Friedberger Intelligenzblatt. Erſcheint wö⸗ 2 A 2 3 Ob h ſſ. g Einrückungsge⸗ F J Allgemeiner Anzeiger für erheſſen, ge tag. r D oder deren Raum fl. 1. 5 endeten Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg./ a ſammen 7 kr Nu 3. Freitag, den 1. Mai. 1837. Amtlicher Theil. een, die Löſchung der Feuersbrünſte betreffend. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Um die Einrichtungen und Vorſchriften für das Loͤſchen von Feuersbrünſten, welche in verſchiedenen Theilen des Landes ſehr verſchieden ſind, thunlichſt der Erfahrung gemäß zu geſtalten und in Uebereinſtimmuug zu bringen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: Anſchaffung des Löſchgeräthes. § 1. In jeder Gemeinde iſt das erforderliche Geräthe zum Löſchen auf deren Koſten anzuſchaffen und ſtets in gutem Stande zu erhalten. Für die Anſchaffung koſtſpieligerer Geräthe, zumal der Spritzen, ſind die Gemeinden, deren Mittel nicht zur Anſchaffung für ſie allein ausreichen, mit andern Gemeinden zu verbinden. An der Verpflichtung der Ortsbürger zur Anſchaffung von Feuereimern, nach Art. 43 der Gemeindeordnung, wird hierdurch nichts geändert. Verpflichtung zur Hülfeleiſtung im Allgemeinen. § 2. Die Verpflichtung, bei Löſchung eines Brandes und bei Bekämpfung der Feuersgefahr nach Kräften mit— zuwirken, liegt allen Einwohnern ob. Von dieſer allgemeinen Verpflichtung ſind als für die Dauer der Verhinderungs⸗-Urſache befreit anzuſehen: 19 die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit Verhinderten; 2) Perſonen unter 18 und über 55 Jahre. In beſonderen Nothfällen bleibt es vorbehalten, auch die Hülfe älterer und jüngerer Perſonen in Auſpruch zu nehmen; 3) die durch amtliche Pflichten Verhinderten, welchen Aerzte, Wundärzte und Apotheker gleich zu achten ſind. Die Theilnahme des garniſonirenden Militärs iſt durch beſondere Beſtimmungen normirt. 4) Diejenigen, deren Anweſenheit zu Hauſe, wegen ihnen ſelbſt nahe drohender Feuersgefahr erforderlich iſt, oder welche wegen anderer Bedrängniß oder beſonderer Verhältniſſe als entſchuldigt erkannt werden. Verpflichtung zu beſonderen im Voraus beſtimmten Verrichtungen. § 3. Die zur Hülfeleiſtung verpflichteten(männlichen) Einwohner können im Voraus zu beſtimmten Verrichtungen bezeichnet werden, welchen ſie ſich zu unterziehen haben. Es iſt hierbei, ſoweit thunlich, auf eine zeitweiſe Abwechslung der, zu den fraglichen Verrichtungen befähigten, Verpflichteten Bedacht zu nehmen. Den zu beſonderen Verrichtungen Verpflichteten ſteht es frei, ſich durch befähigte im Voraus anzunehmende Stellvertreter erſetzen zu laſſen. Tritt ein Verhältniß ein, vermöge deſſen der Verpflichtete Befreiung fordern kann, ſo iſt er dennoch verbunden, ſoweit er es vermag, den Dienſt fortzuleiſten, bis ein Anderer an ſeine Stelle bezeichnet worden iſt. Ueber die oben erwähnte Eintheilung iſt ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Ab- und Zugänge, ſowie die Stellvertreter, ſorgfältig zu bemerken ſind. Verpflichtung zur Hülfeleiſtung nach beſonderer Aufforderung beim Brande. § 4. Von allen, zur Hülfeleiſtung Verpflichteten, welche nicht zu beſonderen Verrichtungen im Voraus ange— wieſen ſind, wird erwartet, daß ſie, auch unaufgefordert, bereit ſein werden und zwar mit dem geeigneten Fuhr- und anderem Geſchirr, zum Brande zu eilen und ſich bei denjenigen Arbeiten zu betheiligen, für welche nicht beſtimmte Perſonen in ausreichendem Maße beſtellt ſind und bei welchen ſie am meiſten zu nützen vermögen. Werden ſie von den die Löſchanſtalten im Ganzen oder Einzelnen leitenden Beamten oder in deren Auftrag durch Anführer der Löſchmannſchaft oder Polizei-Officianten zu irgend einer Hülfe, die ſie zu leiſten vermögen, aufge⸗ fordert, ſo darf dieſelbe nicht verweigert werden. Sind zur Leitung der Löſchanſtalten berufene Beamte nicht anweſend, und kann, wegen dringender Gefahr, deren Erſcheinen nicht abgewartet werden, ſo ſind die Führer der Löſchmann— ſchaften befugt, auch ohne Auftrag derartige Aufforderungen ergehen zu laſſen. Benutzung von im Privatbeſitz befindlichen Gegenſtänden. § 5. Wer ſich im Beſitz von Gegenſtänden befindet, welche zur Bekämpfung des Feuers dienlich erſcheinen, iſt, inſoweit deren Verwendung durch allgemeine oder örtliche Vorſchriften angeordnet iſt, ſowie wenn ſie von den die Löſchanſtalten leitenden Beamten oder in deren Auftrag durch Auführer der Löſchmannſchaſt oder Polize-Officianten in Anſpruch genommen wird, verpflichtet, ſolche zur Benutzung zu überlaſſen. Im Weigerungsfalle iſt, unbeſchadet der verwirkten Strafe, die Behörde berechtigt, ſolche Gegenſtände wegzunehmen. Was am Schluſſe des vorigen Para— graphen für den Fall der Abweſenheit des leitenden Beamten geſagt iſt, gilt auch hier. Für etwaige Beſchädigung oder Verbrauch iſt aus der Gemeindekaſſe, auf Verlangen, billiger Erſatz zu leiſten. 1 ——— 3 ä—— — 7 142 Beſondere Verrichtungen, für welche die Mannſchaft im Voraus zu beſtimmen iſt. § 6. Zu nachfolgenden Verrichtungen ſind die Verpflichteten ſowie die Führer der einzelnen Abtheilungen von der Localpolizeibehöͤrde im Voraus zu beſtimmen: 1) zur Bedienung der Spritzen;„ 2) zum Transport der Spritzen und anderer gemeinheitlicher Geräthſchaften, inſoweit dieſelben gefahren wer— den müſſen, ſowie zum Transport der Spritzenmannſchaft außerhalb des Orts, die erforderliche Zahl von Beſpannten mit Zugvieh und Fuhrwerk; ö 3) zum Beſteigen der Hauſer, dem Abdecken, Abbrechen derſelben ꝛc. die erforderliche Zahl von Maurern, Zimmerleuten, Dachdeckern, Schornſteinfegern, ſoweit ſie zu Gebot ſteht, mit Geſellen und nöthigen Werkzeugen, in— ſofern nicht nach den Umſtänden vorgezogen wird, die Hülfe der ſämmtlichen derartigen Gewerbsleute zu verlangen; 4) zur Erhaltung der Ordnung bei der Brandſtätte, auf den Straßen, zur Bewachung der geretteten Sachen, der zum Behuf der Löſchanſtalten geöffneten Häuſer und ähnlichen Verrichtungen die erforderliche Zahl zuverläſſiger Mannſchaft, inſofern nicht die Garniſon das Nöthige leiſtet oder für kleinere Orte, nach Verfügung des Kreisamts, davon abgeſehen wird;. 5) zum Anſagen des Feuers in den benachbarten Orten und bei der vorgeſetzten Behörde die nöthige Zahl von Boten zu Fuß oder Pferd; 6) zur Hülfeleiſtung bei Bränden außer dem Orte und der Gemarkung, neben den zur Bedienung der abzu— ſendenden Spritzen gehörenden Perſonen, die nöthige Zahl von mit Feuereimern verſehener Mannſchaft(Feuerläufer), inſofern nicht, unter beſonderen Umſtänden, nach Ermeſſen der Kreisämter, davon abgeſehen wird. Außerdem können, nach Umſtänden, mit Genehmigung oder auf Anordnung der Kreisämter, auch noch zu andern Verrichtungen die Ver⸗ pflichteten im Voraus beſtimmt werden. Zur Unterſcheidung der Führer und Mannſchaften können beſondere Abzeichen eingeführt werden, welche von Andern nicht getragen werden dürfen. Die Koſten der Anſchaffung derſelben ſind, gleich wie der ſonſtigen nothwen— digen Ausrüſtung, auf Verlangen, aus der Gemeindekaſſe zu beſtreiten. 5 6 Dienſtleiſtungen Derer, welche ſich nicht unmittelbar am Löſchen betheiligen. § 7. Von denjenigen arbeitsfähigen Einwohnern, welche ſich an den Löſcharbeiten nicht unmittelbar zu bethei— ligen haben, oder ſich nicht unaufgefordert an denſelben betheiligen, wird erwartet, daß ſie innerhalb und in der Nähe ihrer Wohnungen nach Kräften zur Unterſtützung der Löſcharbeit und Verhinderung der Ausbreitung des Feuers beizu— tragen ſuchen, indem ſie, zumal in der Nähe des Brandes, Waſſer auf den Speicher ſchaffen, die Gauben ſchließen (mit naſſen Tüchern verhängen), feuerfangende Sachen verwahren, beſonders in der Nähe von Brunnen Bütten mit Waſſer vor den Häuſern anfüllen u. ſ. w. 5 Den Aufforderungen zu derartigen Verrichtungen, welche von den leitenden Beamten oder in deren Auftrag durch Anführer oder Poltzeiofficianten geſchehen, iſt jeder Einwohner nach Kräften Folge zu leiſten verbunden. Was am Schluß des 8 4. für den Fall der Abweſenheit der leitenden Beamten beſtimmt iſt, gilt auch hier. Verpflichtung zur Hülfeleiſtung in anderen Gemeinden. § 8. Es iſt von den Kreisämtern fur jede Gemeinde beſonders zu beſtimmen, in welchem Umkreis, mit welchen Geräthſchaften und Mannſchaften ſie in der Regel in andern Gemeinden Hülfe zu leiſten ſchuldig iſt. i Wenn in außerordentlichen Fällen eine ausgedehntere Hülfe in Anſpruch genommen wird, ſe iſt auch dieſe, ſo⸗ weit thunlich, zu leiſten. Ueberdieß wird erwartet, daß die Gemeinden, auch über das Maß der Verpflichtung hinaus, ſich nachbarliche Hülfe zu leiſten beeifern werden. Leitung der Löſchanſtalten. Dem Bürgermeiſter oder Beigeordneten oder dem erſten Polizeibeamten des Orts, in welchem der Brand ausgebrochen iſt, ſteht die Leitung der geſammten Löſchanſtalten einſchließlich der Befehligung der von anderen Orten hinzugekommenen Hülfsmannſchaften, zu. Er hat ſich deßhalb ſchleunigſt an Ort und Stelle zu begeben. Es iſt ihm überlaſſen, ſich die nöthigen Sachverſtändigen zuzugeſellen. Die auswärtige Hülfsmannſchaft iſt in der Regel von dem Bürgermeiſter, Beigeordneten oder einem anderen Mitgliede des Ortsvorſtandes der Hülfe ſendenden Gemeinde zu begleiten, welches die nächſte Aufſicht über dieſelbe zu führen hat. Iſt ausnahmsweiſe kein Mitglied des Ortsvorſtandes dabei, ſo iſt jene Aufſicht dem Spritzenmeiſter oder einer anderen dazu paſſenden Perſon(§ 6) zu übertragen. Erſcheint das Kreisamt an der Brandſtätte, ſo ſind deſſen Anordnungen zu befolgen. Es iſt den Kreisämtern geſtattet, die ſpecielle Leitung beſonders qualificirten Sachverſtändigen zu übertragen. Belohnungen. § 10. Die Dienſte zum Behuf des Feuerlöſchens ſind in der Regel und inſofern nicht mit Genehmigung des Kreisamts im Einzelnen anders beſtimmt wird, unentgeltlich zu leiſten. Für die außerhalb der Gemarkung, auf Anordnung der Ortspolizei, zu leiſtenden Fuhren oder Ritte iſt, auf Verlangen, billige Vergütung aus der Kaſſe der abſendenden Gemeinde zu gewähren. Für beſonders raſche und thätige Hülfeleiſtung können Belohnungen in Geld ausgeſetzt werden. Anzeige des Brandes und Herbeirufung der Hülfe. § 11. Polizeidiener, Thürmer, Nachtwächter und andere Bedienſtete, welche die ihnen obliegenden Pflichten hinſichtlich der Kundmachung des von ihnen beobachteten Ausbruchs eines Brandes nicht erfüllen, unterliegen der ge— eigneten Disciplinarſtrafe. f Im Uebrigen unterliegt die Verſäumniß der Anzeige ausgebrochener Brände den im Polizeiſtrafgeſetz angedrohten Strafen“) vorbehältlich aller aus der Verſäumniß abzuleitenden Einwendungen der Brandverſicherungsanſtalten gegen den Auſpruch auf Entſchädigung aus deren Kaſſen. *) Artikel 176 des Polizeiſtrafgeſetzes: Wer es unterläßt, bei einem in ſeiner Wobnung oder den dazu gehörenden Gebäulichkeiten und Hofräumen ausgebrochenen Brande, der nicht ſogleich gelöſcht werden kann, die öffentliche Hülfe alsbald anzurufen, wird mit 5 bis 105 fl. beſtraft. 0 J* § 9. 143 Nähere Vorſchriften über Hülfeleiſtung in andern Gemeinden. § 12. Die zum Anſagen des Feuers beſtimmte Mannſchaft( 6.) hat in der Regel und wenn es ohne Auf⸗ ſchub geſchehen kann, vor dem Abgange die Befehle der Ortspolizeibehöͤrde einzuholen, welche zu erwägen hat, ob und in welchem Umfang Hülfe nachzuſuchen iſt. Sobald eine Gemeinde in irgend einer Art Nachricht vom Ausbruche eines Brandes in einem Orte, wo ſie Hülfe zu leiſten hat, erhält, iſt dieſe alsbald in Bereitſchaft zu ſetzen und ſo bald abgehen zu laſſen, als entweder die Feueranſager eingelangt ſind oder nach andern Nachrichten oder dem Feuerſchein anzunehmen iſt, daß die Hülfe nütz⸗ lich ſein werde. Niederreißung von Gebäuden und Theilen derſelben. § 13. Wenn nicht die höchſte Gefahr augenblickliches Handeln erfordert, darf das Niederreißen nicht entzündeter erheblicher Theile ſchon brennender Gebäude oder theilweiſes oder gänzliches Zerſtören vom Feuer noch nicht ergrif⸗ fener Gebäude nicht ohne Genehmigung des die Löſchanſtalten im Ganzen leitenden Beamten geſchehen, welcher ſo— weit thunlich und nöthig, ſich des Raths Sachverſtändiger zu bedienen hat. Beleuchtung. § 14. Bei nächtlichen Bränden können, außer der von der Gemeinde an ſtätte, der Brunen, Werke ꝛc., die Einwohner, in den Umſtänden angemeſſenen unteren Stockwerke der an die Straßen ſtoßenden Gebäude durch verwahrte L rung Folge zu leiſten iſt. zuordnenden Beleuchtung der Brand— Umfang, aufgefordert werden, die ichter zu erleuchten, welcher Aufforde— Verhütung von Störungen. § 15. Müßige Zuſchauer, welche in irgend einer Art Störung verurſachen, ſind entweder zur Mithülfe anzuhalten (S 4.), oder zur Entfernung aufzufordern. Der Aufforderung zur Entfernung iſt, bei Vermeidung der von dem leiten— den Beamten anzudrohenden, und im Betrage von 1 bis 5 fl. zu erkennenden Strafe Folge zu leiſten. Wer den Loöſcharbeitern durch Geſchrei, Zänkerei, Schimpfen ꝛc. Störung verurſacht, wer der von Seiten der Beamten und Führer ergehenden Aufforderung zur Entfernung nicht ohne Verzug Folge leiſtet, unterliegt der geſetz⸗ lichen Strafe. Erfriſchung und Wirthshausbeſuch. § 16. Der von anderen Orten hinzugekommenen Hülfsmannſchaft dürfen Erfriſchungen nur auf Koſten der abſendenden, nicht aber derjenigen Gemeinde, welcher die Hülfe geleiſtet wird, und nach Anordnung des ſie begleiten— den Mitglieds des Ortsvorſtandes oder Anführers(8 9) verabreicht werden. Ausländiſcher Hülfsmannſchaft kann jedoch ausnahmsweiſe auch von der Gemeinde, welche Hülfe empfängt, Erfriſchung gereicht werden. Der ortseinheimiſchen Mannſchaft iſt auf Koſten der Gemeinde, wenn nicht ein ganz außerordentlicher Nothfall eine Ausnahme rechtfertigt, keine Erfriſchung zu verabreichen. Bei Verabreichung von Erfriſchungen, namentlich geiſtigen Getränken, auf öffentliche Koſten iſt alles Uebermaaß zu meiden. Den die Löſchanſtalten im Ganzen leitenden Beamten wird es zur Pflicht gemacht, ſobald es zur Vermeidung von Störungen räthlich erſcheint, während des Brandes und bis zum Auseinandergehen der Löſchmannſchaft, einzelne oder ſämmtliche Wirthshäuſer des Orts, für andere Gäſte als durchreiſende Fremde ſchließen und räumen zu laſſen. Die Anordnung iſt mit Strafandrohung zu begleiten und die Strafe, im Betrage von 3 bis 20 fl. gegen die Wirthe, von 1 bis 5 fl. gegen die Gäſte zu erkennen. Entlaſſung der Mannſchaft, Wegbringen der Geräthe. § 17. Iſt oder ſcheint der Brand gelöſcht, ſo daß die Löſcharbeiten ruhen, ſo darf die Mannſchaft, welche zu beſonderen Verrichtungen im Voraus angewieſen(§ 6) oder welche insbeſondere zum Verbleiben aufgefordert worden iſt, die Brandſtätte nicht eher verlaſſen und die Löſchgeräthe nicht eher wegbringen, bis ihr dazu im Ganzen oder Einzelnen von den die Löſchanſtalten leitenden Beamten die Erlaubniß ertheilt worden iſt. Dieſe Beamten haben hier— bei darauf zu ſehen, daß das Geräthe denen, welchen es gehört, wieder zugeſtellt werde. Bekanntmachung der Verordnung und der Vorſchriften zur Aus führung. §. 18. Gegenwärtige Verordnung nebſt den zu ihrer Ausführung exlaſſenen allgemeinen oder örtlichen Anord— nungen iſt entweder jährlich in jeder Gemeinde bekannt zu machen, oder für Vertheilung beſonderer Abdrücke Sorge zu tragen. Strafen. § 19. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen der 88 2, 3, 4, zweiter Abſatz, 5, 6, 7, 14, 17 ſind, inſofern ſie nicht ſchwerere Vergehen enthalten, nach den Vorſchriften des Polizeiſtrafgeſetzes zu ahnden.) Gegen die betheiligten Beamten, ſowie gegen für beſtimmte Dienſtleiſtungen in Bezug auf das Löſchweſen remu— nerirte Perſonen, treten die geeigneten Disciplinarſtrafen ein. Hinſichtlich der Kaminfeger kommen§ 20 und 22 des Regulativs vom 18. Auguſt 1837,„die Reinigung der Schornſteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend“, in Anwendung. Aufhebung älterer Vorſchriften. Vorbehalt beſonderer Beſtimmungen für einzelne Orte. § 20. Alle dieſer Verordnung entgegenſtehende Vorſchriften treten außer Wirkſamkeit. Es bleibt vorbehalten, nöthigenfalls ausnahmsweiſe für einzelne Orte abweichende Beſtimmungen zu treffen. Unſer Miniſterium des Innern iſt mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beauftragt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmſtadt den 21. März 1857. (J. S.) Ludwig. v. Dalwigk. ) Artikel 177 des Polizeiſtrafgeſetzes: Zuwiderhandlungen gegen ſonſtige in den Löſchordnungen enthaltene Vorſchriften über die Verpflich⸗ tungen der Enwohner einer Gemeinde zur Hülfeleiſtung bei einem ausgebrochenen Brande werden mit 30 kr. bis 10 fl. beſtraft. 144 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien und Gendarmerie. 4555 Betreffend: Ermittelung der Todesurſache einer im Nauheimer Skadtwalde Sonntag den 19. April 1857 aufgefundenen männlichen Leiche eines Erhängten. Indem wir Ihnen nachſtehend eine Beſchreibung der in der Rubrik bemerkten Leiche und ihrer Bekleidung mittheilen, beauftragen wir Sie, die zur Ermittelung der fraglichen Perſon geeigneten Nachforſchungen anzuſtellen, und von dem Ergebniſſe Nachricht anher zu ertheilen. Friedberg den 23. April 1857. Müller. Beſchreibung der Leiche und deren Bekleidung. g Die Leiche war zwiſchen 30 bis 40 Jahre alt, 190 Centimeter lang, bekleidet mit: 1) einem blau leinenen Kittel; 2 einer blauen Tuchjacke mit überſponnenen Knöpfen; 3) einer grauen beiderwendernen Weſte mit gelben Metallknöpfen; 4) einer noch neuen Hoſe von blau und weiß melirter Beiderwend mit Gurten und ledernen Hoſen⸗ trägern; 5) Gamaſchen vom nämlichen Zeuge, wie die Hoſe; 6) ſtarken mit Nägeln beſchlagenen Riemenſchuhen; 7) einem weißen leinenen Hemde ohne Zeichen; 8) einem lila karirten Halstuche. 1 An und bei der Leiche, welche nach dem Grade ihrer Verweſung ſchon 6 bis 8 Tage gehängt haben mag, haben ſich nachfolgende Gegenſtände gefunden: 9) eine ſchwarze Tuchmütze mit ledernem Schilde; 10) ein altes linkſeitiges Leiſtenbruchband; 11) ein zuſammen⸗ gelegtes grun und weiß gewürfeltes baumwollenes Halstuch; 12) ein roth und weiß gewürfeltes Taſchentuch; 13) ein alter lederner leerer Geldbeutel; 14) ein ſtarkes Zulegemeſſer mit Hirſchhornſtiel. Außer dem Merkmale, daß der linke Augapfel völlig ausgelaufen war, und ſchon im Leben verloren gegangen ſein mag, hat die Leiche beſondere Kennzeichen nicht ergeben. Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat⸗Anzeigen. Solbad Nauieim. Jeden Tag CON! 8 im Kursaale, bei günstiger Witterung im Kurgarten, Nachmitiags von 3 bis 6 Uhr, ausgeſulirt von der HKurſeapelle unlen Direction des Herrn Edmund Neumann. Pariſer Hof in Nauheim. 730] Sonntag den 3. Mai Tan zmuſik bei gut beſetztem Orcheſter, wozu ergebenſt einladet G. Bayer. Die Union, allgemeine deutſche Hagel-Verſicherungs-Geſellſchaft. Grundkapital 3 Millionen Thaler, wovon 2,509,500 Thlr. in Aktien emittirt ſind. 731] Dieſe Geſellſchaft verſichert Bodenerzeugniſſe aller Art gegen Hagel— ſchaden zu feſten Prämien ohne Nachſchußzahlung. Jede Auskunft über dieſelbe wird ertheilt und Verſicherungen werden vermittelt durch die unterzeichneten Agenten, welche gleichzeitig Agenten der Aachener und Münchener Feuerverſicherungs-Geſellſchaft ſind, die mit der Union in engſter Verbindung ſteht. a Friedberg und Laubach am 24. April 1857. G. F. Nau, Rechner in Friedberg. Joh. Mart. Zöckler, Stadtrechner in Laubach. Theater in Friedberg. Im Saale des Herrn Gerlach. 232] Sonntag den 3. Mai: 8 Doctor Fauſt's Hauskäppchen oder: f die Herberge im Walde. Poſſe mit Geſang in 3 Abtheilungen und 4 Akten von Friedrich Hoop. Muſik von Kapell⸗ meiſter Hebenſtreit. Dienſtag den 5. Mai: Der Sonnenwendhof oder: Das Opfer der Kindesliebe. Volksſchauſpiel aus dem Dorfleben in 5 Ab⸗ theilungen von Dr. Moſenthal.(Verfaſſer der Deborah.) Das Nähere beſagen die Zettel. Sollte bei dem Zetteltragen Jemand aus Verſehen übergangen werden, ſo bitte ich mir davon gefällige Anzeige machen zu wollen. Um zahlreichen Beſuch bittet J. Weiſer, Direktor. Geld⸗Cours. Frankfurt, am 29. April 1857. Piſtelen, at 8 fl. 9 41 Früdrſchddd ee? f 9 Holländiſche 10 fl. Stücke„ 9 48 Rand⸗Ducaten. 8 3 20 Frankſtücke„ 9 20 Engliſche Souverains„ 11 40-44 Preußiſche Thaler„ Preußiſche Caſſenſcheine.„ 1 45/ 5 Ftes!⸗ Thaler.„in 20. Kirchliche Anzeigen. Sonntag Jubilate den 3. Mai. Pfarramtswoche: Hr. Stadtpf. Schwabe. Gottesdienſt in der Stadtkirche: Vormittags: Herr Stadtpfarrer Seel. (Abendmabl.) Nachmittags: Hr. Stadtpfarrer Sall. Gottesdienſt in der Burgkirche: Vormittags: Hr. Stadtpfarrer Schwabe. Nachmittags: fällt aus. Verlag und Schnellpreſſendruck von C. Bindernagel's Buchhandlung. Verantwortlicher Redacteur: Hermann Schuupff. (Hierzu Beiblatt Nr. Is nebſt einer Beilage.) e e 4 N eiche fittdeilez vo 1 von d em einenen gelben gen⸗ gellage. Beilage zum Friedberger Intelligenzblatt Nr. 31. Fruchtver'ſteigerung bei dem Rentamte Friedberg. [704] Mittwoch den 6. Mai 1857, Vormittags 10 Ubr, wird der Reſt des 18551 Fruchtvor⸗ rathes von dem Speicher zu Friedberg, be— fſebend in 85 Malter Korn, in dem Gaſthauſe zum Deutſchen Haus dahier öffentlich an die Meiſtbietenden verſteigert. Friedberg den 28. April 1857. Großherzogliches Rentamt Friedberg au ſe r. Fruchtverſteigerung. 1705] Von den Fruchtvorrätben des Kugel⸗ baus- und Armeunfonds dahier, werden in nachfolgenden Terminen: Freitag den 8. Mai d. J., 1„ 5. Juni„„ und 77 7 3. Juli I jedesmal Vormittags 11 Uhr 30 Mltr. Korn und 50„ Geeſte auf dem Rathhaus dahier an den Meiſtbieten⸗ den verſteigert. Butzbach den 29. April 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Butzbach Seippel. Mobiliar ⸗Verſeigerung. 1706] Mittwoch den 6. Mai, Morgens um 9 Uhr, werden in der Wohnung des bieſigen Bürgers und Metzgermeiſters Friedrich Müller II. mehrere Mobilien, deſtehend in vollſtändigem Metzgergeſchirr, einer ciſernen Rabme, einem Handwagelchen, 3 Tiſchen, 5 Bänken, 5 Hüh⸗ nern, 1 Hahn und ſonſtigen Gegenſtänden einer freiwilligen meiſtbietenden Verſteigerung ausge— ſetzt. ee den 28. April 1857. In Auftrag Großherzogliches Ortsgericht Friedberg. Der Vorſteher D nene Verſtei gerung. [707] Herr S. G. Katzenſtein dabier will ſeinen Ge ſammtvorrath an Waaren, beſtehend in: Tuch, Bootskin, Zephyr, Drap Cäſar, Weſten⸗ ſtoffen, Leinwand, Sbawls, Seidenzeugen, Som- mertüchern, Tüybet, Napolitains und anderen Kleiderſtoffen, Barchent, Zwillich, Spitzen ꝛc. ꝛc. in ſeiner Wohnung öffentlich verſteigern laſſen. Es wird bierzu auf deſſen Anſuchen Termin auf Montag den 11. Mai, Vormittags 9 Uhr, anberaumt und find Steigliebhaber hierzu ein geladen. Friedberg den 29. April 1857. In Auftrag Großherzogliches Ortsgericht Friedberg: Der Vorſteher nene. Flachsgarn⸗Verſteigerung. 1708] Mittwoch den 6. Mai l. J., Nachmit⸗ tags um 1 Uhr, werden im Rathhauſe zu Rei— chelsheim circa 360 Zahlen durch die daſt gen Ortsarmen von feinem Braunſchweiger Flaͤchſe gut geſponnenes Garn, wovon 5 Zahlen obhn— gefähr 2 Pfd. wiegen, gegen gleich baare Zah— lung me ſtbietend verſteigert. Reichelsheim den 28. April 1857. Schmied, Bürgermeiſter. Fruchtverſteigerung. 1709] Vom bieſigen Fütſtlichen Speicher wer— den Dienſtag den 5. k. M., des Morgens um 10 Uhr: 250 Malter Korn, 130 1 Gerſte und 100„ Hafer, öffentlich verſteigert. Griedel den 28. April 1857. Fürfiliches Rentamt Mengel. Bekanntmachung. 1710] Donnerſtag den 7. Mai d. J. wer⸗ den in dem Großherzoglichen Domanialwald Burgwald hieſiger Oberförſterei an die Meiſt⸗ bietenden öffentlich verſteigert: 1 Stecken Nadel-⸗Scheitholz, 20% 4„ Prügelbolz, 17% 1„ Stockholz, 150 Wellen Buchen-, 4113 Wellen Birken⸗ Eichen-, 228,99 Wellen Aspen- und Nadel- Reisholz; 15 Nadelbolz⸗Stämme bis 9½“ Durchmeſſer und bis 50“ Länge, 16 Nadelbolz Stangen von 4 bis 5“ Durch⸗ meſſer und bis 357 Länge. Zuſammenkunft und Anfang der Verſteige⸗ rung: Morgens 8 Uhr auf der Ufingerſtraße nächſt des Forſthauſes Winterſtein. Oberrosbach am 28. April 1857. Großherzogliche Oberförſterei Oberrosbach Bingmann. Holzverſteigerung. [711] Dienſtag den 5. Mai l. J., Morgens praeis 9 Uhr anfangend, werden im hirſigen Gemeindewalde, Diſtrikt Langerberg: 1 Stecken Nadel⸗Scheitholz, 13„„ Prugelbolz, 1%„„ Stockhblz, 18650 Stück Nadelholz⸗Wellen, 725„ Weichholz. 8 Nadelholzſtaͤmme, 81 Cbf. haltend, 185 Nadelholzſtangen, 262 Cbf. haltend, verſteigert. Die Zuſammenkunft iſt im Schlage. Gegen Bürgſchaft wird das Holz bis zum 1. September l. J verborgt. Obermörlen am 28. April 1857. Großberzogliche Bürgermeiſterei Obermörlen Schweitzer. Bekanntmachung. [712] Die am heutigen im hieſigen Gemeinde⸗ walde, Diſtrikt Reſerveſchlag, abgehaltene Holz v erſteigerung hat die Genehmigung erbalten und iſt der eiſte Fahrtag auf Montag den 4. Mai l. J. ſeſtgeſetzt wo den. Die Fahrzeit dauert bis zum 9. Mai l. J. Von da ab iſt die Abfuhr verboten und wird erſt wieder nach Verſteigerung des Schälholzes fortgeſetzt. Obermörlen am 28. April 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Obermörlen Schweitzer. Bekanntmachung. 1713] Nächſten Montag den 4. Mai d. J, Morgens 9 Uhr, ſoll im Niedermörler Ge— meindewald, am Eingang des Waldes oberhalb des Hois Haſſelbeck, nachſtehendes Holz ver⸗ ſteigert werden, als: Im Schlag Nr. XVI.: 3½ Stecken Nadel- Prügelbolz, 2„„ Stockpolz, 3775 Birken⸗Eichen⸗Wellen, 284 desgl. Nadel⸗„ In den Schlägen IV., V., VI.: 300 Binken⸗Eichen Wellen, 25 desgl. Nadel-Wellen, 150 Wellen Ginſtern zu Backholz im Schlag XIV. Im Schlag XVII.: 1 Nadel⸗Bauſtamm, 6½“ Durchmeſſer, 35“ lang, Windfall. Im Schlag XVIII.: 4 Nadelſtangen, 4½“ Durchmeſſer, 25“ lang, Windfall. Die Zuſammenkunft iſt am Eichelloch am Eingang des Niedermörler Waldes oberhalb des Hofs Haſſelbeck. Niedermörlen den 28. April 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Niedermörlen Dey. 225 fl. 1714] können zu 5 pCt. aus der Kirchenkaſſe zu Fauerbach I. ausgeliehen werden. Ziegenberg den 29. April 1837. R. Bindewald, Kirchenrechner. 300 fl. 715] liegen in hiefiger Kirchenkaſſe zum Aus- leihen bereit. Wickſtadt den 30. April 1857. Veith, Kirchenrechner. Mantillen 1676] in verſchiedenen Stoffen und neueſter Fagon bei J. Fürth's Erben. Friedberg. Praktiſcher Zahnkitt. 1512] Das Beſte zum Ausfüllen bohler Zäbne in Etuis à 18 u. 30 kr. Desgleichen weißer, à Etuis 36 kr. empfiehlt P. F. Schmittner in Friedberg. 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Kirchweihfeſt. 1717] Künftigen Sonntag den 3. und Montag den 4. Mai wird das hieſige Kirchweih feſt gefeiert, wozu ich hiermit alle Freunde und Freundinnen des ländlichen Vergnügens höflich einlade. Eine neu erbaute Trinkhalle, die ſchöne Luſt— Parkanlage und das eingerichtete Doppel⸗Or— cheſter werden dazu beitragen das Vergnügen meiner verehrten Gäſle zu erhöben, wie denn auch die Bedienung mit den reinſten Weinen und guten Speiſen ꝛc. nichts zu wünſchen üb— rig laſſen wird. Niederwöllſtadt den 28. April 1857. Pb. Speck, Gaſtwirth zur Waldluſt. 146 Alle Arten Sonnenſchirme 4718] in ſehr großer Auswahl und zu herabgeſetzten Preiſen bei H. B. Grödel. 15941 Für die wegen ihrer Vorzüglichkeit rühmlichſt bekannte Heilbronner Bleiche werden fortwährend Beſtellungen angenommen und beſorgt. Friedberg im April 1857. Eduard Ruths, zum neuen Dielhof. J. E. 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Der red⸗ liche Finder wolle dieſelbe gegen eine Belohnung an die Exp. d. Bl. zurückgeben. Zu verkaufen. 1725] Ein guter Jagd⸗ und Hof⸗ hund iſt billig auf der Ziegelei bei Friedberg, nächſt der Kapelle, ſowie * eine neue Rabme mit Deckung von Eichenholz, 7— 8“ im Viereck, geeignet zur Deckung von Dungſtätten oder Brunnen, zu verkaufen. Falkenhahn. 726] In meiner ſeit neun Jahren in Gießen beſtehenden Knaben-Erziehungsanſtalt, in welcher gründlicher Unterricht in alten Sprachen, ſowie im Deutſchen, Franzöſiſchen, Engliſchen, Mathe⸗ matik ꝛc. ertheilt und den einzelnen Schülern die ſorgfältigſte Berückfichtigung gewidmet wird, können von jetzt an Penſionäre Aufnahme finden. Anmeldungen für das beginnende Sommer⸗ ſemeſter können noch bis Pfingſten an mich er⸗ folgen. Gießen im April 1857. 1 Dr. Steinmetz. 5 5 0 fl. 17271] Vormundſchaftsgelder ſind gegen gericht⸗ liche Hypothek auszuleihen durch Nauheim den 27. April 1857. Johannes van Baſthuiſen. Königs Waſch⸗& Badepulver 728] à Schachtel 12 kr. in Friedberg bei P. F. Schmittner. Gewerbeverein. Sitzung der Localſeetion [729] den 2. Mai, Abends 8 Ubr. Rech⸗ nungsabhör.