Friedberger Jutelligenzblatt. Erſcheint wö⸗ chentlich zweimal, A 7 5 3 fi N 2 Elnruͤckungsge⸗ g e llgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, ae fl. 1. 12 kr.; durch oder deren Raum Wanuen geen Amts und Verkündigungsblatt für den Areis Friedberg. aa de ſammen 7 kr Nu 92. Freitag, den 21. November. 1856. Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Sonntagefeier, insbeſondere die Vornahme landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Arbeiten an Sonn- und Feſttagen. Nach Art. 224 des Polizeiſtrafgeſetzes ſind oͤffentliche oder geräuſchvolle Handthierungen und Arbeiten der Land— wirthe, Fabrikanten, Handwerker und ſonſtigen Gewerbsleute, ſowie dergleichen Waldarbeiten, dringende Fälle— wie Erute-Arbeiten bei ungünſtiger Witterung und bei beginnender Weinleſe— ausgenommen, an Sonn- und Feſttagen gänzlich unterſagt. . Vornahme landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Arbeiten der bezeichneten Art an Sonn- und Feſttagen in dringenden Fällen iſt die vorgängige Einholung einer polizeilichen Erlaubniß hierzu nicht erforderlich. Die Landwirthe, Fabrikanten ꝛc., welche ſolche Arbeiten an Sonn- und Feſttagen vornehmen wollen, oder vornehmen laſſen, haben aber genügend nachzuweiſen, daß ein dringender Fall wirklich vorgelegen habe. In deren eigenem Intereſſe erſcheint es daher als gerathen, daß dieſelben in Fällen der fraglichen Art von der beabſichtigten Arbeit der Polizeibehörde im Voraus die Anzeige machen und deren Zuſicherung zur Vornahme der Arbeit erwirken, um ſich hiernach gegen eine polizeigerichtliche Verfolgung zu ſichern. Für dieſen Fall hat Großherzogliches Miniſterium des Innern mirtelſt Ent— ſchließung vom 22. Auguſt d. J., zu Nr. M. d. J. 13495, geſtattet, daß von der betreffenden Localpolizeibehörde, wenn ſich dieſelbe durch ſorgfältige Prüfung der Verhältniſſe von der Dringendheit der beabſichtigten Arbeiten überzeugt hat, die Erlaubniß zu deren Vornahme, jedoch in der Regel nur für einzelne Fälle und nicht für einen längeren Zeitraum, ertheilt werde. Die Fälle, in welchen die Vornahme von Arbeiten an Sonn- und Feſttagen als gerechtfertigt anzu— ſehen iſt, laſſen ſich wegen der Verſchiedenartigkeit der hierbei in Betracht kommenden Verhältniſſe nicht genau bezeich— nen. Es iſt deßhalb in dieſer Verfügung Folgendes beſtimmt worden: 1) Die Vornahme öffentlicher oder geräuſchvoller landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Arbeiten an Sonn- und Feſttagen kann dann niemals als entſchuldigt angeſehen werden, wenn durch eine paſſende Geſchäftseinrichtung die Vornahme dieſer Arbeiten an Werktagen möglich gemacht werden kann; 2) wenn wirklich ein dringendes Bedürfniß der Vornahme einzelner Arbeiten an Sonn- und Feſttagen vorliegt, ſo dürfen doch immer nur dieſe, nicht aber auch andere Arbeiten, welche einen Aufſchub erleiden können, vorgenommen werden; 3) wenn Gewerbtreibende mehr Arbeitsbeſtellungen annehmen, als ſie mit ihren Arbeitern an Werktagen inner⸗ halb der bedungenen Lieferungszeit vollenden können, ſo kann dieſes die Vornahme von Arbeiten an Sonn- und Feſt⸗ tagen nicht rechtfertigen. Was die Arbeiten anbelangt, welche ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können, z. B. die Arbeiten auf den Schmelzhütten, an den Kohlenmeiern ꝛc., ſo iſt— nach Abſatz 2 des Art. 224 des Polizeiſtrafgeſetzes— deren Vornahme auch an Sonn- und Feſttagen nicht verboten, die Polizeibehörden haben jedoch darüber zu wachen, daß in den Kreis dieſer Arbeiten keine ſolche gezogen werden, welche nicht dahin gehören. Sie wollen die Ihnen untergebenen Polizeibedienſteten in dieſem Sinne geeignet inſtruiren, ſowie auch ſich ſelbſt bei der Beurtheilung der an Sie gelangenden Anzeigen von der Vornahme verbotener Arbeiten an Sonn- und Feſt⸗ tagen hiernach bemeſſen. Friedberg, den 10. November 1856. Müller. Polizeiliche Bekanntmachungen. I. Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere Reinigung der Schornſteine(Art. 146). Nach Anſicht des Art. 146 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend: a 11 „Die Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter, welche die Unterhaltung, Ausbeſſerung und Reinigung „der in ihren Gebäuden befindlichen Schornſteine und Feuerſtellen vernachläſſigen, oder ſich der Reinigung „der Schornſteine durch die von der, Polizeiverwaltung dazu beſtimmten Schornſteinfeger zu der Zeit wider⸗ „ſetzen, wo deren Reinigung polizeilich vorgeſchrieben iſt, ohne daß ſie für einen etwaigen kurzen Aufſchub „der Fegung ihrer Schornſteine genügende Gründe geltend machen können, werden mit einer Geldbuße von „1 bis 5 fl. beſtraft.“ 406 werden in Folge Erlaſſes Großherzoglichen Miniſteriums des Innern zu Nr. M. d. J. 5145 vom 5. April l. J. nach⸗ ſtehende Beſtimmungen des von Großherzoglichem Miniſterium des Innern und der Juſtiz erlaſſenen Regulativs vom 18. Auguſt 1837, die Reinigung der Schornſteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend— Regierungs- blatt Nr. 36, Seite 376 von 1837: 1. Die Kamine, wo beſtändig gefeuert wird, müſſen alle Vierteljahre wenigſtens einmal, diejenigen aber, wo nur im Winter Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal, im November und Februar, gefegt werden. §. 2. In denjenigen Orten, wo entweder blos oder vorzugsweiſe Tannenholz, Torf oder Steinkohlen ge—⸗ brannt werden, ſollen die Schornſteine dreimal im Winter, im Oktober, December und Februar, und zweimal im Sommer, im Mai und Auguſt, gefegt werden. Die Kamine ſolcher Gewerbsleute aber, welche zum Betrieb ihres Gewerbes ſtarke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Brantweinbrenner, Seifenſieder, Häfner, Schloſſer, Schmiede, Gaſtwirthe und Gar— koche hinſichtlich ihrer Küchen⸗Schornſteine und dergleichen, ſollen alle vier oder ſechs Wochen gefegt werden, wenn nach der Größe des Gewerbes derſelben eine öftere Reinigung der Schornſteine, als die gewöhnliche, nöthig iſt. Auch die Kamine der Schreiner, welche in ihren Oefen viele Hobelſpäne verbrennen, ſollen im Winter eben ſo oft gefegt werden, und folgende nachträgliche Beſtimmung vom 3. Sept. 1848, des Inhalts: „daß ſolche Schornſteine, welche zur Ableitung des durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten Rauches „dienen, und in welchen keine andere Holz- oder Torffeuerung einmündet, in jedem Jahre nur einmal ge⸗ „hörig beſtiegen, unterſucht und wenn nöthig, gereinigt werden ſollen, für welche Arbeit die Kaminfeger „den in dem obengedachten Regulativ beſtimmten Fegerlohn anzuſprechen haben,“ eingeſchärft. Vorſtehendes Regulativ iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden. Friedberg, den 17. November 1856. Großherzogliches Kreis amt Friedberg. Müller. * II. Betreffend: Die Feuer⸗Löſch⸗Ordnungen. In Folge Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des nach Anſicht des Art. 177 des Polizeiſtrafgeſetzes, alſo lautend: N ige, in den Löſchordnungen enthaltene Vorſchriften über die Verpflichtungen der „Zuwiderhandlungen gegen ſonſt Einwohner einer Gemeinde zur Hülfeleiſtung bei einem ausgebrochenen Brande werden mit dreißig Kreuzern bis zehn Gulden beſtraft,“ wird hiermit das nachſtehend abgedruckte Polizei⸗Reglement unter dem Anfügen eingeſchärft, daß die in demſelben ent⸗ haltenen Gebote und Verbote im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieſelben nach Maasgabe des oben angeführten Art. 177 beſtraft werden ſollen. Dieſes Reglement iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu ma⸗ chen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden. Friedberg, den 17. November 1856. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Müller. Innern vom 5. April zu Nr. M. d. J. 5149, und Inſtruetion und Polizei ⸗Reglement über die nothwendigen vorſorglichen Löſchanſtalten, ferner das Verhalten bei entſtandenen Bränden und die Organiſirung und Inſtruction des dabei dienſtlich thätigen Perſonals. Zur wirkſameren Ausführung der im Auszuge hier beigedruckten Vorſchriften der Feuerordnung vom 18. Juni 1767, insbeſondere Satz II., III. und IV., welche hiermit ſtrengſtens eingeſchärft werden, ſowie zur vorſorglichen ſicheren Organiſirung und Inſtruction des nach dieſem Geſetze bei Feuerausbruch erforderlichen Dienſtperſonals wer⸗ den hierunter folgende Verfügungen gegeben. §. 1. Außer einer tauglichen, nun faſt allerwärts vorhandenen Feuerſpritze, mit nöthigem, nie davon zu tren⸗ nendem Zugehör, als: insbeſondere Winden, Laternen, Schraubenzieher, Stricken, Ketten, Nägel, Bohrer, Hammer und Beißzange, ledernen Lappen und Bindfäden für etwa nothwendige Reparatur der Schläuche, ſollen in einer jeden Gemeinde des Kreiſes wenigſtens noch folgende ſtets in ganz gutem Zuſtande zu erhaltende Löſchgeräthſchaften ꝛc. ſich befinden, und zwar: a g Feuereimer. Feuerleitern. Haken. Stocklaternen. In Gemeinden a) über 2000 Seelen 40 6 1 77 7. b) 75 15002000 77 35 170 20 4 77 7 c)„ 1000-1500 77 30 4 4* 1 779 d) 7 500-1000 7 25 3 3 3 e) unter 500 7 15 2 2 2 gs Yen den Aut die erfe dies ze Feuk! den ſin Feuere Zug haben andern Bürge geben, auch e So die Fe zur ar 4) Spri verpfli abe auf da 5) Spri Di reinlick Gebra ſind d eines und d der de Richtu beſorg augen Nach unter Feuers Es nome Muth eines bütdig daben ane und Gar, geſegt werden, gewohnliche * 1 U ſollen im e Abalts: Nen Nuuches nut einmal ge: due Ka n e 2 Kaminfeger . catlich bekannt J 5140, und rſuchtungen det dreißig Kreuzern A demſelden ent⸗ eben angeführten 5 bekannt zu ma⸗ 185 Die Feuergeraͤthſchaften eines jeden Orts, insbeſondere die Feuereimer, muͤſſen zur Vermeidung von Verwechslung mit einem beſonderen Zeichen verſehen ſein. § 2. In jeder Gemeinde des Kreiſes ſollen im Voraus durch die Großherzoglichen Bürgermeiſter jeweilig ange— ordnet und ernannt werden: 1 1) Zuverläſſige Leute, welche zur Zeit einer Feuersnoth a) das Waſſer herleiten und ſtemmen, p) Leitern und Haken herbei bringen und handhaben, c) das Waſſerſchöpfen veranſtalten und d) die brennenden Gebäude beſteigen und reſp. höherer Anordnung gemäß geeigneten Falls niederreißen.(Vergleiche §. 28 und 40 der Feuerordnung.) Endlich e) den Bedrängten beiſtehen und ihre Mobilien und Effecten retten helfen(.§ 51 daſh Zur Anführung und Leitung der Einen oder Andern ſind zugleich ſoweit nöthig beſtimmte Aufſeher, etwa aus der Zahl der Gemeinderäthe, zu beſtellen,(ſ.§. 29 daſelbſt) 4 77 2) Feueranſager, in entſprechender Zahl, um in jeder betreffenden Nachbargemeinde der dortigen Ortsobrigkeit 3 4) 5 6 7 den Ausbruch des Feuers anzumelden. Dieſe Feueranſager haben die Verpflichtung, ohne den geringſten Verzug, die erforderliche Anzeige an den ihnen ein für allemal im Voraus beſtimmten Ort zu machen, und darüber daß dies zeitig geſchehen, ſich auszuweiſen. Feuerlaͤufer, welche, wenn in einem benachbarten Orte Feuer ausbricht, dahin zur Rettung zu eilen verbun— den ſind, und alle die Verpflichtungen zu erfüllen haben, welche insbeſondere die 88 30, 39, 44 und 46 der Feuerordnung vorſchreiben. Es ſollen dergleichen mindeſtens beſtellt werden: a) in den Gemeinden über 2000 Selen 25 b)„„ 70 0 1500- 2000„* 20 00 7 1 9 7 1000-1500 5.„ 18 0 5„1 77 7 500-1000 7. 15 e)„„„ unter 500 1. 5—6 Zugleich iſt ein Führer oder Rottmeiſter über ſie und ein Erſatzmann deſſelben zu beſtellen. Mit dieſem Führer haben ſich die Feuerläufer augenblicklich nach Kundwerdung des Feuerausbruchs an dem Rathhaus oder einem andern zuvor zu beſtimmenden öffentlichen Orte zu verſammeln, ſodann nach zuvor eingeholter Weiſung des Bürgermeiſters unter Führung des Rottmeiſters ſich nach der Brandſtätte, mit einem Feuereimer verſehen, zu be— geben, dort nach geſetzlicher Vorſchrift unter deſſen Leitung thätig zu ſein, und nach ſeinem Befehle zu handeln, auch ohne ſeine Erlaubniß ſich nicht von derſelben oder der übrigen Mannſchaft zu entfernen. b Sowohl vor Abgang zum Brande als nach Beendigung hat der Rottmeiſter ſeine Mannſchaft zu verleſen, und die Fehlenden anzumerken. Auch hat derſelbe dafür zu ſorgen, daß eine oder zwei der vorhandenen Stocklaternen zur auswärtigen Brandſtätte mitgenommen werden. Spritzenfuhrleute. Zum Spritzenfahren ſind, inſofern daſſelbe nicht veraccordirt iſt, die Beſpannten im Orte verpflichtet(vergl.§. 48 der Feuerordnung). Letzteren Falls müſſen dieſelben verzeichnet und nach der Reihen— folge zum Voraus davon, daß die Rethe au ihnen ſei, unterrichtet werden. Dabei iſt zugleich Vorſorge zu treffen, auf daß, wenn der an der Reihe ſtehende abweſend oder abſolut verhindert iſt, der folgende ohne Verzug an ſeine Stelle trete. Spritzenmeiſter und zwar in der Regel 2 oder wenigſtens 1 und 1 Stellvertreter für jede Spritze. Die Spritzenmeiſter haben die Verpflichtung, dafür zu ſorgen, daß die Feuerſpritze nebſt Schläuchen ꝛc. ſtets reinlich und in gutem Zuſtande erhalten, mit Ausnahme der Winterzeit alle/ Jahre probirt und nach gemachtem Gebrauche wieder in ordentlichen Stand geſetzt werde(ſiehe das Nähere§. 22 der Feuerordnung). Dieſelben ſind die Vorgeſetzten und Führer der Spritzenmannſchaft(Pumper). Sie muſſen ſich, ſobald ihnen der Ausbruch eines Feuers in dem Orte oder der Nachbarſchaft bekannt wird, augenblicklich bei der Spritze einfinden, mit dieſer und den Pumpern nach zuvor eingeholter Weiſung des Bürgermeiſters nach der Brandſtätte eilen, nach Vorſchrift der dortigen Localbehörde damit Platz nehmen und mit unausgeſetzter Thätigkeit, Ordnung und Beſonnenheit die Richtung und Regierung der Spritze und die Befehligung der zur Treibung derſelben beſtimmten Leute(Pumper) beſorgen. Die Spritzenmeiſter ſind aus der 2. Klaſſe der Gemeindekaſſe entſprechend zu beſolden(vergl.§. 28 und 48 der Feuerordnung). Die erforderliche Spritzenmannſchaft(Pumper). Ihre Anzahl richtet ſich nach der Größe einer jeden Spritze und darf vorausgeſetzt werden, daß jeder Localbehörde das Erforderniß derſelben bekannt iſt. Die Spritzenmannſchaft hat ſich, ſobald ihr auf irgend eine Weiſe der Ausbruch eines Feuers bekannt wird, augenblicklich bei der Spritze einzufinden, und bei dem Spritzenmeiſter, unter deſſen Befehl ſie ſteht, zu melden. Nach Anweiſung deſſelben muß ſie und zwar zu Fuß mit der Spritze an die Brandſtätte eiligſt ſich begeben, dort unter ſeiner Leitung und Aufſicht die Spritze treiben und nach Kräften mit Fleiß und Ordnung zur Loͤſchung des Feuers mitwirken. 5 Es erſcheint zweckmäßig, daß die Leitung des Schwanenhalſes in der Regel von einem Spritzenmeiſter über— nommen, zur Leitung des Schlauchs aber die hierzu tauglichſten im Voraus ernannt werden. Das Treiben von Muthwillen mit dem Waſſer der Spritze, reſp. Lenken deſſelben auf Dritte, iſt bei ſtrenger Strafe verboten. Ohne Erlaubniß des Spritzenmeiſters darf ſich niemand aus der Spritzenmannſchaft von der Spritze entfernen, oder überhaupt abgehen. Außerdem ſind die Pumper auch gehalten, ſo oft die Spritze probirt oder ausgeputzt werden muß, dabei behülflich zu ſein(ſiehe d 28 und 40 der Feuerordnung). Eine Feuerwacht-Mannſchaft, welcher hauptſächlich die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ſowie die Beförderung der Rettung der Mobilien und Effekten, ſo wie deren Bewachung nach Maaß— gabe der§§ 49, 50 und 51 der Feuerordnung obliegt. Zu derſelben wird im Voraus von dem Bürgermeiſter eine Abtheilung der Sicherheitswache unter dem Befehle eines oder zweier Führer beſtimmt. Die Stärke dieſer Feuerwacht-Mannſchaft ſoll jedesmal mindeſtens betragen: a) in den Gemeinden über 2000 Seelen 12—15 Mann, a b)/„„ von 1000-2000„ 10 1 c)„„ 1 77 500-1000 77 8 75 d)„„ 1 unter 500„„ 3—5 5 186 Ihr Dienſt beſchränkt ſich nur auf ihren Heimathsort, reſp. deſſen Gemarkung. Sobald Feuerlärm entſteht, hat ſich dieſe Feuerwacht bei ihrem Führer(Rottmeiſter) unvorzüglich einzufinden. Sie iſt dieſem ſtrenge Folgſamkeit und Gehorſam ſchuldig und darf ſich ohne deſſen beſondere Erlaubniß nicht von ihrem angewieſenen Poſten entfernen. Die Führer ſelbſt, nebſt ihren Rotten ſtehen unter dem oberen Befehle des Bürgermeiſters, haben deſſen Ordres einzuholen und pünktlich zu vollziehen, auch von demſelben die Armatur für die Feuermannſchaft, ſowie die Stocklaternen in Empfang zu nehmen, welche nach§ 41 der Feuerordnung an den einſchlägigen Plätzen aufzuſtellen ſind. § 3. Zu den Pumpern ſind in der Regel die jüngſten Ortsbürger, zu den Feuerläufern die zweitjüngſten und zu den Feueranſagern die folgenden zu wählen, dergeſtalt, daß derjenige, welcher aus der jüngeren Claſſe austritt, in die Reihe der nachfolgenden einrückt. Stellvertretung, jedoch nur durch taugliche, unbeleumte Einheimiſche und unter Vorbehalt der Verantwortung für dieſelben iſt erlaubt. Die Stellvertreter müſſen dem Großherzogl. Bürgermeiſter zuvor angemeldet und von demſel— ben als annehmbar erklärt worden ſein. § 4. Ueber das nach§ 2, Satz 1—6, verordnete Perſonal und deſſen Führer haben die Großh. Bürgermeiſter ein Verzeichniß nach anliegendem Formular zu führen und den Ab- und Zugang darin alljährlich ordnungsmäßig zu wahren. § 5. Der Bürgermeiſter oder Beigeordnete, oder eine andere dazu beauftragte Ortsvorſtandsperſon, ſ. g. Feuer- herr, iſt verbunden, jedesmal, wenn die Feuerſpritze nach einem auswärtigen Brande abzugehen hat, ſich gleichzeitig dahin zu begeben, wobei es ihm und dem Spritzenmeiſter ausſchließlich verſtattet iſt, auf der Spritze mitzufahren. Das Ausfahren der Feuerſpritzen ſoll übrigens in der Regel nur nach denjenigen Octen hin ſtattfinden, welche nicht über 2 Stunden entfernt ſind. Für iſolirt liegende Ortſchaften kann auf Antrag die Hülfleiſtung der Nachbar— ſpritzen bis auf 3 Stunden erweitert werden. Die Feuerläufer und Spritzenmannſchaft eines Ortes mit ihren Führern ſtehen zunächſt unter dem Befehle jener Orts vorſtandsperſon ihres Orts und haben derſelben ſchuldigen Gehorſam zu leiſten. Jeder Ortsvorſtand iſt verpflichtet, ſeine Leute ſtets zuſammen zu halten, und für Unordnung unter denſelben verantwortlich. Derſelbe iſt ermächtigt, für eine kleine Erfriſchung derſelben, wenn es nach angeſtrengter Arbeit noth— wendig erſcheint, auf Koſten der Gemeindekaſſe ſeines Orts zu ſorgen. § 6. Die obere Leitung aller Löſchanſtalten, ſowie die Verfuͤgung uber das ſämmtliche, ſowohl einheimiſche als von auswärts zur dienſtlichen Mitwirkung herbeigeeilte Perſonal ꝛc. ſteht indeſſen dem Bürgermeiſter des Ortes, worin der Brand ausgebrochen iſt, oder wo ein beſonderer Polizeibeamte angeſtellt iſt, dieſem zu. Seinen polizeilichen Anord— nungen muß daher von den auswärtigen Ortsvorſtänden und ihrer Mannſchaft ohne alle Widerſpenſtigkeit Folge gege— ben werden. Auch darf von dem Dienſtperſonal Niemand ohne ſeine Erlaubniß die Brandſtätte verlaſſen. Dieſe Beſtimmungen erleiden nur in dem Falle eine Beſchränkung, wenn der Großherzogliche Kreisrath oder der ihn ſtellvertretende Kreisſekretär eingetroffen ſein wird, deſſen oberſtem Befehle alsdann, gleichwie der Ortsbürgermeiſter ſo auch das ganze übrige Perſonal unterworfen iſt(ſiehe d 29, 37 und 55 der Feuerordnung). § 7. Nach gelöſchtem Brande iſt ſtrenge nach den§s 52 bis 57 der Feuerordnung zu verfahren. Sollten die zur Brandſtätte von auswärts hergebrachten Löſchgeräthſchaften, Feuereimer 1c. nicht unmtttetbar nach dem Brande wieder mitgenommen werden, ſo ſind dieſelben am darauf folgenden Tage vermittelſt Expreſſen abholen zu laſſen. Fur die einſt— weilige gute Aufbewahrung und Bewachung iſt der Bürgermeiſter des Orts, wo der Brand ſtatt hatte, verantwortlich. § 8. Derſelbe hat auch dafür zu ſorgen, daß, ſobald man Meiſter des Feuers geworden iſt, dies ohne allen Ver— zug durch Expreſſe an den Orten, wo Feueranſager abgegangen ſind, angemeldet wird. Auch wird den Ortsvorſtänden der zwiſchenliegenden Orte anempfohlen, die noch herbeieilenden Leute dieſenfalls zurück zu beſcheiden. § 9. Damit kein Zweifel darüber entſtehen kann, wer als Vorgeſetzter, Fuhrer oder Aufſeher bei einem Brande dienſtlich zu befehlen und zu handeln habe, ſo ſollen dieſelben folgende Abzeichen tragen: a) Der Bürgermeiſter am Ort des Feuerausbruchs ein weiß oder weiß und rothes Band, welches über die rechte Schulter gehend unter dem linken Arm zuſammengeknüpft iſt. 5b) Jeder anfuͤhrende Ortsvorſtand(§ 4) eine wenigſtens handbreite weiß oder weiß und rothe Binde um den rechten Arm. c) Jeder Aufſeher, Spritzenmeiſter, Führer oder Rottmeiſter eine etwas ſchmälere ähnliche Binde um den linken Arm. Endlich d) Die zur Rettung der Mobilien und Effecten beſtimmten Leute eine weiße Binde um den linken Arm. Dieſe Bänder und reſp. Binden ſind, wo es verlangt wird, auf Koſten der Gemeindekaſſen anzuſchaffen. § 10. Wer von dem dienſtlichen Perſonal ſeinen Dienſt vernachläſſigt, gar nicht oder zu ſpät eintrifft, ſeinen unmittelbaren oder mittelbaren Vorgeſetzten(d 3—6) unfolgſam iſt, wer ferner ſich unanſtändig beträgt, ſich betrinkt, Unordnung oder Unfrieden ſtiftet, oder in irgend einer anderen Weiſe den Beſtimmungen der Feuerordnung reſp. dieſes Reglements zuwiderhandelt, den trifft, inſoweit nicht geſetzlich eine härtere Strafe verwirkt iſt, mindeſtens eine Strafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. Die unmittelbaren Vorgeſetzten ſind ſchuldig, alle Zuwiderhandlungen den Ortsvorſtänden unverzüglich anzuzeigen, und dieſe haben wieder die Verpflichtung, vorbehältlich ihrer Befugniß zu etwa nöthigen pro— viſoriſchen Maaßregeln, namentlich zur Anwendung von Zwang gegen die Widerſpenſtigen, dem Großherz. Kreisrathe alsbald Meldung davon zu machen. § 11. Alle übrigen Leute, welche bei einem Brande, ohne gerade beſtimmt dabei bedienſtet zu ſein, nach den Vor⸗ ſchriften der Feuerordnung eutſprechende Obliegenheiten haben, oder dabei Hülfe leiſten muͤſſen(vergl.§ 35, 36, 38, 42, 43, 44 und 47 der Feuerordnung), ſollen, wenn ſie dieſen Vorſchriften irgend zuwiderhandeln, oder gegen die Wei⸗ ſungen der Vorgeſetzten reſp. Führer und Aufſeher unfolgſam ſind, ſo weit nicht nach der Feuerordnung ꝛc. deßhalb eine härtere Strafe verwirkt erſcheint, mit einer Polizeiſtrafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. belegt werden. Außerdem bleibt den Orts vorſtänden überlaſſen, die Nachläſſigen oder Widerſtrebenden, wo nöthig, durch die Feuerwacht zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten, namentlich zum Waſſerſchöpfen, reihenweiſen Waſſertragen ꝛc. zwangsweiſe anzuhalten. Bei arger Wi⸗ derſetzlichkeit und wirklicher Ruheſtörung u. dgl. m., ſoll ferner augenblickliche Verhaftung eintreten. § 12. In den Garniſonsſtädten des Kreiſes wird das Milikär in allen dieſen Beziehungen, insbeſondere aber in l ſel leidet 1 „ lest, ur „ ein 2 zaatrafe ein 4 Durch die den früheren ſelbe ordnung! nigt werden. ſtellen. ſtell Friedb⸗ I. Gleichwi Städten, auch mehrere nach dermalen hau Städten von jahr beſichtige werden, des Schläuche ne beſtellende Sr worden, leder! Eine g ordnungen v. wahrten und ſaumt wieder Auch denen Feuer Kirchen, ode Eine Dörre, und haben, und Auch macht⸗dienſ in gutem e behältniſſe, auffangende Wo ei den, daß es ſo nahe ale Nach moglich, gl wiſen mög Leute beſtel den; ſonde das Waſſe Gebäude wachen, U oſten ein 19 n ufinden Aufrechthaltung der Ordnung, Wachen, Patrouilliren ꝛc. die Civilbehörden auf das kräftigſte unterſtüͤtzen, und es hat Aucht von ſich deßfalls die letztere ſtets nur an den commandirenden Offizier der zur Brandſtätte beorderten Bereitſchaft zu wenden. Oeſehle dez§ 13. Wenn in einer Gemeinde bei Nacht Feuer ausgebrochen iſt, ſo muß alsbald nach Beginn des Läutens der natur ſir Sturmglocke und bis zu vollſtändig gelöſchtem Brande bei 1 fl. bis zu 1 fl. 30 kr. Strafe von jedem Bewohner des an den unteren Stockes eines auf die Straße ſtoßenden Hauſes zur beſſeren Erleuchtung der Straße entweder eine wohlbewahrte gute Laterne vor dem Hauſe ausgehängt oder ein brennendes Licht hinter ein Fenſter geſtellt werden. und zu§ 14. Bei nächtlichen Bränden ſollen in der Regel die Wirthshäuſer geſchloſſen ſein, und es darf kein Wirth N ohne beſondere Erlaubniß des Ortsbürgermeiſters Branntwein oder andere geiſtige Getränke an irgend Jemand abgeben. Wer hiergegen handelt reſp. ohne dieſe beſondere Erlaubniß Wirthſchaft treibt, ſoll in eine Polizeiſtrafe von 1 Rthlr. Drrantwortung bis 10 Rthlr. verurtheilt werden.— Wenn der Ortsbürgermeiſter ſich veranlaßt finden ſollte, zeitweiſe auch bei am don f Tage vorfallenden Bränden den Wirthſchaftsbetrieb zu unterſagen, ſo iſt dies bei gleicher Strafe zu befolgen. § 15. Wer ſich anmaßt, bei Bränden ein Abzeichen zu tragen(§ 9) ohne mit dem entſprechenden Dienſte be hermtiſer kleidet zu ſein, den trifft, wenn nicht wegen betrügeriſcher Abſicht eine gemeinrechtliche Strafe einzutreten hat, eine Po—⸗ Nie lizeiſtrafe von 3—5 1155 9 du§ 16. Uneinbringliche Geldſtrafen ſollen in Gefängnißſtrafen verwandelt werden, dergeſtalt, daß für jeden Gulden * Geldſtrafe ein Tag, d. i. 24 Stunden, Gefängnißſtrafe zu verbüßen iſt. 1 gleichen Durch dieſes Polizeireglement ſind alle vorderen Verfügungen der Verwaltungsbehorden, namentlich auch das von n dem früheren Landrathe des Bezirks Friedberg am 16. December 1831 erlaſſene Ausſchreiben aufgehoben. Es ſoll das⸗ ſelbe ordnungsmäßig in den Gemeinden bekannt gemacht, und wie geſchehen, in der Bürgermeiſterei-Regiſtratur beſchei⸗ 3 12 8 werden. Auch iſt davon jedem Rottenführer, Spritzenmeiſter und Aufſeher ein Exemplar zur Nachachtung zuzu— 3 ſtellen. Friedberg, den 5. Februar 1840. Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg t den Ki ch el e. beit noth, Auszug aus der Feuerordnuug von 1767. Il. Die vorſorgliche Anſtalten, um bei einem etwa entſtehenden Brand löſchen zu können. § 22. Feuerſpritzen. Gleichwie bereits Unſerer vorherergangenen Verordnung gemäß, nunmehro in allen Haupt- und anſehnlichſten Städten, auch in denen übrigen Dorffchaften derer Aemter, eine hinlängliche Anzahl Feuerſpritzen angeſchafft, auch noch mehrere nach eines jeden Amts Vermögen und Gelegenheit in künftigen Zeiten angekauft werden ſollen. Alſo will es dermalen hauptſächlich auf deren Unterhaltung in brauchbarem Stand ankommen. Es ſollen alſo ſolche in denen 3 Städten von dem(Orts-) Beamten und Stadt-Rath, und auf denen Dörfern von Unſern(Orts-) Beamten alle Viertel⸗ . jahr beſichtiget und in deren Beyſeyn probiret werden. Es ſollen ſolche auch zum Gebrauch ſtündlich fertig gehalten urgermeiſter werden, des Endes zeitlich nach dem daran befindlichen Leder- und Eiſenwerk zu ſehen, damit beydes, beſonders die Schläuche nöthigenfalls eingeſchmieret werden mögen, um dem Roſt oder Verſpohrung vorzubiegen, als wovor die zu beſtellende Spritzenmeiſter hauptſächlich zu ſorgen, und die Koſten aus denen Fonds, woraus die Spritzen angeſchaft * wieder worden, jederzeit zu nehmen ſind. it§ 23. Feuereymer. ortlich. Eine gleiche Sorge ſoll auf die Unterhaltung derer bereits vorhandenen⸗ und nach denen vorhin emanirten Ver⸗ allen Ver⸗ ordnungen von einem neuen Unterthanen anzuſchaffenden Feuereymer gehalten werden, daß ſolche nicht allein an ver⸗ ſtänden wahrten und lüftigen Orten erhalten, ſondern auch zeitig, ob daran etwas ſchadhaft, nachgeſehen werde, welches ohnge— ſaumt wieder in den Stand zu ſtellen iſt. § 24. Feuerleitern, Haaken, u. ſ. w. Auch ſollen in jeder Gemeinde nach Gelegenheit einige ſtarke Feuerleitern, große und kleine Haaken, auch Gabeln, denen Feuerleitern damit in die Höhe zu helfen, in gutem tüchtigen Stand erhalten, auch ſolche an denen Rathhäuſern, Kirchen, oder ſonſt ſchicklichen Orten zum nöthigen Gebrauch in Bereitſchaft gehalten werden. § 25. Waſſer ſoll in Kübeln oder Bütten in Bereitſchaft gehalten werden. Eine jede Haußhaltung ſoll an jedem Ort, beſonders wo das Waſſer rar iſt, oder auch Sommers bey großer Dörre, und im Winter bei lang anhaltender ſtrengen Kälte, einen oder zwei ziemliche Kübel mit Waſſer angefuͤllt ſtehen haben, und ſolche Winterszeit gegen die allzugroße Kälte, daß ſie nicht frieren, verwahren. § 26. Brunnen und Weeden. Dieſe Bänder Auch ſoll zu ſchleuniger Beybringung des Waſſers nach eines jeden Orts Gelegenheit alle mögliche Anſtalt ge⸗ macht⸗dienſam und nöthiger Orten neue Spring- und Ziehbrunnen eingerichtet- die alten wieder aufgethan und jederzeit einen in gutem Stand erhalten, weniger nicht an allen Orten, wo es ſchicklich ein-oder mehrere große Weeden oder Waſſer⸗ trinkt, behältniſſe, jedoch ſo angelegt werden, daß ſolchen der nöthige Ab- und Zufluß verſchafft werde, damit das darinnen 48 auffangende Waſſer, nicht ſo leicht der Fäulung unterworfen ſeye, und etwa Krankheiten verurſachen moge. §. J. Fließendes Waſſer in denen Ortſchaften. 5 Wo ein Ort mit flieſſendem Waſſer verſehen, ſoll ſolches nach deſſen Umſtänden und Gelegenheit alſo geleitet wer⸗ zen pro⸗ den, daß es wenigſtens bei entſtehender Feuersbrunſt durch die Gaſſen, wo es thunlich, fließen kann, damit man davon Kreis rathe ſo nahe als möglich, zu Löſchung der Feuersbrunſt, Gebrauch machen möge. 9§ 28. Vorbeugung zu beſorgender Confuſionen bei einem entſtandenen Brand. f Nachdeme auch zu Vermeidung aller Confuſionen, und deſto geſchwindere Hülfsleiſtung nöthig iſt, daß ſoviel möglich, gleich ein jeder bei allen Vorfallenheiten ſeinen angewieſenen Platz habe, und was er beſonders zu thun hat, wiſſen moge: So ſollen nicht allein zu Richtung, Regierung und Anwendung, auch Treibung derer Spritzen gewiſſe Leute beſtellet und zu Zeiten, damit ſie die Vortheile von dem Gebrauche der Spritzen deſto beſſer lernen, exerzieret wer⸗ den; ſondern es ſollen auch jeden Orts gewiſſe Leute ernennet und verordnet werden, welche zur Zeit einer Feuersnoth das Waſſer herzu leiten und ſtemmen, Leitern und Haaken herbei bringen, das Waſſerſchöpfen veranſtalten, die brennende Gebäude beſteigen oder niederreiſſen, um das Feuer Wacht halten, denen Bedrängten beiſtehen, die geflüchtete Sachen be⸗ wachen, und durch Patrouilliren alle Unordnungen, auch Diebſtähle verhüten, damit ſogleich ein jeder ſich auf ſeinem 1 Poſten einfinden, und was er zu thun habe wiſſen konne. 188 § 29. Aufſeher bei denen Rettungsanſtalten. Bei einer jeden dieſer Arten Nothgehülfen, ſollen allezeit einige Aufſeher beſtellt ſein, welche einen jeden zu ſeinem Geſchäfte ernſtlich antreiben, jeden Orts Beamteter oder Vorſteher aber ſoll die Direction der ganzen Sache führen, auſſer denenſelben aber niemand, etwas zu befehlen und mit ſeiner Veranſtaltung mehr zu hindern als zu befördern geſtattet werden. § 30. Feuerläufer. Damit auch ein jeder wiſſen möge, wer beſonders verbunden und gehalten, wann in einem benachbarten Dorf oder Stadt, Feuer auskommen ſollte, dahin zum Feuer und Rettung zu eilen; ſo ſind an jedem Orte gewiſſe ſogenannte Feuerläufer zu beſtellen, welche nach erhaltener Nachricht in dem ihnen beſtimmten Bezirk jedesmalen ohnweigerlich zur Hülfe eilen müſſen. Ueber dieſe aber ſoll der Beamtete oder Schultheiß jederzeit eine acurate und beſondere Tabelle halten, auch ſo ein oder der andere abgehet, an deſſen Stelle einen andern wiederum beſtellen. III. Rettungsanſtalten bei wirklich entſtandener Feuersbrunſt. § 31. Verheimlichung des Feuers wird ernſtlich verboten. Wann dennoch nach Gottes Zulaſſen, ein Feuer irgendwo bemerkt würde; ſo ſoll der Hauswirth, bey welchem ſolches entſtehet, ſogleich ſeine Nachbarn um Hülfe anrufen, keineswegs aber vor ſich allein ſolches löſchen zu wollen ſich unterſtehen; geſtalten durch dergleichen Heimlichhaltung öfters ein Feuer allzuſehr überhand genommen, welches durch Beyhülfe derer Nachbarn, noch wohl in Zeiten hätte gelöſcht werden können: Wie dann diejenige, in deren Hauß ein Brand entſtanden, ſolches aber ſofort angezeigt und um Hülfe gerufen, wann ihnen keine grobe noch vorſetzliche Nach⸗ läſſigkeit zu Schulden bleibet, mit aller Strafe künftig verſchonet, diejenige hingegen, welche ein entſtandenes Feuer heim⸗ lich halten, es mag daraus ein weiteres Unglück entſtehen oder nicht, ohne alle Nachſicht, mit der auf das auskommende Feuer vorhin geſetzten Strafe von 50 Rthlrn., auch nach Befinden noch mit einer härtern, auch wohl der Landesver— weiſung belegt werden ſollen. § 32. Wächter ſollen nicht gleich ohne Noth Lärm machen; wann es aber nöthig, ſogleich ihre Schuldigkeit beobachten. Die Nachtwächter ſollen zwar, wie§ 21 oben gedacht, nicht gleich ohne Noth Laͤrmen machen oder Sturm ſchla— gen, ſondern erſt genauer, ob auch wirklich Feuer und Gefahr vorhanden? ſich erkundigen. Wäre aber dieſes, oder ſie ſähen, daß Feuer und Flammen bereits herausſchluͤgen; ſollen ſie ohneſäumt durch Geſchrey Huͤlfe herbey zu ſchaffen ſuchen, und ſich eilends zu dem Beamten oder Schultheiſſen des Orts begeben und ſelbigem davon die Anzeige thun, damit ſolcher nach Befinden die nöthige Anſtalten treffen könne: Eben alſo ſoll auch ein jeder anderer, welcher das Feuer am erſten gewahr wird, verfahren. § 33. Sturmſchlagen. Wann das Feuer ſchon ſoweit um ſich gegriffen, daß die Flamme aus dem Dache oder Schornſteine ſchlüge; ſoll ſofort das gewöhnliche Zeichen durch Sturmſchlagen oder ſonſt gegeben, auch von Zeit zu Zeit, je nachdem die Gefahr 1 15 und zunähme, dieſes Zeichen wiederholt werden, um deſto ehender die Nachbarſchaft zur Hülfe herbei eilen zu machen. § 34. Auszuhängende Fahnen, reſp. Laternen. In denen Städten ſollen, wo es thunlich iſt, die Thürmer gleichbalden, um den Ort des Feuers anzuzeigen, nach der Gegend wo das Feuer ausgegangen, hängen, auch ſo durch Flugfeuer oder ſonſtiges Unglück an mehreren Orten zugleich Feuer ausgienge, zufs neue das gewöhnliche Lärmzeichen geben, und darnach die Fahne oder Laterne ausſtecken, auch durch die ihrige, welche ſie herun— ter zu ſchicken haben, die Leute benachrichtigen laſſen, wo das Feuer ausgegangen. § 35. Jedermann ſoll nach gegebenem Zeichen zur Hülfe eilen. Auf dieſe gegebene Zeichen, ſollen ſofort alle Einwohner mit Hintanſetzung aller Arbeit, zu dem Ort, wo das Feuer ausgebrochen, herzu eilen, und ein jeder, die ihm vorher anbefohlene und angewieſene Verrichtungen, ſogleich übernehmen, auch die andern zum Waſſertragen und ſonſtiger Beihülfe möglichſt aufmuntern. § 36. Wer und unter welchen Bedingungen davon frey ſey. Niemand auſſer die alten Leute, und jungen Kinder, ſo noch nicht 15 Jahr alt ſind, ſollen zu Hauſe bleiben, doch auch da nicht ganz müſſig ſeyn, ſondern zu Hauſe nach ihren Kräften die nöthige Aufſicht haben, daß theils ihre Häuſer von allem Diebſtahl oder andern beſorglicher Feuersgefahr geſichert bleiben, theils auch beſonders von denen nahe bei dem Brande befindlichen Häuſern, die Bütten jederzeit, wie unten§ 43 weiterverordnet, voll Waſſer gehalten werden. 5§ 37. Wer die An führung bei dem Löſchen zu beſorgen. Da an einer guten Anführung jederzeit das mehreſte gelegen: ſo ſollen jeden Orts Beamtete und Schultheiſſen, jederzeit, es ſey bei Tag oder Nacht, ſich gleich zu Pferd oder Fuß, an den Ort der Feuersbrunſt begeben, und durch die beſtellte Aufſeher ſolche Anſtalt machen, damit ein Jeder dasjenige, wozu er angewieſen, treulich verrichte, auch alle Confuſton nach Möglichkeit vermieden werde. § 38. Unbrauchbare und hinderliche Leute ſollen bei dem Feuer nicht gelitten werden. Alle unbrauchbare und mehr hinderlich als nützlich ſeyende Leute ſollen mit allem Ernſte abgehalten und beſon— ders keine bloſe Zuſchauer geduldet, ſondern alle beym Feuer ſich eingefundene Leute, entweder zum Waſſertragen, und ſonſtiger Hülfsleiſtung angehalten oder aber ganz von da weggewieſen werben, § 39. Wer am nächſten bei Löſchung des Brandes anzuſtellen. Da auch zu vermuthen ſtehet, daß ein Nachbar dem andern am mehreſten beiſpringen, und die Einwohner des Orts, wo das Feuer entſtanden, mit mehrerem Eifer ſolches zu löſchen ſich werden angelegen ſeyn laſſen; ſo ſollen auch dieſe zum nächſten beym Brand, und die Auswärtigen hauptſächlich zu Herbeyſchaffung des nöthigen Waſſers angeſtellet werden, wovon jedoch die von auswärts hergekommene Spritzen und darzu gehörige Leute, wann ſolche nöthig ſeyn ſollten, allerdings auszunehmen. a n§ 40. Beſteigung der Dächer und Häuſer. Die Schornſteinfeger, Dachdecker, Zimmerleute und Maurer, ſollen die im Brand ſtehende und zunächſt darum gelegene Häuſer, ſoviel immer möglich beſteigen, und nach ihrem beſien Vermögen ſowohl zu Dämpfung des Feuers, bey Tage eine rothe Fahne und des Nachts eine brennende Laterne auszu⸗ iberung, U5 Balh laſſen/ 5 An dem 0 5 wohnen, vor 0 ſo daß wann de verbunden, wele Auch ſolle ſtanden, bis ar dann auf 1 l auf der langen, 5 f 0 9 45 Im Noth decken, auch d und Wände ab dem Feuer nich in die brennen 9 46. Feuer Sollte in audern, die au Ort, wo es br alle Einwohner deſſen möglich t auf alles Acht 9 47. 7 Auch ſoll Fuhrleute mit gen Waſſers, Die Amt denen Beamter andern in der welchem der B Vorwand ſich welche zu den werden, ſonder Um alle dubeugen; solle welche ſowohl und ſo ſie jene Wie der nung verhüten 51. Sind 0 Auch ſo ihre Mobilien einen Ort geb was von der 5 Stunden, wenge der“ ſraſt, und vo 8 len ure Lorf oder Viſſe ſogen N. e 8 annte 8 erlich zur 2 K Tabelle h wen welchem alen sc * durch 1 auß ein 7 be Nach⸗ * r h e hin, ca onsktas „emumende 1 1 Idea Landespe eesber elner des ſo ſollen 0 l Waſſers wann ſolche 189 als Verhinderung deſſen weiterer Ausbreitung alle mögliche Hülfe leiſten, und ni abhalten laſſen, bey Vermeidung ſchwerer Siafg e ee FC n In der Gegend des Brandes ſollen Pechpfannen aufgeſteckt werden. a Damit man auch bei Nachtzeiten ohngehindert fortkommen könne, ſollen in der Gegend des Brandes, auch be— ſonders wo man das Waſſer herzuholen hat, bei denen Brunnen, Bächen und Weeden, Pechpfannen aufgeſteckt und Laternen oder Leuchten aufgehänget werden. § 42. Beſpannte Unterthanen und Fuhrleute ſollen bei der Hand ſeyn. Alle Beſpannte Unterthanen und Fuhrleute ſollen ſogleich mit ihrem Vieh und Geſchirr herbey eilen, um bey der Hand zu ſeyn, wann etwa Spritzen herbey zu holen oder Waſſer herbey zu führen, wie auch Dunge oder ſonſten etwas zu Dämmung des Waſſers oder Dämpfung des Feuers herbey zu ſchaffen ſeyn mögte, und ſoll ſich deſſen keiner, weder an dem Ort des Brandes ſelbſt, noch auch von Benachbarten weigern, bey Vermeidung empfindlicher Strafe. Damit aber durch das Fuhrwerk die Straſſen nicht geſperret werden; ſo ſind ſolche aus denen allzuengen Gaſſen ab— zuhalten, und ihnen von denen Aufſehern ſolche Plaͤtze anzuweiſen, wo man ohne Hinderung neben und bey ihnen vorbei kann, damit beſonders die Löſchende nicht gehindert werden mögen. a § 43. Bütten mit Waſſer gefüllt ſollen vor den Häuſern in Bereitſchaft ſtehen. An dem Ort, wo ein Brand entſtanden, ſollen alle Einwohner, beſonders diejenige, welche zunächſt am Feuer wohnen, vor ihren Häuſern, und letztere auch auf denen Böden, eine Bütte oder Zuber mit Waſſer gefüllt halten, ſo daß wann daraus geſchöpfet wird, ſie ſolche ſogleich wieder voll tragen ſollen, als wozu beſonders die Bierbrauer verbunden, welche auch Waſſer in Faͤſſern zum Brande zu fuhren ſchuldig. 5§ 44. Zwei Reihen Leute ſollen geſtellt werden. . Auch ſollen zu deſto geſchwinderer Beförderung zwey Reihen Leute, von dem Hauß an worinnen der Brand ent⸗ ſtanden, bis an die Waſſerbuͤtten oder nahe gelegene Brunnen, Waſſerbehältniſſe und Bäche geſtellt werden, welche dann auf der einen Seite die mit Waſſer gefuͤllte Eymer von Hand zu Hand in das Hauß worinnen der Brand iſt, langen, auf der andern Reihe aber, die leere Eymer hinwiederum ebenfalls von Hand zu Hand zurückgehen laſſen ſollen. § 45. Abdecken und niederreißen der Häuſer. Bei Einſchlagung der Gefache iſt behutſam zu verfahren. Im Nothfall, und damit dem Feuer möglichſt Einhalt gethan werde, ſind die allzunahe ſtehenden Häuſer abzu— decken, auch zum Theil, oder nach Erfordern der Umſtände ganz nieder zu reiſſen. Bey Einſchlagung der Gefache und Wände aber, in dem Hauß, worinnen es brennet, iſt aller möglicher Bedacht dahin mit zu nehmen, daß dadurch dem Feuer nicht mehr Luft zum Ausbruch gemacht werde; wie dann beſonders das gefährliche Einſchlagen der Löcher in die brennende Schornſteine, bei Strafe verboten wird. § 46. Feuerläufer ſollen fremden Ortſchaften ſobalden zu Hülfe eilen; doch ſollen nicht alle Einwohner aus dem Orte gehen. Sollte in der Nachvarſchaft in einem Umkreis von 3 Stunden Weges ein Feuer ausgehen; ſo ſollen vor allen andern, die an jeden Ort beſtellte Feuerlauſer ſobald man davon Wiſſenſchaft erlanget mit ihren Feuereymern an den Ort, wo es brennet, hinzu eilen, der Schultheiß und jeden Orts Vorſtehere aber, haben dahin zu ſehen, daß nicht alle Einwohner aus dem Ort gehen, und ſolchen dadurch eigner Feuers- oder ſonſtiger Gefahr blos ſtellen, als zu deſſen möglichſter Vorbeugung, die Tag- und Nachtwächter fleißig zu ſolcher Zeit die Straſſen zu begehen, und genau auf alles Acht zu geben haben. § 47. Die Beſpannten in den nächſten Orten ſollen auch zur Hülfe herbey kommen. Auch ſollen beſonders die zu nächſt gelegene Ortſchaften und die darinnen wohnende beſpannte Unterthanen, auch Fuhrleute mit ihrem Vieh und Geſchirr, denen Nothleidenden zu Hülfe kommen, und ihnen mit Herbeyfuhrung nöthi— gen Waſſers, auch ſonſten allen möglichen Beyſtand leiſten. § 48. Verordnung wegen der Spritzen. Die Amtsunterthanen, in deren Ortſchaften die Spritzen aufbewahret werden, ſollen jederzeit in denen ihnen von denen Beamten beſonders angewieſenen Diſtanzen, nicht allein in denen zum Amt gehörigen Ortſchaften, ſondern auch andern in der Nachbarſchaft ſeyenden Orten, auf das geſchwindeſte zu Huͤlfe eilen, und ſoll bei ſchwerer Strafe keiner, welchem der Beamte, Schultheiß oder Vorſteher befehlen wird vor den Spritzenwagen zu ſpannen, unter keinerlei Vorwand ſich weigern, noch darunter ſäumig finden laſſen. Es ſollen aber dieſe Wägen nicht von denen Leuten, welche zu den Spritzen gehören, beſetzt, und dadurch allzuſehr beſchweret, auch wohl gar zerbrochen oder aufgehalten werden, ſondern es ſollen dieſe zu Fuß neben hergehen. § 49. Feuerwacht. Um alle Unordnung ſoviel möglich zu verhüten, auch dem in dergleichen Unglücksfällen üblichen Diebſtahl vor— zubeugen; ſollen die Oerter, wo es brennt, und beſonders deren Zugänge, mit hinlänglicher Wache beſtellet werden, welche ſowohl die Löſchende in Ordnung zu erhalten, als auch auf andere verdächtige Perſonen genau acht zu geben, und ſo ſie jemand gar über den Diebſtahl anträfe, ſolchen ſogleich in Verwahrung zu nehmen hat. § 50. Patrouillen. Wie denn auch, ſo lange der Brand dauert, einige Mann in allen Gaſſen fleißig patrouilliren, und alle Unord— nung verhüten, auch auf die gemeine Sicherheit fleißig acht haben ſollen. N § 51. Sind gewiſſe Leute zu beſtellen, ſo denen Bedrängten beyſtehen. Strafe des Diebſtahls bey dem Brand. i Auch ſollen ſichere und gewiſſe Leute beſtellet werden, welche denen Bedrängten beyſtehen, und ſoviel möglich, ihre Mobilien und Effekten retten helfen. Die geflüchtete Sachen ſollen ſoviel thunlich, in ſichere Gewahrſam und an einen Ort gebracht werden, welcher mit Wacht zu beſetzen, daß davon nichts entwendet werde. Wo aber jemand et⸗ was von dergleichen Gut freventlich ſtehlen, oder auch, da er es in ſeine Verwahrung bekommen, daſſelbe innerhalb 24 Stunden, nicht von freyen Stuͤcken herausgeben, ſondern der Nachforſchung erwarten würde, derſelbe ſoll nach Strenge der Rechte, auch nach Befinden in dieſem traurigen Fall, um eines geringen willen, mit dem Strange be— ſtraft, und vom Leben zum Tode gebracht werden. 190 IV. Anſtalten nach gelöſchtem Brand.„ § 52. Verordnung wegen der Löſchungsgeräthſchaften. Wann nun in dieſer Weiſe durch göttlichen Beiſtand das Feuer glücklich geloͤſchet und gedämpfet worden, ſo ſol keiner bey zwei Gulden Strafe ſich gelüſten laſſen, einen Feuereymer, Kübel oder ſonſt etwas, wann es gleich ſein eigen wäre, ohne Vorwiſſen der Aufſeher, hinweg zu nehmen. Es ſollen vielmehr alle gebrauchten Geräthſchaften an einen Ort zuſammen gebracht werden. § 53. Weitere Beſtimmung des vorigen. Die Vorgeſetzte ſollen ſodann einen jeden, und beſonders denen von andern Orten herbeygekommenen, zuerſt das ihrige wieder zuſtellen; ſofort davor ſorgen, daß die Spritzen und übrige Feuergeräthſchaften, welche denen Gemeinden gehoͤren, wieder an ihren Ort und in gute Verwahrung gebracht werden. § 54. Wegen entkommener, ſchadhafter oder verdorbener Geräthſchaften. Wann jemand in ſolcher Noth gegen ſeyn Verſchulden ein Schade zugefügt, ſein Geſchier verdorben, oder gar verloren gegangen, ſoll ihm davor nach Befinden, einige billige Vergütung geſchehen. Was aber die gemeine Geräth— ſchaften anlanget, ſollen beſonders die Spritzen und Schläuche, wieder ſauber ausgeputzet und genau beſichtiget, auch ſo daran oder an den Eymern, Leitern, Haaken und übrigen etwas ſchadhaft und verdorben oder entkommen wäre, das Schadhafte ſogleich wieder ausgebeſſert und das Verlohrengegangene wieder angeſchaffet werden. § 55. Entlaſſung derer Leute ſo beym Löſchen geholfen. Wann endlich auf dieſe Weiſe alles wieder in Ordnung gebracht, ſollen die Leute, beſonders die Fremde wieder entlaſſen werden, ohne Erlaubniß des Beamten und Schultheiſſen aber, ſoll ſich niemand, bey Strafe unterfangen, von der Stelle zu gehen. § 56. Vorſorge, damit das Feuer nicht wieder von neuem ausbreche. Jedoch ſollen, obſchon das Feuer gänzlich gelöſchet zu ſeyn ſcheint, nach Beſchaffenheit der Sache, die Beamten annoch eine gewiſſe Anzahl Leute nebſt dem noͤthigen Geſchirr und einer hinlänglichen Quantität Waſſer bey der Stelle behalten, damit, wann das vermeintlich gelöſchte Feuer ſich durch Wind oder auf eine andere Art wieder ent— zünden und ausbrechen ſollte, die Rettungsmittel ſogleich wieder bey der Hand ſeyen. Da dann, wann gar nichts mehr zu befahren, auch dieſem Reſt, ſich nach Hauß zu verfügen, erlaubet werden kann. § 57. Zu unterſuchen wer bei dem Löſchen am beßten ſeine Schuldigkeit gethan, auch wodurch eigentlich das Feuer entſtanden. Herabnach ſollen die Beamten genau und wohl examiniren, ob, und wer an ſeiner Obliegenheit ſich ſäumig finden laſſen, oder gar verbottene Ausſchweifungen begangen hätte; ingleichem, wie und wodurch die Feuersbrunſt ent— ſtanden, und wer bey dem Löſchen ſich am fleiſigſten erfinden laſſen; ſofort haben dieſelben darüber an Unſere nachge— ſetzte Regierungen zu berichten, damit die Excedenten gehörig beſtrafen, und die fleiſige belohnt werden können. § 58. Prämien. Geſtalten dann diejenige, welche ihren Fleiß vor andern hewieſen, nachfolgendermaſſen belohnt werden ſollen: diejenige, welche am erſten mit der Spritze bei dem Brand erſcheinen, ſollen 5 fl.; diejenige, welche mit der zweiten Spritze ſich einſtellen 2 fl. 30 kr.; derjenige, welcher die erſte Kufe oder Faß mit ſauberem Waſſer zum Feuer oder Spritze bringet 1 fl.; derjenige, welcher das Zweyte herbeyſchafft 30 kr. bekommen, und dieſes ſogleich nach ge— löſchtem Brand aus denen Amtsſätzen oder gemeinen Einkünften eines jeden Orts- und Stadtärariis bezahlt und hei— gegeben werden. § 59. Ein jeder ſoll diejenigen anzeigen, die dieſer Verordnung entgegen gehandelt. Wer etwas weiß und erfähret, ſo da vor, inn, oder nach dem Brand wider dieſe Verordnung, von ſeinen Nach— barn oder andern geſchehen, der ſoll ſolches bey ſeinen Untherthanenpflichtigen anzubringen ſchuldig ſeyn, und neben deme, daß ſein Nahme verſchwiegen bleiben ſolle, auch von der Strafe die Hälfte genieſſen, da er aber dergleichen etwas wüſte, und ſolches verſchwiege, oder gar vertuſchen hülfe, ſo ſoll er gleich als der Schuldige beſtraft werden. § 60. Jährliche Publikation dieſer Verordnung. Befehl an die Fürſtl. Räthe Beamte und übrigen Vorgeſetzte. Damit aber dieſe Verordnung zu Jedermanns Wiſſenſchaft komme und in beſtändigem Angedenken bleibe, ſo ſoll ſolche nicht allein durch den Druck öffentlich bekannt gemacht, ſondern auch, alljährlich auf die gewöhnliche Gerichts— täge verleſen, und davon nicht allein in jeder Zunftlade, auch in einer jeden Gemeinde, ein Exemplar angeſchafft und bey denen gemeinen Briefſchaften niedergelegt, ſondern auch einem jeden um die Gebühr dergleichen zugeſtellt werden. Auch befehlen Wir allen Unſern Räthen, Oberbeamten, Amtleuten, Centgrafen, Schultheiſſen, Bürgermeiſtern, Vorſtehern, Schöpfen und Unterthanen ſamt und ſonders, alles Ernſtes und auf das nachdrücklichſte, daß ſie dieſer Verordnung in allen Stücken auf das genaueſte nachkommen ſollen, als lieb einem jeden ſeine eigene Wohlfahrt, und die Vermeidung Unſerer Ungnade, auch hier oben bemeldeter nach Befinden noch zu ſchärfender Strafen ſeyn mögen; geſtalten gegen diejenige, welche ihrer Schuldigkeit zuwider ſich hierunter einiger Nachläſſigkeit theilhaftig machen würden, ſofort eine ernſtliche Unterſuchung auf ihre Koſten angeſtellet, und ſie nach Befinden ihres Amts als unfähig und unwürdig angeſehen werden ſollen. Alle andere von Unſern Vorfahren in der Regierung von Uns Selbſt vorhin erlaſſene hierher einſchlagende Ver— ordnungen, werden in ſofern ſolche nicht hiervorſtehend abgeändert und erläutert worden, hiermit ausdrücklich dahin wiederholt, daß ſolche in denen ohnabgeänderten Punkten in ihrer Kraft und Würkung bleiben, und ſelbigen ohnver— brüchlich gemäß ſich verhalten werde ſolle. Urkundlich Unſerer eigenen Fürſtlichen Nahmens Unterſchrift und beygedruckten Geheimen Inſiegels. Darmſtadt, den 18. Juni 1767. Lud WJ, Landgraf zu Heſſen. (Hierzu eine Beilage.) 12 8 13) 2 Die Bedi Vormittag ſehen werde Friedbe 7 betreffend: 11798] N um 1 Uh obige bei Morgen ſeitherigen ſtandzeit o ſteigert. D kannt gews und die G. vorbehalten reicht wird Oberre Groß! Def 118111 Petri ve in Hoch A Schulthe geborene Kinder Himmel ſchenken —— Be erhielt me von der Gewicht rohem 5 digerirt, Holzeſſg betrug. Theile 5 wiel Un etzt. das 2 digolöſun Oeilage zum Friedberger Intelligenzblatt Nr. 92. Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat⸗Anzeigen. Bekanntmachung. 11795] Freitag den 28. d. M., Vormittags 10 Uhr, ſollen in dem Büreau des hieſigen Militär⸗Lazareths folgende Arbeiten und Liefe— rungen auf die Dauer der Jahre 1857, 1858 und 1859 auf dem Soumiſſionswege an die Wenigſtfordernden veraccordirt werden: 1) Schneiderarbeit, 2) Schuhmacherarbeit, 3) Sattlerarbeit, 4) Spenglerarbeit, 5) Schreinerarbeit, 6) Glaſerarbeit, 7) Wagnerarbeit, 8) Schloſſerarbeit, 9) Schmiedearbeit, 10) Küferarbeit, 11) Weißbinderarbeit, 12) Schreibmaterialien-⸗Lieferung und 13) Buchbinderarbeit. Die Bedingungen können von beute an jeden Vormittag auf dem genannten Büreau einge⸗ ſehen werden. Friedberg den 15. November 1856. In Auftrag der Lazarethinſpection: Hoffmann, Lieutenant. Bekanntmachung, betreffend: die Wiederverpachtung des zum Groß⸗ herzoglichen Domanialwald Frauen- wald gehörigen Ackerfeldes, der Sau⸗ trieb genannt. 11798] Montag den 24. d. M., Mittags um 1 Uhr, wird an Ort und Stelle das obige bei Niedermörlen gelegene Ackerfeld, 4 Morgen 229,7[◻◻Klafter enthaltend, in den ſeitherigen Abtheilungen auf eine 6jährige Be— ſtandzeit öffentlich an die Meiſtbietenden ver ſteigert. Die Bedingungen werden vorber be⸗ kannt gemacht, Nachgebote nicht angenommen und die Genehmigung wird nur für den Fall vorbehalten, wenn der Taxationspreis nicht er⸗ reicht wird. Oberros bach den 15. November 1956. Großherzogliche Oberförſterei Oberrosbach Bingmann. Oeffentliche Aufforderung. 11811] Auf den Namen des Johannes Petri von Hochweiſel find noch mehrere in Hochweiſeler Gemarkung gelegene Grundſtücke eingetragen, deren Verzeichniß in der Landgerichts-Regiſtratur offen liegt, und deren Ueberweiſung dermalen: a) Anna Mar⸗ garethe, Chriſtoph Köblers Ehefrau, geb. Petri, in Wiſſelsheim, b) Katharina, Leonhard Luxen Wittwe, geb. Petri, in Florſtadt und c) Ka— tharina, Philipp Schindels Ehefrau, geb. Dä— mon, in Hochweiſel, als Kinder und Enkel ſeines verlebten Bruders Hermann Petri und angeblich allein noch lebende nächſte Inteſtat⸗ Erben beanſpruchen. Johannes Petri, geb. den 18. März 1767, würde demnächſt das 90. Lebensjahr zurücklegen. Er oder wer ſonſt Anſprüche an dieſe Grund— ſtücke zu haben glaubt, wird daher aufgefordert, dieſe Anſprüche binnen einer Friſt von 2 Mon aten ſogewiß dahier geltend zu machen, als ſonſt, Johannes Petri für verſchollen erklärt und ſein Nachlaß den vorgenannten Verwandten ohne Caution überlaſſen, auch der ſeitherige Befitz als genügender Erwerbstitel angenommen und der Eintrag ins Mutations-Verzeichniß ver⸗ fügt werden wird. Butzbach den 16. November 1856, Großherzogliches Landgericht Butzbach Ebel. Oeffentliche Aufforderung. [1812] Konrad Fett zur Oes beabfichtigt nach— ſtehende Immobilien, ¼ Hofraithe, /, ½e, 2 48, /, 6%, 7% und ½õ zu verpfänden, die ſammt weiteren 35 Grundſtücken, worüber Flurbuchsextract zur Einficht dahier vorliegt, früher in Erbbeſtand des Fürſtlichen Hauſes Solms Lich geweſen, beſcheinigtermaßen allo— difieirt worden, jedoch in den Flurbüchern noch auf Johannes Kleins Namen eingetragen find. Da in Ermangelung einer Eigenthumsurkunde zu der nunmehr beabfichtigten Verpfändung und vorgängigen Ueberſchreibung von Johannes Kleins Namen auf Konrad Fett, ferner Ein— willigung der Kinder erſter Ehe des letzteren erforderlich iſt, von denſelben aber abweſend ſind: die dem Namen nach unbekannten Erben der Bernhard Hildebrands Ehefrau Dorothea, geb. Fett, und Anna Maria, angeblich in Amerika verheirathet an N. N., ſo ergeht an dieſe und an etwa betheiligte Dritte die Auf— forderung: irgend welche Anſprüche an dieſe Immobilien binnen 1 1 z wei Monaten ſo gewiß dahier geltend zu machen, als ſonſt die erforderliche Beſcheinigung ausgeſtellt, der Eintrag in das Mutationsverzeichniß verfügt und die Vertretung der Abweſenden einem zu beſtellenden Curator lediglich überlaſſen werden wird. Butzbach den 14. November 1856. ee Landgericht Butzbach. Muth, Landgerichtsaſſeſſor. Grundſtückverpachtung. 11813] Montag den 24. November l. J., Mor⸗ gens um 11 Uhr, wird in hieſigem Rathhauſe ein dem vereinigten Armenfond dahier gehören— des, in der Gemarkung Fauerbach II. liegendes Grundſtück auf den Zeitraum von drei Jahren nochmals meiſtbietend verpachtet. Friedberg, den 17. November 1856. Großherzogliche Bürgermeiſterei Friedberg. Been d e x. der, 0 7 gn 8 ar e g ge un g; [1814] Montag den 24. l. Mts., Nachmittags um 2 Uhr, werden an 1 und Sielle bei gün⸗ ſtigem Wetter die bei Regulirung des Grabens auf der ſogenannten Pfingſtweide erforderlichen Handarbeiten, ſowie Herſtellung einiger kleinen Gräben daſelbſt, an den Wenigſtnehmenden verſteigert. Die Zuſammenkunft findet an der ſogenannten Galgenbrücke ſtatt. Friedberg, den 17. November 1856. Großherzogliche Bürgermeiſterei Friedberg. Bein die r. 11815] Ein Faſeloch ſe, 2½ Jahre alt und der hiefigen Gemeinde ge— hörig, ſoll Mittwoch den 26. d. Mis., Nach⸗ mittags um 1 Uhr, im Rathhauſe dahier ver⸗ ſteigert werden. Reichelsheim den 18. Novbr. 1856. Schmid, Bürgermeiſter. Verlooſung der Schwalheimers Kirchen⸗ obligationen pro 1856. [1816] Ende d. Js. werden folgende verlooste Nummern: 11, 23, 27, 74, 79 und 124 aus der Kirchenkaſſe zu Schwalheim zurückbezahlt. Wei⸗ tere Zinſen können nicht beanſprucht werden. Dorheim, am 17. November 1856. Bode, Pfarreiverweſer. Am 18. d. M. feierten zu Rendel, Kreis Vilbel, Theilen rauchender Schwefelſäure, Verdünnen der Maſſe Schultheis Kitz und ſeine Ehefrau Anna Maria, eine geborene Kitz, beide im 78. Lebensjahre, im Kreiſe ihrer Kinder und Enkel die goldene Hochzeit. Möge der Himmel dem alten Ehepaare noch recht frohe Tage ſchenken!— Verſchiedenes,. Bereitung der Alizarintinte. Auf folgende Weiſe erhielt man bei angeſtellten Verſuchen eine Tinte, welche ſich von der käuflichen Alizarintinte in nichts unterſcheidet: 100 Gewichtstheile gepulverte 7850 wurden mit 1200 Theilen rohem Holzeſſig ein paar Tage lang in gelinder Wärme digerirt, filterirt und der Filterinhalt ſo lange mit rohem Holzeſſig„nachgewaſchen, bis das Filtrat wieder 1200 Theile betrug. In dieſem klaren braunen Auszuge löſte man 12 Theile Eiſenvitriol und 50 Theile arabiſchen Gummi auf, ließ wieder einige Tage unter fleißigem Umrühren ſtehen und ſetzte ſchließlich noch ſo viel Indigolöſung hinzu, daß das Ganze 1500 Theile wog. Die dazu verwendete In⸗ digolöſung war durch Auflöſen von einem Theil in vier mit Waſſer, Fällen der Fluͤſſigkeit mit kohlenſaurem Kali, Sammeln des blauen Niederſchlags auf einem Filter und Waſchen desſelben mit Waſſer bereitet worden. Bekannt— lich fängt dieſer blaue Niederſchlag an, ſich in Waſſer zu löſen, wenn das anhängende ſchwefelſaure Kali ziemlich entfernt iſt, und eben dieſe Löſung des blauen Niederſchlags — des ſ. g. Indigocarmins— in Waſſer war es, welche zur Bereitung der Alizarintinte verwendet wurde. Beim Zumiſchen der Indigolöſung nimmt die violettblaue Gall⸗ äpfeltinte ſogleich den der Alizarintinte eigenen dunkelgrü⸗ nen Ton an. Dr. Kolenati in Brünn theilt mit, daß im Punkwa— thale(Mähren) ein Eibenbaum ſtehe, der nach der vor⸗ genommenen Berechnung mehr als 2000 Jahresringe zählt. Die Krone und der obere Stammtheil des Baumes ſind abgebrochen, der hohle Strunk iſt aber noch drei Klafter hoch und beblättert. Derſelbe hat einen Umfang von bei— läufig 8 Fuß. Die Rinde des grauröthlichen Stammes iſt faſt gänzlich abgeſchält, erneuert ſich aber noch an wenigen Stellen. 414 Bekanntmachung. (18171 Da die unterm 19. und 20. d. Mts, ſtattgehabte Wahl von 20 Wahl⸗ männer zum Behuf der Wahl eines Abgeordneten für die Stadt Friedberg ohne Reſultat geblieben iſt— indem keine zwei Drittel der ſtimmberechtigten Staatsbürger abgeſtimmt haben— ſo wird die geſtern Abend ſchon durch die Schelle bekannt een e, Wahl Montag den 24. und Dienſtag den 25. November d. J. Vor⸗ mittags von S bis 12 und Nachmittags von 1 bis 1 Uhr vorgenommen. f Alle ſtimmberechtigten Staatsbürger werden daher dringend eingela⸗ den, an dem gedachten Termin perſönlich ſich einzufinden und ihre Stimmen abzugeben. Friedberg, den 21. November 1856. 1 Die Wahlkommiſſion. Neu angekommen Pelzſtauchen in ſchöner Auswahl bei 0 g S. G. Simon jun., in den drei Schwertern. Friedrich Hanſtein, auf dem Fruchtmarkt in Friedberg, 11806] empfiehlt einem hieſigen und auswärtigen Publikum ſeine neu ange— kommene Sendung Spiegel und Spiegelgläſer von den kleinſten bis zu den größten gangbarſten Sorten, ſowie Goldleiſten für Tapeten und Bilder, von welch letzteren das Aufziehen und Einrahmen billigſt beſorgt wird. Konrad Diehl, auf dem Markt in Friedberg, 11754] empfiehlt ſein Lager in extra guten, ſelbſtverfertigten Litzen- und Sel⸗ bendſchuhen, geſtrickten Beinkleidern und Wämſen, allen Arten von Palatins, Strick⸗ und Stickwolle und Strickbaumwolle, außerdem Futterzeugen, Taſchen, Stramin und allen andern Artikeln des Kurzwaarengeſchäfts zu möglichſt billigen Preiſen. Gerſon Schulhof in Friedberg 11699] empfiehlt ſein jetzt wohl aſſortirtes Lager in allen Sorten Tüchern, div. 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Bl. Wittwe. Zur Nachricht. 118021 Die Caſinogeſellſchaft hält Mittwoch den 26. Novobr., Abends ½8 Uhr, einen Ball in dem großen Saale des Hotel Trapp ab. Friedberg den 14. November 1856. Der Präſident der Caſinogeſellſchaft Hofmann. Eine Tuchkappe 11819] iſt an der Apothekergaſſe gefunden wor— den. Näheres bei der Expedition d. Bl. Nicht zu überſehen! 1820] Hiermit mache ich dem verehrten Publi- kum die ergebenſte Anzeige, daß ich auch auf Oſtern 1857 wieder Matzenkuchen backe, und alle meine verehrten Abnehmer wie immer zu ihrer völligen Zufriedenheit mit möglichſt billi— gem Preiſe und beſter Waare bedienen werde, und bitte um recht baldige und zahlreiche Be— ſtellungen. Biſſes, den 20. November 1856. Abraham Uaumann's Wittwe. Confect, Lebkuchen [1821] und dergleichen, in größeren und klei⸗ neren Quantitäten, empfiehlt für bevorſtehende Weihnachten zu den billigſten Preiſen Wai een Georg Witzel, Bäcker. Fäſſerverſteigerung. 11822] Mittwoch den 26. d. Mts., Morgens 10 Uhr, werden bei Unterzeichnetem weingrüne Fäſſer aller Gattungen, 2 Schrottleitern und mehreres Holzwerk verſteigert. Aſſenheim im November 1856. Franz Geyger. In der Kgarten-Tabrik von Louis Weis in Friedberg 115821 werden von jetzt an ſehr gut und flark gearbeitete Spielkarten zu nachſtehenden Prei— ſen abgegeben: Pique das Dutzend 36, 42, 48, 54 kr., 1 fl. 1 fl. 6 kr., ganz feine 1 fl. 12 kr.; Kinderkarten 36 kr.; hombre à Spiel 20 und 22 kr.; Whiſt à Spiel 26 und 28 kr.; Taroc à Spiel 48 kr. und 1 fl. Auch ſind dieſelben mit dem Großberz. Heſſiſchen Stempel ſtets vorräthig. Geld⸗Cours. Frankfurt, am 19. November 1856. Piſtolen ff 9 3839 Friedrichsd'oer, 9 52-53 Holländiſche 10 fl. Stücke„ 9 40-41 Rand⸗Ducaten. 8„ 529-30 ½ 20 Frankſtücke„ 9 18-19 Engliſche Souverains.„% 11 38-42 Preußiſche Thaler.„—— Preußiſche Caſſenſcheine.„ 1 44% 5 Fres.⸗Thalen 29 Kirchliche Anzeigen. 27. Sonntag n. Trinitat. den 23. Nov. Pfarramtswoche: Hr. Stadtpfarrer Baur. Gottesdienſt in der Stadtkirche: Vormittags: Hr. Candidat Aguntius. Nachmittags: Hr. Sadtpfarrer Baur. Gottesdienſt in der Burgkirche: Vormittags: Hr. Stadtpfarrer Sell. Nachmittags: Hr. Candidat Pfannmüller. Verlag und Schnellpreſſendruck von C. Bindernagel's Buchhandlung. Verantwortlicher Redacteur: Hermann Schimpff. (Hierzu Beiblatt Nr. 21.) getreffend! d Nach An einzeln wendb handel werden in Folk nach Anhörung pfaͤden treiben den 5 zwar: 10 dat V dat 3) dat Straf als d Gebr. nahm um u das! Unter zialſt a) fü b) fü beſtr. Str wo Schi ſatze