„ k.; Dafet 5 * 25 kr *— Taxe 7 Butzbach Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Friedberger Intelligenzblatt. Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ ſpaltene Petitzeile oder deren Raum bebte Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. ane ſammen 7 kr. 2 7 S6. Freitag, den 31. Oktober. 1856. Auszüge aus dem Großherzoglichen Negierungsblatt. Nr. 28 vom 30. Sept. enthält: Das aus 56 Artikeln beſtehende Geſetz vom 8. Sept., die landſtändiſche Geſchäftsordnung betreffend, wie ſolche auf dem letzten Landtage in Uebereinſtimmung mit den Ständen feſtgeſetzt wurde. Art. 1. Die Einberufung der Ständeverſammlung wird in dem Regierungsblatt verkündet. Jedes Mitglied erhält Nachricht durch ein beſonderes Schreiben. A Die Mitglieder der 1. Kammer melden ihre Anweſenheit bei dem von dem Großherzog dazu ernannten Landesherrlichen Commiſſär oder entſchuldigen ſich ſchriftlich bei demſelben, daß ſie auf dem Land— tage nicht erſcheinen. Art. 3. Der Großherzog ernennt den 1. Prä⸗ ſidenten der 1. Kammer für die Dauer des Landtags. Art. 4. So— bald ein Drittheil derjenigen Mitglieder der 1. Kammer, welche ein⸗ berufen werden mußten und hätten erſcheinen konnen, eingetroffen iſt, verſammelt der Landesherrliche Commiſſär die Kammer, um dieſelbe vorläufig zu conſtituiren, worauf ſie unter Vorſitz des 1. Präſidenten, oder, wenn ein ſolcher noch nicht ernannt ſein ſollte, unter Leitung des Landesh. Commiſſärs, dem Großherzog 3 Mitglieder zur Aus⸗ wahl des 2. Präſidenten für die Dauer des Landtags vorſchlägt und alsdann zur Wahl zweier Seeretäre für die Dauer des Landtags vorſchlägt. Art. 5. Die Mitglieder der Kammer ſitzen nach der Ordnung des Art. 2 des Geſetzes vom 6. September 1856, die Zu⸗ ſammenſetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. Die Fürſtlichen Standesherren ſizen vor den Gräflichen und beide unter ſich, ohne Einfluß auf ihren Rang nach dem Lebensalter. Die von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ſitzen nach der Zeit ihrer Ernennung. Art. 6. Die Mit⸗ glieder der 2. Kammer melden ihre Anweſenheit bei der Landesherrl. Einweiſungscommiſſton oder entſchuldigen bei derſelben ſchriftlich ihr Nichterſcheinen. Sobald wenigſtens 27 Mitglieder der 2. Kammer erſchienen ſind, wird die Kammer durch die Einweiſungscommiſſion vorläufig conſtituirt, und unter der Leitung dieſer Commiſſion das älteſte Mitglied ermittelt, welches vorläuſig den Vorſitz übernimmt. Art. 7. Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird die vorläufig conſtituirte Kammer durch das Loos in 5 moglichſt gleiche Abtheilungen zum Zwecke der vorläufigen Prüfung der Le⸗ gitimationen der gewählten Abgeordneten geſchieden. Jede Abthei— lung wählt ſich einen Vorſtand aus ihrer Mitte. Art. 8. Jeder Abtheilung wird von dem Alterspräſidenten eine, ſoweit als thunlich gleiche Zahl von Legitimationen zugeſtellt in der Art, daß keine Ab⸗ theilung eine Legitimation eines ihrer Mitglieder zur Prufung erhält. Das Reſultat der Prüfungen wird ſofort durch die Vorſtände der Abtheilungen der Kammer vorgetragen. Art. 9. Die Abgeordneten, deren Wahl oder geſetzliche Eigenſchaften von den Abtheilungen be— anſtandet werden, wohnen den Sitzungen der Kammer bis zur end— gültigen Entſcheidung der Anſtände durch die Kammer(Art. 87 der Verfaſſungsurkunde) nicht bei. Art. 10. Die 2. Kammer hat unter dem Vorſitze ihres Alterspräfidenten, welcher 2 Mitglieder der Kam- mer als Urkundsperſonen zu dieſem Acte zuzieht, 6 Mitglieder zu wählen, welche dem Großherzog zur Ernennung des 1. und des 2. Präſidenten für die Dauer des Landtags vorgeſchlagen werden. Art. 11. Nachdem der 1. und 2. Präſident der 2. Kammer ernannt ſind, wählt dieſe 2 Seeretäre für die Dauer des Landtags. Art. 12. Der Präſident der 2. Kammer weiſet dem 2. Präſidenten und den Secrefären beſondere Sitze in ſeiner Nähe an, den übrigen Mitglie⸗ dern is überlaſſen, ihren Sitz zu wählen. Art. 13. Nach der Bil⸗ dung beider Kammern wird die Ständeverſammlung eröffnet. Art. 14. Die Eröffnung der Ständeverſammlung geſchieht mit beiden Kam- mern zugleich von dem Großherzog in Perſon oder von einem von Ihm dazu ernannten Commiſſär. Die neu eintretenden Mitglieder der Stände leiſten bei dieſer Eröffnung folgenden Eid:„Ich ſchwöre Treue dem Großherzog, Gehorſam dem Geſetze, genaue Befolgung der Verfaſſung, und in der Ständeverſammlung nur das allgemeine Wohl nach beſter eigener durch keinen Auftrag beſtimmter Ueberzeu— gung berathen zu wollen.“ Die nach der Eröffnung erſt eintreten⸗ den Mitglieder ſchwören dieſen Eid in die Hände des Präſidenten ihrer Kammer(Art, 88 der Verfaſſungsurkunde). Art. 15. Der Präsident jeder Kammer hat, zur Leitung der Geſchäfte, die Rechte und Pflichten der Collegialvorſtände. Er empfängt die Eingaben; beſtimmt, eröffnet und ſchließt die Sitzungen; leitet die Berathungen; handhabt die Ordnung; übt während der Sitzungen in dem Sitzungs— ſaale die Polizei aus; erhält die ſchriftlichen Anzeigen über den Grund der Abweſenheit der in der Sitzung nicht erſcheinenden Mit⸗ glieder; ertheilt(mit der Kammer, in dringenden Fällen allein) Mit⸗ gliedern Urlaub; und ernennt, nach Vernehmung der Secretäre, die nothigen untergeordneten Kanzleiperſonen für die Dauer der Ver⸗ ſammlung. Art. 16. Die Secretäre führen die Protokolle in den Kammerſitzungen; entwerfen, inſoweit dieß nicht von den Ausſchuß— referenten geſchieht, die Beſchlüſſe; ſorgen für die Ordnung der Kanz⸗ lei, ſowie für Aufbewahrung und Ordnung der Acten, und die Zah- lungen der erforderlichen kleinen Ausgaben. Art. 17. Sobald das Protokoll über eine Sitzung vollendek iſt, wird daſſelbe im Anfang der nächſten Sitzung als vollendet angezeigt, und zur Einſicht der Kammermitglieder offen gelegt. Werden binnen 24 Stunden keine Einwendungen vorgebracht, ſo wird deſſen Genehmigung unterſtellt, und ſolches von dem Präfidenten und den Seeretäxen unterſchrieben. Nach der Bekanntmachung der ſeit der letzten Sitzung eingekommenen Eingaben und nach Erſtaͤttung der Ausſchußberichte wird zur Tages⸗ ordnung geſchritten, welche in dem Sitzungsſaale öffentlich angeheftet iſt. Art. 18. Die Propoſitionen der Regierung werden den Kam- mern, oder derjenigen, welche zuerſt darüber berathen ſoll, durch Mitglieder der Miniſterien oder die beſonders ernannten Landtags- commiſſare vorgelegt(Art. 89 der Verfaſſungsurkunde) oder durch Schreiben des betreffenden Miniſteriums mitgetheilt. Art. 19. Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu welcher es gehort, Motionen über Gegenſtände, welche zu dem Wirkungskreiſe gehören, zu machen(Art. 90 der Verfaſſungsurkunde) Art. 20. Die Anträge eines Mitgliedes der Stände, einen Gegenſtand in Be— rathung zu nehmen, ſind ſchriftlich mit kurzer Anführung des Gegen— ſtandes zu übergeben. Ohne Genehmigung der Kammer können ſolche Anträge nicht zurückgenommen werden. Anträge, welche die Verbeſferung eines in der Berathung begriffenen Hauptantrags be⸗ zwecken(Amendements), können zu jeder Zeit, ſo lange nicht die Berathung für geſchloſſen erklärt worden iſt, geſtellt und ſogleich be— rathen werden; ſie ſind aber dem Präſidenten unmittelbar, nachdem der Antragſteller ſeinen Vortrag beendigt hat, ſchriftlich zu übergeben und können nachdem die Berathung für geſchloſſen erklärt iſt, nicht mehr zurückgenommen werden. Art. 21. Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung oder der anderen Kammer oder eines Mitglie- des der Kammer können auf demſelben Landtage nicht wiederholt wer- den(Art. 91 der Verfaſſungsurkunde). Art. 22. Jeder in einer Kammer zur Berathung kommende Antrag muß, ſobald er in derſelben zur allgemeinen Kenntniß gebracht iſt, vorerſt an einen Ausſchuß verwie— ſen werden. Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der Berathungen 4 ſtändige Ausſchüſſe, die 1. Kammer jeden von 3— 5 Mitgliedern, die 2. jeden von 5— 7 Mitgliedern, und zwar: 1) für das Finanzgeſetz, die Staatsſchulden und ſonſtigen Finanz⸗ angelegenheiten; 2) für die anderen Gegenſtände der Geſetzgebung, inſoweit nicht fur die einzelnen Geſetzesentwürfe beſondere Ausſchüſſe in Gemäßheit des folgenden Artikels nach Anleitung des Geſetzes vom 14. Juni 1836 oder in Folge beſonderen Beſchluſſes der Kam⸗ mer gewählt werden; 3) für Beſchwerden von einzelnen(Privatper⸗ ſonen) und Corporationen; dieſem Ausſchuſſe iſt in der 2. Kammer auch die Prüfung der Wahlen der Abgeordneten zur Vorbereitung der Beſchlußnahme nach Art. 87 der Verfaſſungsurkunde zuzutheilen; 4) für die übrigen an die Kammern gelangenden Geſchaͤfte, insbe— ſondere für die Motionen von Kammermitgliedern und für die Peti⸗ tionen von Einzelnen und Corporationen in Beziehung auf allge⸗ meine Intereſſen, inſofern nicht ſolche Motionen oder Petitionen ſich auf Gegenſtände beziehen, für welche die unter 1m und 2 erwähnten, oder die nach Art. 23 gewählt werdenden beſonderen Ausſchüſſe be⸗ ſtimmt ſind. Jeder Ausſchuß wählt aus ſeiner Mitte einen Präſiden— ten; der Präſident ernennt für jeden einzelnen Gegenſtand den Refe— renten. Art. 23. Nach Anleitung des Geſetzes vom 14. Juni 1836 können nicht nur für Entwürfe von Geſetzbüchern und ſonſtigen gro— 382 ßeren Werken im engeren Sinne, ſondern auch überhaupt für Geſeß⸗ entwürfe von größerer Ausdebnung oder Wichtigkeit aus dem Gebiete der Juſtiz oder Verwaltung beſondere Ausſchüſſe gewählt werden. In ſolchen Fällen finden die weiteren Beſtimmungen der Geſetze vom 14. Juni 1836 und vom 10. Mai 1842 ihre Anwendung. Art. 24. Mit Ausnahme der Fälle des Art. 23 können die zu Mitgliedern der Ausſchüſſe Gewählten ohne Genehmigung der Kammer weder die Wahl ablehnen, noch von den Ausſchuͤſſen zurücktreten. Im Fall der Genehmigung muß alsbald zu einer neuen Wahl geſchritten werden. Art. 25. Jeder Ausſchuß hat alle, zur Bearbeitung der an ihn ver⸗ wieſenen Gegenſtände erforderliche Erläuterungen zu ſammeln, ſich hierüber mit den betreffenden Mitgliedern der Miniſterien oder den beſonderen Landtagscommiſſären, um die erforderlichen Nachrichten zu erhalten oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender Anſichten zu gelangen(Art. 96 der Verfaſſungsurkunde), zu beneh⸗ men und nach Erwägung der Gründe für und wider, die Meinung aller Mitglieder des Ausſchuſſes in den Vortrag an die Kammer auf⸗ zunehmen. Jedem Ausſchuß der einen Kammer iſt es geſtattet, ſich mit dem entſprechenden Ausſchuß der anderen Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der Gegenſtand zur Berathung beider Kammern durch Mittheilung des Beſchluſſes der anderen Kammer gebracht worden iſt. Bei dem Finanzgeſetz(Art. 67 der Verfaſſungsurkunde) ſowie in dem Fall, wenn der Gegenſtand zur Berathung beider Kammern durch einen Antrag der Staatsregierung gebracht worden iſt, iſt dieſe Benehmung nothwendig. Die Vorträge der Ausſchüſſe ſind in der Regel ſchriftlich zu erſtatten. Bei dringenden oder un⸗ erheblichen Gegenſtänden genügt jedoch eine mündliche Berichterſtat⸗ tung. Die Präſidenten der Kammer haben freien Zutritt zu den Sitzungen der Ausſchüſſe. Art. 26. Bevor in einem Ausſchuß ein definitiver Beſchluß über eine Regierungspropoſition gefaßt wird, ſind die betreffenden Regierungscommiſſäre unter Benachrichtigung von dem Gegenſtand der Berathung von der Abhaltung der Sitzung des Ausſchuſſes in Kenntniß zu ſetzen, um der Berathung beiwohnen zu können. In anderen Fällen iſt vorherige Benachrichtigung der be— treffenden Regierungscommiſſäre alsdann nothwendig, wenn dieſelben ihre Abſicht, der Ausſchußſitzung beizuwohnen, zu erkennen gegeben haben. Art. 27. Jedem der nach Art. 22 zu wählenden Ausſchüſſe werden auf ſein Verlangen oder ſobald es auch ohne ein ſolches Ver⸗ langen die Kammer ſelbſt als angemeſſen erachtet, für einzelne be— ſondere Gegenſtände 1 oder 2 weitere von der Kammer zu wählende Mitglieder beigegeben. Bei einem Landtag mit neuen Wahlen muß der 3. Ausſchuß der 2. Kammer(Art, 22 pos. 3) zum Behufe der Prüfung der Wahlen um 2 weitere Mitglieder verſtärkt werden. Art. 28. Die Ausſchüſſe ſind beſchlußfähig, wenn ſämmtliche Mitglie— der eingeladen worden und wenigſtens 3 derſelben erſchienen find. Art. 29. Die Kammer kann einen Vortrag des Ausſchuſſes zur wei⸗ teren Bearbeitung zurückweiſen und kann alsdann für dieſen Gegen— ſtand der Ausſchuß mit 2—4 von ihr zu wählenden Mitgliedern ver⸗ mehrt werden.(Fortſetzung folgt.) Nr. 33 von 27. Oct. enthält: Bekanntmachung Großh. Miniſteriums des Innern vom 20. Oct., die Wahlen der Abgeord⸗ neten zum 15. Landtage betreffend: Zum Behufe einer vollſtändigen Aufnahme des zur öffentlichen Bekanntmachung beſtimmten Verzeich— niſſes der Gr. Staatsbürger, welche vermöge ihrer Steuerverpflich— tung und ihres Alters nach dem Geſetz vom 6. Sept. 1856 zu Land⸗ tagsabgeordneten der Wahlbezirke und Städte gewählt werden können, werden Diejenigen, welche außerhalb der Gemarkung ihres Wohn⸗ ortes directe Steuer zu entrichten haben und darthun zu können glauben, daß ſie bei Zuͤrechnung dieſer Steuern zu denjenigen, welche ſie von Steuerobjecten an ihrem Wohnorte zahlen, im Ganzen an directer Steuer mindeſtens den einem Normalſteuercapital von 550 fl. entſprechenden Betrag jährlich entrichten— und zwar, inſoweit es ſich nicht von Steuerzahlungen handelt, welche auf Objecten haften, die im Erbgange oder durch elterliche Uebergaͤbe erworben wurden, ſeit Anfang des Jahres 1854 aufgefordert, über die geltend zu machende Steuerentrichtung binnen 8 Tagen vom Erſcheinen gegen— wärtiger Bekanntmachung im Regierungsblatt an, dem Gr. Steuer⸗ commiſſariat, in deſſen Amtsbezirk ſie wohnen, durch Vorlegung von Steuerzetteln oder Regiſterauszügen, Nachweiſung zu ertheilen.— Diejenigen, welche dieſer Aufforderung nachzukommen unterlaſſen, haben es ſich ſelbſt beizumeſſen, daß ſie in das Verzeichniß der Wähl⸗ baren alsdann nicht aufgenommen werden können, wenn ihre jähr— liche Steuerentrichtung an Grund-, Perſonal- und Gewerbſteuer in dem mindeſtens einem Normalſteuercapital von 550 fl. entſprechen⸗ den Betrag ſich nur durch Zuſammenrechnung der von ihnen in ver— ſchiedenen Gemarkungen entrichtet werdenden Steuern ergibt. Schutzrede für die Maulwürfe. Während man in Deutſchland, ſchreibt die„Preuß. Corr.“, erſt neuerlich hin und wieder angefangen hat, von der höchſt naturwidrigen Verfolgung der Maulwürfe, die— ſer wichtigſten Verfolger der Maikäfer-Larven(„Aenger— linge“), der Maulwurfsgrillen, Regenwürmer und im Winter der alsdann unter der Erde verborgenen Schne— cken abzulaſſen, haben ſich die Engländer und Schotten ſeit langer Zeit mehr als jedes andere Volk durch den naturgeſchichtlich richtigen Sinn und die Sorgfalt aus— gezeichnet, mit welcher ſie diejenigen Thiere, welche auf ſolche Weiſe überwiegend nützlich für die Bodencultur wirken, unbehelligt laſſen und ſogar nach Möglichkeit ſchützen oder hegen, auch wenn ſie nebenher irgendwie läſtig werden oder ſtellenweiſe einigen Schaden verur— ſachen. Einer derjenigen, welche dieß in Betreff der letz— teren klar nachweiſen, war für Schottland William Hogg, der berühmte„Schäfer von Ettrick“, wie er mit ſeinem literariſchen Namen und nach ſeinem Wohnort genannt wurde. Der Haupttheil ſeiner Schutzrede für die Maul— würfe lautet wie folgt:„Eine 30jährige Beobachtung, die ſich über einen bedeutenden Theil des Südens von Schottland erſtreckt und manche theuer erkaufte Erfahrung haben mich ſeit langer Zeit von den verderblichen Wir— kungen überzeugt, welche das Wegfangen der Maulwürfe beſonders auf Schaafweiden hervorbringt. In der That iſt von allen Verfolgungen, welche jemals in irgend einem Lande in Gebrauch gekommen ſind, die unnatürlichſte die gegen den Maulwurf, dieſen unſchuldigen und ſegensreich wirkenden kleinen Minirer, der unſer Weideland alljähr— lich mit dem erſten Stoffe zum Ueberſchütten(top dres- sing) verſieht, welchen er mit großer Mühe aus dem fetteſten Untergrunde heraufbringt. Die Vortheile dieſer Ueberſchüttung ſind ſo unverkennbar und ſie fallen jedem vorurtheilsfreien Beobachter ſo in die Augen, daß es wirklich zum Erſtaunen iſt, wie unſere Landleute faſt ein halbes Jahrhundert lang haben in dem Beſtreben verhar— ren können, wo möglich alle Maulwürfe von der Erde verſchwinden zu machen. Wenn man auf einer Weide— landfarm von mäßiger Größe, z. B. von 1500— 2000 Acres, hundert Menſchen und Pferde dazu verwenden wollte, um düngende Erde zum Ueberſtreuen zu graben, aufzuladen und auf der Farm herumzufahren, ſo wurden ſie nicht im Stande ſein, dieß auf ſo wirkſame, ſaubere und gleichmäßige Weiſe zu thun, wie die naturgemäße Zahl von Maulwürfen es von ſelbſt thut. Daß aber ein ſolches Ueberſchütten und Ebenen des Bodens allem Weide— lande ſehr wohl thue, wird, glaube ich, Niemand zu be— ſtreiten verſuchen, und daß Maulwürfe dieſes Geſchäft wirklich verrichten, wird man eben ſo wenig leugnen.“ — Das iſt das Urtheil eines Mannes der Praxis über das, was man bei den Maulwürfen als vermeintlich ſchädlich betrachtet“) und was allerdings nachtheilig werden kann, wenn man die Maulwurfshaufen, ſtatt ſie ausein⸗ ander zu harken und ſo die in denſelben enthaltene Grund— erde zum Bedecken der vom Regen bloßgeſchwemmten Gras— wurzeln zu benutzen, ruhig liegen und ſo zu feſten Hügeln werden läßt. Bei weitem der größte Vortheil bleibt je— doch immer der, daß jeder Maulwurf infolge ſeiner ganz außerordentlichen Gefräßigkeit jährlich nicht weniger als einige Scheffel des verderblichſten Ungeziefers vernichtet. Jene wegfangen, heißt: das Ungeziefer, namentlich die Maikäfer, thatſächlich, wenn auch nicht abſichtlich, hegen. (Drmſt. Ztg.) *) Auch bei uns ſcheint man gleicher Anſicht zu ſein, da zeit⸗ weiſe ein Vertilgungskrieg gegen den kleinen unruhigen Wühler auf Ge⸗ meindekoſten unternommen wird. Oder geſchieht dies nur, wenn er ſich in bedenklich großer Anzahl zeigt und wirklichen Schaden zu ver⸗ urſachen droht? Stimmen unſere Landwirthe mit dem oben zum Schutze des Maulwurfs Geſagten überein oder nicht? D. Red. bond lz, flüge, 5 10 Ord⸗Nr. 3 5 2 der Stadt. Gb Ftiedbel! a Groſberz 5 Großher ze Nos! None 1 Uhr, wird chende, dem 8 Hoſtalhe dle igerung aus 9.N. 9. N. Großher Cant Dien ſollen die in! Kloppenheim Korbweiden a offentlich verka Die Zuſam Großkarben, 9 Friedberg Do Der Lange als beſonde diſchen Völ ein, lange Verluſt dee war bei de Nee pflar Balduin, eine große bezahlte die abzuwender litten habe ſich au dei und Edel den gering ſtarb und det ihn ſe an ſeinem entruͤſtet ſich dann 383 Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat-Anzeigen. Immobilien-Verſteigerung. 1660] Dienſtag den 2. 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Die nor⸗ diſchen Völker räumten nur dem höchſten Adel das Recht ein, lange Haare zu tragen; bei den Orientalen galt der Verluſt des Bartes als die größte Schmach. Das Raſiren war bei den Türken ſonſt eine der ärgſten Strafen. Dieſe Idee pflanzte ſich auch unter chriſtlichen Völkern fort. Balduin, Prinz von Edeſſa, verpfändete ſeinen Bart für eine große Summe. Sein Vater, Gabriel von Mitylena, bezahlte die Schuld, um von ſeinem Sohne die Schmach abzuwenden, die er durch den Verluſt ſeines Bartes er— litten haben würde.— Auch bei den Spaniern knüpfte ſich an den Verluſt des Bartes der Begriff der Entehrung und Edelleute verſtanden in Bezug auf ihre Bärte nicht den geringſten Spaß. Man erzählt: Als Cid Rai Dios ſtarb und auf dem Paradebette lag, ſchlich ſich ein Jude, der ihn ſehr gehaßt hatte, in das Zimmer und zupfte ihn an ſeinem Bart. Die Leiche fuhr bei dieſer Beſchimpfung entrüſtet in die Höhe, zog das neben ihr liegende Schwert und der Jude floh in höchſtem Entſetzen. Die Leiche legte ſich dann ruhig wieder hin und der Jude ward Chriſt. In der erſten engliſchen Revolution ſchoren ſich die puritaniſchen Demokraten die Kopfhaare ganz kurz, weil die Anhänger des Königs und dieſer ſelbſt lange Locken trugen; dafür ließen ſie aber ihre Bärte wachſen und be⸗ trachteten ſie als ein Parteiabzeichen. Trotz der Einfach⸗ heit und dem Ernſt, den ſie in ihrer Kleidung zur Schau trugen, pflegten ſie ihre Bärte mit ſolcher Sorgfalt, daß Viele während der Nacht zum Schutz derſelben Gehänſe von Pappdeckel trugen. Das Kräuſeln des Bartes nahm manchem Demokraten der damaligen Zeit täglich einige Stunden weg und ein reicher Kaufmann engagirte einen Vorleſer eigens zu dem Zweck, ihm während dieſer langen Operation die Zeit zu vertreiben.— Buttler, der Ver⸗ faſſer des komiſchen Heldengedichtes Hudibras, ſpottet nicht wenig über dieſe Bärte und ſagt, als er den ſeines Helden beſchreibt: This hairy meteor did denounce The fall of scepters and of crowyns. (Dies haarige Meteor perkündete den Fall von Sceptern und Kronen.) ö — —— E 1 384 FCC Oelfäſſer 0 BINDEBRNAGEL'Ss 11727] in allen Größen, ſowohl für Pfuhl— als Krautfäſſer geeignet, billigſt bei, 5 8 Ph. Dan. Kümmich. Buch-& Stein druckerei s Braunſchweiger Flachs f — 2[1728] in beſter Qualität bei e Gel. J 4 N 2 2 5 0 fl. l. 30 kr. S Friedber g Ph. Dan. Kümmich N 3 empfiehlt sich zur sorgfältigen Ausführung aller in ihr Fach Zur Beachtung. Ne 87 85 inschlagenden Arbeiten. 7 l S e S 11729] Unſeren verehrlichen Kunden e— Neue Anschaffungen 0 d setzen uns in den durch zur Nachricht, daß auch wir durch die 8 für unsere 5 Buchdl uckel El Stand, alle 85 hohen Lederpreiſe genöthigt ſind, gleich den übri⸗ 5 5 5. K gen Städten auf unſere Arbeiten einen Aufſchlag Aufträge bei reellen Preisen in geschmackvoller und freundlicher 85 von 30 pCt. zu machen. 3 Ausstattung herstellen zu können. 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Stadtpfarrer Bau. 8 f 275 zu welcher jederzeit neue Theilnehmer beitreten konnen, hiermit in Reformationsfeſt. 2 8 855 empfehlende Erinnerung bringen, laden wir zur gefaälligen Betheiligung Gottesdienſt in der Stadtkirche: DS ein. Es zirkuliren jetzt in derselben 2 2 Zeitschriften, für deren[ Vormittags: Hr. Candidat Zockler. präcisen und geregelten Umtausch wir angelegentlichst besorgt sind.] Nachmittags: Herr Stadtpfarrer Seel. 4470 Die näheren Abonnements- Bedingungen wie das Verzeichniss Gottesdienſt in der Burgkirche: 54 3 31 8. jenste Vormittags: Hr. Stadtpfarfer Baur. 8 der Zeitschriften stehen den Interessenten zu Diensten. 8 38 5 5(Abendmabl.) 60 I riedberg. C. Bindernagel's Buchhandlung. Nachmittags: Hr. Candidat Bichmann. 22 J 018 6 ahre i größerer Gliedmaßen geheilt 2 Fälle, 1 ungeheilt. 7) Schwere 1³5 : Zwölfter Jahresbericht Krankheiten der Knochen, der Gelenke, der Drüſen, des Rage des 257 des Vereins zur Unterſtützung armer Kranken vom Lande Gaumens, der äußeren Haut und der Blutgefäße durch Anwendung 9 278 unter dem Schutze Ihrer Königlichen Hoheit der Großher- des glühenden Eiſens geheilt bei 25 Individuen. 8) Viele andere 0 zogin von Heſſen Operationen an Drüſen und Geſchwülſten, Sehnenleiden, Geſichts⸗ 110 7 4 leiden u. ſ. w., überhaupt größere Operationen ausgeführt Summa 120 Das Landkrankenhaus iſt in ſeiner Entwickelung im Jahr 1855 151.— Außerdem 9) Knochenbrüche, geheilt 4 Fälle. 10) Knochen— 132 ruhig fortgeſchritten. Die Zahl der Pfleglinge iſt um„ geſtiegen. geſchwüre, Knochenbrand und Knocheuſchwamm 19 Fälle. 11) Chro⸗ 143 Es haben 482 Landleute durch den Verein Arznei und Pflegmittel[niſche Hautkrankheiten 29 Fälle. 12) Hautgeſchwüre 11 Fälle. 13) 163 und davon 232 die geſammte Hospitalpflege empfangen. Es ſind in[Typhus geheilt in 6 Fällen, 1 ungeheilt. 14) Andere Fieberleiden 211 dieſem einen Jahr mit 73 Gemeinden des Landes Verträge zur Ver- 7, Entzündungen 58, Schwärungen 47, Geſchwülſte 11, Krebskrank⸗ 215 pflegung ihrer Kranken abgeſchloſſen und 17,468 Verpflegtage gewährt[beiten 10 ꝛc. 15) Ferner kamen in der ambulatoriſchen Klinik 230 worden. Deßhalb mußte die Bettenzahl vermehrt, die Kücheneinrich- zur Behandlung und wurden mit Arznei und Pflegmittel unterſtützt 235 tung zur Speiſung von 100 Perſonen erweitert, und am Schluß des 50 Fälle von Entzündungskrankheiten, 11 Fälle von Knochengeſchwuͤ⸗ 276 Jahres eine zweite angrenzende Hofraithe mit geräumi- ren und Knochenbrand, viele Fälle von Seropheln, Rheumatismen, 17 gem Haus und Garten angekauft werden.— Die Ausgaben[Gelenkleiden, Knochenbrüchen u. ſ. w., im Ganzen 258 Fälle bei 250— für die mannigfaltigen Bedürfniſſe des Jahres betrugen 8898 fl.] Individuen.— Die Aerzte des Landes finden den umfaſſenden tech⸗ 13½ kr., und es iſt uns zur Deckung derſelben möglich geworden, niſchen Bericht über die ſämmtlichen Vorkommenheiten in der ärzt⸗ die Einnahmen durch die Vergütung für Krankenpflege von Ge- lichen Zeitſchrift„Deutſche Klinik. Berlin 1856“ und finden in be⸗ meinden, ſowie durch Sammlungen auf 9081 fl. 9 kr. zu erhöhen, ſondern Artikeln dieſer Jeitſchrift eine Reihe von denkwürdigen Be— Art darunter die Vergütung für die Krankenpflege im Landkrankenhaus obachtungen beſonders abgehandelt. Auch bitten wir, dieſe Mitthei— lung bleiben mit 2713 fl. 5 kr., zwei allergnädigſte Schenkungen unſerer gütigen lungen nicht mit denen zu verwechſeln, welche über die Leiſtungen der wird, die Aue Protectorin J. K. H. der Großherzogin von 200 fl. und 500 fl. Augenheilanſtalt und operativen Klinik gemacht worden uur Begutach und ein Vermächtniß des Herrn E. Merk mit 400 fl.— Folgen ſind.— Möchten wohldenkende Menſchen in unſerm beharrlichen ie Nusſchüſß die Reſultate der Behandlung im Landkrankenhaus: Streben, dem heſſiſchen Landvolk nützlich zu ſein, den Beweggrund g in d 0 1) Dürch Luftröhrenſchnitt und Entfernung einer Bohne aus der Luft-⸗Wzur Fortſetzung einer thätigen Theilnahme und Unterſtützung finden, Kathuner röhre, geheilt 1 Fall. 2) durch totale Entfernung des ganzen rechten deren wir, bei den ſtets wachſenden Anſprüchen und ohne alle Unter⸗ mer 10 5 Oberkieferknochens, geheilt 1 Fall. 3) Von eingekapſeltem Knochen-⸗Y+ſtützung aus Staatsmitteln ſo dringend bedürfen. die Mitgſ brand mit Knochenſchwärung durch Operation geheilt 3 Fälle. 4) Der Vorſtand des Vereins: tualsrentde Lippenkrebs 2 Fälle. 5) Zungenkrebs 1 Fall. 6) Durch Amputation Dr. Küchler. v. Jungenfeld. Gerhard. Kehr. ige 0 10 Druck und Verlag von C. Bindernagel's Buchhandlung in Friedberg. Veranſwortlicher Redacteur: Hermann Schimpff.„29 vor, (Hierzu Beiblatt Nr. 18.)