert; der Ausschuß beantragt den Commandanten mit 4456 fl. zu streichen und nur 3025 fl. zu verwilligen.— Nach kurzer Verhandlung tritt die Kammer mit überwiegender Mehrheit dem Antrag des Ausschusses bei. Für das Scharsschützenbataillon werden, mit Rücksicht auf die Militärconvention, von jetzt an 74,073 fl. bewilligt, aber das Recht der Stände bezüglich der gegen ihren Willen erfolgten Errichtung bei der demnächstigen Rechenschaft gewahrt.— Die Etats der Pionnier⸗Compagnie(13,019 fl.) der Reiterbrigade(402,274 fl.,) des Artilleriecorps (188,807 fl.) und der 4 Infanterie-Regimenter (724,219 fl.) werden fast ohne Discussion ver- willigt, deßgleichen für die Zeughaus Direction 14,246 fl. — 2. Juli. II. Kammer. Tagesordnung: Fortsetzung der Berathung des Militärbudgets. Der Ausschußantrag: die Staatsregierung zu er— suchen, die Garnisonsschule nicht fortbestehen zu lassen und sich wegen Uebernahme der Kinder in die bürgerlichen Schulen mit der Stadtgemeinde zu verständigen, wird mit allen gegen 12 Stim- men verworfen.— Der Antrag, die Regierung Hunsinger bethelligen, abgelehnt, deßgleichen die um angemessene Erhöhung der Invalsdenpenstonen der Gesetzgebung geschehe, wird angenommen.— Die Regierung theilte mit, daß für die Invaliden des vorjährigen Kriegs genügend gesorgt sei.— Die verschiedenen Anforderungen für das Militär- Bauwesen, Reparaturen an den Militärgebäuden werden, den Ausschußanträgen entsprechend, de⸗ willigt; ebenso 95,000 fl. für den Etat über- zähliger Officiere und Mtlitärbeamten. N — Das zweite Jägerbataillon ist nun mit dem 1. Juli formirt und bezieht vorläufig Can⸗ tonnements in Pfungstadt, das erste dagegen in Eberstadt. — Durch Verfügung des Kriegsministers ist das Anlegen der Helme und Epaulettes wieder angeordnet worden. — Das„Mainzer Abendblatt“ schreibt:„Die von verschiedenen Blättern gemeldeten massenhaften Pensionirungen höherer Stabsofficiere, welche im Publikum, und nicht mit Unrecht, zu ernsten Be- denken Anlaß gaben, scheinen sich nach neueren positiven Nachrichten bedeutend zu reduciren. — Mit dem 1. Juli ist die Post an Preußen übergegangen, wenngleich der Vertrag noch nicht zum endgültigen Abschluß gekommen sein soll. Die Hessischen Löwen baben deßhalb auch den rreußischen Adlern den Platz noch nicht eingeräumt. Der Umtausch der alten Marken und Freicouverte gegen neue preußische kann nunmehr geschehen, worauf wir das Publikum aufmerksam machen. Gießen. Wie der soeben erschienene„Personal⸗ bestand“ der Universität Gießen ausweist, beträgt die Zahl der Studierenden in diesem Semester im Ganzen 326(bierunter 283 Inländer und 43 Ausländer.) Von diesen widmen sich der Theologie 41(39 Inländer, 2 Ausländer), der Rechtswissenschaft 50(43 Inl., 7. Ausl.), der Medizin 78(71 Inl., 7 Ausl.), der Thierarznei- Kunde 6(nur Inländer), der Cameralwissenschaft 30(26 Inl., 4 Ausl.), der Architertur 30(nur Inl.), der Forstwissenschaft 24(14 Inl., 10 Ausl.), der Philosophie und Philologie 49(41 Inl., 8 Ausl.), der Pharmacie und Chemie 18(13 Jul,, 5 Ausl.) Im Wintersemester 1866/67 waren anwesend im Ganzen 349 Studirende(300 Jul., 49 Ausl.) Es hat daher in diesem Semester die Zahl der Studierenden um 23 abgenommen. Gießen. Die General-Versammlung der oberhessischen Gesellschaft für Natur- und Heil kunde wird für dieses Jahr zu Braunfels und zwar Samstag den 6. Juli, Vormittags 11 Uhr, abgehalten. Mainz. Die Kaufleute Schwarz und Nicolai aus Mainz und Deiß aus Offstein haben s. Z. eine Restforderung von 59,322 fl. für nach Mainz verbrachte Proviant-Vorräthe des achten Armee⸗ Corps bei der Liquidations-Commission eingereicht. Diese hat den Genannten inzwischen eine Ver⸗ gleichssumme von 30,000 fl. anbieten lassen, die zur Hälfte als„allgemeine Kriegskosten, und zur andern Hälfte als Kosten des achten Armee⸗Corps behandelt werden sollen. Dieser Vorschlag ist allseitig, auch von den Liquidanten, angenommen worden und es werden nun 15,000 fl. der vor⸗ jährigen Proviantirung von Mainz und 15,000 fl. den bei dem achten Armee ⸗ Corps betheiligt gewesenen Regierungen angerechnet. Preußen. Berlin. Das heutige Mor- genblatt der„Bbrsenzeitg.“ will wissen, in Paris seien zwischen Preußen und Frankreich bestimmte Abmachungen wegen Nordschleswigs getroffen worden, Alsen und Düppel verblieben deutsch. — Die„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ meldet, daß die Zeitungsstempelsteuer, so⸗ lange sie nicht auf dem Wege der Gesetzgebung in eine Inseratensteuer umgewandelt wird, auch in den neuen Landestheilen vom 1. October d. J. ab eingeführt werden soll. — Die„National Zeitung“ theilt mit, daß der Kronprinz Humbert von Italien heute von Paris in Berlin eintrifft. Er nimmt im Stadt⸗ schlosse zu Pots dam sein Nachtquartier. Ueber die Dauer des Besuchs steht augenblicklich noch nichts fest. Frankfurt. Auf der Post wurden am 1. Juli die Beamten nach der neuen Dienstprag⸗ matik beeidigt. An dem Hauptpostamt wurde das preußische Wappen aufgehängt, das Thurn und Taxis sche abgenommen und eine Flagge in den Landesfarben aufgezogen. Wiesbaden. Im ehemaligen Herzogthum Nassau macht die neue Organisation rasche Fort⸗ schritte. Die Trennung der dort in der untersten Instanz mit einander vereinigten Justiz und Ver⸗ waltung ist nun infolge eines vor wenigen Tagen eingetroffenen Befehls vollzogen worden. Bayern. München. Das österreichische Kaiserpaar ist am 30. Juni Nachmittags dahier eingetroffen. Der Kaiser kehrte jedoch auf die Nachricht vom Tode Kaiser Maximilians sofort mittelst Extrazug nach Wien zurück. Aus Baden. Die Agitation gegen die Tabakssteuer dauert im Unterlande noch fort. Der von der Mannheimer Versammlung ernannte Ausschuß beschäftigt sich mit einer umfassenden Denkschrist und hat zugleich Schritte gethan, um das Gutachten einiger ausgezeichneten National⸗ öconomen über diese Frage einzuholen. Oesterreich. Wien. Wie die„Presse“ erfährt, ist die Antwort der Pforte auf die letzte Collectivnote der Mächte eingetroffen. Die⸗ selbe erklärt, Omer Pascha habe die bestimmte Zusicherung ertheilt, binnen Monatsfceist das Ende des candiotischen Aufstandes herbeizuführen. Bis dahin könne die Regierung des Sultans keinerlei Verpflichtung über Unter handlungen eingehen. Sollte jedoch Omer Pascha bis zum Ablauf dieser Frist, d. h. bis zum 17. Juli, nicht reussirt haben, so werde der Kampf nicht fortgesetzt, sondern Unterhandlungen behufs Zusammentritts christlicher Notabeln unter dem Beistand der Mächte eingeleitet werden. — Von Wien wird gemeldet, daß dort ein- getroffenen Nachrichten zufolge, deren Authenticität leider unzweifelhaft, Kaiser Maximilian am 19. Juni erschossen worden sei. Weitere Nachrichten besagen, daß die Depesche auf officiellen Mitthei⸗ lungen beruhe, welche der österreichische Gesandte in Washington schickte und die von dem Befehls- haber des vor Vera-Cruz stationirten österreichischen Dampfers„Elisabeth“ herzurühren scheinen. Die⸗ ser österreichische Dampfer hatte die Mission, den Bruder des Kaisers Franz Joseph an Bord zu nehmen, wenn er dessen bedürfen sollte. Frankreich. Paris. In den französischen Zeitungen scheint neuerdings wieder eine gereiztere Sprache gegen Preußen Platz gegriffen zu haben, namentlich macht sich in dieser Beziehung die „France“ bemerklich, sie sagt in einem bezüglichen Artikel:„Europa kann nicht gestatten, daß man es so zu sagen, periodisch allgemeinen Erschütte⸗ rungen aussetzt. Das von Preußen Betreffs der schleswig'schen Bevölkerung gemachte Versprechen ist keine einfache, den unbestreitbaren Rechten Dänemarks bewilligte Satisfaction, sondern eine Garantie für den Frieden Europa's. Es ist kindisch, zu untersucheu, wie dieses die Nordd. Allg. Ztg. gethan, ob der Prager Vertrag den andern Mächten das Recht gibt oder nicht, wegen der Nichtausführung der Verpflichtungen Preußens Dänemark gegenüber zu reclamiren, dieses haben sie vielleicht nicht kraft eines diplomatischen Actes, aber sie haben es kraft des großen Principes des modernen Völkerrechts, welches einem einzelnen Mitgliede der europäischen Familie nicht gestattet, das Interesse und die Ruhe der übrigen in Gefahr zu bringen.“ — Der Sultan ist heute Nachmittag hier angekommen und im Bahnhof vom Kaiser und dem Prinzen Napoleon empfangen worden. Der Sultan fuhr in Begleitung des Kaisers und des Prinzen nach den Tuilerien und hierauf nach dem Elysce. — Die Preisvertheilung in der Industrie⸗ Ausstellung ist am 1. Juli mit großen Feierlich⸗ keiten vollzogen worden. Bei dieser Gelegenheit hielt der Kaiser eine Rede, welche einen friedlichen Geist athmete und insofern auch außerhalb Frank⸗ reichs Beifall finden wird.— Der Kaiser, die Kaiserin, der kaiserliche Prinz und der Prinz Napoleon nebst Gefolge waren in 8 sechsspännigen Wagen nach dem Industriepallast gefahren, ihnen folgte der Sultan nebst Gefolge in 4 sechsspännigen Wagen. Der Kaiser wurde von der zahlreich in den Straßen befindlichen Volksmenge durch Zurufe begrüßt. Nachdem die Prtisvertheilungs⸗Ceremonie, welche bis 4 Uhr dauerte, vorüber war, kehrte der Kaiser mit der Kaiserin nach den Tuilerien, der Sultan nach dem Elysée zurück. — Es haben folgende Ernennungen für die Ehrenlegion stat'gefunden. Aus Bayern erhält Frhr. v. Liebig das Commandeurkreuz; zu Offi⸗ zieren der Ehrenlegion wurden die Herren Paul und Braun, zu Rittern derselben die Herren Haindl, Otto Steinbeis, v. Bruneberg, v. Creling und Faber ernannt. Aus Württemberg erhielt das Commandeurkreuz Herr v. Steinbeis, das Ritterkreuz die Herren Fehling, Leins, Senfft, Staub und Schmitt; von Schweizern wurden Dietz aus Basel mit dem Offizierkreuze, Turban und Metz von Freiburg mit dem Ritterkreuze decrrirt. Großbritannien. London. Eine am 1. Juli in London eingetroffene New Norker Kabeldepesche meldet: Der Capitän einer vor Neworleans liegenden österreichischen Fregatte telegraphirte an den österreichischen Gesandten in Washington: Kaiser Maximilian sei hingerichtet worden und Juarez verweigere die Auslieferung seiner Leiche. wurden jetzt 25jqährigen Italien. Ro m. Die Ceremonie der Heiligsprechung hat mit großer Feierlichkeit stattgefunden. Es wohnten derselbe 100,000 Fremde bei, der Papst wurde bei feinem Erscheinen mit Beifallsbezeugungen begrüßt. 7 Kassel. In der hiesigen Wagenfabrik von Eggena, Thielmann und Comp. ist der 3000 Eisenbahnwagen vollendet und festlich geschmückt nach dem Bahuhofe geschafft worden. Derselbe ist für die Köln-Mindner Elsenbahn bestimmt. Frankfurt. Die mit dem 1. Juli in das Leben getrelenen neuen Acciseinrichtungen riefen heute Morgen an den verschiedenen Amtssiatlonen eigenthümliche Scenen hervor, indem die in die Stadt kommenden Arbeiter ihr Brod zum täglichen Bedarf, welches über 2 Pfund wog, versteuern mußten. Frankfurt. Nächsten Sonntag den 7 Juli findet auf dem Feldberge das diesjährige Turnfest statt, wozu das Comité eine Einladung zur Betheiligung erlassen hat. Darmstadt Der Gustav-Adolf-Verein hat stit seinem Besteben die namhafte Summe von 2,233,800 Thlr. verwendet. Im Rechnungsjahr 1864/5 vom Centralvorstand 699 Gemeinden mit 186,922 Tyle. unterstützt. Es bestehen jetzt 1128 Zweig⸗ vereine(7 im letzten Jahr entstandene) und 234 Frauen⸗ vereine(33 neugebildete). Sie haben zusammen 18892 Thlr. zu Vereinszwecken aufgebracht. Der hessische Hauptverein hat bei seiner letzten Jahresversammlung 11,700 fl. vertheilt. Mainz. Am 29. v. M. wurde in allen Kirchen der Stadt das neunzehnhundertjährige Gedächtnißfest der Apostelfürsten Peter und Paul auf die feierlichste Weise abgehalten. An einigen Kirchenthürmen sah man Fahnen, während das Innere der Kirchen auf das Herrlichste ge⸗ schmückt war. Ein feterlicher Gottesdienst fand des Morgens und des Nachmittags stati. Ems. Dieser Tage wurden in Ems eine russische Generalin von Chumotoff und ein Herr Borkesang wegen eines sehr bedeutenden in Petersburg verübten Diebstahls verhaftet. Die gufgefundnen Werthgegenstände repräsentiren eine Summe von über 200,000 Thlr. In der Band⸗ einfassung des Barrethuis der Dame fand sich, im Futter eingenäht, eine Quittung der einen Handkoffer mit Werthpapieren. Darmstädter Bank über Man fand in dem⸗ selben nach erfolgter Beschlagnahme ebenfalls eine Menge werthvolle Silber- und Goldsachen. % Aus Walldürn wird ein Wunder verkündigt. Es soll nämlich am letzten Frohnleichnamstage die blind⸗ geborene und mit dem Staphylom beider Augen behaftete Valentine Bauer aus Solzbach, welche Hr. Prof. Knapp zu Heidelberg aus seiner Augen⸗Heilanstalt nach 6 Tagen mit der Bemerkung entließ, daß keine Besserung zu hoffen sei, nachdem man sie zu Walldürn auf den Gnadenaltar gehoben, sehend geworden sein. Das Factum ist vorläufig * durch ein im Pfarrhause zu Walldürn aufgenommenes und vom Bezirksarzt Dr. Ferd. Reeß, Pfarrer Dietz, Dr. Wingerath und Don festgestellt! Louis de Carwajal unterzeichnetes Protokoll Schiffs nachrichten. Mitgetheilt von Chr. Hecht in Friedberg, Spec.⸗Agent. Angekommen in New-Mork: Am 6. Juni Segelschiff„Charlotte“ von Bremen. Am 7. Juni Segelschiff„A. Böninger“ von Rotterdam. Am 7. Juni Segelschiff„Republik“ von Bremen. Am 8. Juni Segelschiff„Herschel von Hamburg. Am 10. Juni Segelschiff„J. A. Stammler“ von Havre. Am 10. Juni Segelschiff„Wm. Frottingham“ von Havre. Am 10. Juni Segelschiff„Athena“ von Bremen. Am 10. Juni Segel- schiff„Columbia“ von Havre. Am 10. Juni Segelschiff „Bictoria“ von Hamburg. Am 10. Juni Segelschiff „Jupiter“ von Bremen. Am 11. Juni Segelschiff ⸗Ligzie Morrow“ von Antwerpen. Am 11. Juni Segelschiff „Rhea“ von Antwerpen. Wegen Frachten und Passagen beliebe man sich an obige Specialagentur zu wenden. 0 Geschichtskalender für das Jahr 1866. Friedberg, 3. Juli. Der wichtigste Tag für die Geschicke Deulschlands war im letzt verflossenen Jahre der 3. Juli, heute vor einem Jahte. An diesem Tage wurde in Böhmer die Schlacht von Königgrätz geschlagen, in welcher die österreichische Nordarmee so gut wie vernichtet wurde. Damit war das Ausscheiden Oesserreichs aus Oeutschland, die Oberherrschaft Preußens daselbst und die Gründung des norddeutschen Bundes entschieden. Alles, was im vorigen Jahre diesem Tage vorherging und was auf ihn solgt, darf angesehen werden einertelts als Vorbereitung dieses Enischeidungstags, andrerseits als die nothwendigen Con⸗ seguenzen desselden. Ucberall wird man heute in Deuisch⸗ land des 3. Juli 1866 und der vorhergehenden und nachfolgenden Ereignisse gedenken, und darum wird es den Lesern dieses Blattes erwünscht sein, in Nachfol gendem eine Übersichiliche, cronologisch geordneie Zusammenstellung dieser Ereignisse zu finden. Januar. Die Spannung zwischen Oesterreich und Preußen, zunächst wegen der Schleswig ⸗Holstein'schen Angelegenheit, wächst trotz der Gasteiner Ueberemkunst In Holstein nimmt die Bewegung zu Gunsten des drücken. 16.1 gelbe 9e Aerwallung Holen. Auch wit de daß Weben ducder dür Art, 19: zu besorgen pocläufige 2 vorgedeugl! 31. Me daß es ben! ofensso auf 7. Apt! 15. Ap. daß auch eh cz. Num parüiclen L österreich.! nicht ar dazu nicht Bereitwillig 25. April nächsten Ta 21. Af jedoch unte Rüstungen 22. A; Augsburg; 27. A5 Bunbeorr or Berathungen eines Par d. Nu. bean mags, Bundesaci damit die vorläufige und Thall erfolgt di desensiden Desterrtich stiner zie 14. 9 Benchel Juris zur 19. Na Vundetlag, vorgenommt ahzügtben, wüten, Alez iht Heer demselben M. Daun u. dimmigt Aussichlen 1. J Holstein e — gerhard tlichkeit 10000 Eünd⸗ N bit ast dit dune Aue behaflele r rel Knapp 20 6 Tagen getk: * ven Stem den Netterbar Prinzen von Augustenburg einen neuen Aufschwung.! Massenversammlung in Altona. 26. Januar. Erlaß des preuß. Mintster⸗Präsidenten Grafen Bismarck an den Gesandten Frbru. v. Werther in Wien, worin dem österreich. Cabinet Vorhalt gemacht wird wegen seines Verhaltens Angesichts dieser Bewegungen. 7. Februar. Antwort des Wiener Hoses zur Recht⸗ fertigung seines Verfahrens in Holstein. 2 11. März. Preußen erläßt eine provisorische Ver⸗ ordnung, um die Augustenburgische Bewegung zu unter- drücken. 5 5 16. März. Rundschreiben Oesterreichs an eine größere Anzahl deutscher Regterungen, worin dieselben aufgefordert werden, der von Preußen drohenden Kriegsgefahr gegenüber Stellung zu nehmen. 24. März. Preußische Circular-Depesche an seine Gesandten bei den deutschen Höfen. Es wird darin Be⸗ schwerde geführt, daß die Thätigkeit der österveichischen Verwaltung in Holstein darauf gerichtet sei, Schleswig⸗ Holstein dem Prinzen v. Augustenburg zu überantworten. Auch wird der Rüstungen Oesterreichs erwähnt und bemerkt, daß Preußen hierdurch gezwungen ser, geeignete Vor⸗ kehrungen zu treffen. Daran knüpft sich die Anfrage, ob und in welchem Maße Preußen auf die Unterstützung der Bundesregierungen gegen Oesterreichs bedrohliche Haltung rechnen dürfe.— Rückantwort ciner Anzahl von Bundes—⸗ gliedern unter Hinweis auf Arl. 11 der Bundesacle und Art. 19 der Wiener Schlußacte.(Art. 11:„Die Bundes- glieder dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen.“ Art. 19:„Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Maßregeln zu treffen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt werde.“ 31. März. Amtliche Erklärung des österr. Cabinets, daß es den Absichten des Kaisers fern läge, gegen Preußen offensiv aufzutreten. 7. April. Oesterreichische Note ähnlichen Inhalts. 15. April. Erwiederung Preußens, dahin gehend, daß auch seinerseits eine Mobilmachungs-Ordre für die preuß. Armee nicht gegeben sei, daß dagegen diejenigen partiellen Vorsichtsmaßregeln, durch welche Preußen den österreich. Vorbereiiungen gleichzufommen suchen müsse, nicht aufgeboben werden könnten, se lange der Anlaß dazu nicht beseitigt sei. Oesterreich erklärt darauf seine Bereitwilligkeit zur Entwaffnung; es würde damit am 25. April beginnen in der Erwartung, daß Preußen den nächsten Tag, 26. April, mit der Abrüstung nachfolge. 21. April. Preußen theilt seine Einwilligung mit, jedech unter der Bedingung, daß Oesterreich auch seine Rüstungen gegen Italien einstelle. 22. April. Minister⸗Conferenz der Mittelstaaten zu Augsburg; Verhandlungen über eine Bundesreform. 27. April. Rundschreiben des preuß. Cabinets, die Bundesreformfrage betreffend; zur Mitwirkung bei den Berathungen über dieselbe wird det Zusammentritt eines Parlaments gefordert. 5. Mai. Außerordentliche Bundes tagssitzung. Sachsen beantragt, Preußen möge, unter Hinweis auf Art. 11 der Bundesacte, um eine beruhigende Erklärung ersucht werden, damit die Bundesversammlung nicht in die Lage komme, vorläufige Maßregeln zur Verhinderung von Selbsthülfe und Thätlichkeiten zu treffen. Seitens des preuß. Gesandten erfolgt die Erklärung, daß die preuß. Rüstungen ihren defensiven Charakter bis jetzt nicht verläugnet hätten. Oesterreich wiederholt früher abgegebene Belheuerungen seiner Friedensliebe. 12. Mai. Erster Armeedefehl des Feldzeugmeisters Benedek. Mittlerweile Versuch eines Congresses zu Paris zur Abwendung der Kriegsgefayr. 19. Mai. Die süddeutschen Staaten beantragen beim Bundes ag, es möge an die Regierungen, welche Rüstungen vorgenommen, das Ersuchen gestellt werden, eine Erklärung abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen sie bereit wären, gleichzeitig und bis zu einem bestimmten Tage ihr Heere auf den Friedensfuß zurückzubringen. An demselben Tag Ausmarsch des in Friedberg garnisonirenden 11. Bataillons des II. Infanterie⸗Regiments. 24. Mai. Abermalige Bundestagssitzung. Ein⸗ flimmige Annahme jenes Antrags. Scheinbar friedliche Aussichten. 1. Juni. Oesterreich überweis't die Schleswig⸗ Holstein'sche Angelegenheit dem Bundestag. 5. Juni. Der General von Gablenz ruft die Holstein'schen Stände auf den 11. Juni nach Itzehoe ein, um des Landes Stimme über das eigne künftige Geschick zu vernehmen. N 7 General- Lieutenant v. Manteuffel läßt 7. Juni. preuß. Truppen in Holstein einrücken. Gablenz verläßt noch vor dem 7. Juni mit der Brigade Kalik Kiel, um sich in Altona zu concentriren. 11. Juni. Die Stadt Itzehoe wird von preuß. Truppen besetzt, das Ständehaus geschlossen. 12. Juni. Gablenz geht während der Nacht nach Hamburg, um über Hannover und Kassel nach Frankfurt sich zurückzuziehen und zur kaiserl. Armee in Böhmen zu stoßen 13. Juni. Der österreich. Gesandte in Berlin, Graf Karoly, fordert seine Pässe. 14. Juni. Beschluß des Bundestags, die Mobil⸗ machung gegen Preußen betreffend. Der preuß. Gesandde, von Savigny, verläßt den Bundestag. 15. Juni. Ultimatum Preußens an Hannover und Sachsen. 16. Juni. Einmarsch preußischer Truppen in diese Länder. 22. Juni. Rundschreiben des Grafen Vismarck an die Mächte Europa's, in welchem nachgewiesen werden soll, daß das Resultat der Bundestags Abstimmung vom 14. Juni auf einem Falsum beruhe. 24. Juni. Schlacht bei Custozza zwischen den Oestreichern und Italienern; letztere geschlagen. Der Kurfürst von Hessen trifft als preuß. Kriegsgefangener in Stettin ein. Die preuß. Armeen überschreiten die böhmische Grenze; Vorhulgefecht bei Reichenberg in Böhmen. 25. Juni. 1500 Mann Würtemberger, als Vorhut des in Frankfurt a. M. sich sammelnden 8. Armeekorps, ziehen in Friedberg ein. 26., 27. und 28. Juni. Kämpfe bei Turnau, Skalitz, Trautenau, Nachod, Münchengrätz. 27. und 28. Juni. Schlacht bei Langenfalza. 29. Juni. Die Hannoveraner strecken die Waffen.— Abzug der Würtemberger von Friedberg; Nachmarsch einer deträchilichen Anzahl Großh. Hessischer Truppen. Rast derselben in Friedberg und einigen umliegenden Ort⸗ schaften bis zum folgenden Tag.— In Böhmen nehmen die Preußen Gitschin. Die Folge davon ist die am Kurbessen, 30. Juni bewirkte Verbindung der beiden pfreu— ßischen Heere. 3. Juli. Enischeidende Schlacht bei Sadowa und Königgrätz.—(Ankunft von gegen 17000 Mann Oestreicher und Nassauer in Friedberg. Die Stadt ist überfüllt, die Seewiese ein Heerlaget. Gegen Abend außerdem noch Einquartirung badischer Dragoner. Be⸗ sonderes Interesse erregen die Oestreicher(worunter auch Italiener) und die Art und Welse, wie sie sich auf det Seewiese bei fürchterlichem Regen für die Nacht häuslich einzurichten suchen. Im Allgemeinen harmlose und trotz Regen und Frost lustige Leute, ächte Kriegs- und Lager⸗ völker. Die stark ausgeprägte Neigung Einzelner zur gelegentlichen Verwechselung des Mein und Dein zeigt sich in dem Verschwinden einiger Taschenuhren und dem Auf⸗ spießen etwelcher Hühner(Hinkeletto's). Auch erweisen sich Gartenthüren, Bohnenstangen und altehrwürdige Weidenbäume als gesuchte Artikel für die Bivouak-Feuer. Am folgenden Morgen bei noch anhaltendem Regen Abmarsch in der Richtung nach dem Vogelsberg). 3. Juli. Die Mainarmee unter General v. Falkenstein beginnt ihren Angriff gegen die Bayern und das achte Armeecorps. Gefecht bei Dermbach und Wiesenthal gegen die Bayern. 1 Brückenau. 6. Juli. Räthselhafter Rückzug der badischen Division von Gießen nach Frankfurt. 7. Juli. Abermaliges Vorrücken derselben bis nach Friedderg. Bedeutende Einquartirung. Gegen Abend werden am Bahnhof, auf dem Burgwall und vor dem Prebiger⸗Seminar Geschütze aufgefahren und in der Burg noch andere militärische Maßnahmen vorbereitet, um einem für die Nacht befürchteten Ueberfall der Preußen zu begegnen. Große Aufregung unter der Bürgerschaft; hie und da fängt man an, die Keller zu Zufluchtsstätien herzurichten. 9. Juli. Süden. Gefecht bei Kaltennordheim und 1. Abzug der Babenser in der Richtung nach Ein Theil davon mit dem Generalstab bleibt noch einige Tage in Bruchenbrücken und den benachbarten Orten. Vorpostenkette quer durch die Felder bis nach dem Löwenhof. Strengste Absperrung der Passage nach Sütben. Tragi⸗komische Kriegsgefangenschaft verschledener Friedberger Bürger in Oberrosbach. Flucht und Heimkehr derselben über den Winterstein und Nauheim. 10. Juli. Gefecht bei Kissingen. 13. Juli. Gesecht bei Frohnhofen zwischen den Preußen und den Hessen unter Perglas. 14. Juli. Treffen bei Aschaffenburg. des Bundestags von Frankfurt nach Augsburg. 16. Juli. Die Preußen rücken in Frankfurt ein. 17. Juli. Die Preußen gehen über die March auf ungarischen Boden. 18. Juli. Die Wiesbaden. 20. Juli. Italien zur See geschlagen bei Lissa. 22. Juli. Abschluß einer Waffenruhe zwischen Preußen und Oesterreich. Dadurch das Gefecht bei Preßburg unterbrechen. 24. Juli. Gesecht bei Tauberbischofsheim. 25. Juli. Waffenruhe zwischen Oesterreich und Italien. 26. Juli. Tressen bei Uttingen. Abschluß der Friedenspräliminarien zwischen Preußen und Oesterreich zu Nikolsburg. 27. Juli. 30. Juli. und Bayern wird eingestellt. auf dem Heimweg. 1. August. Waffenstillstand zwischen Preußen und Würtemberg und Hessen. 2. August. Waffenstillstand zwischen Oesterreich und Preußen verlängert. 13. August. Friedensabschluß zwischen Preußen und Würtemberg. 17. August. Königliche Botschaft an den preuß. Landtag bezüglich der Vereinigung Hannovers, Kurhessens, Frankfurts und Nassau's mit Preußen. Friede zwischen Preußen und Baden. 22. Au gust. Friedensabschluß und Bayern. 23. Au gust. Definitiver Friedensschluß zu Prag zwischen Oesterreich und Preußen. 24. August. 45 Mann Preußen, von Gießen kommend, quartiren sich in Friedberg ein und bleiben über den Ludwigstag da. Die sonst mit Recht gerühmte preuß. Mannszucht wird von ihnen weniger bewährt; während der Nacht Excesse in der Wirihschaft von Heinrich Schäfer; in einem Privalbause suchen zwei Landwehr⸗ männer, Brüder, sich ihre brüderliche Zärtlichkeit mit dem Säbel in der Faust zu beweisen, wobei der Eine eine nicht unerhebliche Verwundung an der Stirne davon trägt. 24. August. Auflösung des Bundestags. 3. Sepiember. Friedensvertrag zwischen Hessen und Preußen. 8. September. Abschied des Herzogs von Nassau ven den nassauischen Truppen bei Günzburg in Bayern. Abzug Preußen besetzen Darmstadt und Kampf vor Würzburg. Die kriegerische Thätigkeit zwischen Preußen Die Badenser befinden sich zwischen Preußen 22. Sepibr. Rückkunft des Friedberger Bataillons. Festlicher Empfang desselben. 3 Oktober. Friedensvertrag zwischen Oeslerreich und Italien. 8. Oktober. Preußen nimmt förmlich Besitz von Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt. 21. Oktober. Friede mit Sachsen. Verloosungen. Karlsruhe, 28. Juni. Bei der heute stattgehadten Gewinnziehung der badischen 35 fl.⸗Loose sind folgende 10 Gewinne mit je 1000 fl. gezogen worden: Nr. 53784 80752 117482 172289 191418 285156 285318 295319 und 331309. Wien, 1. Juli. Bei der heute Abend stattgefundenen Ausloosung der österreichischen 100 fl. Eisenbahn⸗ Prioritätsloose von 1858 wurden folgende 15 Serien à Stück 100⸗Loose 0 Serie 224 1133 1217 1972 1988 2231 2866 3051 3251 3316 3390 3524 3645 und 3925, und fielen bei der sogleich fort⸗ gesetzten Prämienziehung auf folgende Loose die beigesetzten hohen Gewinne; Serie 3390 Nr. 87 250,000 fl., Sexie 1217 Nr. 31 40,000 fl., Serie 3524 Nr. 96 20,000 fl., Serie 3524 Nr. 4 und Serie 2231 Nr. 56 je 5000 fl. Die Deimzahlung ersolgt planmäßig am 2. Januar 1868. Edictalladung. 12689 Anna Maria Leichiager(Lichner) von Melbach, geboren den 10. Auguf 1788, Tochter des verstorbenen Zobannes Leichinger, und dessen Ehefrau Margarctha Elisabeiba, geb. Schuch, ist schon seit langer Zeit — unbekannt wo?— abwesend. Dieselbe oder etwaige Lelbeserben, oder sonstige erbberechtigte Anverwandte derselben werden andurch aufgefordert, sich zur Empfang na ihres bisher curatorisch verwalteten, in ungefähr Einhundert Gulden bestehenden Vermögens binnen 90 Tagen, von der ersten Veröffentlichung dieser Larung an laufend, dahler anzumelden und zu legttimiren, gegen⸗ falls dasselbe an die bis jetzt bekannten, sich bereits ge⸗ meldet babenden nächsten Intestaterben ohne Caution verabfolgt werden wird. Jrted berg den 15. Mai 1867. 5 Großherzogliches Landgericht Friedberg Rei * 164 2 Sqnellwagen, wovon die eine 220 Pfund abwiegt, 1 Sa raubslock, 1 kleines Jagdaewehr find zu Versteigerung von Arbeiten und Materiallieferung. 1643 Samstag den 6. Juli l. J., Nachmittags um 3 Uhr, sollen auf dem Bürgermeisterei-Bureau zu Bodenrod, nachsolgende Arbeiten und Lieferungen, unter den vor der Versteißerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen versteigert und in Accord gegeben werden, nämlich:„r. 1) Planirarbeit veranschlagt zu 13 48 2) Cbausfsirarbeit 36 30 3) Pflasterarbeit 21— 4) Lieferung von Chaussecbausteinen 68— 5)—„ Pfastersteinen 27— 6 8„ feinem Kies 10 48 Butzbach am 1. Juli, 1867. er Bezirks Bauaufseher Burk. Ein Logis, 1650 Zimmer mit Kabinet, ist zu vermlethen. Näheres verkaufen bel Friedberg. Mändle Garde. bei der Exped. d. Bl. unter Nr. 1650. Bekanntmachung. 1646 Die Genehmigung der gestern im Domanialwald Mannzerbecken abgehaltenen Holzversteigerung wird hiermit bekannt gemacht und angeordnet, daß die Abfuter ⸗ scheine vom 9. d. M. an dei Greßb. Rentamt Friedberg in Empfang zu nehmen sind und der Tag der Ueber- weisung tesp. der erste Abfuhrtag auf den 10. d. M anberaumt worden ist. Ober⸗Rosbach den 2 Juli 1867. Großberzogliche Oberförsterei Ober-Rosdach Bingmann. . ͤ ˙m ‚ 1544 Dem Ratbe der vortrefflichen Schrist „Keine Hämorrhoiden mehr!“, welche in allen Buchhandlungen für 5 Sgr. zu be · kommen iff, verdanke ich die völlige Heilung von meinen langen und schweren Hämorrho'dalleiden und bezeuge der Wabrbelt gemaͤß, daß ich mich jetzt des besten Wohlseins erfreue. F. Eppener, Weinhändler, — — —— —— N N ö 0 N ö f ö ö i N .— Die Extra-Beilage des Anzeiger, enthaltend die Verfassung des Norddeutschen Bundes, ist à 3 kr. zu haben bei Bindernagel& Sehimpff. Unterrichts⸗Ertheilung. 1642 Der Unterzeichnete ertheilt Unterricht in der französischen und englischen Sprache, im Rechnen und in allen sonstigen in's Geschäftsleben einschlagenden Fächern. Auch würde derselbe Schüler hiesiger Lehranstalten bei Anfertigung ihrer Schulaufgaben beaufsichtigen und ihnen die erforderliche Nachhilfe, sowie etwaige Fortbildung zu Theil werden lassen. Friedberg im Juni 1867. S. Morgenstern, is r. Lehrer. Für Pesizer non Dampf- Dreschmaschinen Fertige Rothguß⸗Lager für Dampf-Dreschmaschinen, Lager⸗ Metall zum Ausgießen von ausgelaufenen Lagern, empfiehit in bester Qualität billigst Ludwig Becker in Offenbach a. M. 1615 Metallgießerei und Fabrik für Dampfmaschinen- und Kessel-Armaturen. Einladung zum Abonnement auf die„Hessischen Volksblätter“. Mit dem 1. Juli 1866 beginnt ein neues Abonnement auf die Hessischen Volksblätter. 1608 Diese Zeitung wird fortfahren, die polltischen Tagesfragen im Sinne feeiheitlicher Entwicklung nach Innen und nach Außen zu besprechen und bierbet dem Laufe der Weltbegebenheiten in Leitartikeln und Correspondenzen folgend, dem Großberzogthum Hessen besonderes Augenmerk zuwenden.— Die„Hessischen Volksblätter“ erscheinen an allen Wochentagen in großem Format. Das Feuilleton bringt neben auserwählten Novellen gemein- nützige Erzählungen, gedrängten Erörterungen über Kunst und Literatur, Miscellen, Aufsätze und Recensionen über Schauspiel, Oper und Concerte ꝛc. Die„Localnachrichten aus Hessen“ enthalten in gedrängter Darstellung alle Neuigkeiten innerhalb des Großberzogtbums und find wir durch unsere in sämmtitchen Landes⸗ theilen thätigen Correspondenten in der Lage, diese Berichte mit größter Raschbeit und Voll⸗ ständigkeit zu bringen. Die Landtagsverhandlungen werden wir ebenso rasch als erschöpfend bringen.— Inserate finden geeignetste Verbreitung und beträgt die Einrückungsgebühr drei Kreuzer für die vierspaltige Petitzetle, Localanzeigen nur 2 kr.— Der viertelfährige Abonnements⸗ preis beträgt in Darmstadt 45 Ex., im früheren Thurn⸗ und Taxis'schen Pofgebiete(einschließlich des Postaufschlags und der Bestellgebühren) 1 fl. 9 kr. und dürfen die„Hessischen Volksblätter“ kotz ihres reichen Inhaltes wohl die billigste aller politischen Zeitungen des Inlandes sein. Wir bitten auswärtige Abonnenten ihre Beflellungen bei ihrem betreffenden Postamte sofort aufzugeben, damit keine Unterbrechung in der Zusendung eintritt und vollständige Exemplare geliefert werden können. Für die geehrten auswärtigen Abonnenten. Der vierteljährige Abonnementspreis ist vom 1. Juli 1867 auf 1 fl. 9 Kr. incl. Postaufschlag und Be⸗ stellgebühr herabgesetzt. Darmstadt im Juni 1867. Die Expedition. 1648 In der Nacht vom 28. auf den 29. vorigen Nenats, nd mir zwei Hühnerhunde aus dem Hofe weggekommen, der eine braun mit weißem 1 1 b f. 8 Fleckchen auf der Brust, der ondere schwarz mit ebenfalls 1651 Gebrauchtes Doppelverdeck, Kaleschen, Droschken, .— 455 82 Abzeichen r Brust. 1 Wieder- leichte Phanthon, für einen Arzt passend. ringer eine Belohnung, und wird vor dem Ankauf gewarnt. Frankfurt. Simon Nothhan, def Hasselhes. C. Koch. neue Schlesingerge sse Nr. 3. Im Bettfedernreinigen, Roggenbrodmehl, 1644 sowobl in hiesiger Stadt als auch über Land, empfiehlt sich Katharina Nees, 1647 auf Verlangen Zahlungsfrift bis 1. October d. J., wohnhaft an der Stadtkirche. empfehlen Gebrüder Löb. Turnverein. 1652 Freitag den 5. d. Mis. Generalversammlung. (Feldbergfest. Wahl des 2. Turnwarts.) g Faselochs-Versteigerung. 1649 Dienstag den 9. Juli, Vormittags 10 Uhr, soll ein zum Dienst zu schwer gewordener, sehr gut genährter, schlachtbarer Faselochse bei Wirth Kriegck dahler öffent⸗ lich an den Meistbietenden versteigert werden. Gettenau den 1. Jult 1867. Großherzogliche Bürgermeisterel Gettenau Muth. An Magenkrampf, Verdau- ungsschwäche ꝛc. Leidende 174 wird das rühmlichst bekannte Heilmittel des Dr. med. Doeeks empfohlen und ist Näheres aus einer Broschüre, welche in der Expeditlon d. Bl. gratis ausgegeben wird, zu ersehen. Das Mittel wird in halben und ganzen Kuren allein durch den Apotheker Doeeks in Barnsdotf (Hannover) verabfolgt. 8 Anzeige. 1645 Der Unterzeichnete zeigt hierdurch an, daß er vom 1. Juli an seinen Dienst als Todtenwärter wleder angetreten hat und denselben pünktlich und gewissenhaft besorgen wird. Friedberg den 1. Jult 1867. Heinrich Nees, Todtenwärter. 1542 Endlich gehellt von meinen fürchterlichen Zahnschmerzen, danke ich dies lediglich dem in allen Buchhandlungen für 5 Sgr. zu bekommenden Buche:„Keine Zahnschmerzen mehr“ und mache alle an hoblen Zähnen und rheumatischen Zahnschmerzen Leidenden darauf aufmerksam. C. Launer, Inspector. HBalsbinden 1487 und Shlips ꝛc. in schöner Auswahl, sowie Foulardg, seidene Umknüpftücher und schwarze seidene Halstücher bei K. Friedrich neben der Post. Fruchtpreise. Per Malter. Friedberg, 2. Juli. Waizen 15 fl. 5 kr.; Kern 11 fl. 20 kr.; Gerste 9 fl. 25 kr. Hafer 5 fl. 35 kr. Frankfurt, 1. Juli. Weizen 15 fl. 45 kr.; Korn 12 fl. 20 kr.; Gerste— fl.— kr.; Hafer 9 fl. 20 kr. Grünberg, 29. Juni. Waizen 16 fl. 1 kr.; Korn 12 fl. 11 kr.; Gerste 10 fl. 4 kr.; Hafer 5 fl. 42 kr.; Molter— fl.— kr.; Erbsen 11 fl. 40 kr.; Wicken— f. — kr.; Saamen 14 fl. 35 kr.; Kartoffeln 5 fl. 40 kr. Mainz, 28. Juni. Waizen 16 fl. 17 tr.; Korn 11 fl. 20 kr.; Gerste 9 fl. 17 kr.; Hafer 5 fl. 33 kr.; Kartoffeln 5 fl. 30 kr. Roggenstroh per 100 Gebund 19 fl.— kr. 0 a. 0 Verantw. Red.: Hermann Schimpff. Mitgetkeilt von S. Lindhelmer. Frankfurter Cours. Ornck und Verlag von Bindernagel& Schimpff. g Oest. 250 fl. b. R. 1839 116 P. 3. Juli 1867. Cours der Staatspapiere. „ 100 Pr. L. 1858 118 P. „ 500, v. 1860% 71¼—72¼ E 5 E — Deter. 7% Nec 1850. Te. /, F. Gr. Hess. 40% Obligat. 92 P.—„ 100 Pr. v. 1864 74 6. „ 50% Nat.-Anl. 1854 55 G. 5 3½% Obligation.—— E Schwed. Thlr. 10-L. 10 P. 8 5% steuerfreie Oblg. 49— ½ Nassau 4½% Obl. b. Rt. 94½ P. ad. 35 fl. Loose 53 F. Preussen 4½¼%½ Obligat. b. Rth. 98 ½ P. 2 4% do do 88½ P. 2 oarh. 40 Thl.-L. b. R. 546. Ke. 4% do. do. 90½ 6G. Kurhess. 4% Obl. b. R. 4 105 92¼ P.— Gr. Hess. 50 fl. L. b. K. 142/ G. Bayern 50% Obligation. 100% 6. Frankf. 3½% Obligat. 82 G. 1„ 25%„ 39 E. * 4½% ½ hr. b. Rtu. 94 ½ 6. 5 30% do— 2 Nass. 25 fl. L. b. R. 35 6. 1 4% 9 do 90½ 6. Russland 50% Obl. i. L. à fl. 12 86 ½ P. 2 Serd. 56 Fr. L. b. B Würtemb. 4½% Obl. b. Rth. 94 P. Finnland 4½% Pfdbr. i. R. 105 82½ CG. + Pistolen 8 1 9 44—40 2% d de A Schweden 4½0% O. i. R. à 105 85/ G. 0 oppelte„ 9 45—47 aden 4½% Obligat. 93½ P. 5 4½0% Pfb. i. R. A4 105—— 8 Preuss. Fried- dor„ 9 57—58 I Obligat. 88 G. N.-Amer. 60% St. i. E. 1882 77 ½, Holl. fl. 10 Stücke„ 9 50—52 Meinbezahlte Eisenbahn- Actien und Prioritäten.* F- Sdet 1 29 4½% Bayr. Ostbahn 116½ G. N 30% Liv. C. D.& D/. fr. à 28 kr. 32 P.* Engl. Sovereigns. 5 11 52—56 2% Ptandbr. d. Frkf. Hyp.-B.— 50% Tosc. Ceutr.-Eisenb.-Pr. 48 G. Russ. Imperiales„ 9 45—47 / Oesterr. St.-Eisenb.-Prior. 49½ 6 50% Elisabethbahn-Prior. 6% 73% 6. Gold pr. Zoll- Pf.„—— 80% Oest. Sud. St. u. Lomb. E. B. 93 P. 5% do. neueste Emiss.% 71 P.— Ichh. Silb. pr. Z. Pf.„— 30% Oest. Süd. St. u. Lomb. E. B. 45 6. 1 4½% Hess. Ludwigsb.-Prior. 95 G. 8 Preuss. Kassensch.„ 1 45— 70 Wiener Wechsel- Cours 94½ G. Für An- und Verkauf aller Werthpapiere empfiehlt sich bestens unter Zusicherung reeller Bedienung und ertheilt gerne jede gewünschte Auskunst über Verloosungen, Coupons- Zahlungen 2. 8. w. Dollars in G0ol⁴d„ 227— 28 S. Lindheimer in Friedberg. (Hierzu eine Beilage.) 1 Seine 1 Omofhel 91000* fag lh. sog del on Brause, det Hesel' hausen, Ste Allenburg, Fabug und von Anhalk, Schwacdpute Fü N e Durchlaucht Je Durch Seine Dure Seine Dur Lippe, San der Senat d. Senat der ftei der steien un ehamwlen 1 Seine Ada Hessen und Main deh Hessen, sch. des Bunde gölligen Re des deutsch Namen der nachßehend Axl ife Slaaten In burg⸗ Schwe Swe, D ningen, Sa Anhalt, 8 Sondershe jüngerer! Bremen, 4 belegenen „ 0,„ 84, 5 RF Arti übt der 8 Maßgabe D der Wirkun kundeegestge hallen ihre digung dor eines Bund W dem Ju kerwin sen ginnt die dem Abla betr effende 2 8 3 en, def e wättr pede dad groisendah Nees, 2 surchterlichen duch den in veiermerten mei“ und ganditschen nerham Jpectot * ele eulards, u dee de ben dtt heft. Beilage zum Anzeiger für Oberhessen. n 78. Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen— burg⸗ Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen— burg⸗Strelitz, Seine Königliche Hobeit der Groß— herzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburg— haufen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen— Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen— Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß ältere Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg— Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien uad Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachßehende Verfassung haben. 1. Bundesgebiet. Artikel 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklen— burg⸗ Schwerin, Sachsen- Weimar, Mecklenburg- Sitelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Mei— ningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Koburg-⸗Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg— Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen II. Hundesgesetzgebung. Artikel 2. Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze er- halten ihre verbindliche Kraft durch ibre Verkün⸗ digung vor Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangs- termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, be⸗ ginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Ber- lin ausgegeben worden ist. Artikel 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames In; digenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes- staates in jedem andern Bundesstaate als Inlän- der zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Eclangung des Staatsbürgerrechts und zum Ge⸗ nusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter den⸗ selben Vorausetzungen wie der Einheimische zu ⸗ zulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu bebandeln ist. In der Ausübung kiefer Befugniß darf der Bundes angehörige weder durch die Obrigkeit sei⸗ ner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines an⸗ dern Bundesstaates beschränkt werden. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armen⸗ versorgung und die Aufnahme in den lokalen Ge⸗ meindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochtnen Grundsatz nicht berührt. verfassung des Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundes staaten in Beziehung auf die Uebernahme von Aus— zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Be— erdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden. Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesan— gehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz. Artikel 4. Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterlie— gen die nachstehenden Angelegenheiten: 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Hei— maths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staats— bürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Ver— sicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 2) die Zoll- und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden Steuern; 3) die Ordnung des Maaß, Münz- und Gewichts-Systems, nebst Feststellung der Grund— sätze über die Emission von fundirtem und unfun— dirtem Papiergelde; 4) die allg. Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flache zur See und Anord— nung gemeinsamer consularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasser-Straßen im Juteresse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flößerei- und Schifffahrts⸗Betrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser-Straßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasser⸗Zölle; 10) das Post- und Telegraphen⸗Wesen; 11) Bestimmungen über die wechselseitige Voll⸗ streckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Er— ledigung von Requisitionen überhaupt; 12) so wie über die Beglaubigung von öffent— lichen Urkunden; 13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationsrecht, Strafrecht, Handels- und Wech⸗ sel⸗Recht und das gerichtliche Verfahren; 14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 15) Maßregeln der Medicinal- und Veterinär- Polizei. Artikel 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichs- tag. Die Uebereinstimmung der Mebrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen und die Kriegsmarine gibt, wenn im Bundesrathe eine Mei— nungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Prä⸗ sidiums den Aus schlag, wenn sie sich für die Aufrecht- erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. III. Jundesrath. Artikel 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deut- schen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehtmaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Sachsen 4, Hessen 1, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen⸗Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Olden⸗ burg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1. Sach- sen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg⸗Son⸗ dershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, Summa 43. norddeutschen Bundes. Artikel 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe er— nennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur ein- heitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Jedes Bundeeglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. Artikel 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1) für das Land- heer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll- und Steuer⸗Wesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Aus- schüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundesfeld— herrn ernannt, die der übrigen von dem Bundes- rathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Aus— schüsse ist für jede Session des Bundesraths, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausschei— denden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. Artikel 9. Jedes Mitglied des Bundes- rathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesraths nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein. Artikel 10. Dem Bundes ⸗Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. IV. Bundts-Präsidium. Artikel 11. Das Praäsidium des Bundes stebht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Ver- träge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich. Artikel 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Artikel 13. Die Berufung des Bundes⸗ rathes und des Reichstages findet alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. Artikel 14. Die Berufung des Bundes⸗ rathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. Artikel 15. Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundes- kanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist. Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. Artikel 16. Das Präsidium hat die er⸗ forderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere, von letzterem zu ernennende Kom- missarien vertreten werden. Artikel 17. Dem Präsidium steht die Aus⸗ fertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben ———— 5— . — zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes ⸗Präsidii werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge⸗ genzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Artikel 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlas— sung zu verfügen, Artikel 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution ange halten werden. Diese Execution ist a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundesfeldherrn an— zuordnen und zu vollziehen, b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und von dem Bundes- feldherrn zu vollstrecken. Die Execution kann bis zur Segquestration des betreffenden Landes und seiner Regierungs- gewalt ausgedehnt werden. In den unter a be⸗ zeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anord— nung der Execution, unter Darlegung der Beweg— gründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. V. Reichstag. Artikel 20. Der Reichstag geht aus all— gemeinen und directen Wahlen mit geheimer Ab- stimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichs— tag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. Artikel 21. Beamte bedürfen keines Ur— laubs zum Eintritt in den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staats- Dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höhe⸗ rer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert ee Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Artikel 22. Die Verhandlungen des Reichs— tages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages blei— ben von jeder Verantwortlichkeit frei. Artikel 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Bundes Gesetze vor— zuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe, resp. Bundeskanzler zu überweisen. Art. 24. Die Legislatur⸗Periode des Reichs- tages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichs- tages während derselben ist ein Beschluß des Bundes ⸗ rathes unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Artikel 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichs- tages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legi⸗ timation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und Schriftführer. Artikel 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Artikel 29. Die Mitglieder des Reichs- tages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. Artikel 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes ge⸗ thanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 31. Ohne Genehmigung des Reichs- tages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civil-Haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädi— gung beziehen. VI. Zoll- und Handels-Wesen. Artikel 33. Der Bund bildet ein Zoll— und Handels-Gebiet, umgeben von gemeinschaft— licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Er— zeugnisse einer inneren Sieuer unterliegen. Artikel 34. Die Hansestädte Lübeck, Bre— men und Hamburg mit einem dem Zweck entspre— chenden Bezirke ihres oder des umliegenden Ge bietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemein schaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Artikel 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von ein— heimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaft⸗ lichen Zollgrenze erforderlich sind. Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern(Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus— geübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Das Bundes-Präsidium überwacht die Ein— haltung des gesetzlichen Verfahrens durch Bundes beamte, welche es den Zoll- oder Steuer⸗Aemtern und den Directiv⸗Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuer⸗Wesen, beiordnet. Artikel 37. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstag vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikel 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen ein— schließlich der Handels- und Schifffahrts⸗Verträge; 2) über die zur Ausführung der gemeinschaft⸗ lichen Gesetzgebung(Art. 35) dienenden Verwal— tungs⸗Vorschriften und Einrichtungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung(Art. 35) her- vortreten; 4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung der in die Bundes- kasse fließenden Abgaben(Art. 39.) Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemein- schaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Mei⸗ nungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsi diums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung aus- spricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Artikel 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. Artikel 38. Der Ertrag der Zölle und der in Artikel 35 bezeichneten Verbrauchs-Abgaben fließt in die Bundeskasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 6 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Ver⸗ waltungs-Vorschriften beruhenden Steuer⸗Vergü⸗ tungen und Ermäßigungen; 2) der Erhebungs⸗ und Verwaltungs ⸗Kosten und zwar: dn N a) bei den Zöllen und der Steuer von in- ländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins der Gemeinschaft auf⸗ gerechnet werden konnten; ö 5 b) bei der Steuer von inländischem Salze— sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird— mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichts-Kosten; c) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Procent der Gesammteinnahme. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. Artikel 39. Die von den Erhebungsbehör— den der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und Bücher-Schlusse auf— zustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den Directiv⸗Behörden der Bundesstaaten, nach voran— gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusam— mengestellt und diese an den Ausschuß des Bundes rathes für das Rechnungswesen eingesandt. Der Letztere stellt auf Grund dieser Ueber— sichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schul— digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaa— ten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ— liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemer⸗ kungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. Artikel 40. Die Bestimmungen in dem Zoll— Vereinigungs⸗Vertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Er⸗ zeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von dem⸗ selben Tage und im Artikel 2 des Zoll- und An⸗ schluß⸗Vertrages vom 11. Juli 1864, deßgleichen in den Thüringischen Vereins-Verträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundes⸗ staaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor⸗ schriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden. Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmun⸗ gen des Zoll-Vereinigungs Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Ge⸗ bietstheile Anwendung, welche dem deutschen Zoll— und Handels⸗Vereine zur Zeit nicht angehören. VII. Eisenbahnwesen. Artikel 41. Eisenbahnen, welche im Inte— resse der Vertheidigung des Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth⸗ wendig erachtet werden, können kraft eines Bundes. gesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes- glieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Ex⸗ propriationsrechte ausgestattet werden. Jede bestehende Eisenbahn Verwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neuangelegter Eisen⸗ bahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehen⸗ den Eisenbahn-⸗Unternehmungen ein Widerspruchs⸗ recht gegen die Anlegung von Parallel- oder Concurrenz-Bahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundes⸗ gebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Wider⸗ spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilen⸗ den Concessionen nicht weiter verliehen werden. Artikel 42. Die Bundes⸗Regierungen ver⸗ pflichten sich, die im Bundesgebiet belegenen Eisen⸗ bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs, wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach einheit⸗ lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. Artikel 43. Es sollen demgemäß in thun ⸗ lichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn⸗ Polizei⸗Reglements eingeführt werden. Der Bund bat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn⸗ Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt. Artikel 44. Die Eisenbahn⸗ Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung in einandergreifender Fahr— pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, deßgleichen die zur Bewäl⸗ fänden, 4 und Jae ur zunach ggsübtt 0 Artike inbesondere debens wü verpflichtet Getreide, zeitwese eir dem Bund fenden Bu niebrgen S ncht unter d. sür Rohpror Urtite Behoͤrden d zum Zwis haben für weigerlich Militär u mäßigten VII Arti graphenwi des Nordt berlehrs⸗ Die 1e des Bundes aden u beten Rig ßischen Pe benden G oder adm Art! Telegrapl meinschaf gemeinsche schüsse it Art it hört die. Irwoltun; das Recht, tganisani des Diens amden der Das mentarisc strativen liche Wa deutschen Stumm ir Rechnung Atuntttuehmtt mit dem 7 waltung if legter Eisen· u zu lassen 40 beflehen⸗ Saciwrudt 1 Bundes lee; Wider⸗ 4 u. unthaler⸗ den vtiden. augen 4 tn Gil e 22 e behuf tigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge ein- zuführen, auch directe Expeditionen im Personen— und Güter-Verkehr unter Gestattung des Ueber⸗ ganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. Artikel 45. Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird nament— lich dahin wirken: 5 N 1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Ge— biete des Bundes übereinstimmende Betriebs— Reglements eingeführt werden; 2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegen ständen, ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde. 4 Artikel 46. Bei eintretenden Nothständen, inebesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn- Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitwese einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes⸗Präsidium auf Vorschlag des betref— fenden Bundesraths- Ausschusses festzustellenden, niedrigen Special⸗-Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf. Artikel 47. Den Anforderungen der Bundes— Behörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn- Verwaltungen un— weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen er— mäßigten Sätzen zu befördern. VIII. post- und Telegraphen-Wesen Artikel 48. Das Postwesen und das Tele— graphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staats— verkehrs⸗Anstalten eingerichtet und verwaltet. Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegen— heiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, veren Regelung, nach den gegenwärtig in der Preu— ßischen Post⸗ und Telegraphen- Verwaltung maßge⸗ benden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. Artikel 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphen⸗Wesens sind für den ganzen Bund ge— meinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueber- schüsse fließen in die Bundeskasse(Abschnitt XII.) Artikel 50. Dem Bundes-Präsidium ge— hört die obere Leitung der Post⸗ und Telegraphen⸗ Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Be- amten hergestellt und erhalten wird. Das Präsidium hat für den Erlaß der regle⸗ mentarischen Festsetzungen und allgemeinen admini⸗ strativen Anordnungen, sowie für die ausschließ- liche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post⸗ und Telegra⸗ phen⸗Verwaltungen Sorge zu tvagen. Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen⸗ Verwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes ⸗Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungs-Be⸗ hörden der Post und Telegraphie in den verschie⸗ denen Bezirken erforderlichen oberen Beamten(z. B. der Directoren, Räthe, Ober⸗Inspectoren,) ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auf- sichts⸗ u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post⸗ und Telegraphen-Beamten(3. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des Nord⸗ deuischen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamte den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Pu- blicatton rechtzeinig Mittbetlung gemacht werden. Die anderen bel den Verwalfungs Behörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sowie alle für den localen und technischen Betrieb sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zuge— bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebs— lassen und behandelt. Die Abgaben, welche in stellen fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine selbstständige Landes-Post“, resp Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. Artikel 51. Zur Beseitigung der Zersplit— terung des Post- und Telegraphen-Wesens in den der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post— und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anord— nung des Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüg— lichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Artikel 52. Bei Ueberweisung des Ueber— schusses der Postverwaltung für allgemeine Bundes— zwecke(Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwal— tungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Ein— nahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus— gleichung während der unten festgesetzten Ueber— gangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. Aus den Post-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durch— schnittlicher Jahres-Ueberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post-Ueberschusse ge— habt hat, nach Procenten festgestellt. Nach Maßgabe des auf diese Weise fesigestell— ten Verhältnisses werden aus den im Bunde auf— kommenden Post-Ueberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unter— scheidung auf, und fließen die Post-Ueberschässe in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse zu. Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Post-Ueberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. IX. Marine und Schiff fahrt. Artikel 53. Die Bundes⸗-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Officiere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann- schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundeskriegshäfen. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforder- liche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten. Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinen⸗Personals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Land— heert befreit, dagegen zum Dienste in der Bundes- marine verpflichtet. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölke- rung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. Artikel 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bun- desstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffs- certificate zu regeln, und die Bedingungen festzu⸗ stellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. In den Seehäfen und auf allen natürlichen Ladungen für die Benutzung der Schiff fahrts— anstalten erhoben werden, durfen die zur Unter— haltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer An— stalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be— stimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigen— thum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiff— baren Wasserstraßen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzel— staate, sondern nur dem Bunde zu. Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist schwarz-weiß-xoth. X. Kousulatwesen. Artikel 56. Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des Bundes-Präsidiums, welches die Kosuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dür— fen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Be— zirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funk— tionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmt— lichen bestehenden Landeskonsulate werden auf— gehoben, sobald die Organisation der Bundes— konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Ver— tretung der Einzel-Interessen aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. XI. Jundeskriegswesen. Artikel 57. Jeder Norddeutsche ist wehr— pflichtig, und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevor— zugungen, noch Prägravationen einzelner Staa— ten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. Artikel 59 Jeder wehrfähige Nord- deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere— und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letz⸗ ten vier Jahre in der Reserve— und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt. In Bezug auf die Auswanderung der Re⸗ servisten sollen lediglich diejenigen Bestimmun⸗ gen maßgebend sein, welche für die Auswande⸗ rung der Landwehrmänner gelten. Artikel 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Procent der Bevoͤlkerung von 1867 nor- mirt, und wird pro rata derselben von den ein⸗ zelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt. Artikel 61. Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzufuͤhren, sowohl die Gesetze selbst, und künstlichen Wasserstraßen der, einzelnen als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung, und Ergänzung erlassenen Reglements, Instr uctionen und Reseripte, namentlich also das Militär⸗ strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär— strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienst— zeit, Servis- und Verpflegungs-Wesen, Einquar⸗ tierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobil— machung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Mili— tär⸗ Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. Nach gleichmäßiger Durchführung der Bun— deskriegs-Organisation wird das Bundes-Prä— sidium ein umfassendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfas— sungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. Artikel 62. Zur Bestreitung des Auf— wandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zwei— hundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundesverfassung. g Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bun— des zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundes gesetz abgeändert ist. Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe— Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundes— heeres zu Grunde gelegt. Artikel 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Be— fehle Seiner Majestät des Königs von Preu— ßen als Bundesfeldherrn steht. Die Regimenter ꝛc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maß— gebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden ꝛc.) zu bestimmen. Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß inner⸗ halb des Bundesheeres alle Truppentheile voll— zählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und daß Einheit in der Organisation und Forma⸗ tion, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualification der Officiere hergestellt und er⸗ halten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundes⸗ feldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspec⸗ tionen von der Verfassung der einzelnen Kon⸗ tingente zu überzeugen, und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenz⸗ stand, die Gliederung und Eintheilung der Kon⸗ tingente der Bundes⸗Armee, sowie die Organi⸗ sation der Landwehr, und hat das Recht, inner⸗ halb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be⸗ stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundes⸗Armee anzuordnen. ehufs Erhaltung der unentbehrlichen Ein⸗ heit in der Administration, Verpflegung, Be⸗ waffnung und Aus rüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen kuͤnftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Bundes⸗ Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeich⸗ neten Ausschuß für das Landheer und die Fe⸗ stungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. Artikel 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundes feldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Hoͤchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Officiere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs— Kommandanten werden von dem Bundesfeld— herrn ernannt. Die von Demselben ernannten Officiere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundes-Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustim— mung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundes dienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu be— setzenden Stellen aus den Officieren aller Kontingente des Bundesherres zu wählen. Artikel 65. Das Recht, Festungen inner— halb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. Artikel 66. Wo nicht besondere Kon— ventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Officiere ihrer Kontingente, mit der Ein— schränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile, und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspieirung zu jeder Zeit, und erhalten, außer den regel— mäßigen Rapporten und Meldungen über vor— kommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mit— theilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizei— lichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile der Bundes armee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. Artikel 67. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. Artikel 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes— gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Exlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Ver— kündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.(Gesetzsl. 1851, S. 451 u. flade.) XII. Jundesfinanzen. Artikel 69. Alle Einnahmen und Aus— gaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. Artikel 70. Zur Bestreitung aller ge⸗ meinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Ver— brauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Ein⸗ nahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Bei⸗ träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß⸗ gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden. Artikel 71. Die gemeinschaftlichen Aus⸗ gaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch fuͤr eine längere Dauer bewilligt werden. Während der im Art. 60 normirten Ueber⸗ gangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat uber die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. Artikel 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Artikel 73. In Fällen eines außerordent⸗ lichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen. XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strasbestimmungen. Artikel 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichtages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Stände⸗Mitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. Artikel 75. Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Nord— deutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hoch⸗ verrath oder Landesverrath zu tionsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober⸗ Appellations-Gerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. Artikel 76. Streitigkeiten zwischen ver⸗ schiedenen Bundesstaaten, so kern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den competenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundes⸗ staaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetz⸗ gebung zur Erledigung zu bringen. Artikel 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz⸗ Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bun⸗ desrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. XIV. Allgemeine Bestimmung. Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. Xv. Verhältniß zu den süddentschen Staaten. Artikel 79. Die Beziehungen des Bun⸗ des zu den süddeutschen Staaten werden sofert nach Feststellung der Verfassung des Norddeut⸗ schen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, gere⸗ gelt werden.. 5 Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. Berlin den 16. April 1867. 1 Verantw. Red.: Druck und Berlag von ren F f indernagel& Schimpf. 1057. — A qualisiciren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappella- — Enthält die a. Unterbrec Den Abbe — Hessen Regitrungebla I. Gesez, dritten Ouartn II. Befann dauses und d wmaligen Lan dung des A du m Zollso Ul. Bekann Hu und de Jaun Schu J bekannt i Unngs⸗ Werlg a B. Rehder dun Mga Fach ag ö baden 1 a aft Unlen— emiam g.g 22 F 2