* * reh 50 Dreien er — is, 1867. Dienstag den 4. Juni. M 66. Anzeiger für Oberhessen. Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. * Amtlicher Theil. Oeffentliche Bekanntmachung. Nach Beschluß der Generalversammlung des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins des Kreises Friedberg am 14. Dezember v. J. sollen aus den Mitteln dieses Vereins den Besitzern von Obstbaumschulen im Kreise Friedberg, die vor der Hand 1000 Stück veredelte Obst⸗ bäumchen verschiedener Sorte, als: Aepfel, Birnen ꝛc. enthalten, nach Begutachtung des Ausschusses des landw. Bezirks-Vereins wieder Prämien gegeben werden. Diejenigen Besitzer von Obstbaumschulen, welche sich um solche Anmeldungen schriftlich zukommen zu lassen. Friedberg den 1. Juni 1867. Der Prämien bewerben können und wollen, werden aufgefordert, mir ihre Director des landwirthschaftl. Bezirks. Vereins des Kreises Friedberg Trapp. Betreffend: Die Untersuchung des Faselviehes in den Gemeinden der Section Friedberg. Friedberg den 31. Mai 1867. Bier en chun g. Wir bringen unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben im Anzeigeblatt für Oberhessen, Nr. 59 vom 15. Mai d. J., zur Kenntniß, daß der Halter des 1. Ochsen zu Nieder⸗Florstadt nicht Heinrich Karl Schaubach, sondern Konrad Schaubach heißt. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp. Steckbrief Großherzoglichen Kreisamts Friedberg. Ernst Heß von Gelnhausen ist im Betretungsfalle zu arretiren und vorzuführen. Friedberg den 29. Mai 1867. Ter a p p. Ver o r dn ung, Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend. g(Fortsetzung und Schluß.) §. 11. Für den aus den an den Seuchen-Grenz⸗ Bezirk angrenzen— den Orten und Gemarkungen bestehenden Binnenbezirk(§. 9.) treten folgende Vorschriften in Wirksamkeit: 1) die in§. 10 Nr. 4 und 5 an- befohlenen Anzeigen von Erkrankungen und Sterbefällen und Berufung des nächsten Veterinärarztes 2) Die unter§. 10 Nr. 2 vorgeschriebene Bildung der Lokalcommissionen und Aufnahme und Controlirung des Viehstandes, der Ab- und Zugänge. 3) Das unter§. 10 Nr. 3 b er⸗ wähnte Verbot von Viehmärkten und Zusammenkünften zum Zwecke des Viehhandels. 4) In dem Binnenbezirk darf kein Transport von Rind— vieh, Schafen oder Ziegen stattfinden, welcher nicht mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibebörde versehen ist, in welcher der Gegenstand des Trans— zorts möglichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krankheit unter der betreffenden Viehgattung lerrscht und seit mindestens sechs Wochen eine solche nicht vorgekommen t.— Ein solches Attest behält nur während der genau darin zu be— zeichnenden Zeit Gültigkeit und muß von den Transportanten im Falle der Ablieferung des Viehs, an den Bürgermeister des Bestimmungsorts, andernfalls aber wieder an den Aussteller sogleich abgeliefert werden. Ebenso darf der Handel mit Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger nur im Falle dringenden wirthschaftlichen Bedüerfnisses unter Auf— scht der Behörde stattfinden. 5) Die in den übrigen Landestheilen un— gehindert stattfindenden Viehmärkte oder Zusammenkünfte zum Behufe des Viehhandels dürfen mit Vieh aus dem Binnenbezirke nicht befahren werden. Uebertretungen der Bestimmungen dieses Paragraphen werden mit 2—60 fl. polizeigerichtlich bestraft. §. 12. Unter den in dem Gesetze vom 22. Mai d. J. und gegen— wärtiger Verordnung erwähnten Veterinärärzten sind nur verstanden: die angestellten Kreisveterinärärzte und die von der Ober-Medicinal-Direction nach bestandener Facultätsprüfung anerkannten und verpflichteten practischen Veterinärärzte(I. und II. Classe.) Die Verwendung anderer Personen, namentlich s. g. concessionirter Empiriker hinsichtlich der in dem Polizei— srafgesetze und gegenwärtiger Verordnung erwähnten veterinärärztlichen Obltegenheiten und Besugnisse wird für den, welcher sich solche Befugniß enmaßt, mit der im Art. 356 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe belegt, für Denjenigen aber, welcher einen Unbefugten zuzieht, ist solche mit dem Verluste aller Entschädigungsansprüche verbunden, vorbehaltlich der Bestrafung durch den Richter wegen anderer Uebertretungen des Ge— les ober sonstiger strafbarer Handlungen, sowie vorbehaltlich der Ent— shädigungsansprüche Beschädigter, geeigneten Falls auch der Staatskasse. Von allen befugten Veterinärärzten, auch von denen, welche nicht zur Dienstleistung in Beziehung auf die Rinderpest berufen werden, wird erwarfet, daß sie sich mit Rücksicht auf die bereits erfolgten Veröffentlichun— gen mit den Symptomen, Erscheinusgen und Eigenschaften ber Krankheit, so wie über dieselbe gesammelten Erfahrungen bekannt zu machen be— don n zu erwerben suchen, wie sie in einem der inficirten Länder seiner Zeit in glänzender Weise öffentlich ausgesprochen worden sind. §. 13. Tritt in dem Scuchen-Grenz-Bezirk der Tod eines nach [. 10 als krank angezeigten, oder eines nicht als krank angezeigt gewese— nen Thieres ein, so ist dieses bis zur Ankunft des alsbald zu berufenden Arztes, falls derselbe nicht schon gegenwärtig, da, wo es gefallen, bis auf weitere Weisung des Arztes zu belassen, nöthigenfalls zu bewachen und jede Berührung desselben auszuschließen. Findet dann der Arzt, daß un⸗ bezweifelt eine andere Krankheit als die Rinderpest die Ursache des Todes gewesen ist, so ist von demselben anzuordnen, daß hinsichtlich der Beseitigung des Cadavers nach den unten abgedruckten Bestimmungen der §§. 299 bis 307 des Polizeistrafgesetzes,“) jedoch mit folgenden Modi— mühen und sich durch Eifer und Thätigkeit gleiche öffentliche Anerkennung *) Art. 299. Wenn ein Stück Vieh(Rindvieh, Pferde, Esel, Schweine, Schafe, Ziegen) gefallen(verendet) oder getödtet worden und das Fleisch davon an sich un⸗ genießbar erklärt worden ist, so ist dessen Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von dreißig Kreuzern bis auf fünf Gulden, verpflichtet, innerhalb sechs Stunden bei warmer und innerbalb zwölf Stunden bei kalter Witterung nach dem Verenden oder nach vollzogener Tödtung eines solchen Stücks Vieh, davon dem Wasenmeister, oder wo ein solcher nicht vorhanden, dem mit dessen Geschäflen von der Poltzeiverwaltungs⸗ behörde Beauftragten die Anzeige zu machen. Art 300. Das in Folge einer ansteckenden Krankbeit gefallene oder getoͤdtete Stück Vieh darf nur von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter mittelst eines ausschließlich hierzu bestimmten Karrens oder einer solchen Schleije auf den Wasenplatz gebracht werden, was alsbald nach der in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels zu machenden Anzeige geschehen muß. Andern Personen, namentlich dem Eigenthümer des Viehs, ist die Vornahme dieses Geschäfts, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden, im Allgemeinen untersagt und nur dann gestattet, wenn es von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter nicht binnen zwei Stunden nach der in Gemäͤß⸗ heit des vorhergebenden Artikels zu machenden Anzeige vollzogen wird. Auch in einem solchen Falle darf jedoch das gefallene Vieb, bel Vermeidung einer Strafe von fünf bis zehn Gulden, an keinen andern Ort, als den ausschließlich dazu bestimmten Wasenplatz gebracht werden. Art. 301. Bei Vermeidung einer Strafe ven drei bis zehn Gulden darf ohne ausdrückliche Erlaubniß des Sanitätsbeamten das an einer ansteckenden Krankheit ge⸗ fallcue Stück Vieh nicht abgeledert, es muß vielmehr mit allen seinen Theilen ver⸗ scharrt werden. Art. 302. Wer Veflandtheile eines an einer ansteckenden Krankbeit gefallenen Stücks Vieh, namentlich Haut und Hörner, an Andere abgibt, wird mit 5—50 fl. bestraft. Art. 303. Ist ein Stück Vieh nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden, so muß solches von dem Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis zehn Gulden, binnen zwölf Stunden bei kalter und binnen sechs Stunden bei warmer Witterung apf dem im Art. 300 bezeichneten Karren oder der Schleife guf den Wasenplatz gebracht werden, wenn er es nicht vorzieht, es durch den Wasenmeister dahin bringen zu lassen. Der Eigenthümer eines solchen Stücks Vieh 1 darf dasselbe selbstabledern und verscharren,(vergusgesetzt, daß wer dieses Geschäft nicht dem zu dessen Vornahme verpflichteten Wasenmeister überlassen will) auch die Haut, Hagre, Fett, Hörner, Hufen, Klauen und Sehnen von dem Vieh zurückbehalten; das Abledern darf aber, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden, nur auf dem Wasenplatze und nur in Gegenwart des Wasenmeisters oder dessen Stellvertreters oder in dessen Ermangelung in Gegenwart des hiermit Beauftragten stattfinden. Mit (Erlaubniß der Polizeiverwaltungsbehörde kann jedoch ein nicht in Folge einer ansteckenden sicationen verfahren wird: 1) Zu Art. 299 und 300. Die vorgeschriebene Anzeige bei dem! zasenmeister muß sogl eich nach der von dem Veterinär⸗ arzte erfolgten Anordnung geschehen und der, Wasenmeister hat auf diese Anzeige hin alsbald in der von dem Veterinärarzte ihm zu bestimmenden Zeit die Wegschaffung und Verscharrung des Cadavers zu besorgen; an- deren Personen ist dieses unbedingt untersagt.— 2) Zu Art. 303. Die Wegschaffung eines nicht in Folge ansteckender Krankheit gefallenen Thieres muß, je nach der Anordnung des Veterinärarztes, auch in kürzerer Zeit oder alsbald erfolgen und die Zurückbehaltung von Haut, Haaren, Fett, Hörnern, Hufen, Klauen und Sehnen bedarf der Erlaubniß des Veterinärarztes. War die Krankheit, an welcher das Thier verendet, oder wegen welcher es getödtet worden war, eine ansteckende, so hat der Veterinär⸗ arzt alsbald die Anzeige an die Verwaltungsbehörde zu machen, welche dann wegen Verhinderung der Weilerverbreitung diejenigen Maßregeln zu ergreifen hat, welche ihr im Allgemeinen in Beziehung auf ansteckende Thierkrankheiten— abgesehen von den speciellen Bestimmungen wegen der Rinderpest— obliegen. §. 14. Ist der Veterinärarzt zweifelhaft über die Natur der Krank⸗ heit, so hat er zur Oeffnung des Thieres zu schreiten, bei welcher, wenn der Fall der erste der Art ist, auch der Kreisarzt des Bezirks und wo ein Kreisveterinärarzt vorhanden, auch dieser zuzuziehen ist, wenn der fungirende Arzt nicht selbst der Kreisveterinärarzt ist. Ergibt sich aus dieser Section, daß die Krankheit unbezweifelt eine andere war, als die Rinderpest, so ist nach den Bestimmungen des§. 13 zu verfahren. §. 15. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigenthümlichen Symptomen, oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anoednung und im Beisein des Arztes zur Tödtung und hierauf zur Section zu schreiten, insoweit nicht die Zahl der Erkrankungen dieses für einen Theil der Fälle unmöglich macht. Wird durch diese Section des Thieres der wirkliche Ausbruch der Rinderpest zwar nicht bestätigt, jedoch der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest nicht völlig gehoben, so ist nach den Bestimmungen des §. 16 zu verfahren. §. 16. 1) Die im F. 13 enthaltenen Bestimmungen wegen Weg⸗ schaffung des Cadavers treten mit folgenden Verschärfungen ein: a) der Transport des Cadavers, sowie die Wegschaffung des Mist's aus der be⸗ treffenden Hofraithe, darf nie unter Anwendung von Rindvieh zum Zuge erfolgen; b) die Beerdigung des Thiers muß sechs Fuß tief, vollständig mit Haut und Haar, und kreuzweis durchschnittener Haut erfolgen; e) die zur Wegschaffung verwendeten Transportmittel dürfen, so lange sie nicht nach Vorschrift des§. 19 dieser Verordnung desinficirt worden sind, nicht zur Wegschaffung anderer Cadaver verwendet werden; d) wenn der Vete⸗ rinärarzt nach seinem Ermessen noch weitere Sicherungsmaßregeln anordnet, 3. B. das Bedecken des Cadavers mit ungelöschtem Kalke, so sind dieselben ohne Weiteres zu vollziehen. Neben dem Veterinärarzte hat die Polizeibehörde mit besonderer Sorgfalt die vorgeschriebenen Anordnungen zu überwachen, beziehungs- welse, wo es erforderlich, selbst zu vollziehen. 2) Alle Ställe oder Stand- orte, in welchen verdächtige oder mit denselben in Berührung gekommene Thiere sich befinden, sind streng abgeschlossen zu halten und für dieselben eigene Wärter zu bestellen. 3) Dünger, Streu, Futter und Geräthe dür⸗ fen aus den abgesperrten Räumen nicht hinweggebracht werden. 4) Be⸗ züglich des Rindvieh's, der Schafe und Ziegen ist Gemarkungssperre (Bannsperre) anzuordnen; der F. 10, d) ausnahme weise verstattete Trans⸗ port solcher Thiere in dem Grenz-Bezirke ist daher in der gesperrten Gemarkung nicht mehr zulässig. 5) In dem Seuchenorte ist auch die Abhaltung von Krämermärkten untersagt. 6) Die Schlachtung von Rind⸗ vieh aus seuchenfreien Stallungen oder Standorten darf während der Dauer der Absperrung nur mit Zustimmung und unter Aussicht des Thier⸗ arztes gestattet werden. Die Verwerthung des Fleisches ist nur im Orte selbst und nur in- sofern zulässig, als das geschlachtete Thier nach der Schlachtung vom Thierarzt besichtigt und als seuchenfrei erklärt worden ist. Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so ist dasselbe unter thierärztlicher Aussicht mit Haut und Haar zu vergraben, wie oben unter 1 bestimmt ist. Diese Maßregeln haben so lange fortzudauern, bis sie von der Be⸗ hörde wieder aufgehoben werden. II. Maßregeln zur Unterdrückung ausgebrochener Rinderpest. §. 17. Ist der Ausbruch der Rinderpest in einem Orte amtlich festgestellt, dann hat 1) das betreffende Kreisamt, wenn der verseuchte Krantheit gefallenes oder getödketes Stück Vieh auch an einen anderen, dem Eigen⸗ thümer zur Verfügung stehenden, Ort gebracht und daselbst abgeledert werden. Art. 304. Fleisch barf in keinem Falle von dem gefallenen oder wegen an⸗ steckender Krankheit gelödteten Stücke Vieh zurückbehalten werden, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden. Art. 305. Die Gruben, in welche das in den Artikeln 299 bis 301 bezeichnete gefallene oder gelödtete Vieh verscharrt wird, müssen so tief gegraben werden, daß die Erdbedeckung über das darin verbrachte Stück Vieh mindestens fünf Fuß hoch ist. Zu⸗ widerhandlungen werden mit einem bis fünf Gulden bestraft. . Art, 306. Der Wasenplatz darf, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis 1 1 nicht beweidet werden. Bei gleicher Strafe ist es untersagt, Vieh darüber zu treiben. Art. 307. Wer ohne besondere polizeiliche Erlaubniß thierische Cadaver oder Körpertheile davon, welche auf dem Wasenplatze verscharrt sind, wieder ausgräbt, ver⸗ fällt n eine Strafe von drei bis zehn Gulden. Ort bisher noch keinem Seuchen-Grenz- Bezirke angehörte, diesen Bezirk zu bilden, in dem Falle aber, daß der verseuchte Ort bisher schon in einem Seuchen ⸗Grenz⸗Vezirke sich befand, diesen Bezirk nach Maßgabe des vor⸗ geschriebenen Umfangs auszudehnen, resp. neu zu bilden, sofort die in §. 9 und ff dieser Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen zu er⸗ lassen und die gebotenen Anordnungen zu treffen. 2) Diejenigen Thiere, welche mit einem an der Rinderpest verendeten, oder als verdächtig ge⸗ tödteten und bei der Section pestkrank befundenen Thiere in demselben Stalle, in demselben Gebäude unter demselben Dache gestanden haben, sind, auch wenn sie noch kein Zeichen der Krankheit an sich tragen, als der Austeckung verdächtig auf Antrag und unter Leitung des Veterinär⸗ arztes und nach Anordnung des Ortspolizeibeamten alsbald zu tödten. Wenn wegen zu großer Nähe oder heftiger Verbreitung der Krank— heit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer noch erfolgen⸗ den Ansteckung zu besorgen ist, können auch Thiere, welche noch ganz gesund und noch nicht einer Ansteckung verdächtig sind, aus anderen Ställen auf motivirten Antrag des Veterinärarztes und Anordnung des Kreisamts getödtet werden.— 3) Die gefallenen oder getödteten Thiere müssen nach den Bestimmungen des H. 16 beseitigt werden. 4) Das Gehöfte(Anwesen, Besitzung), worin sich seuchenkranke oder mit solchen in Berührung gekommene Thiere befinden oder befunden haben, muß nach folgenden Bestimmungen abgesperrt werden: a) Ohne polizeiliche Genehmigung darf 4) keinerlei Gegenstand aus dem verseuchten Gehöfte herausgebracht werden; 5) Niemand außer den Bewohnern und den zur Handhabung des Gesetzes berufenen Personen das Gehöfte betreten; c) Niemand dasselbe verlassen, ohne vorausgegangene vollständige Desinfeetion. b) Die Absperrung ist durch beeidigte Wächter oder militärisch zu vollziehen. c) An jedem verseuchten Gehöfte(Anwesen, Besitzung, Stalle, Standort) ist eine Tafel mit der Aufschrist:„Rinderpes“ anzubringen. §. 18. Futter, Dünger, Streu und ähnliche Gegenstände müssen unmittelbar aus den verseuchten Stallungen und Standorten nach deren Leerung unter polizeilicher Aufsicht, ohne Anwendung von Rindvieh⸗Anspann außerhalb des Seuchenortes und abseits von Wegen und Weiden verbracht und daselbst sofort verbrannt oder vergraben werden. Abfälle während des Transportes müssen sofort wieder aufgeladen werden. Die betreffenden Gruben dürfen vor Ablauf von wenigstens drei Monaten nicht wieder aufgegraben werden. Futterstoffe und Streumaterialien, welche im Dunstkreise seuchekranker Thiere gelagert waren, dürfen, wenn sie nicht vorher ohne Gefahr und ausreichend im Freien gelüftet werden können, nur für Pferde im be⸗ treffenden Gehöfte verwendet werden. §. 19. Ist der Ausbruch der Rinderpest in einem Gehöfte amtlich festgestellt, so hat bezüglich des als verseucht zu erklärenden Ortes Folgendes zu geschehen: 1) Der gesammte Viehstand(Rindvieh, Schafe und Ziegen) im Orte ist unter Beobachtung der äußersten Vorsicht gegen Verschleppung der Seuche fortwährend thierärztlich zu besichtigen. 2 Das Wegbringen von Rindvieh, Schufen, Ziegen und anderen Hausthieren aus dem Orte ist verboten; die Benützung von Pferden aus seuchenfreien Gehöften in und außerhalb des Ortes, sowie deren Durch⸗ und Einfuhr ist nur mit polizeilicher Erlaubniß und unter Beobachtung der polizeilichen Anordnungen zulässig. 3) Hunde, Katzen und Federvieh sind eingesperrt zu halten und unterliegen, wenn dieß nicht geschieht, der Tödtung. Die gleiche Sperre ist anzuordnen für alle thierischen Stoffe(Fleisch, Talg, Häute, Haare, Wolle, Borsten, Knochen, Klauen, Hörner, Dünger, Abfälle), Rauhfutter(Heu, Oehmt, Grummet), Streumaterialien und gebrauchte Stallgeräthe. 5) Sonstige Gegenstände dürfen nur dann aus dem verseuchten Orte herausgebracht werden, und Personen denselben nur dann verlassen, wenn eine Bescheinigung der Polizeibehörde beigebracht wird, daß sie, seit dem Aus brauch der Seuche weder in Berührung mit den daselbst befindlichen kranken oder verdächigten Thieren gekommen sind, noch sich auf einem verseuchten Gehöfte befunden haben, oder daß sie einer gehörig ausgeführten Desinfection unterworfen worden sind. 6) Der Vollzug der unter Abs. 2, 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Maßregeln ist durch beeidigte Wächter oder militärisch zu überwachen. seuchenfreien Ställen ist täglich der Mist auszuwerfen. 8) Die Schlachtung von Rindvieh aus seuchenfreien Stallungen oder Standorten darf während der Dauer der Absperrung nur mit Zustimmung und unter Aufsicht des Thierarztes gestatten werden. 5 Die Verwerthung des Fleisches ist nur im Ort selbst zulässig und nur sofern das Thier nach der Schlachtung vom Thierarzt besichtigt und als seuchenfrei erklärt worden ist. Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so ist dasselbe unter thierärztlicher Aufsicht wie§. 16 vorgeschrieben zu vergraben.— 9) Niemand darf ohne Vorwissen der Behörde ein Stück Rindvieh, Schaf oder Ziege tödten, abledern, fortbringen oder verscharren.. i §. 20. Als Ort gelten Städte, Flecken, Dörfer und sofern sie 600 Schritte von den benachbarten Ortschaften entfernt, auch Höfe, Weiler und einzelne Niederlassungen. Selbstständige Gemarkungen werden als Orte angesehen und behandelt.„ §. 21. Wo der Durchtrieb von Weidevieh durch verseuchte Orte nach den benachbarten örtlichen Verhältnissen durchaus nicht zu vermeiden ist, darf er ausnahmsweise, jedoch nur unter Beobachtung der angeordneten polizeilichen Maßregeln gestattet werden. Die durchgetriebenen Weidethiere sind nach Ankunft am Bestimmungsort 10 Tagen lang abgesondert zu halten und thierärztlich zu beobachten. 7) Aus allen — ührun bitt Berl eren Thie „. s gang deten ullät irchtung;, altar 8. denen der Eigen, . 24% Maßregeln rtlen erklärt ie Die Stuche hach dem letzten N Seuchtnort kein duch dü der witd diesem Zeitraum Fa. oder Standort ersten vier Wot nicht erfolgen. Verseucht einer wiederholt n der Natur der wegen deßfallf Egenthümer ein in gesundem Zu die wegen dersels Nude, drt Wa möglicher Une Arztes getödtet Staatskase zu der ihm zun! Die Ko der gefallenen aus der Staa Entschütigung 4 27 burdachliger Tü. der Eigenthümtn gesallener, erkra duß der Eigen binniges Verde über den Viel deuesen, son Sdaalelast. F. N. Unterdrüchng — * 00 ö Ain — . — — Der Transport von Thieren und thierischen Rohstoffen auf der Eisenbahn durch einen verseuchten Ort ist unter Beobachtung der solizeilichen Schutzmaßregeln zulässig. 14 §. 22. Schafe und Ziegen, welche mit rinderpestkrankem Vieh in Berührung gekommen sind, müssen vom Rindvieh sofort getrennt und von tllen anderen Thieren solange abgesondert werden, bis die Seuche als srloschen erklärt und unter thierärztlicher Aufsicht die Desinfection vorgenommen ist. N. i Wird bei diesen Thieren der Ausbruch der Rinderpest amtlich sestgestellt, so treten dieselben Maßregeln, wie beim Ausbruch der Rinderpest beim Rindvieh in Wirksamkeit. §. 23. Sobald ein verseuchter Stall geleert ist, muß thierärztlicher Aufsicht die Desinfection erfolgen. Sie hat sich zu erstrecken: ) auf die Stallungen und Standorte selbst und ihre gesammte innere Einrichtung; b) auf alle in den Ställen und Standorten und bei den erkrankten Thieren überhaupt in Gebrauch gewesenen Geschirre und Gegenstände; e) auf das Wartepersonal und dessen Kleider, Betten u. s. w., sowie auf die sonst mit den Thieren in Berührung gekommenen Personen; d) auf den Ort wo die Thiere gefallen oder getödtet worden sind und auf die bei der Tödtung benützten Geräthe und Gegenstände; e) auf die Transportmittel, mittelst deren gefallene oder getödtete Thiere, oder auch Dünger, Streu, Futter, Abfälle und dergleichen aus den verseuchten Ställen und Standorten weggeschafft worden sind;) überhaupt auf Alles, was mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen ist. Gegenstände, deren Desinfection nicht stattfinden kann, oder von denen der Eigenthümer es wünscht, sind zu vernichten. §. 24. Die zur Unterdrückung der aufgetretenen Rinderpest getroffenen Maßregeln treten außer Wirksamkeit, wenn die Seuche amtlich als erloschen erklärt ist. Die Seuche ist amtlich als erloschen zu erklären, wenn 21 Tage nach dem letzten verdächtigen Falle oder nach der letzten Tödtung im Seuchenort kein neuer verdächtiger Erkrankungsfall vorgekommen ist und auch bei der wiederholten Besichtigung des gesammten Viehstandes nach diesem Zeitraum kein solcher Fall ermittelt wurde. §. 25. Die Wiederbesetzung der verseucht gewesenen Stallungen oder Standorte mit Rindvieh, Schafen oder Ziegen darf innerhalb der ersten vier Wochen, nachdem die Seuche für erloschen erklärt worden ist, nicht erfolgen. Verseucht gewesene und desinficirte Ställe sind vor der Wiederbesetzung einer wiederholten Räucherung zu unterwerfen. §. 26. In den Fällen, in welchen cin Thier wegen Zweifels an der Natur der Krankheit, oder wegen bereits empfangener Ansteckung oder wegen deßfallsigen Verdachts getödtet worden ist(§. 17) hat der Eigenthümer eine Entschädigung von/ des Werths, welchen das Thier in gesundem Zustande, ohne Rücksicht auf die ausgebrochene Seuche und die wegen derselben ergriffenen Maßregeln hatte, in dem Falle aber, daß gesunde, der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere, aus Besorgniß wegen möglicher Ansteckung(z. B. aus benachbarten Ställen) auf Antrag des Arztes getödtet werden, eine Entschädigung des vollen Werthes aus der Staatskasse zu eewarten, in diesem Falle unter Aufrechung des Werthes der ihm zum Verbrauche oder Veräußerung überlassenen Theile des Thieres. Die Kosten der Desinfection trägt in allen Fällen der Eigenthümer der gefallenen oder getödteten Thiere. Insoweit der Eigenthümer Ersatz aus der Staatskasse erhält, gehen an den Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, die ihm etwa gegen Dritte zustehen. §. 27. Die Kosten der ärztlichen Behandlung erkrankter oder verdächtiger Thiere, der Verfügung über die Ueberreste der Thiere trägt der Eigenthümer der Thiere, die Kosten der Untersuchung und Oeffnung gefallener, erkrankter oder verdächtiger Thiere(§. 15— 17), vorausgesetzt, daß der Eigenthümer nicht den Anspruch auf Entschädigung durch gesetz— widriges Verhalten verwirkt hat, die Kosten der zu führenden Aussicht über den Viehstand(§. 10 und 21), soweit solche den Veterinärarzt betreffen, sowie die Kosten etwaiger allgemeiner Maßregeln, trägt die Staatskasse. §. 28. Wenn der Inhaber der Thiere die Gefahr, zu deren Unterdrückung die Thiere getödtet werden müssen, selbst in schuldhafter unter Weise herbeigeführt hat, verlustig sein. §. 29. Beschwerden bei höheren Behörden gegen Anordnungen auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. J., welche nach dem Ermessen der anordnenden Behörde keinen Aufschub leiden, haben keine aufschiebende Wirkung. Auch in allen Fällen, in welchen ein bestimmter Ausspruch des betreffenden Veterinärarztes zu erfolgen hat und der Vollzug desselben nach seinem pflichtmäßigen sachkundigen Ermessen ohne Nachtheil nicht aufgeschoben werden kann, findet ein Rekurs des Betheiligten dagegen nicht statt. Wenn aber die Zeit und die nothwendige Erhaltung des Gegen- standes in seinem Zustande es gestattet, so steht es dem Veterinärarzte sowohl, als dem Betheiligten frei, bei dem Kreisamte auf eine nähere Untersuchung anzutragen, welches dann zu solcher den betreffenden Kreisarzt und den Kreis-Veterinärarzt, wenn dieser nicht zugleich der vorher behandelnde Arzt war, zu requiriren besugt ist, oder statt dessen die Abordnung eines Commissärs der Ober-Medieinal-Direction verlangen oder ein Obergutachten der Ober-Medieinal⸗Direction einziehen kann, auf den alsdann erfolgenden Ausspruch aber definitiv zu erkennen hat. F. 30. Zuwiderhanvlungen gegen die in den§. 13 bis 25 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen, welche nicht der disciplinären Ahndung unterliegen, werden, insofern sie eine Verletzung angeordneter Stall-, Orts- oder Gemarkungs-Sperren enthalten, je nach Erheblichkeit des Falls mit 10 bis 100 fl. oder Gefängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Strafgesetzbuche angedrohte Strafen verwirkt sind; und es kann ohne Weiteres auf Antrag des Veterinärarztes oder Anordnung des Kreisamts die Tödtung der betreffenden Thiere und die Vernichtung der leblosen Gegenstände unter polizeilicher Aufsicht verfügt so soll derselbe der Entschädigungsansprüche werden. Eine Entschädigung findet in solchen Fällen nicht statt, wohl aber bleiben die Entschädigungsansprüche solcher, welche durch eine Zuwiderhandlung in ihrem Vermögen verletzt worden sind, gegen den Zuwiderhandelnden vorbehalten. Zuwiderhandlungen anderer Art werden, je nach den besonderen Verhältnissen des betreffenden Falls mit 2—560 fl. polizeigerichtlich bestraft. In Fällen, in welchen der Natur der Sache nach eine polizeigericht⸗ liche Bestrafung nicht abgewartet werden kann, namentlich in Fällen von Widersetzlichkeit gegen den Vollzug angeordneter Maßregeln ist dieser Vollzug mit Anwendung polizeilicher Hülfe zwangsweise zu erwirken. §. 31. Zur Aufsicht hinsichtlich der Befolgung aller Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. J. und dieser Verordnung, vorzugsweise hinsichtlich der Verbote der Ein- und Durchfuhr und des Verkehrs im Innern, sind, außer den in§. 10 Satz 4 b) erwähnten Personen verpflichtet: Die Großherzoglichen Gendarmen, sowie das etwa zur Mitwirkung zugezogene Militär; ferner die Zoll-, Steuer- und Octroi-⸗Aufseher, alle auf den Feld- und Forstschutz verpflichteten Personen, sämmtliche Polizei- Beamten und Polizei-⸗Officianten aller Grade und die Ortsdiener. Unsere Kreisämter sind überdieß ermächtigt, nach Befinden das Aussichtspersonal durch Bestellung und Verpflichtung besonderer geeigneter Personen auf Kosten der Gemeinden zu verstärken. Dabei wird erwartet, daß die Veterinärärzte und alle auch nicht zu den Localcommissionen gehörige Ortsvorstandspersonen aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl sich aufgefordert sehen werden, Vergehungen, die zu ihrer Kenntniß kommen, geeigneten Orts zur Anzeige zu bringen. Besonders ausgezeichnete Dienste des Aufsichtspersonals werden angemessen belohnt werden. § 32. Wir behalten uns vor, bei drohender oder ausbrechender Seuche, je nach Lage der Sache weitere nothwendig erscheinende Maß- regeln, oder die Modification des Gesetzes vom 22. Mai d. J. sowie dieser Verordnung zu verfügen und mit angemessenen polizeilichen Strafen zu bedrohen, sowie nach Maßgabe der Verhältnisse Milderungen der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. J. und gegenwärtiger Verordnung eintreten zu lassen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. Mai 1867. (L. S.) Lu D W JG. v. Dalwigk. Edictalladung. 1310 Nachdem Großberzogliches Hofgericht der Provinz Oberhbessen über die Spar- und Leibkasse zu Lich den förmlichen Concursproceß erkannt bat, bat die große Mehrbett der bekannten Gläubiger einen Stundungs⸗ 1) Maurcrarbeit und resp. Nachlaß vertrag mit derselben abgeschlossen, 2 Zimmerarbeit und dadurch dle Fortsetzung des Concursprozessee 3 Dachdeckerarbeit inhibirt. Zum Zwecke der Bestätigung dieses Vertrags 4) Schreinerarbeit werden nunmebt auch alle unbekannten und Diejenigen 5) Schlosserarbeit bekannten Gläubiger, welche eiwa nicht spectell geladen 6) Glaserarbeit worden sein sollten, hiermit aufgtsordert, dei Meidung des 7) Weißdinderarbeit üsüschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse, alle Auspruche an dieselbe, welche sie glauben geltend machen zu können, binnen 60 Tagen von heute an bel dem unterfertigten Landgerichte anzuzeigen und unter Vorlage übrer Urkunden zu begründen. Lich den 19. Mal 1867. vergeben werden. heft liegen auf dem Vergebung von Bauarbeiten. 1360 Die zur Herstellung der Rentlamtswohnung zu Friedberg erforderlichen Bauarbeiten, veranschlagt: sollen auf dem Submissionswege an die Mindestfordernden Plan, Voranschlag und Bedingungs⸗ Büreau Friedberg zur Einsicht ossen, woselbst auch die Osserten Markt⸗Anzeige. Wir briagen bierdurch zur allgemeinen Kennt, 1373 fl. kr. daß nach böchster Entechließung Großd. Ministerlums 417117 des Innern vom 29. v. Mis. die Addaltung der 281 14 Schweinemärkte in dem allgemeinen Verbote der Ad. 26 37 haltung von Viebrärkten vorerst nicht einbegriffen it 211 01 und daß biernach der auf 160 55 den 5. d. Mis ausgeschriebene Schweinemarkt 149g¶— dahter in der seitherigen Weise abgehalten wird. 169 56 Die Großberzoglichen Bürgermeistereten des Kreises Friedberg werden um ortsübliche Bekannimachung und möglichste Verbreitung dieser böchssen Verfügung ersucht. Friedberg am 3. Junt 1867. b Großherzogliche Bürgermeisteret Friedberg V. Großh. Kreisbauamts Groß berzogliches Landgericht Lich artorsus. Feiusles Porschußmechl 43% binigst bei Ph. Dan. Kümmich. mit der Aufschrift 5 8 d. 8. „Submission zur Uebernahme der.... Arbeit am Der Großberzogliche Beigeordnete Rentamtsgebände“ zu Friedberg Foucar. versehen, versiegelt und frankirt bis spätestens Freitag den II e*— 7. Juni l. J., Vormittags 11 Uhr, eingereicht sein mülssen. Ein ordentlicher Junge Friedberg den 31. Mai 1867. 1341 wird in die Seeg! Sts kel Großherzogliches Kreisbauamt Friedberg J. M. Stöckel, bees Neu ß i Bürstenmachermstr., Fahrgasse 17, Frankfurt ea M Zraunkohlen- Verkauf. 1330 Vom 1. Junt an können von der Braunkohlengrube Wilhelmshoffnung bet Dornassenheim trockene Klötze von Reihen bezogen werden; Holzkohlen werden jetzt schon abgegeben. Die Preise sind bis auf Weiteres 12 Kreuzer für den Centner Klötze— 14 Stück und 16 Kreuzer für den gemessenen Centner Holzkoblen. Für die bis zum 31. Dezember l. J. bezogenen Braunkohlen wird gegen Bürgschaft Zahlungsfrist bis zum 31. März 1868 gestattet. Reichelsheim den 27. Mai 1867. Der e der Gewerkschaft . ch 85 * Braunkohlen- Verkauf. 1354 Montag den 3. Juni d. J. beginnt auf dem Großherzoglichen Dorheimer Braunkohlenbergwerk der Ver⸗ kauf neu aufbereiteter Kohlenklöze von Reihen gegen Baarzahlung und auf Credit. Der Preis der Kohlenklötze ist bis auf Weiteres auf 12 kr. à Centner— 14 Stück Klötze festgesetzt worden. Für die bis zum 1 Juli d. J. auf Credit gegen Einlage vorschriftsmäßiger Bürgscheine bezogenen Kohlenklötze wird Zablungsfrist dis zum 1. Oktoder l. J gestattet. Die Fuhrleute wollen die Gegenschelne, welche ihnen bei Abgabe des Bürgscheins eingehändigt werden, bei jedem Kohlenbezug mitbringen, damit die einzelnen Bezüge in dem Gegenschein notirt werden können. Ben Zahlung der Creditsumme an Großherzogliche Bergkasse zu Friedberg ist gleichfalls die Vorzeigung des Gegen⸗ scheins erforderlich. Holzkohlen werden, soweit der Vorrath reicht, der gemessene Centner zu 16 kr. verabfolgt. Im Interesse der Consumenten wird es liegen, wenn sie sich vorher durch Anfrage bei der unterfertigten Stelle vergewissern wollten, ob die gewünschte Kohlenquantttät gerade vorräthig und abgebbar ist. Dorheimer Bergwerk den 29. Mai 1867. Großherzogliches Bergamt Dorheim Storch. Zraunkohlen- Verkauf. 1369 Montag den 3. Juni d. J. beginnt auf dem Gräflichen Braunkohlenbergwerke bei Bauernheim und auf der Gräflichen Braunkohlengrube bei Ossenheim der Verkauf ueu geformter Kohlenklötze. Der Preis à Ctr.— 14 Stück Klötze beträgt auf beiden Gruben 12 kr. Gegen Einlage vorschriftsmäßiger Bürgscheine, welche für beide Werke Gültigkeit haben, wird bis Ende dieses Jahres Credit, verbunden mit einer Zahlungefrist bis Ende März 1868 gestattet. Der gemessene Etr. Holzkoblen kostet auf beiden Gruben 16 kr, Da indessen nur geringe Quantitäten abgegeben werden können, so wolle man sich vorher durch Anfragen vergewissern, ob die gewünschte Quantltät vorhanden ist. Bauernheimer Bergwer' den 1. Juni 1867. Gräfliche Bergverwaltung Chelius. Heu⸗Gras⸗Versteigerungen bei dem Großherzoglichen Rentamte Friedberg. 1370 Das dießjährige Heugras von nachgenannten Großherzoglichen Domanialwiesen wird in folgenden Ter⸗ minen öffentlich an den Meiftbietenden versteigert: — 2 Größe E Gemarkung. Wiesen. Versteigerungstermin.[Ort d. Zusammenkunft. 2 Morgen. Auf dem Selzerbrunnen bei Okarben. Bauernhelm bei Gastwirth Freitag den 14. Juni 1867, Vormittags um 8 Uhr, Montag den 17. Juni 1867, 1.[Otarben, Groß⸗ und Kleinkarben 66 2.[Bauernheim und Ossenheim, die 234 0 sog. Markwiese Vormittags 10 Uhr. Höres. 3.[Lindheim 33 Samstag den 15. Junt 1867, Lindheim bei Gaftwirth Vormittags 10 Uhr. Koch. 4.[Halnchen 40 Samstag den 15. Juni 1867, Hainchen bet Gaftwirth Mittags 12 Uhr, Jacob Schmidt. Großherzogliches Rentamt Friedberg. Lin deck Friedberg den 7. Juni 1867. Versteigerung von Arbeiten Holz ⸗-Versteigerung. und Materiallieferung. 1371 Freitag den 7. Juni l. J., des Morgens 9 Uhr, 1367 Melttwoch den 5. Junt l. J., Vormittags 10 sollen in dem Freiherrl. von Löw'schen Wald dahler, Uhr, sollen in dem Gemeindehause zu Nieder Weisel Diet Eichwald: nachfolgende Arbeiten und Lieferungen unter den vor 4900 Stück Elchen-Lohholz. Wellen und der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen 39 Stück dergl. Deichseln, verstel i werden, nämlich: öffentlich meistbleiend versteigert werden. steigert und in Accord gegeben werden, nä 1. Ste fur kh den 1. Int 1867, kr. 1) Maurerarbeit verenschlagt zu 137 50 Weigand, 2) Schreinerarbeit 29 30 Fretherrl. von Löw'scher Oberförster. 9 een.— 5 astererarbeit 44— bhiliar- f 5) Planorben 0 Mobiliar Versteigerung. 6) Chaussirarbeit 48— 1380, Künftigen Freitag den 7. d. Mis., des Morgens 7) Mauersteine zu brechen 143— 9 Ubr anfangend, sollen folgende dem geisteskranken 03 Chausseebausteine zu brechen 102— e Georg Wilhelm Schäfer dahier ge⸗ 9) Pflastersteine zu brechen 50— börigen Moviliargegenstände in der Wohnung des 10) Steinbesfabr 175— Curators Wilbelm Anton Schäfer dahler öffentlich 11) Steinklopferarbeit 45— meistbietend gegen gleich baare Zahlung versteigert 12) Lieferung von Mauerdeckplatten 84— werden: 13) 7„ Kanaldeckplatten 125— 1) 1 goldene Taschenuhr, i 14 5„ Kalk 53 20 29 1 goldener Fingerring mit schwarzem Stein, 15)„„ Sand 580. 5„ rothem Stein, Butzbach am 30. Mat 1867 4) verschledene Kleidungsstücke und Weißzeug, 5) eine Sammlung verschiedener chemischer und sonst wissenschaftlicher Werke. Ei 5 1%— Reichelsheim den 1. Junk 1867 . e In Auftrag f in Geselle Eintrül gesucht von Großherzogliches Landgerichts Frkedberg. Ludwig Diehl, Großherzogliches Ortsgericht Reichelsheim 13790 Schuhmachermelster. Vo g k. Der Bezirks⸗Bauaufseher Bu k. Berstadt. 1 — Holz-Versteigerung. 1350 In dem Gräflich Solms⸗Rödelheim'schen Wald⸗ dlstriet„kleine Diebsesche“ kommen Donnerstag den 6. Junk l. J. zur öffentlichen Verstelgerung: 58 Stecken Eichen⸗Prügelholz 7000 Wellen„ Reto holz Schälholz. 450 Stück Baumffgen; Zusammenkunft Morgens 8 Uhr an den Ruhebänken 0 von Ilbenstadt nach Kaschen führenden Staats- raße. Wickstadt den 27. Mai 1867. Gräfliche Oberförsterei Assenheim Sschallas. Veräußerung einer Scheuer zu Berstadt. 1368 Die Dienstag den 16. Jult 1867, Vormittags 10 Uhr, bei Gastwirth Vöglers Wittwe zu Berstadt stattfindende, in Nr. 59 dieses Blattes näher beschriebene Veräußerung der Zehentscheuer zu Berstadt wird in Erinnerung gebracht. Bingenheim im Mai 1867. Großherzogliches Rentamt Nidda Welcker. Butzbach. 1364 Ich werde vom 3. Juni bis 24. Juni verreist sein. Doctor Melchior. Ftische Oberguͤhtheft 1375 im„Steinernen Haus“. 1 5 Georg Philippi. 1356 Das Spiel der Neuen Mailänder Staats- Prämien- Obligationen ist von der Grossherzogl. Hessischen Regierung gestattet. „Gottes Segen bei Cohn!“ Grosse Capitalien-Verloosungen von über 2 Mill. 600, 00 Mark. Beginn der Ziehung am 13 ten und Aten Juni Nur 2 Thaler kostet ein ualbes Staats- Original- Loos und 4 Thaler ein Ganzes(keine Promessen) aus meinem Debit und werden solche gegen frankirte Einsendung des Betrages, oder gegen Postvorsehuss, selbst nach den entferntesten Gegenden von mir versandt. Es werden mur Gewinne gezogen. Die Haupt-Gewinne betragen Mark 250, 000 150,000— 100,000— 50,000— 2 2 25,000— 2 à 20,000, 2 à 15,000 2 à 12500, 2 à 10,000, 1 3 7.500, 5 à 5000, 7 à 3750, 95 k 2500, 5 à 1250, 115 2 1000, 5 à 750, 120 à 500, 235 à 250, 10600 à 117 Mark u. s. w. a Gewinngelder und antliehe Zie- humgslisten sende nach Entscheidung prompt und verschwiegen. Meinen Interessenten habe allein in Deutschland die allerhöehsten Haupttreffer von 300,000, 225,000, 18 7,500, 152,500, 150,000, 130,000, 125,000, 103, 000, 100,000 u. s. w. ausbezahlt. Laz. Sans. Cohn in Hamburg, Bank- und Wechselgeschäft. 1381. Am Freitag den 24. v. M. blieb eine Radbacke am Engelsborn liegen. Der redliche Finder wolle die⸗ selbe an Martin Leißuer dahler abgeben. Nische Obergahrhese 1382 bet Carl reußer- Kirchen huchsauszüg e. Evangelische Gemeinde. Getauft e: Den 26. Mai. Dem bies Bürger und Buchbinder⸗ meister Joh. Adam Wendel ein Sohn Karl Lndwig Wilbelm Hermann, ged. den 5. Mal. Den 26. Mat. Eine unehel. Tochter Ellsabethe Friederike Christiane, geb. ven 13. Mai. * 0 ite Den 29. Mat. Johann Heinrich Hanstein V, Sohn des hiesigen Bürgers und Metzgermeisters Heinrich Hanstein II., 35 Jahre, 2 Monate, 12 Tage alt, 1 zu Gleßen den 27. Mai. Beraniw. Red.: Hermann Schimpff. 1 Druck und Verlag von Bindernagel& Schimpff. (Hierzu eine Beilage.) gyfanttrie, e nun den 1 brontn ul. Tiainabibeilung Neue Chargen Die Antworl 8 des Abg. B Rechts verhälln die Verhandlu seien. Auf de, Antrag des 4 Gsenbohrargelt nih daß der d. nindestens 40 Wpietung, ede weber sortsetze, wünscht. Regierung ein sie bis jetzt n Der Präsiden zeichnet die A eine Aeußeru Kammer(32 — Nachdem erklärt die K. den Antrag f resp. Anfragen weiteren Beba Leraccung, dus — U fung, resp.! Batterien bee Credit von vor, die G toren zweitt hohen, eine Bewilligung findet, Die sonngisezt un des Militär- Für Baulen werden sodar Regierung se Unternehmers Bau der Verluste 15 bewilligt di 7500 fl.. wegen Erb, ainz und der Antrag die Staats mit dem 1 Venda treten, um Ig. de Beilage zum Anzeiger für Oberhessen. un 6 Hessen. Darmstadt. Der Kaiser von Rußland wird gelegentlich seiner Heimreise von der Pariser Ausstellung am 12. Juni hier ein treffen und drei Tage als Gast am großherzog— lichen Hofe verweilen. — 31. Mai. II. Kammer. Das Kriegemini⸗— sterium theilt der Kammer mit, daß es im Laufe dieses Sommers die durch die Militärconvention mit Preußen nothwendigen Aenverungen in unse— rem Militärwesen ausführen werde und legte, um nicht durch Verzögerung das Eingreifen der preu— ßischen Regierung hervorzurufen, einen Plan zur sofortigen Ausführung der Art. 2 und 5 der Militärconvention vor: Formation von 10 Bataillo- nen Infanterie, einer Reiterbrigade von 10 Schwa- dronen und von 6 Batterien Artillerie nebst Trainabtheilung, sämmtlich nach preußischem Fuß. Neue Chargen sind vorläufig nicht beabsichtigt.— Die Antwort der Regierung auf die Interpellation des Abg. Bamberger und Genossen wegen der Rechtsverhältnisse der Festung Mainz lautet, daß die Verhandlungen mit Preußen noch im Gange seien. Auf der Tagesordnung steht der dringliche Antrag des Abg. Metz und Genossen über die Eisenbahnangelegenheit. Der Finanzminister theilt mit, daß der Bau sämmtlicher projectirten Bahnen mindestens 46 Millionen erfordere und daß die Regierung, ehe sie die eingeleiteten Verhandlungen weiter fortsetze, die Ansichten der Stände zu hören wünsche. Metz unterzieht das Verfahren der Regierung einer scharfen Kritik und tadelt es, daß sie bis jetzt noch nicht die Initiative ergriffen.— Der Präsident will die Debatte schließen und be— zeichnet die Angriffe des Abg. Metz für„maßlos,“ eine Aeußerung, welche von der Mehrheit der Kammer(32 gegen 13 Stimmen) gebilligt wurde. — Nachdem der Finanzminister noch geantwortet, erklärt die Kammer mit allen gegen 13 Stimmen den Antrag für erledigt, theilt die Aeußerungen, resp. Anfragen der Regierung dem Ausschuß zur weiteren Behandlung mit und setzt die Budget— berathung, insbesondere über„Bauwesen,“ fort. — 1. Juni. II. Kammer. Für Anschaf⸗ fung, resp. Ausrüstung zweier weiteren Artillerie- Batterien beansprucht das Kriegsministerium einen Credit von 102,511 fl.— Die Regierung schlägt vor, die Gehalte der Probatoren und Calcula— toren zweiter Classe von 500 auf 600 fl. zu er⸗ höhen, eine Vorlage, welche der Ausschuß zur Bewilligung empfiehlt und welche auch Annahme findet. Die Berathung des Civil-Budgets wird fortgesetzt und zu Ende gebracht. Der Bericht des Militär-Budgets ist noch nicht erstattet.— Für Bauten in der Irrenanstalt zu Heppenheim werden sodann noch 12,000 fl. bewilligt. Die Regierung fordert für Entschädigung des Bau— unternehmers Amendt in Oppenheim für beim Bau der Heppenheimer Irrenanstalt erlittene Verluste 15,000 fl. Nach längerer Verhandlung bewilligt die Kammer aus Gründen der Billigkeit 7500 fl.— Der Antrag des Abg. Dumont wegen Erbauung einer stehenden Brücke zwischen Mainz und Castel wird abgelehnt unter Annahme der Anträge des Ausschusses, welche dahin gehen, die Staatsregierung zu ersuchen, in Verhandlung mit dem preußischen Militärgouvernement und der Verwaltung der Taunus⸗Eisenbahn-⸗Gesellschaft zu treten, um deren Geneigtheit, sich bei dem Bau einer stehenden Brücke zu betheiligen, zu erfahren, und nach dem Ergebnisse solcher Verhandlungen der Kammer geeignete Vorschläge zu machen. — Die„Main-Zeitung“ schreibt: Wie man in militärischen Kreisen hört, sollen verschiedene Offiziere benachrichtigt worden sein, daß sie auf kein Avancement mehr zu rechnen hätten, daß aber ihre Pensionirung vorläufig wegen Ueberlastung des Pensionsfonds nicht eintreten könne. — Beim Anfertigen von Granaten entzündete sich dieser Tage im hiesigen Laboratorium eine derselben, wobei ein Stück Geschoß einem Artille⸗ risten in den Leib fuhr. Sein Zustand soll sehr bedenklich sein. +Darmstadt. Artillerie-Hauptmann Wei— gandt wurde mit 4 Unteroffizieren nach Mainz commandirt, um die Anfertigung von Zündnadel— patronen zu erlernen. Man spricht davon, daß ganz in der Kürze ein zweites Jägerbataillon er— richtet werden wird.— Vor Kurzem sind die Hauptleute v. Zangen, v. Hessert, v. Schenck und Scriba II., sämmtlich dem 3. Infanterie-Regiment angehörig, pensionirt worden. Die Penstonirung noch mehrerer Stabsoffiziere wird demnächst er— wartet. — Prinz Ludwig und Gemahlin sind am 2. ds. zum Besuche der Ausstelluug nach Paris abgereist. Nach mehrtägigem Aufenthalte daselbst werden sich dieselben für längere Zeit nach England begeben. Friedberg. Die zur Erlernung des preußischen Exercitiums commandirten Offiziere und Unteroffiziere der großherzoglichen Infanterie sind in diesen Tagen nach Mainz abgegangen. So viel wir vernehmen, werden dieselben preußi— schen Compagnieen zugetheilt und zu allen Dienst- leistungen herangezogen werden, so daß ste wäh— rend eines zweimonatlichen Aufenthaltes in Mainz nicht allein das Exercitium, sondern auch den ganzen inneren Dienst der preußischen Armee werden kennen lernen. Von dem dahier garniso⸗— nirenden Bataillon gingen Hauptmann Ram- städter und Oberlieutenant v. Stein nach Mainz ab, außerdem von jeder Compagnie 1 Unteroffizier. * Friedberg. Der Abgeordncte unserer Stadt, Landrichter Dr. Stockhausen, war vor einigen Tagen dahier anwesend, um mit dem Stadtvorstande über verschiedene Angelegenheiten zu berathen und namentlich die Erweiterung und Hebung unserer Realschule zu einer, zum einjäh⸗ rigen freiwilligen Militärdienste heranbildenden Anstalt in das Auge zu fassen. Bei der Wichtig⸗ keit dieser Angelegenheit für unsere Stadt und Umgegend wollen wir wünschen und hoffen, daß die Bemühungen unseres Abgeordneten und unse— res Stadtvorstandes den besten Erfolg haben möchten. Erbach. Der Bienen verein der Provinz Starkenburg wird am 7., 8. und 9. Juli dahier eine allgemeine Wanderversammlung abhalten Mainz. Der Schuhmacher R. ist den am Abend des 20. v. M erhaltenen Schußwunden erlegen. Aus der eingeleiteten Untersuchung verlautet, daß gegen den Soldaten, welcher die beiden Schüsse in die Menge sandte, scharf eingeschritten werden soll, da namentlich die obere Festungsbehörde die Aus- schreitung ungerechtfertigt finde. Preußen. Berlin. Mit den militärischen Veränderungen geht es in Norddeutschland eifrig vorwärts. Das preußische Offiziercorps hat sich um 770 Personen vermehrt. Das Norddeutsche Bundesheer wird 120 Infanterie-Regimenter zu 2 Bataillonen, 5 einzelne und 15 Jäger-Bataillone zählen, wozu 170 Landwehr-Bataillone kommen. Dazu treten 75 Regimenter Cavallerie zu 5 Schwadronen und die entsprechenden Artilleriekräfte. Auch die Seemacht ist in der letzten Zeit ansehn⸗ lich vermehrt worden. — Abgeordnetenhaus. Nach der Er⸗ öffnung der Sitzung widmet der Präsident v. Forckenbeck dem seit der letzten Sitzung ver— storbenen Abg. Dr. Beitzke, dem überzeugungs⸗ treuen Vertreter des Volkes und ruhmreichen Ver— fasser der Geschichte der deutschen Befreiungskriege, warme Worte des Nachrufes. Das Haus erhebt sich, zum Gedächtniß an den Verstorbenen, von den Sitzen. Ueber den eingegangenen neuesten Bericht der Staatsschulden-Commission wird das Haus, nach dem Antrage des Präsidenten, in ein— facher Schlußberathung verhandeln. Es folgt die Schlußberathung über den Antrag der Abgg. Aßmann und Genossen, zu erklären:„Die unter Verantwortlichkeit des Justizministers erfolgte An- stellung des vormals hannover'schen Obergerichts- Der„Pfälzische Kourir“ meldet: Vicedirectors Oberg als Vicepräsidenten beim Appellationsgericht zu Ratibor verletzt das Gesetz und die Verfassung.“ Nach kurzer Debatte wird der Antrag Aßmann's mit 173 gegen 75 Stim- men angenommen, nachdem ein Amendement des Abg. Hauschteck abgelehnt worden war. 3 In Schleswig ⸗Holstein soll die preußische Münze eingeführt und die der Herzogthümer, so— wie die dänische und Hamburger Scheidemünze außer Cours gesetzt werden, während dänische Species, ganze und halbe Reichsbankthaler, im Privatverkehr vorläufig verbleiben. — General v. Obernitz, der preußische Militärbevollmächtigte in Stuttgart, befindet sich gegenwärtig in Ulm, um die dortigen Militär⸗ einrichtungen kennen zu lernen und die Festungs⸗ werke im Verein mit dem von München angekom⸗ menen General Hartmann zu besichtigen. — Das Mitglied des norddeutschen Parla⸗ ments Ahlmann ist in Kopenhagen kürzlich eingetroffen, wo er am Bahnhofe stürmisch em- pfangen wurde. Er sprach die zuversichtliche Hoffnung aus, daß der auf die Wiedervereinigung Nordschleswigs mit Dänemark gerichtete Wunsch sich bald erfüllen werde. — Graf Bismarck begleitet den König auf dessen Wunsch nach Paris und tritt wahrscheinlich in der zweiten Hälfte des Juni einen längeren Urlaub an. — Der Kaiser von Rußland ist am verflossenen Freitag Nachmittag um 4½ Uhr nach Paris abgereist. — In der Sitzung vom 31. Mai hat das Abgeordnetenhaus, bei Namensaufruf, die Ver- fassung des norddeutschen Bundes in zweiter Le⸗ sung mit 227 gegen 93 Stimmen angenommen. Gegen die Annahme sprachen: Waldeck, Michelis und Virchow. — Das Herrenhaus hat in seiner Sitzung vom 1. Juni die Verfassung des norddeutschen Bundes einstimmig angenommen. — Banquier E. Simon aus Hannover, welcher sich hier in Haft befand, ist nun gegen Caution von 10,000 Thaler entlassen worden. Veranlas— sung zur Verhaftung hat der Umstand gegeben, daß sich erwähntes Bankhause im Besitze bedeu— tender, dem Könige Georg gehöriger Gelder be— funden haben soll. — Der König von Preußen geht nach einem Aufenthalte in Ems Mitte Juli nach Ra— gacz.— Der Besuch des Kaisers Napoleon ist hier um die Mitte des September nunmehr angemeldet worden. Hannover. Das Geburtsfest des König's Georg gab hier zu kleinen Demonstrationen Ver- anlassung. Man bemerkte weiß⸗gelbe Zusammen- stellungen an den Kleidern von Damen und Herrn, an den Blumen in den Fenstern, an den Schau— fenstern von Manufacturisten, an den mit Bänd— chen geschmückten Pferden ꝛc. 1c. Herren und Damen ließ man unbehelligt, sonst mußten die gelb-weißen Farben auf Anordnung der Polizei verschwinden. — In der„Magdeburger Zeitung“ ist fol⸗ gende Erklärung enthalten:„Ich habe nie ge⸗ leugnet, daß ich dem erlauchten Welfen hause sehr ergeben bin. Trotzdem werde ich mich nie und nimmermehr auf Verschwörungen gegen Seine Majestät den König von Preußen einlassen. Von einer angeblichen„Welfenverschwörung“ ist mir nur Das bekannt, was ich darüber in den öffent- lichen Blättern gelesen habe. Freiherr v. d. Busche⸗ Streithorst, Mitglied des Herrenhauses.“ Frankfurt. Am 31. v. M. passirte eine Abtheilung Dragoner, von Mainz kommend, un⸗ sere Stadt. Dieselben haben den Auftrag, Pferde an der russischen Grenze in Empfang zu nehmen und nach dem Rhein zu transportiren. Wiesbaden. Die königliche Regierung bat die hiesige Handelskammer zu einer gutachtlichen Ueußerung wegen sofortiger Einführung der preu- gischen Thalerwährung aufgefordert. — Das neueste Heft des Busch'schen Archivs für Landesrecht enthält eine Entscheidung, welche auch für weitere Krrise von Interesse sein dürfte. In einem auf Herausgabe von Coupons zu ver⸗ kauften Wiesbadener Spielbank-Actien bei dem Stadtgerichte zu Frankfurt anhängig gewor⸗ denen Rechtsstreite hat nämlich dieß Gericht allen mit dem gewerbmäßigen öffentlichen Betrieb des Hazardspiels direct oder indirect im Zusammen⸗ bang stehenden Verträgen, weil gegen die guten Sitten verstoßend, die Klagbarkeit abgesprochen und daraufhin die auf Herausgabe der fraglichen Coupons gerichteten Klagen abgewiesen. Ems. Graf Kielmannsegge, ein Enkel Stein's, ist am 30. v. M. bei einer Fahrt von Nassau nach Ems durch das Scheuwerden seiner Pferde und den Umsturz des Wagens so sehr am Kopfe beschädigt worden, daß er am folgenden Tage schon verschied. Seine ihn begleitende Ge⸗ mahlin kam mit nur geringen Verletzungen davon. Luxemburg. Man schmeichelt sich hier mit der Hoffnung, daß die Schleifung der Festungswerke, obschon dieselbe nach dem Londoner Vertrage gleich nach der Räumung erfolgen soll, wohl noch lange hinausgeschoben und dann nicht so gar schlimm ausfallen werde. General Her⸗ wacth v. Bittenfeld ist dahier zur Inspici⸗ rung der Truppen angekommen. Die Vorberei⸗ tungen zum Abzug der preußischen Besatzung nehmen ihren raschen Fortgang. Oesterreich. Wien. Wie die Wiener „Presse“ hört, wird sich der Sultan von Paris nicht bloß nach London, sondern auch nach Berlin begeben und von dort seine Rückreise über Wien an⸗ treten. Der türkischen Botschaft in Wien ist bereits darüber eine vorläufige Mittheilung zugegangen. — Eine neuere Nachricht desselben Blattes vom 30. v. M. sagt: Nach den bisherigen Dis⸗ positionen ist eine Reise des Kaisers von Oester⸗ reich nach Paris zwischen dem 30. Juni und 10. Juli in Aussicht genommen. — Eine Depesche der österreichischen Gesandt⸗ schaft in Washington vom 30. Mai berichtet, es sei daselbst nach Campbell's Berichten bekannt, daß General Escobedo am 15. Mai Queretaro eingenommen und daß der Kaiser von Mexico bedingungslos capitulirt hat. — Das„Neue Fremdenblatt“ veröffentlicht Worms. Wie der„Rh. H.“ schreibt, erfreut sich die hiesige Brauerschule unker Leitung des Chemikers Herrn Lehmann eines stets sich steigernden Besuchs. Bonn. Der Student Weber(geb. in Köln), welcher den Studenten Rödner aus Mainz im Duell erschossen hatte, war von dem Assisenhofe zu zweijähriger Ein⸗ schließung verurtheilt, jedoch von den Geschwornen der Gnade des Königs empfohlen worben. Dem belreffenden Gesuch ist jedoch an höchster Stelle nicht entsprochen worden. Hannover. Die Angelegenheit der Verloosung des Bades Fistel, zu welcher s. Z. auch in diesem Blatte Loose angeboten wurden, scheint in ein neues Stadium getreten zu sein. Von ber Poltzei⸗Direction in Hannover werden jetzt den betreffenden Besitzeen der Loose dieselben wieder zugestellt, und dabei zugleich diejenigen Gerichts⸗ behörden namhaft gemacht, hei welchen gegen die Geranten der Fistel⸗Verloosung die Klage anhängig gemacht werden kann. Zu einem strafrechtlichen Verfahren scheint es somit Frankreich. Paris. Der„Moniteur“ meldet, daß am 31. Mal der Austausch der Ra⸗ tificationen des Londoner Vertrages, durch welchen die Luxemburger Berhältnisse geordnet werden, stattgefunden hat. — Die Festlichkeiten zu Ehren der an⸗ wesenden fürstlichen Personen folgen sich ununter⸗ brochen und geben den französischen Zeitungen Veranlassung, in spaltenlangen Artikeln über die fürstlichen Personen selbst und ihre Lebensweise in Paris zu berichten. Als eines der großartig⸗ sten und glänzendsten von den bis jetzt abgehal⸗ tenen Festen wird der von der österreichischen Botschaft gegebene Ball bezeichnet. Der Kaiser und die Kaiserin, sowie alle gegenwärtig in Paris wei— lenden fürstlichen Personen, der König und die Königin von Belgien, der Kronprinz und die Kronprinzessin von Preußen, der Herzog von Edin⸗ burg, die Großfürstin Marie von Rußland, der Prinz und die Prinzessin von Sachsen⸗ Weimar, der Herzog von Leuchtenberg und der Bruder des Taikun von Japan wohnten dem Balle bei, deß— gleichen natürlich die Minister, das diplomatische Corps, die Spitzen der Ausstellungs⸗Commissionen, viele Künstler, Schriftsteller u. s. w. Die welt⸗ berühmte Capelle des Wiener Hof⸗Capellmeisters J. Strauß ließ sich bei dem Feste hören und erregte die Bewunderung namentlich der franzö⸗ sischen Gäste. — Die Tageseinnahme auf dem Marsfeld soll am Sonntag die fabelhafte Summe von 150,000 Francs erreicht haben. — Der Kalser von Rußland ist am 1. d. M. hier eingetroffen und im Bahnhof vom Kaiser Napoleon empfangen worden, mit welchem er dann zusammen nach den Tuilerien fuhr. Eine ungeheuere Volksmenge füllte die Straßen, durch officiell, daß Queretaro sich am 15. Mai erge⸗ ben hat und daß der Kaiser Maximilian mit den Generalen Meja und Castillo gefangen worden ist. Neuere Nachrichten sind nicht eingetroffen. — Der„Moniteur“ veröffentlicht ein Deeret, in welchem der Text des Londoner Vertrags „Kölner Zeitung“ mitgetheilt wird. welche sie kamen.— Der„Etendard“ bestätigt als] z gleichlautend mit der Publication desselben in der den Adreßentwurf des Unter hausses, welcher u. A. die verfassungsmäßige Revision des Concor- dats als unabweislich bezeichnet und die gewissen⸗ hafteste Erledigung der Finanzvorlagen verspricht. Abhaltung eines Musikfestes des mitlelrheinischen Bundes Wahrscheinlich wird dasselbe im Sommer genehmigt. Darmstadt. Vuf eine Vorstellung des Musikvereins an einer genügenden Begründung gefehlt zu haben, und es bleibt also jedem einzelnen der glücklichen Befitzer jener Loose überlassen, auf dem Wege der gerichtlichen Klage sein Heil zu versuchen. Pesth. Ein schauerliches Kapitel aus den Geheim⸗ nissen von Pesih ist nach dem„Neuen Lloyd“ kürzlich an's Tageslicht getreten. Gelegentlich der Reinigung eines Unraths-Canales im Hause Nr. 8, große Feldgasse, sind die Leichname von vier Kindern gefunden worden. Die Stadthauptmaunschaft hat die Leichname nach dem Rochus⸗ Spital bringen und eine in dem genannten Hause wohnende Frauensperson wegen dringender Inzichten verhaften lassen. Besagtes Frauenzimmer gehört zu den vielen ihrer Klasse, welche sich damit beschäftigen, Säuglinge bei Ammen hier oder auf dem Lande sehr oft gegen ein gutes Entgeld unterzubringen. 1 Einem viel gelesenen englischen landwirthschaft⸗ lichen Journal entnehmen wir folgendes Mittel, um die Ameisen aus den Häusern oder Gärten zu vertreiben: „Um die Ameisen aus Häusern, Treibhäusern, Gärten oder sonst mit Erfolg zu vertreiben, muß man sich einen großen Schwamm verschaffen, denselben gehörig aus- waschen und auspressen und ihn darauf trocknen lassen, worauf er seine Zellen weit offen lassen wird. Darauf muß man etwas gestoßenen feinen weißen Zucker über den Schwamm streuen und ihn dann in die Nähe des Ortes binlegen, wo gerade die Ameisen am störendsten sind. Sehr bald beginnen dann die Ameisen sich auf diesem Schwamm u sammeln und ihre Wohnung in den Zellen aufzu⸗ schlagen. Danach ist es denn nur nöthig, von Zeit zu Zeit den Schwamm in kochendes Wasser zu thun, wo sie dann zu Tausenden und aber Tausenden ausgedrückt werden. Hierauf muß man von Neuem Zucker auf den Schwamm schütten und diese Ameisenfalle für den nächsten Fang wieder hinlegen. Dieses Verfahren hat den unfehl⸗ baren Erfolg, daß das Haus oder der Garten von allen Ameisen und ihrer Nachkommenschaft auf lange Zeit hinaus befreit wird. Verloos ungen. Karlsruhe, 31. Mai. Bei der heute stattgehabten Gewinnziehung der badischen 35⸗fl.Loose wurden folgende 20 Serien à 50 Stück Loose gezogen. Serie: 86, 198, 980, 1076, 1233, 1616, 2244, 2350, 2556, 2806, 2868, 3446, 3829, 4066, 4788, 4880, 5704, 5907, 6627, 6985. 5 der Großherzog die Benutzung des Zeughauses zur des nächsten Jahres abgehalten werden. Die Gewenuziehung findet am 30. Juni statt. Geschäfts u 1346 In bester Lage in Frankfurt a. M. Geschäft ist umzugshalber unter günstigen Bedingungen zu verkaufen. 6 bis 700 fl. Franco Offerten sub G. B 149 befördern die Herren Haasenstein& Vogler in Frankfurt a. M. Brauerei zur goldnen Beichskrone. Frisches Obergährbier 1351 pr. Ohm 6 fl. 40 kr., und Frische Obergährhefe. C. F. Walz. ebertragung. befindliches Material⸗ und Farbwaaren⸗ Anzahlung nur Versteigerung. 1347 Eine beinahe noch ganz neue Einrichtung einer Dampfbrennerei, bestehend in 3 Apparatkesseln, 3 192 Maas haltend, Desgleichen, 37½½ 1 5 Desgleichen, 37½ 5 1 1 Wasserreserroir, 60 12 5 1 Wasserfäßchen, 40 7 77 1 Kühlfaß, 220„ 7 1 Branntweinständer, 2885/ Maas haltend, 3 Maischbütten, à 200„„ 1 Vormaischbütte, 205„ 5 3 Satzkübel, A 17 5 5 Kartoffelmühle und Masschpumpe können unter vo theilhaften Bedingungen verkauft werden. Nöhere Auskunft ertheilt Ober-Mörlen. Jacob König V., Gastwirth. Gesucht 1472 wird zum sofortigen Eintrltt ein elegantes Dienst⸗ mädchen. Dasselbe erhält 2 fl. Miethgeld, 120 fl. jährlichen Lohn und Vergütung der Klinik; außerdem zu Weihnachten ein ansehnliches Christgeschenk und zu Neujahr nech 10 fl. Douceur, welches sich jedes Jahr um 10 fl. steigert, bis zum Betrage von 100 fl. Die Anforderungen der Dienstherrschaft hinsichtlich N. U Louis Simon's Wtw. der Post gegenüber i Wa t i ed ber g: 1374 Fabrik Lager in allen Sorten Wasch⸗ und Putzseisen Lichtern, Toilette Seifen, Parfümerlen, Soda, Stärke, Bleu und Waschpulver. der Leistungen des Dlenstmädchens find sehr bescheiden, es hat keine Gartenarbeit zu verrichten, keine Ausgänge zu besorgen, kein Wasser zu holen, kein Haus und Straße zu reinigen, und braucht nur in der Küche ab⸗ und zuzugehen; die Reinigung der Famtlienzimmer, sowie desjenigen des Dienstmädchens, besorgt die Haus r. frau selbst. Sollte das Mädchen außerdem noch wünschen, zu seiner Ausbildung Privat⸗Näh⸗ oder Mufikunterricht zu besuchen, so fleht diesem Wunsche nlchis im Wege; es versteht sich überhaupt von selbst, daß demselben wöchentlich 2 freie Tage zu seiner Erholung gestattet werden. Besuche kann es nach Belieben im Besuch⸗ Corstten& Crinolines 2708 bet K. Friedrich neben der Post⸗ Schöne Sellerie und Lauch- Pflanzen 1377 hat zu verkaufen Friedrich Netz. An Magenkrampf, Verdau- ungsschwäche ꝛc. Leidende 174 wird das rühmlichst bekannte Heilmittel des Dr med. Doees empfoblen und ist Näheres aus einer Breschüre, welche in der Expedition d. Bl. gratis ausgegeben wird, zu ersehen. Das Mittel wird in halben und ganzen Kuren allein in Barns dorf durch den Apotheker MDoecks (Hannover) verabfolgt. Ammer der Familie empfangen. Reflectirende auf dlese Stelle belleben ihre Adresse bei der Exped. des Anzeigeblattes in Gießen abgeben zu wollen. Westfälis ch e Steinkohlen 8 Coaks, bester Qualität, liefert prompt Hundhausen& Comp. in Dortmund. Todesanzeige und Danksagung. 1376 Dem Allmächtigen hat es gefallen unsere geliebte Gattin, Schwester und Schwägerin Elisabethe Steeg, geb. Jung, in ihrem 56. Lebensfahre nach langem Lelden in ein besseres Jenselts abzurufen, und sagen wir Allen Denen, welche die Verblichene zur letzten Ruhestäte geleiteten, unsern innigsten Dank. Friedberg. Die trauernden Hinterbliebenen. 131⁴ am Enthil längetem Vortrag stimmen, sich gde berzogthume an 1 län,— Holt weis auf die no! des Großherzoglhu zum Norddund.— die norddeulsche B staat hergestellt. für den Antrag Hessen, sondern stimmung zum den Bund zu er spricht in gleiche sondere Anträge, vereinigung Deu abgesehen, auf Meußen an der streben. Redner 91 Whpordueten die deen du De chen und get er den Rigierun ken in freiheitlit hardt verliest, gere Erklärung Regierung den eignet half, un mann und G. sofensgen Eintri, Erwagung ju li das Urberschreiten 1 leßt mit dem in den norddeu etein mit dir aulament für Die Debatie 1