Friedberger Intelli Er ſcheinte wö⸗ Se u e. Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch e Amts- und verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. genzblatt. Elnrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ baltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗ ſammen 7 kr. * 32. Freitag, den 24. April. Amtlicher Theil. Von den Regierungsblättern ſind zu publiziren. Nr. 10 sub 1. Nr. 11 sub 1 ganz ſpeziell. 5 Friedberg, am 20. April 1857. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller. Verordnung, baupolizeiliche Beſtimmungen Nach Art. 132 des Polizeiſtrafgeſetzes vom 30. October 1855 ſtehenden Gebäude an deſſen äußerer, nach der Straße gehenden Seite die Genehmigung der Poli erforderlich, bevor dieſe Aenderung vor in Bezug auf Hauptänderungen von an Straßen ſtehenden Gebäuden betreffend. zeiverwaltungsbehörde N genommen werden darf. Mit Bezug hierauf wird mit Allerhöchſter Ermächti⸗ gung hiermit Folgendes verordnet: § 1. Zu einer Hauptänderung an der äußeren, nach der Straße gehenden, Seite der Gebäude im Art. 132 des Polizeiſtrafgeſetzes gehört überhaupt jede Veränderung in der C henden Seite des Gebäudes. § 2. Ebenſo iſt als eine Hauptänderung von Gebäuden, waltungsbehörde einzuholen iſt, zu betrachten: die E das Unterſchwellen der Gebäude auf der ganzen Straßenſeite oder einem Theile derſelben, ſowie die E Abänderung einzelner Theile der nach der Straße geh führungen von ſolchem Umfange oder von ſolcher Bedeutung ſind, ſprießungen erforderlich werden. S. 3. Nach 8 1 gegenwärtiger Verordnung, iſt namentlich jede Ver längerung oder Verbreiterung längs der Straße, durch Heben mehrerer Etagen, eines Knieſtockes, Dachſtockes oder von kleinerung von Gebäuden durch Verminderung ihrer La Theilen, Stockwerken oder Manſarden, ſowie auch die Dachſtuhles als eine Hauptänderung zu betrachten, zu welcher Genehmi lich iſt. Die Bauherren ſowohl, als auch die aus Darmſtadt, den 2. Februar 1857. Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Dal wing k. zu welcher vorher die Genehmigung der führenden Bauhandwerker haben ſich hiernach zu bemeſſen. Verordnung, die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden techniſchen Vorſchriften betreffend. Unter Bezugnahme auf Art. 136 des Polizeiſtrafgeſetzes vom 30. Octo nigung, wegen der von den Bauhandwerkern bei einem Neubau oder eine Sinne des onſtruction der nach der Straße ge⸗ Polizeiver— rneuerung und das Unterfangen(Unterfahren) der Fundamente, rneuerung oder enden Umfangswände, inſofern ſämmtliche hier genannten Aus- daß, bei ordnungsmäßigem Verfahren, hierzu Ab— größerung von Gebäuden durch deren Ver— und Untermauern durch das Aufführen einer oder 2— 7*—— ſogenannten Manſarden oder Zwerchhäuſern, und jede Ver⸗ nge oder Breite an der Straße durch Abbruch von einzelnen .* 7*. 2 0 Anbringung eines neuen oder die Abänderung eines beſtehenden ung der olizeiverwaltungsbehörde erforder— gung 5 9 Zimmermann. ber 1855 wird, mit Allerhöchſter Ermäch— r Reparatur zu beobachtenden techniſchen Vorſchriften hiermit verordnet: § 1. Inſoweit für einzelne Orte die Aufführung der Umfangswände der Geb Stein vorgeſchrieben iſt, muß hiernach verfahren, außerdem aber wenigſtens übe bis mindeſtens 20 Zolle und von Oekonomiegebäuden bis mindeſtens 15 von Steinen aufgeführt werden. Wo Brandmauern vorgeſchrieben ſind, ſteinen erbaut werden, ohne daß Holz in mäßige Stärke an irgend einer Stelle vermindert würde. ſtens 20 Zolle, von Back⸗ oder Lehmſteinen einen Höhe nach unten verhältnißmäßige, für jedes Stockwerk weni erha 9.2. In Brandmauern duͤrfen keine Licht⸗, Thür⸗ oder andere Oeffnungen angebracht werden. Ebenſo Schwächung durch Wandſchränke, Niſchen und weite Schornſteine, Die Anlegung von engen, zu gewöhnlichen, d. h. den in gehörigen Schornſteinen, welche nicht mit Lehmſteinen aufgefüh neben denſelben nach außen eine Wandſtärke von mindeſtens 10 Zollen verbleiben. Für größere Feuerungen iſt beſondere polizeiliche Beſtimmung über die Wandſtärke einzuholen. Die Brandmauern müſſen 15 bis 20 Zolle über d as Dach reichen und die hölzernen Dach- und andere Geſimſe äude ganz oder theilweiſe von rall der Sockel von Wohngebäuden Zolle über den höchſten Punkt des Bodens müſſen ſie von Bruch-, Back- oder Lehm⸗ ſolche eingelegt oder eingemauert werden darf, wodurch deren vorſchrifts⸗ Brandmauern von Bruchſteinen müſſen unter Dach wenig⸗ und einen halben Stein ſtark ſein, und bei mehr als ein Stock gſtens 3 Zolle ſtarke Zuſätze in der Dicke erhalten. iſt deren bis unter die oben beſtimmte Stärke unterſagt. Wohngebäuden gewöhnlich vorkommenden Feuerungen rt ſind, in Brandmauern iſt zwar geſtattet, doch muß e 4 vollſtändig durchſchneiden. Sie ſind über Dach von Bruchſteinen mindeſtens 17 Zolle und von Backſteinen einen und einen halben Stein ſtark aufzuführen. Lehmſteine ſind zur Aufführung der Brandmauern über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus dieſem Material beſteht. a Bei gemeinſchaftlichen Brandmauern müſſen darin anzulegende enge Schornſteine mindeſtens 5 Zolle von der Grenze entfernt bleiben. a N ö § 3. An hölzernen Gebäuden dürfen die Schwellen nicht eher gelegt werden, als bis die Fundamente und Sockelmauern in ihrer vollſtändigen Höhe aufgemauert worden ſind. Auch dürfen die Eckpfoſten ſolcher Gebäude nicht unmittelbar auf die Mauer, ſondern nur auf die an den Ecken in- und übereinander verbundenen Schwellen geſetzt werden. 0.— Die Mauerlatten dürfen mit ihrer Breite nirgends in die Mauer des oberen Stocks einſpringen, beziehungs⸗ weiſe eingemauert werden, weshalb die Mauern die geeigneten Abſatze für das Auflager der Mauerlatten erhalten müſſen. Deckhölzer über Thor⸗, Thür⸗ und Fenſteröffnungen, auf welchen von genügender Stärke überdeckt werden. 5 5 § 4. Die ſteinernen Mauern müſſen von der erforderlichen Stärke ſein, welche ſich in den verſchiedenen Stock⸗ werken nach der Zahl und Höhe der Letzteren und nach der Beſchaffenheit des zu verwendenden Materials richtet. § 5. Alle vor der Mauerfläche vortretenden Theile wie z. B. Gurtgeſimſe, Verdachungen der Fenſter und Thü⸗ ren, Fenſterbänke ꝛc. dürfen nicht von Gyps hergeſtellt werden. § 6. Auf Schieferdächer ſind Dachhaken in angemeſſenen Entfernungen, beiläufig zwei Stück auf die Quadrat⸗ klafter Dachfläche, vollkommen feſt anzubringen. § 7. Bei der Anlage von Feuerungen in Feuersgefahr folgende Vorſchriften zu beachten: f a. In der Nähe der Feuerungen ſind Pfoſten, Riegel und ſonſtiges Holzwerk aus den Wänden wegzulaſſen und dieſe als Brandmauern und zwar auf die bei d. beſtimmte Entfernung gut fundamentirt aufzuführen. Die Brandmauern, an welche Heerde, Keſſel, Kaſſerolen, Backöfen, Deſtilliröfen ꝛc. unmittelbar geſetzt werden, müſſen mit Ausnahme des am Ende von d. bemerkten Falles der ganzen Stockhöhe nach aus feſten Steinen beſtehen und bei neuen größeren Feuerungsanlagen, wie Brandweinbrennereien ꝛc. eine Stärke von wenigſtens 15 Zollen, bei den in gewöhnlichen Wohn⸗ und Wirthſchaftsgebäuden vorkommenden Feuerungsanlagen aber, wenigſtens ſoweit eine ſolche Anlage reicht, eine Stärke von wenigſtens 10 Zollen haben. p. Gewoͤhnliche Heerd- und Keſſelanlagen in Wohnhäuſern dürfen nur dann auf Gebälke aufgeſetzt werden, wenn dieſe, ſoweit die Anlage reicht, durch ein ſteinernes Fundament gedeckt ſind. Letzteres ſoll wenigſtens aus 2 bis 3 Schichten von ſatt und mit abwechſelnden Fugen vermauerten Backſteinen oder Platten beſtehen, je nach der Größe der Feuerung. Bei Heerden, deren untere Seite von dem Boden wenigſtens 5 Zoll frei ab⸗ ſteht, genügt eine einfache Plättung von Stein oder Eiſen. Größere Feuerungsanlagen in den oberen Stockwerken eines Gebäude wölben ruhen, welche von den Fundamenten aus aufzuführen ſind. mauern muß an den Gebälken nach allen Seiten hin 15 Zoll größ ruhenden Feuerungen. d. Das Holzwerk iſt in den Wänden bei gewöhnlichen Feuerungsanlagen auf eine horizontale Entfernung von 2 Fuß, bei größeren auf eine ſolche von 5 Fuß, von den Wänden des Feuerungsraums an gerechnet, weg⸗ zulaſſen. Bei Stubenöfen iſt obige Entfernung von 2 Fuß ebenfalls thunlichſt einzuhalten. Auf dieſelben Entfernungen iſt die, die Feuerungsanlage, mit Ausnahme der Stubenöfen, umgebende Bodenfläche mit Stein⸗ platten oder Eiſen von entſprechender Dicke zu belegen.— Wo die Schwellen der Fachwerkswände wenig⸗ ſtens 15 Zolle und die Pfetten derſelben wenigſtens 50 Zolle von dem nächſten Punkte des eigentlichen Feuer⸗ raums einer gewöhnlichen Feuerungsankage in Wohngebäuden abſtehen, können ſolche jedoch in den Wänden verbleiben, vorbehältlich jedoch der Befolgung der Beſtimmungen uͤber die Auswechslung der Gehölze bei Schornſteinen nach§ 11 e. Die Polizeibehörde kann auf Grund eines techniſchen Gutachtens die Entfer⸗ nung der Pfetten und Schwellen auf eine größere Weite beſtimmen.— Fachwände können bei gewöhnlichen Feuerungen ganz durchgeführt werden, wenn vor ihnen auf die ganze Höhe der Stockwerke Brandmauern von wenigſtens 10 Zoll Stärke errichtet und bei der Anlage der Schornſteine ebenfalls die erwähnten Be⸗ befolgt werden. Brandmauern fuͤr gewöhnliche Feuerungen können, inſoweit ſie ornſteine dienen, oder Theile derſelben bilden, von Lehmſteinen errichtet werden. An aus den für Schornſteine beſtimm⸗ 3 Mauerwerk ruht, ſollen mit Entlaſtungsbogen der Nähe von Holztheilen der Gebäude ſind zur Vermeidung von s müſſen auf ſoliden Pfeilern oder Ge⸗ Die Grundebene ſolcher Unterſtützungs— er ſein, als die Grundebene der darauf ſtimmungen des§ 11 e. nicht als Stütze für Sch den Stellen, wo ſie die eben genannten Zwecke mit erfüllen, ſind ſie jedoch ten Materialien herzuſtellen. Alle Feuer- und Schüröffnungen ſind mit metallenen Thüren und die Schornſteine von größeren Feuerungen mit Schiebern oder Klappen von Eiſen zu der Abſperrung des Zuges zu verſehen. t. Die Thüren der Vorkamine oder Einheizplätze müſſen entweder ganz von Eiſen gefertigt, oder wenn ſie von Holz ſind, auf der inneren Seite durchaus mit ſtarkem Eiſenblech beſchlagen werden. Die Böden der Vor⸗ kamine dagegen müſſen ſtets von Stein ſein. 1 g. Wo Rohre von Oefen oder anderen gewöhnlichen Feuerungen durch Holzwände oder Gebälke geführt werden müſſen, muß aus dieſen alles Holzwerk auf wenigſtens 10 Zolle um das Rohr entfernt und der Zwiſchen⸗ raum ausgemauert oder ausgerollt werden. Sollte ein ähnlicher Fall bei größeren Feuerungen vorkommen, ſo hat die Polizeibehörde auf den Grund eines techniſchen Gutachtens die geeigneten Beſtimmungen zu treffen. Die Ofenrohre müſſen wenigſtens 10 Zoll unterhalb der Wandpfetten, Mauerlatten oder Gebälke in die Schornſteine einmünden und dürfen nicht näher als 7 Zoll frei an Holzwerk hingeführt werden. h. Die Klappen in den Rauchröhren von bewohnten Räumen müſſen ſo eingerichtet werden, daß damit der Zug nicht vollſtändig abgeſchloſſen werden kann. § 8. Bei Anlagen von Schornſteinen iſt Folgendes zu beobachten: 1 er b. 8 Wegen außergewöhnlichen Schornſteinanlagen für Maſchinen, techniſche Etabliſſements und dergleichen iſ 131 I. Im Allgemeinen. Alle Rauchrohre von Feuerungen jeder Art müſſen in eigne Schornſteine ausmünden. Es iſt daher unter⸗ ſagt, ſolche Rohre durch Mauern, Wände, Fenſter oder dergleichen, in das Freie zu führen. Alle Schornſteinröhren ſollen dergeſtalt aufgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denſelben entſtehen kann und daß ſie, wenn dieſer Fall doch eintreten ſollte, feſt genug ſind, um keine Feuersgefahr zu veranlaſſen. Die Umfangsmauern derſelben, ſowie die Zwiſchenwände mehrerer neben einander liegender Rohre ſollen nir— gends unter 5 Zoll ſtark ſein. Die Röhren ſollen in der Regel ihre Unterſtützung von den Fundamenten aus haben, ſo daß ſie ganz für ſich ſelbſt ſtehen können. Sie können daher ſowohl direct von den Fundamenten aus, als auch auf geeignete Mauern oder auf eiugemauerten Tragſteinen errichtet werden. In der Regel ſollen die Schornſteine ſenkrecht uber das Dach geführt werden. Wenn eine etwas geneigte Richtung derſelben nicht zu vermeiden iſt, ſo hat hierüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gutachtens der techniſchen Behörde zu beſtimmen. In kei⸗ nem Fall darf die Neigung weniger als 60 Grade gegen den Horizont betragen, ſowie auch das Schleifen der Röhren auf Unterlagen von Holz gänzlich unterſagt iſt. Wo das Aufſetzen eines Schornſteins auf ein Gebälke unvermeidlich iſt, kann die Polizeibehörde nach einem Gutachten der techniſchen Behörde ſolches geſtatten. Es iſt jedoch unterſagt, Schornſteine auf dem Holzwerk von Gebälken, durch welche ſie durchgehen, aufzuſatteln(abzuruhen) d. h. durch vorgeſchoſſene Steine nochmals zu unterſtützen. Tritt die Nothwendigkeit einer ſolchen Unterſtützung in den oberen Stockwerken ein, ſo kann dieſelbe ausſchließlich auf der den Schornſtein umgebenden, unter e beſchriebenen Ausrollung, von der Polizeibehörde nach techniſchem Gutachten geſtattet werden. Da wo die Röhren durch Gebälke der Stockwerke gehen, oder an Holzwänden, dem Dachwerk, oder ſonſtigem Holzwerk vorbeiziehen, muß wenigſtens 5 Zoll Raum zwiſchen der Außenſeite des Schornſteins und dem nächſten Holze verbleiben, welcher in den Gebälken mit Lehm- oder Backſteinen ausgemauert oder aus gerollt wird. Dieſe Beſtimmung bezieht ſich auch auf Fußſockel, gilt aber nicht für Fußböden und die Borden und Latten der Dachbedeckung. „ Schornſteine, welche an der ſchmalen Seite nur aus einer Röhre beſtehen, dürfen nicht über 14 Fuß Höhe frei aufgeführt werden, ſondern erhalten bei größerer Höhe vortretende Pfeiler oder eine Verſtärkung der oben bei vorgeſchriebenen Wandſtärke um weitere 5 Zoll, welche gleichzeitig und im Verbande mit den Röhren aufgeführt werden. Bei beiden Arten müſſen aber die Pfeiler und die Verſtärkung gehörig von unten aus fundamentirt ſein. Die Höhe der Schornſteine über den Dachflächen muß mindeſtens 3 Fuß betragen; über den Firſten genügt ein Ueberſtand von 2 Fuß. Die Ausmündung der Schornſteine darf nicht in der Nähe von Holzwänden oder von anderem Holzwerk ſtattfinden, ſondern dieſelben müſſen daran nach Maßgabe der Beſtimmungen unter e und g vorüber in die Höhe geführt werden. Dieſe Beſtimmung findet ſelbſtverſtändlich auch benachbarten Gebäuden gegenüber volle Anwendung. Die Feuerungen verſchiedener Stockwerke ſollen in der Regel beſondere Rauchröhren haben. Ausnahmen wird die Polizeibehörde in geeigneten Fällen auf den Grund eines techniſchen Gutachtens zulaſſen. Es iſt jedoch geſtattet, des Ausputzens wegen oder aus anderen Gründen die Rohre auch ſchon in den Souterrains oder unterhalb der Feuerungen liegenden Stockwerken anfangen zu laſſen. Zu den Schornſteinen dürfen nur die beſten, vollkommen ausgebrannten Backſteine, nie aber Lehmſteine ver— wendet werden. Die Fugen werden entweder 2—2 7 Zoll breit um die Oeffnung mit Lehm, auf die übrige Wandſtärke aber gegen außen mit Mörtel, oder in der ganzen Wandſtärke mit Lehm ausgefüllt. Die innere Fläche wird ganz glatt mit Lehm, die äußere aber mit Mörtel oder Lehm verputzt. Von 2 Fuß unter der Dachfläche an wird der ganze Schornſtein mit Mörtel gemauert und verputzt. Ueber Dach können die Schornſteine aus Hauſteinen conſtruirt werden. Daſelbſt ſind auch eiſerne gut befeſtigte Aufſätze geſtattet. Schornſteine in gewöhnlichen Umfangsmauern ſollen gegen deren Außenſeite wenigſtens 10 Zoll Wandſtärke haben. Schornſteine in Bruchſteinmauern ſollen, wie oben beſchrieben, 5 Zoll dick mit Backſteinen ummauert werden. jedesmal beſondere polizeiliche Erlaubniß einzuholen. „Schornſteinbuſen ſollen von Blech und Eiſen conſtruirt oder von Backſteinen gewölbt werden. Sie durfen kein anderes Holzwerk als das ſie unterſtützende ſog. Schornſteinbuſenholz und deſſen Verkleidung enthalten. II. Hinſichtlich der weiten Schornſteine. Die weiten Röhren, welche von dem Schornſteinfeger befahren werden, dürfen nicht weniger als 15 Zoll Breite und 18 Zoll Länge in dem Lichten erhalten. Das Zuſammenwölben mehrerer Schornſteine, ſo daß ſie ſich ohne Unterſtützung durch Holzwerk frei tragen, iſt für die weiten Rohre mit Beachtung der Beſtimmung unter 1. d. dieſes Paragraphen geſtattet. Der Boden der Schornſteine muß jederzeit von Stein ſein. Einſteigöffnungen ſollen mit ſtarken eiſernen Thüren verſchloſſen werden. Der Boden unter offenen oder nur mit Klappen geſchloſſenen Küchen⸗ und ähnlichen Schornſteinen ſoll mit Stein oder Eiſen geplättet ſein, wenn nicht ſchon die Beſtimmungen von § 10 b und platzgreifend ſind. III. Hinſichtlich der engen, ſogenannten ruſſiſchen Schornſteine. Die Form des horizontalen Durchſchnittes derſelben iſt jedesmal als Kreisfläche zu nehmen. Die Weite derſelben bei gewöhnlichen Ofen- und Heerdfeuerungen wird auf wenigſtens 7 Zoll im Lichten be⸗ 132 8 ſtimmt. Münden mehr als drei Ofenröhren in die Schornſteinröhre aus, oder bei Feuerungen anderer Art, z. B. größeren Heerd- und Keſſelfeuerungen ꝛc. iſt bei der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß auf den Grund des Gutachtens der techniſchen Behörde die Größe der Durchſchnittsfläche zu beſtimmen. c. Bei Anlagen, wo wegen ſtarker Feuerung eine ungewöhnliche Erhitzung der Schornſteinwände zu erwarten iſt, ſind dieſe angemeſſen zu verſtärken, worüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gutachtens der tech⸗ niſchen Behörde nähere Beſtimmung zu ertheilen hat. d. Das Mauern der engen Schornſteine von Backſteinen geſchieht über einem glatten Cylinder, welcher mit Handhaben verſehen iſt. Dieſelben mit Rohren von gebranntem Thon oder Güßeifen auszufüttern, iſt ebenſo wie die Auffuͤhrung enger Schornſteine in gewöhnlichem Bruchſteinmauerwerk unter Verwendung oben beſagter Einſatzröhren geſtattet. 3 1 8 e. Zu dem Zwecke der Reinigung muß bei jedem ſolchen Schornſteine in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Ausſteigen und auf dem Dache eine ſolche zum Stand für den Schornſteinfeger angebracht werden. Zu letzterer werden in der Regel zwei Dachhaken zum Anhängen einer kleinen Fußbank nach Art derer, welcher ſich die Schieferdecker bedienen, hinreichen. f. Zum Reinigen der engen Schornſteine muß ferner an dem unterſten Theile derſelben eine Oeffnung von ver⸗ hältnißmäßiger Größe ſich befinden. Bei Feuerungen, wo der Schornſtein über einem ſogenannten Vorkamine oder Vorgelage beginnt, wird in dem Boden der Röhre ein Futterrohr mit einer Kapſel von Eiſenblech ein⸗ gemauert, welche letztere bei dem Reinigen zu dem Auffangen des Rußes dient. Röhren ohne Vorkamine er⸗ halten ganz unten ein verſchließbares Seitenthürchen von Eiſen, welches in einen eiſernen Falz ſchlägt und dicht ſchließen muß. Werden ausnahmsweiſe mit polizeilicher Erlaubniß auf dem Speicher oder Dachboden ebenfalls Ausputzthürchen angebracht, ſo müſſen ſolche doppelt ſein, um die Oeffnungen im Innern der Röhren und in der Außenſeite der Schornſteine zu verſchließen. Dieſe Thürchen ſelbſt ſind mit einem Riegel zu verſehen, an welchen ein Vorhängſchloß gelegt werden ſoll.— Die Ausputzthürchen ſollen möglichſt ent— fernt von allem Holzwerk angebracht, und der Fußboden unter denen in den Speicherräumen 30 Zoll ins Quadrat geplättet werden. 8 Rauchrohre von Guß- oder Schmiedeeiſen oder von gebranntem Thon ſtatt der oben beſchriebenen Schorn— ſteine dürfen nur gefertigt werden, wenn die Polizeibehörde auf den Grund des Gutachtens der techuiſchen Behörde ſie geſtattet. Es iſt dabei dann aber immer darauf zu ſehen, daß ſie von gehöriger Stärke ſind, daß ſie in den Gebälken ſo ausgewechſelt werden, daß das nächſte Holz 10 Zolle von dem Lichten des Rohres ab— ſteht, und der Zwiſchenraum mit Lehm- oder Backſteinen ausgerollt oder ausgemauert wird, und daß alles Holzwerk der Wände und des Dachſtuhles 10 Zoll wenigſtens davon entfernt bleibe. Auch müſſen ſie da, wo ſie etwa mit Feuer fangenden Gegenſtänden wegen der Benutzung der Räume in Berührung kommen könnten, durch Mäntel von geſtellten Steinen, welche 3 Zoll von den Rohren abſtehen, iſolirt werden. § 9. Die Rauchkammern müſſen möglichſt feuerſicher und zu dem Ende mit möglichſt wenig Holzwerk angelegt werden. Die Fußböden müſſen doppelt uber das Kreuz mit Platten, Backſteinen oder Ziegeln belegt, die Seitenwände 5 Zoll ſtark von Backſteinen ohne Holz aufgeführt und die Pfetten und Balkendecke, ſowie die ganzen Kammern mit einem ſtarken Lehmverputz überzogen werden. Dieſe ſollen ferner mit eiſernen Thüren und eben ſolchen Fleiſchſtangen verſehen werden. Die Decke ſoll wenigſtens 3 Fuß von der Oberkante und der Fußboden 1 Fuß von der-Unterkante der Rauchöffnung in dem Schornſtein abſtehen, an dieſer ſelbſt aber eine ſtarke eiſerne Klappe zum Verſchluß angebracht werden. § 10. Sogenannte franzöſiſche Kamine dürfen nie auf Holzwerk geſetzt werden, ohne das Holz unter denſelben auszuwechſeln und eine Schichte von Backſteinen zwiſchen die Balken, ſoweit als die Erhitzung reichen kann, einzu⸗ ſpannen. Ueberdieß muß in dem Kamine eine eiſerne Heerdplatte 3 Zoll hoch vom Boden hohl“ gelegt und dieſe Höh⸗ lung vorn offen gelaſſen werden, damit ſich die Hitze nie dem Fußboden unmittelbar mittheilen kann. Auch vor dem Kamine, welches überdieß vor dem Herausfallen des Brennmaterials durch ein eiſernes Netz oder Gitter thunlichſt zu verwahren iſt, muß der Fußboden wenigſtens 2 Fuß breit mit ſteinernen Platten belegt werden.— In den Häuſern, wo neue Kamine augelegt werden ſollen, iſt in den daran ſtoßenden Wänden alles Holzwerk bis auf 2 Fuß davon zu entfernen. b 2 § 11. a. Bei Backofenanlagen muß die ganze Backſtube geplättet werden. b. Bei Heizungen mit erwärmter Luft dürfen die Zuleitungs-Kanäle nicht aus geſtellten Lehm- oder Backſteinen conſtruirt werden, ſondern ſie müſſen wenigſtens 4 bis 5 Zoll ſtarke Wande erhalten und dürfen nur in einem Abſtande von 5 Zoll an Holzwerk vorübergeführt werden. Die Ausſtrömungsöffnungen ſollen wenigſtens 10 Zoll von dem nächſten Holzwerk abſtehen und ſo gerichtet werden, daß der heiße Luftſtrom nicht gegen Holz⸗ werk geleitet wird, welches weniger als 5 Fuß von der Oeffnung entfernt iſt. c. Für ungewöhnliche Feuerungsanlagen in Gewächshäuſern, induſtriellen Anſtalten und dergleichen, für welche noch weitere Vorſchriften nöthig werden können, iſt ſelbſtverſtändlich die in§ 132 des Polizeiſtrafgeſetzes vor— geſchriebene polizeiliche Genehmigung zu erwirken, welche auf den Grund eines Gutachtens der techniſchen Behörde ertheilt werden wird. § 12. Bei Anlage von Malzdarren in Bierbrauereien, ſowie in ähalichen Etabliſſements, inſoweit ſie dort Platz greifen können, ſind folgende Beſtimmungen zu beachten: a. Die Feuerung der Malzdarren darf nur inn dem Erdgeſchoß auf geplättetem oder gepflaſtertem Boden, nie aber auf dem Gebälke eines Stockwerkes aufgeſetzt werden. 5 b. Die Wände des aufrechten Kanals, welcher die Verbrennungsproducte, ſowie die zu erhitzende Luft nach der Darre führt, müſſen aus einer mindeſtens 5 Zoll dicken Backſteinmauer beſtehen. c. Da wo dieſer Kanal durch das Gebälke führt, muß letzteres der Art ausgewechſelt werden, daß ringsum ein Zwiſchenraum von mindeſtens 5 Zoll verbleibt, welcher mit Backſteinen auszurollen iſt. d. Der Einfeuerungsraum iſt mit einer ſtarken eiſernen Thüre zu verſehen. e. Der Rauchkanal unterhalb der Darre iſt an einem leicht zugängigen Ort mit einer dicht ſchließenden Klappe oder einem Schieber zu verſehen. a 1 Stein rache ſo ang ßen ke eine ſ mit e durch f ligen! die zur 5 Beka tirten 70 Linge Gulei 133 k. Bei Luftdarren ſind die Oeffnungen zum Eintritt der kalten Luft mitteſſt Kapſeln oder einzuſetzender Steine, am beſten aber vermittelſt Schiebern verſchließbar zu machen, um die Luftzuführung zu dem Darreraum ab⸗ ſperren zu können. g. Die Roͤhren zur Erwärmung der Darren müſſen einen ſolchen Querſchnitt haben, daß die Seitenflächen oben ſcharfkantig— in einem ſpitzen Winkel— zulaufen, damit nicht Malzkeime darauf liegen bleiben können. h. Wenn die Ausputzöffnungen an den durch die Umfangs wände der Darre geführten Erwärmungsröhren außer— halb angebracht werden,— was das Zweckmaäßigſte iſt,— ſo müſſen die Röhren an den Enden mit Kap⸗ ſeln verſchloſſen werden. Werden die Erwärmungsröhren aber innerhalb der Darre mit Ausputzöffnungen verſehen, ſo können dieſe ſowohl an der unteren Fläche, als auch an den Seiten der Röhren angebracht werden. Im letzteren Falle muß jedoch über den Oeffnungen ein dachförmig gebogener Blechſtreifen in moͤglichſt ſpitzem Winkel der— geſtalt befeſtigt werden, daß an den Hervorragungen der Thurchen oder Schließen, welche zum Verſchließen der Oeffnungen dienen, keine Malzkeime liegen bleiben können. Die Verbindungsſtellen der Röhren und die Thürchen oder Schieber an den Aus putzöffnungen müſſen wohlſchließend gemacht ſein. i. Der Boden des unteren Raumes der Darre muß mit einem Lehmſchlag und einer doppelten zur Vermeidung durchgehender Fugen ſorgfältig im Kreuzverband gelegten Backſteinverblättung verſehen werden. k. Wenn nicht, was am Zweckmäßigſten iſt, die ganze Darre mit einer ſoliden über Dach gehenden Brandmauer umgeben und überwölbt wird, ſo iſt doch jedenfalls die ganze Darre mit einer wenigſtens 5 Zoll dicken Backſteinmauer zu umgeben. In dieſer Mauer, ſowie überhaupt in der ganzen Darre, mit Ausnahme der Decke darf kein Holz vorkommen. Unmittelbar über dem Drahtgeflechte muß ein mindeſtens 10 Zoll hoher Kranz von Hauſteinen angebracht werden. Die Decke der Darre wird, wenn ſie nicht gewölbt werden kann, zweckmäßig durch ein Stellwerk von Eiſen und darauf gelegte Backſteine gebildet. Sollte aber die Decke aus einem Gebälke beſtehen, ſo iſt das— ſelbe mindeſtens mit einem ſtarken Mörtel- oder Lehmverputze zu versehen. J. Die Decke ſoll bei neuen und bei Umänderung beſtehender Anlagen nicht unter 7 Fuß von dem Drahtgeflechte entfernt ſein, damit ſie nicht ſo leicht von der Flamme erreicht werden kann. m. Der Schlot zum Abzug des Dunſtes wird am beſten von Backſteinen gemauert; wird derſelbe aber von Bor— den angefertigt, ſo dürfen dieſe niemals in das Innere der Darre hineinragen. n. Alle Oeffnungen in den Umfangswänden der Darre müſſen mit gut ſchließenden eiſernen Thüren verſehen ſein. o. Das Drahtgeflecht iſt auf einen Roſt von ſtarken Eiſenſtäben zu legen und mit Stützen von Eiſen oder Stein zu verſehen. § 13. Bei der Anlage von Abtritten und Abtrittsgruben iſt jede mögliche Vorſicht zu gebrauchen, daß kein Un⸗ rath auf die nachbarlichen Grundſtücke dringen und darauf ſtehende Gebäude beeinträchtigen kaun. Die Abtritte müſſen ſo angelegt werden, daß ſie in Gruben oder ſonſtige Behälter ausmünden, aus welchen nichts auf die Straße abflie— ßen kann. Die Anlage von Abtritten und Abtrittsgruben unmittelbar an Straßen, wenn ſie von dieſen nicht durch eine ſie verdeckende dichte Einfriedigung abgeſchieden ſind, iſt unterſagt. Die Mauern von Abtrittsgruben dürfen weder mit eignen noch mit nachbarlichen Gebäuden zuſammenhängen, ſondern müſſen für ſich aufgeführt und von jenen durch eine eingeſtampfte, wenigſtens 5 Zoll ſtarke Lettenlage abgeſondert werden. § 14. Bei allen Reparaturen ſollen vorſtehende Vorſchriften inſoweit beobachtet werden, als es die jedes ma⸗ ligen örtlichen und baulichen Verhältniſſe nur irgend geſtatten. § 15. Durch dieſe Verordnung werden aufgehoben: 1) das Regulativ über Anlage der Schornſteine, mit beſonderer Berückſichtigung der engen ſogenannten ruſſiſchen Schornſteine vom 18. Auguſt 1837; 2) das Regulativ über die Anlegung der Feuerungen zur Vermeidung der Feuersgefahr vom 23. Juni 1843; 3) das Regulativ über die Anlegung von Malzdarren in Bierbrauereien zur Verhütung von Feuersgefahr vom 26. November 1853. Darmſtadt, den 4. Februar 1857. Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Dal wiege k. Zimmermann. Bekanntmachung, die Einziehung der im Jahr 1849 emittirten Herzoglich Anhaltiſchen Staats⸗Kaſſenſcheine zu 5 Rrhlr. betreffend. Die nachſtehende, von der Herzoglich Anhaltiſchen Regierung in dem obigen Betreff erlaſſene Verfügung wird zur Kenntnißnahme des Publikums hiermit bekannt gemacht. Darmſtadt, den 13. März 1857. Großherzogliches Miniſterium der Finanzen. F. v. Schenck. Reißig. Bekanntmachung, betreffend die Einlöſung der Herzoglich Anhalt-Deſſauiſchen fünfthälerigen Staatskaſſenſcheine vom 1. Auguſt 1849. Mit Höchſter Genehmigung ſollen die laut Geſetzes vom 1. Auguſt 1849(No. 279 der Geſetz-Sammlung) emit⸗ tirten 100,000 Stück Herzoglich Anhalt⸗Deſſauiſchen Staatskaſſenſcheine zu 5 Rthlr. eingezogen werden. In Gemäßheit des§ 13 des gedachten Geſetzes werden deshalb alle Inhaber dieſer Scheine hierdurch aufge— fordert, dieſelben binnen einer 12 monatlichen bis zum 1. März 1858 laufenden präcluſiviſchen Friſt zur Einlöſung zu bringen, indem nach dem Eintritt dieſes Termins alle nicht eingelöſten Staatskaſſenſcheine der bezeichneten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Anſprüche aus denſelben an'die Herzoglichen Kaſſen erlöſchen. Zugleich wird hierdurch beſtimmt: 134 1 daß alle Herrſchaftlichen Kaſſen-Verwaltungen die bei ihnen eingehenden oder einzulöſenden Fünfthalerſcheine nicht wieder auszugeben, ſondern an die Herzogliche Regierungs-Hauptkaſſe resp. Staats⸗Schulden⸗Verwaltungs⸗ kaſſe abzuliefern haben, und daß 2 nach Ablauf von drei Monaten die Einlöſung allein bei der Herzoglichen Staats⸗Schulden⸗Verwaltungskaſſe allhier und zwar nur am 1. und 3. Dienſtage jeden Monats Statt finden kann. f Deſſau, den 27. Februar 1857. Das Herzoglich Anhaltiſche Staats-Miniſterium. (gez.) v. Pl o e tz. Bekanntmachungen von Behoͤrden und Prwat⸗Anzeigen. Fruchtverſteige rung. 16421 Dienſtag den 28. d. M., Nachmittags 2 Uhr, werden im Amthauſe dahier 30 Malter Waizen und 160 Korn 6 an den Meiſtbietenden öffentlich verſteigert. Ockſtadt, den 19. April 1857. Freiherrlich von Franckenſtein'ſches Rentamt Tröſch. Holz verſteigerung. 1643] Samſtag den 25. d. Mts. werden in verſchiedenen Diſtrikten und zwar: a) in den Straßheimer Hecken: 10762 Stück Eichen⸗ und Birken⸗Wellen, b) an der Sandgrube: 2288 Stück Birken- und Weiden⸗Wellen, 325„ Ginſtern⸗Wellen, c) an der Haide: 75 Tannen⸗Wellen, d) unter der Querſchneiſe: 2 Buchen⸗Stämme= 116 Cbf., e) oben am Gemeindewald: 3 Eichenſtämme= 67 Cof. an den Meiſtbietenden öffentlich verſteigert. Zuſammenkunft und Anfang Vormittags 9 Uhr in den Straßheimer Hecken. Ockſtadt den 19. April 1857. Freih. v. Franckenſtein'ſches Rentamt Tri ſch. Immobilien-⸗Verſteige rung. 1644] Montag den 27. l. M., Morgens um 10 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe auf An⸗ trag der Guſtav Gerlach'ſchen Eheleute dahier nachſtehende ihnen eigenthümlich zuſtehende Immobilien einer freiwilligen meiſtbietenden Verſteigerung ausgeſetzt, als: Gemarkung Friedberg: O.⸗N. Fl. Nr. d. Grſt. DOKlft. 1 1 242 38,8 Hofraithe in der Stadt, 2 2 32⁵ 69,3 deßgleichen, gibt abgelöſte Tilgungs⸗ rente 1 fl 48 kr. und 54 kr., 3 2 326 15,2 Hofraithe, gibt abgelöſte Tilgungsrente 41 kr. Friedberg den 18. April 1857. In Auftrag Großherzogliches Orisgericht Friedberg: Der Vorſteher Be n id eil; Gras verſtei gerung. L657] Freitag den 1. Mai, Morgens um 9 Uhr, werden in hieſigem Ratbhauſe die ſtädti- ſchen Begraſungen für das Jahr 1857 an den Meiſtbietenden verpachtet, mit dem Anfügen, daß bei dieſer Verpachtung Nachgebote nicht angenommen werden. Sodann werden Nachmittags um 4 Uhr an Ort und Stelle die Begraſungen auf der Kunſt⸗ wieſe für 1857 meiſtbietend verpachtet. Friedberg den 22. April 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Friedberg Bender. Immobilien- Verſteigerung. 658] Donnerſtag den 30. April, Morgens um 10 Ubr, werden in hieſtgem Rathhauſe die zum Nachlaß des hier verſtorbenen Bürgers und Schreinermeiſters Jakob Nikolaus Stamm ge⸗ hörenden Immobilien, wie ſolche in den Intelli⸗ genzblättern Nr. 21 und 22 von 1857, Inſerat 373, näher bezeichnet ſind, nochmals meiſtbie⸗ tend verſteigert, mit dem Anfügen, daß bei an⸗ nehmbaren Geboten die Genehmigung ertheilt werden wird. Friedberg den 21. April 1857. In Auftrag Großherzoglichen Landgerichts Friedberg: Großherzogliches Ortsgericht Friedberg. Der Vorſteher B e n d een. Schaafpferche⸗ Verpachtung. [659]. Montag den 27. April, Morgens um 11 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe 5— 10 Schaafpferche, welche den 3. Mat ihren Anfang nehmen, meiſtbietend verpachtet. Friedberg den 22. April 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Friedberg Bender. Bekanntmachung. 1660] Auf freiwilligen Antrag des Vorſtands der isral. Religiousgemeinde dahier ſoll Oon⸗ nerſtag den 30. April, Morgens 11 Uhr, das der beſagten Gemeinde mit Jacob Walter ge— meinſchaftlich zuſtehende Schlachthaus, ſowie die daran ſtoßenden leeren Plätze, in hieſigem Rath⸗ hauſe unter den eröffnet werdenden Bedingun⸗ gen öffentlich meiſtbietend verſteigert werden. Friedberg den 21. April 1857. In Auftrag Großherzogliches Ortsgericht Friedberg. Der Vorſteher B. ehm d e x. Main⸗Weſer⸗ Bahn. 661) Die Beerntung der Bahnböſchungen ſoll auf die Dauer des Sommers 1857 öffentlich verpachtet werden. Die Zuſammenkunft iſt: Freitag den 1. Mai, Morgens 7 Uhr, auf der Station Vilbel für die dortige Ge— markung. Samſtag den 2. Mai, Morgens 7 Uhr, auf der Station Großkarben, für die Gemar⸗ kungen Kloppenheim, Okarben und Niederwoll⸗ ſtadt. Montag den 4. Mai, Morgens 8 Uhr, auf der Station Friedberg für die Gemarkun⸗ gen Friedberg, Fauerbach II. und Bruchen⸗ brücken. Friedberg den 20. April 1857. Der Großherzogliche Bahn-Ingenieur des Bahndezirks Friedberg Hochgeſand. A k be tes v er ſt e ing ex unn g. 1662] Mittwoch den 29. April l. J., Vormit⸗ tags 9 Ubr, ſollen in Bauernheim die bei Re⸗ paratur des Gemeinde-Hirten- und Backhauſes vorkommenden Weißbinderarbeiten öffentlich an den Wenigſtuehmenden in Accord gegeben werden. Friedberg den 20. April 1857. Der Bezirks- Bauaufſeher Schneider. Hgolzverſteig erung. [663] Dienſtag den 28. April l. J. ſollen im Gemeindewalde Obermörlen, Diſtrikt Reſerve⸗ ſchlag, nachſtehende Holzſortimente öffentlich verſteigert werden: % Stecken Birken⸗Scheitholz, 14 1„ Prügelholz, 194 1 Nadel⸗ 1 27„ Birken⸗Stockholz, 8775 Stück Birken⸗Wellen, 18475 Stück Aspen⸗Nadel⸗ Wellen, 14 Wagen, 4 Läſte Allerlei⸗Holz, 1 Nadelſtamm, 16 Cbf. haltend, 1 Birkenſtamm, 9 Cof, haltend. Die Zuſammenkunft iſt im Schlage, der An⸗ fang präcis 9 Uhr. Obermörlen am 21. April 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Obermörlen 4 Schweitzer. Holzverſteige rung. [664] Montag den 27. d. M., Vormittags 11 Uhr anfangend, ſollen im Wohnbacher Ge⸗ meinde wald: 20½ Stecken Buchen⸗Prügelholz, 2 7 17 Stockholz, 178„„ Relßholz, 1530 Stück Buchen⸗Wellen, 2 Stecken Birken⸗Prügelholz, 21„ Nadel⸗Reiſerholz, 320 Stück Nadel⸗Wellen, 675„„ Stangen, 593„ Buchen⸗„ meiſtbietend verſteigert werden. Die Zuſammenkunft iſt auf dem Rodsberg. Wohnbach den 20. April 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Wohnbach Philippi. Hol zverſtei gerung. 665] Dienſtag den 5. Mai, Morgens 10 Uhr, werden in dem hiefigen Gemeindewald, Diſtrikt Altemark: 10 Eichen⸗Stämme von 430 Cbf., 1 Buchen⸗Stamm von 7„ 1 Klftr. Eichen, ö 36„ Birken, 11%„ Aopen, 2„ Exlen, 1„Buchen, 24„ gemiſchtes Holz, 30 Stück Birken⸗Gerüſtbölzer, 6000„ gemiſchte Willen, meiſtbietend verſteigert. N Pfaffenwiesbach den 22. April 1857. Bürgermeiſter Ru p p. Bekanntmachung. 1666] Alle diejenigen, welche noch Holz in Gräfſich Solms-Rödelbheimiſchen Waldungen ſitzen haben, werden hiermit aufgefordert, das- ſelbe binnen 14. Tagen abzufahren, gegenfalls ſolches auf Koſten der früheren Steigerer aber— mals verſteigert werden wird. Forſthaus Beinbards den 23. April 1857. Der Geäfl. Revierförſter Hatt man n. Einige Malter Kartoffel [667] ſind zu verkaufen. Wo? zu erfragen bei der Exped. d. Bl. Eine Mag d [568] mit guten Zeugniſſen wird geſucht. Wo? ſagt die Exped. d. Bl. Patent⸗Zahnſtocher durch Maſchine gefertigt per Tauſend 30, per Hundert 4 kr. em⸗ pficblt P. F. Schmittner in Friedberg. 1669 Wiener Putzpulver in Paketen à 4 kr. empfiehlt P. F. Schmittner in Fried⸗ berg. 16701 Mobilien⸗Verſteigerung. [671] Kommenden Montag den 27. d. M., Morgens 9 Uhr, läßt der Unterzeichnete frei. willig in der Wohnung der Frau Wittib Knie⸗ riemen in der Burgſtraße zu Nauheim folgende Mobilien öffentlich gegen gleich baare Zahlung verſteigern: 1) verſchiedene Waſſer⸗, Wein⸗ und Liqueur⸗ gläſer, Waſſerflaſchen und circa 200 gut gehaltene Weinflaſchen, 2) feines franzöſiſches Porzellan, beſtehend in Deſſert⸗ und anderen Tellern, Platten, Caffee⸗ und Milchkannen, Taſſen u. dgl., 3) verſchiedenes gut gehaltenes Blechwerk, 4) Sopha, Commode, Stühle, Bettſtellen, Spiegel, einen großen Schreibtiſch mit Auf- ſatz, ein Büffet, mehrere vollſtändige gut gehaltene Betten, Vorhänge und verſchie⸗ denes Haus- und Küchengeräthe. Nauheim den 23. April 1857. A. Stiebel. 5361 Wegen Aufgabe meines Geſchäfts und Ueberzug fordere ich alle Diejenigen hiermit gütlich auf, welche noch Zahlungen an mich zu leiſten haben, ſolches längſtens bis zum 1. Mai d. J. zu entrichten, anſonſten ich ge— richtlich einſchreiten müßte. 3. S. G. Simon jun., Modehandlung. Zu ver miethen. [6721 Ein Logis im zweiten Stocke für eine oder zwei Perſonen, eine große geräumige Scheune und ungefähr/ Morgen Gras habe ich zu vermiethen. Ph. Engel J. Fog 1673] welches bis zum 2. Juli bezogen wer⸗ den kann, hat zu vermiethen H. Schutt. Ein zweiſpänniger Wagen 1674] mit Zugehör iſt zu verkaufen und kann der Kaufpreis gegen Bürgſchein einige Zeit ſteben bleiben. Auskunft ertbheilt Gottlieb Aletter, Bäckermeiſter in Nauheim. Für einen geſitteten jungen Menſchen, [675] welcher ſich als Barbier und in der nie⸗ deren Chirurgie ausbilden möchte, iſt eine Lehr⸗ lingsſtelle offen. Mantillen 1676] in verſchiedenen Stoffen und neueſter J. Fürth's Erben. Fagon bei Friedberg. Einen Faſelochs, [677] 2 Jahre alt, Rothſcheck, hat aus der Hand zu verkaufen Rockenberg. Carl Bühlmeyer. 133 Ausverkauf. 2 1567] Ich gebe mein Geſchaft, beſtehend in Manufacturwaaren aller Art, als: Tuch, Bookskin, Hoſen- und Weſtenſtoffen, Leinwand, Barchend, Zwillich, Bettzeug, Kleiderſtoſſen, Shawls ꝛc. ꝛc. ꝛc. auf und erlaſſe, um deſto ſchneller aufzuräumen, meine Waaren gegen gleich baare Zahlung bedeutend unter den Fabrikpreiſen. Zur Beachtung. Näheres bei der Expedition. Handelsleute ſowohl, als Private ſind zu recht zahlreichem Zuſpruch ein— geladen. Friedberg im April 1857. S. G. Katzenſtein. L. Hanau, Goldarbeiter u. Uhrmacher, . A5 in den drei Schwertern, 1678] empfiehlt ſein aufs beſte aſſortirtes Lager von Gold- und Silber⸗ waaren in den neueſten Muſtern, goldenen und ſilbernen Uhren, Neu⸗ ſilber⸗ und optiſchen Waaren zu billigen Preiſen. J. E. Hagemann, 1679] neben Herrn Kaufmann Hahn und vis-a-vis dem Hotel Trapp, empfiehlt ſein neu etablirtes Schreib- N Zeichen-Materialien- nebſt Formulariengeſchäft, ſowie auch ſein reichhaltiges Lager in den vorzüglichſten Sorten Bremer⸗ und Havanna⸗Cigarren. Luür jedes Kabrikgeſchäft geeignet 1628] iſt in Rödelheim(Großherz. Heſſen) pr. Eiſenbahn 20 Minuten von Frankfurt entfernt, eine ſchöne Behauſung mit Saal und großen Lokalitäten, Hof ꝛc., in der Nähe des Niddafluſſes, ohne Waſſergefahr, zu vermiethen oder zu verkaufen. 1 i N r Nes Gers. Schulhof in Friedberg 1595] empfiehlt ſein jetzt wohlaſſortirtes Lager in: Tuchen, Den neueſten Sonnen- u. Kegenſchirmen, Gurkins Kleiderſtoffen, Stroh- und und Weſtenſtoffen, Shawls, Filzhüten, vorhang zeugen und Leinwand etc. zu feſtgeſetzten Preiſen. 1680] Bei Eduard Hallberger in Stuttgart erſchien ſo eben und nehmen alle Buch-, Kunſt⸗ und Muſikalien-Handlungen, in Friedberg E. Binder⸗ nagel's Buchhandlung, in welcher die bis jetzt erſchienenen Hefte vor— räthig ſind, Beſtellungen an: Das Pianoforte. ö Ausgewählte Sammlung neuer Original-Compoſitionen der berühmteſten und beliebteſten jetzt lebenden Componiſten. Unter Redaction von Dr. Franz Liſt. 1. und 2. Heft. Subſcriptionspreis: Das Heft nur 24 kr. rh. Man verpflichtet ſich zu 12 Heften, welche den erſten Band bilden, Das Klavierſpiel hat ſich nunmehr in dem Maße eingebürgert, daß es gewiß an der Zeit iſt, ein Unternehmen zu gründen, deſſen Aufgabe iſt, in Zwiſchenräumen von 3— 4 Wochen dem großen klavierſpielenden Publikum mebrere ausgewählt gute und neue Original- Compoſitionen in heftweiſen Lieferungen zu bieten, und zwar ſo, daß in jedem Hefte durch⸗ ſchnittlich eine ſchwere, eine leichtere und eine leichte Piece enthalten iſt, wodurch in jedem Hefte jeder Stufe des Klavierſpiels Rechnung getragen wird. Der außergewöhnlich billige Preis für das Heft iſt nur 24 kr.— wodurch die Anſchaffung Jedem nicht nur möglich, ſondern leicht wird. Das erſte Heft fiel etwas ſchwerer aus, als in der Anlage des Pianoforte liegt, die folgenden Hefte werden jedoch viel leichter zu ſpielen ſein. 136 Soolbud Wameim. Jeden Tag 2 imm Kursaale. bei günstiger Witterung im Kurgarten, Nachimiliags von 3 bis 6 Ihr, ausgeſuhirt von der Nurſapellèe unien Direction des Herrn Edmund Neumanns. Soolbad Nauhenm. Casthaus zur„Stadt Friedberg“. 1651 Hrnöſfnung den 235. April. J. Hess. Zur Beachtung. 1625 In der Kleiderfabrik von Jacob Kopp in Offenbach a. M. können geſchickte Schneider für ſich und ihre Gehülfen dauernde Beſchäftigung für Anfertigung von Röcken, Hoſen und Weſten alsbald erhalten. Es haben ſich jedoch die Meiſter beim Abholen der erſten Arbeit mit Zeugniſſen ihrer Bür— germeiſter über ihre Befähigung und daß man denſelben Arbeit anvertrauen kann, zu verſehen. 300 Caffee⸗ u. Theeſervice 16461 von 2 fl. 42 kr. an bis zu 30 fl., ſollen, um damit zu räumen, billig abgegeben werden. Ferner 1000 Stück Präſentirteller von fr. an, 130 Stück Lampen von 1 fl an, alles in ſchönſter Auswahl. 0 L. Goldmann jun. 1594] Für die wegen ihrer Vorzüglichkeit rühmlichſt bekannte Heilbronner Bleiche werden fortwährend Beſtellungen angenommen und beſorgt. Friedberg im April 1857. Eduard Rut hs, zum neuen Dielhof. Ausverkauf. [626] Um ſchnell mit meinen Waaren aufzuräumen, verkaufe ich 4 Strohhüte, Bänder, Sonnenſchirme, fein geſtickte Krägen und Aermel bedeutend unter dem Fabrikpreis. S. G. Simon jun., neben den 3 Schwerdtern. Theater in Friedberg. Im Saale des Herrn Gerlach. 681] Sonntag den 26. April: Die Schule des Lebens. Romantiſch⸗komiſches Gemälde in 5 Abtheilungen von E. Raupach. Dienſtag den 28. April: 1) Die Hochzeitsre iſe. Luſtſpiel in 2 Akten von Roderich Benedix. 2) Der Wittwer. Luſtſpiel in 1 Akt von Deinhardſtein. 3) Nichte und Tante. Luſiſpiel in 1 Akt von C. A. Görner. Das Nähere beſagen die Zettel. Sollte bei dem Zetteltragen Jemand aus Verſehen übergangen werden, ſo bitte ich mir davon gefällige Anzeige machen zu wollen. Um zahlreichen Beſuch bittet J. Weiſer, Direktor. Hartmann Salzmann, Glaſermeiſter, 1630] empfiehlt alle Sorten Spiegel, Gold-, braune, Barock und Holzrahmen, ſowie Gold⸗ leiſten zu ſehr billigen Preiſen. Nauheim im April 1857. Eine Wohnung 1645] für eine Familie hat zu vermlethen Gu ſt av Gerl ag ch,. 2 tüchtige Schreinergeſellen 648] finden dauernde Beſchäftigung bei Friedberg. Chriſtian Valentin. Verloren. 1653] Auf der Chauſſee von Melbach bis Friedberg iſt ein Etui mit 25 fl. in Papiergeld verloren worden. Der ehrliche Finder wird gebeten, es bei der Expedition d. Bl. gegen eine gute Belohnung abzugeben. Gewerbeverein. Sitzung der Localſeetion 1682] den 25. April, Abends 8 Uhr. Rech- nungsabhör. Geld⸗ Cours. Frankfurt, am 22. April 1857. Pisten ff 1 Friedrichsd'oeoe r„%, 9 55-56 Holländiſche 10 fl. Stücke„ 9 47-48 Rand⸗Ducaten„ 5 33 20 Frankſtücke„ 9 20 Engliſche Souverains.* 11 40-44 Preußiſche Thaler.„5 Preußiſche Caſſenſcheine.„ 1 45% S Kirchliche Anzeigen. Sonntag Miſericordia den, 26. April. Pfarramtswoche: Hr. Sladtufarrer Seel. Gottesdienſt in der Stadtkirche: Vormittags: Hr. Candidat Textor. Nachmittags: Hr, Reallehrer Schmid. Gottesdienſt in der Burgkirche: Vormittags: Hr. Stadtpfarrer Baur. Nachmittags: fällt aus! Verlag und Schnellpreſſendruck von C. Bindernagel's Buchhandlung. Verantwortlicher Redacteur: Hermann Schunpff. (Hierzu Beiblatt Nr. 17.) Bel lich