Friedberger Intelligenzblatt. Erſcheint wö⸗ . 2 2 74 g* Einrückungsge⸗ 3 Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, ae el 11 1 N 5 oder deren Raum ere Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. e ſammen 7 kr. . Dienſtag, den 3. Oktober. 18541. Mit dem 1. Oktober beginnt ein neues Vierteljahr⸗ Abonnement auf das Friedberger Intelligenzblatt. Beſtellungen beliebe man bei der Expedition oder bei dem zunächſt gelegenen Poſtamte zu machen. Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Localpolizeibehörden und die Gensdarmen des Kreiſes. Betreffend: Den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod. Unter Bezugnahme auf die im Regierungsblatte Nr. 31 erſchienene Verordnung vom 27. d. M., welche ich nach⸗ ſtehend im Abdruck folgen laſſe, weiſe ich Sie hierdurch an, darauf ſtrenge zu ſehen, daß derſelben pünktlich nachgelebt wird. Etwaige Contraventionen ſind alsbald zur Anzeige zu bringen. Friedberg am 30. September 1854. Wällen Verordnung, den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod betreffend. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Um bei der anhaltenden Theuerung von Getreide, Mehl und Kartoffeln nach einer im Ganzen gut ausgefallenen Erndte den Verkehr mit dieſen Gegenſtänden auf eine dem Intereſſe der Conſumenten entſprechenden Weiſe zu regeln, haben Wir Uns bewogen gefunden, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfaſſungs-Urkunde bis auf weitere Entſchließung zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: §. 1. Getreide(Waizen, Korn oder Roggen, Gerſte, Spelz oder Dünkel, Hafer, Heidekorn oder Buchwaizen, Hirſen), Mehl und Kartoffeln dürfen in dem ganzen Umfange des Großherzogthums nur auf den beſtehenden oder nach Bedarf temporär ſofort noch zu errichtenden öffent— lichen Märkten verkauft werden. §. 2. Ausnahmen von der im 6. 1. enthaltenen Vorſchriften finden ſtatt: a. für Getreide und Mehl, welches Bäcker zu ihrem Gewerbsbetrieb ankaufen,— b. wenn andere Perſonen(Conſumenten) zu ihrem Bedarf Getreide, Mehl oder Kartoffeln ſich anſchaffen. Inſoweit jedoch die anzuſchaffende Quantität den Betrag von 1 Malter überſchreitet, hat der Käufer ſich durch eine Beſcheinigung der Orts- polizeibehörde darüber auszuweiſen, daß der Ankauf zum eigenen Bedarf geſchieht. §. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmungen werden, neben Confiscation der auf verbotene Weiſe verkauften Waare mit einer ſowohl gegen den Verkäufer als den Käufer zu erkennenden Geldbuße von 10 bis 100 fl. beſtraft. Befindet ſich die zu confis⸗ cirende Waare nicht mehr im Großherzogthume oder im Beſitze des der Strafe unterliegenden Käufers oder Verkäufers, ſo iſt von beiden letzteren der einfache Werth der Waare zu erſetzen; ſie haften dafür ſolidariſch. §. 4. Auf den Märkten(§. 1.) dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl., keine Fruchthändler Getreide oder Mehl ankaufen. Bei gleicher Strafe iſt bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen unterſagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben. §. 5. An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, iſt während der für Abhaltung des Marktes beſtimmten Zeit die Vermitte⸗ lung von Käufen und Verkäufen von Getreide, Mehl und Kartoffeln durch Mäkler unterſagt.— Zuwiderhandlungen werden mit einer, ſowohl gegen Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. beſtraft. §. 6. Es darf, mit Ausnahme der im 5. 2 bemerkten beiden Fälle, kein Getreide oder Mehl über die Grenze des Großherzogthums ausgeführt werden, wenn es nicht zuvor auf einem öffentlichen Markte feil geboten oder dort gekauft worden war.— Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 10 bis 100 fl. und Confiscation der Waare beſtraft. Dieſe Strafe iſt auch dann zu erkennen, wenn eine biernach verbotene Ausfuhr von Getreide oder Mehl nur verſucht worden iſt. Befindet ſich die Waare nicht mehr im Großherzogthum, ſo iſt deren Werth von dem Zuwiderhandelnden zu erſetzen. §. 7. Oeffentliche Verſteigerungen von Getreide, Mehl oder Kartoffeln außerhalb des Marktes und der Marktzeit können mit beſon⸗ derer Genehmigung des betreffenden Kreisamtes geſtattet werden. f §. 8. Wer das nach Maßgabe der in den§§. 6 und 7 enthaltenen Vorſchrift gekaufte Getreide oder Mehl über die Gren Großherzogthums ausführen will, muß mit einer, den Namen und Wohnort des Käufers und Transportanten, ſowie Quantität und G der Waare genau ausdrückenden Beſcheinigung darüber verſehen ſein, daß die Waare auf einem öffentlichen Markte feil gekauft worden war.— Bäcker und ſonſtige Privaten, welche Getreide oder Mehl über die Grenze des Großberzogthums ausführen nach Maßgabe des 6.2 nicht auf einem öffentlichen Markte gekauft haben, müſſen, wenn die auszuführende Quantität den Betrag von 1 Malter über ſteigt, mit einer den Namen und Wohnort des Käufers und des Transportanten, ſowie Quantität und Gattung der Waare genau aus- drückenden Beſcheinigung darüber verſehen ſein, daß der Käufer die Waare zu ſeinem eigenen Bedarf oder daß er dieſelbe als Bäcker zu ſeinem Gewerbsbetrieb gekauft habe.— Die in dieſem§. erwähnten, von der Polizeibehörde des Orts, wo die Waare gekauft, beziehungs⸗ weiſe auf öffentlichem Markte feilgeboten und gekauft war, auszuſtellenden und bei der Ausführung von der Ortspolizeibehörde des inländi⸗ ſchen Grenzortes zu viſirenden Beſcheinigungen ſind nur fünf Tage lang, von dem Tage der Ausſtellung an gültig. Wer mit einem ſolchen Transportſchein nicht verſehen iſt, oder ſich weigert, ſolchen dem Aufſichtsperſonal auf deſſen Verlangen vorzuzeigen, verfällt, inſofern nicht die Strafbeſtimmung des§. 6. zur Anwendung kommt, in eine Strafe von 5 bis 20 fl. §. 9. Die Beſtimmungen der§§. 6 und 8 finden auch auf Kartoffeln Anwendung, welche über die Grenze des Großh geführt werden ſollen. ze des attung geboten und dort wollen, welches ſie erzogthums aus 342 §. 10. Größere Quantitäten Brod(von 100 Pfund und mehr) dürfen nur dann über die Grenze des Großherzogthums verkauft und gebracht werden, wenn ſie vorher in einer öffentlichen vorher gehörig bekannt gemachten Verſteigerung in dem Großherzogthum feil geboten luft und bei einer ſolchen Verſteigerung gekauft worden find. Bel* §. 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorſtehende Beſtimmung werden nach Maßgabe der im§. 6 enthaltenen Beſtimmung beſtraft, V0 ſowie auch die im§. 8 enthaltenen Beſtimmungen auf die Verkäufe und den Transport von ſolchen größeren Quantitäten Brod Anwen⸗ Rekrutili d nden. 8 4 5 1 12. Die 1 0 Zuwiderhandlungen gegen Vorſchriften gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im fangs 15 Gefängniß mit einem Tag für einen Gulden verbüßt. f dem En 8. 7 120 verpflichteten Denuncianten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und ein- anz vo ehenden rafen. geh§. 14. Sämmtliche Polizeibehörden und das geſammte Polizei- und Steueraufſichts-Perſonal haben über genaue Vollziehung der ewa in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Beſtimmungen zu wachen. §. 15. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erſcheinens im Regierungsblatt in Wirkſamkeit. geſches Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. füchge Darmſtadt am 27. September 1854. 5 1 (L. 85 Ludwig. v. Dalwigk. auch b 1831 In igedrue Verordnung, 3 das Gewerbe der Fruchthändler betreffend. b dem Fot Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein c. ꝛc. die Vor In Bezug auf den Art. 2 des Gewerbſteuergeſetzes vom 16. Juni 1827 haben Wir verordnet und verordnen hier⸗ 8 mit, wie folgt: da N Das Gewerbe der Fruchthändler ſoll in Zukunft zu denjenigen Gewerben gezählt werden, bei welchen nach§. 1 Unſerer Verordnung noch vo vom 1. Dezember 1827 die Erlaubniß der höheren Adminiſtrativbehörden eingeholt werden muß, bevor zur Ausübung derſelben ein Patent Die ausgefertigt werden kann. f Einſteher Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. N 0 Darmſtadt am 27. September 1854. Jh (L. S.) Ludwig. v. Dalwigk. tigen, we Sucht u. An die Großherzoglichen Buͤrgermeiſtereien des Kreiſes. ür Betreffend: Die Staats-Aſſecuranz-Anſtalt für das Muſterungs- und Ziehungsjahr 1855. ſie als Eine Anzahl Abdrücke einer Belehrung für diejenigen, welche der Stellvertretungs⸗Aſſecuranz⸗Anſtalt für die Loospflich⸗ A. tigen des Jahres 1855 beitreten wollen, nebſt einer gleich großen Anzahl von Formularien für„Beitrittserklärungen, untaugli werden Ihnen zum vorgeſchriebenen Gebrauche, unter Hinweiſung auf 1 die Statuten der Staats-Aſſecuranz-Anſtalt für die Stellvertretung im Militärdienſt(Regierungsblatt von 1851 emacht Seite 315) die einen Nachtrag zu dieſen Statuten enthaltende Bekanntmachung vom 16. September 1853 2 lte (Regierungsblatt von 1853 Seite 599) und die Bekanntmachung vom 29. Auguſt 1854(Regierungsblatt ch 0 von 1854 Seite 292), wonach die von den Theilnehmern an der Staats⸗Aſſecuranz-Anſtalt für das Muſte⸗ Wai rungs⸗ und Ziehungsjahr 1855 zu zahlende Einlage auf 190 fl. feſtgeſetzt iſt und die Einlagen vom 1. Octo⸗ N ber l. J. an zur Aſſecuranzkaſſe bezahlt werden können, f gleichzeitig unter einer beſonderen Couverte, mitgetheilt werden. Ich bemerke dazu Folgendes: der oben Einem Jeden, der bei Ihnen erklärt, daß er der Stellvertretungs-Anſtalt für die Militärpflichtigen des Jahres eule ni 1855 beitreten wolle, iſt ein Exemplar der fraglichen Belehrung zur Kenntnißnahme auszuhändigen. Die Beitrittser⸗ Wander klärung iſt von Ihnen in Bezug auf das Jahr, die Perſon des Verſicherten und das Datum gehörig auszufüllen und 1 von dem Beitretenden zu unterſchreiben. 5 Die Unterſchrift des Beitretenden wird von Ihnen beglaubigt und die Beglaubigung mit Datum verſehen von Ihnen unterzeichnet, auch das Bürgermeiſtereiſiegel beigedrückt. Dieſem vorgängig iſt die Beitrittserklärung dem Beitretenden zu übergeben, damit dieſer ſolche und den baaren Fruch Betrag der Einlage— 190 fl.— an den Vorſteher und Kaſſier der Stellvertretungs-Anſtalt, Großherzoglichen Oberſt 14530] G. Freſenius zu Darmſtadt, Rheinſtraße Lit. E. N. 107, überbringe oder portofrei einſende. dom 7. S Schließlich verweiſe ich Sie noch im Uebrigen auf die betreffende Belehrung und erwarte, daß von Ihnen in der 1 ut Stellvertretungsſache mit aller Pünktlichkeit und Genauigkeit verfahren werde. 1 Friedberg am 28. September 1854. Müller. daß, da di mund An Dieſe l been. Min Betreffend: Brandſchäden, welche durch das Spielen von Kindern mit Streichfeuerzeugen entſtanden ſind. det 655 Es iſt die Wahrnehmung gemacht worden, daß mehrere und zwar bedeutende Brände vorgekommen ſind, welche und daß erwieſener Maßen oder höchſt wahrſcheinlich durch unvorſichtige Behandlung von Streichfeuerzeugen und namentlich das mitch Spielen von Kindern mit denſelben entſtanden ſind. In Folge Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern* vom 1. l. Mts. ad N. D. 11,242 beauftrage ich Sie, unter Verweiſung auf das Ausſchreiben vom 4. März v. I., die 8 häufigen Waldbrände betreffend, den Angehörigen Ihrer Gemeinden, insbeſondere den Familien-Vorſtänden, die ſtrengſte 0 Vorſicht bei dem Gebrauch der Streichfeuerzeuge in Feld, Wald und Haus zu empfehlen. Sie werden hierbei ausdruͤck⸗ 8 lich noch darauf aufmerkſam machen, daß durch den§. 4 der Verordnung vom 14. März 1843 der Gebrauch von„ Streichfeuerzeugen an feuergefährlichen Orten verboten und mit Strafe bedroht iſt. Auch werden Sie im Hinblick auf Goal f den dritten Abſatz des Art. 19 des Geſetzes vom 6. Juni 1853,„die Verſicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und 8 die Vergütung der Brandſchäden betr.“ darauf hinweiſen, daß bei vorgekommenen Brandſchäden der Anſpruch auf Ent⸗ gegen gle ſchädigung wegfalle, wenn der Brandbeſchädigte den Schaden durch Unterlaſſung der gewöhnli öri Dees d und Aufmerkſamkeit verurſacht hat. l 5 N W dewögülüen deni vußd Friedberg am 29. September 1854. Mül leg. 1 rem 1. Octo⸗ den baaren chen Oberſt buen in der 343 An Dieſelben. Betreffend: Die Muſterung des Jahres 1855. Von Großherzoglichem Miniſterium des Innern iſt verfügt worden, daß bis auf weitere Beſtimmung das jährliche Rekrutirungsgeſchäft dergeſtalt beſchleunigt werden ſolle, daß die Ergänzungsmannſchaft, anſtatt am 1. April ſchon An— fangs Januar einberufen werden könne. Die Muſterung ſoll demnach gleich nach Oſtern vorgenommen werden. Zu dem Ende weiſe ich Sie hierdurch an, alsbald die Vorarbeiten zu beginnen und bis zum 15. November d. J. die ganz vollſtändig aufgeſtellten Liſten hierher einzuſenden. Ich muß um ſo mehr pünktliche Einhaltung dieſes Termins erwarten, als ſonſt das ganze Geſchäft eine Störung erleiden würde. Sie werden bei dieſem Geſchäfte genau nach den Vorſchriften der Verordnung über Ausführung des Recrutirungs⸗ geſetzes vom 30. April 1831, So. 6— 14 verfahren. Zu den Auszügen der Geiſtlichen über die 1835 gebornen Dienſt⸗ pflichtigen ſind nur die vorgeſchriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geiſtlichen zuzuſtellen haben, zu gebrauchen; auch haben Sie darauf zu ſehen, daß hinſichtlich dieſer Auszüge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter ſolchen gegebenen Vorſchriften genau beachtet und das Pfarramtsſiegel dieſen Auszügen beigedruckt werde; bei ſich ergebenden Mängeln haben Sie die Auszüge alsbald zur Verbeſſerung zurückzugeben. Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anſprüche auf Depotverſetzungen haben Sie die Protokolle genau nach dem Formular V. aufzunehmen und ſich nur gedruckter Formularien, Intelligenzblatt Num. 6 von 1854, zu bedienen, die Vorſchriften der§o. 18—31 der Verordnung ſorgfaltig zu beobachten, auch dahin zu ſorgen, daß den auf Seite 4 des Protokolls von den Geiſtlichen auszuſtellenden Beſcheinigungen über die Familienverhältniſſe der das Depot Anſprechenden das Dienſtſiegel beigedruckt werde. Dieſe Protokolle über Depotanſprüche ſind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einſendung der Ortsliſten zur Prüfung an mich ernzuſenden. Die Summe, welche der Ortsvorſtand bei Beurtheilung der Frage: ob der Depotanſprechende zur Stellung eines Einſtehers vermögend genug iſt, zu Grunde zu legen hat, iſt auf 190 fl. beſtimmt worden. Ich mache Sie auf die Beſtimmung des§. 10 pos. 6 beſonders aufmerkſam, wonach Sie diejenigen Dienſtpflich— tigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie z. B. Schwerhörigkeit, Kurzſichtigkeit, fallende Sucht u. ſ. w. beſonders anzuweiſen haben, ſich deßfalls genügende Zeugniſſe von Schullehrern, Geiſtlichen, Gemeinde— vorſtänden u. ſ. w. zu verſchaffen und dieſe bei der Muſterung mitzubringen. Nach§. 40 der Verordnung müſſen alle Conſcriptionspflichtigen bei der Muſterung perſonlich erſcheinen, gegenfalls ſie als dem Geſetze ausgewichen angeſehen und zum Zuerſtmarſchieren beſtimmt werden. Außer den im Jahr 1835 Gebornen ſind auch alle Diejenigen, welche bei der vorigen Muſterung als temporär untauglich, als unterm Maas oder aus anderen Gründen zur nächſten Muſterung verwieſen wurden in die vorerwähnten Liſten aufzunehmen, zu welchem Ende Ihnen alsbald, nach abgehaltenem Rekrutirungsrath die erforderliche Mittheilung gemacht werden wird. Damit übrigens die Conſeriptionspflichtigen bei Zeiten davon Kenntniß erhalten, daß die Muſterungen in der nächſten Zeit früher abgehalten werden als ſeither, weiſe ich Sie an, die auswärts ſich befindenden Conſeriptionspflichtigen alsbald von dem Muſterungs⸗ termin in Kenntniß zu ſetzen und daß es geſchehen, Notiz zu Ihren Akten zu nehmen. Sodann bemerke ich Ihnen, zu Ihrem eignen Bemeſſen weiter, daß nach der getroffenen Beſtimmung der 8. 94 der oben angezogenen Verordnung vom 30. April 1831 eine Modification dahin erleiden muß, daß die hier erwähnten Leute nicht bis zum Monat März des folgenden, ſondern nur bis dem der Muſterung vorausgehenden Monat Dezember Wandererlaubniß erhalten. Bei der Erſtattung von Paßberichten werden Sie hierauf Rückſicht nehmen. Friedberg den 1. Oktober 1854. Müller. Bekanntmachungen von Behoͤrden und Privat-Anzeigen. Fruchtmarkt zu Friedberg. JL1530] Gemäß der allerhöchſten Verordnung vom 27. September d. J., betreffend den Ver⸗ kehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie Brod, wird hiermit im Intereſſe des handelnden Publicums zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß, da die Stadt Friedberg unter die Zahl derjenigen Orte gehört, an welchen Fruchtmärkte bereits beſtehen, nächſten Mittwoch den A. Oetbr. d. J. der erſte Fruchtmarkt pro 1854 dahier ſtattfindet und daß auch für die Folge in jeder Woche Mittwochs Fruchtmarkt dahler abgehalten wer⸗ den ſoll. Friedberg am 2. October 1854. Großherzogliche Bürgermeiſterei Friedberg Bender. (Butzbach.) Fohlen verkauf. [1531] Freitag den 6. dieſes Monats, des Vormittags um 10 Uhr, ſoll in der hieſigen Caſerne ein 6 Wochen altes Fohlen meiſtbietend gegen gleich baare Zahlung verſteigert werden. Dies den Intereſſenten zur Nachricht. Butzbach den 1. Oktober 1854. In Auftrag: Cellarius, Oberquartiermeiſter. Mobiliar Verſteigerung. 1513] Donnerſtag den 5. Oktober d. I., Vormittags 9 Uhr anfangend, werden die zum Nachlaſſe der verſtorbenen Caspar Werners Ehefrau dahier gehörenden Mobilien, beſtehend in Bettung, Kleidern, Weißzeug, Tiſchen, Stühlen, Kommoden, Sophas, Bettſtellen, Kleiderſchränken, Glas, Porzellan, Küchengeräth und ſonſtigen Hausgeräthſchaften in der zur Verlaſſenſchaft gehörenden Hofraithe erbabtheilungshalber öffent— lich meiſtbietend verſteigert. Friedberg den 27. September 1854. In Auftrag Großherzoglichen Landgerichts Friedberg. Großherzogliches Ortsgericht Friedberg: Bender, Ortsgerichtsvorſteher. (Butzbach.) Ankauf von Lebens mitteln. [1509] Donnerſtag den 5. Oktober d. J., des Vormittags um 10 Uhr, ſoll in der hieſigen Neitercaſerne die Lieferung bedeutender Quan— titäten von Kartoffeln, Bohnen, Erbſen, Linſen und Sauerkraut für die Menagen der hieſigen Garniſon mittelſt Verſteigerung an den Wenigſt⸗ nehmenden in Accord gegeben werden. Dies den Intereſſenten zur Nachricht. Butzbach den 26. September 1854. In Auftrag: Cellarius, Oberquartiermeiſter. Verlegung des ſ. g. Herbſtmarktes zu Rodheim v. d. H. 11510] In Berückſichtigung der Bekanntmachung vom 10. October v. J. bringt man hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der im Land⸗ kalender auf den 31. October d. J. für die Gemeinde Rodheim angezeigte Markt nicht an dieſem Tage, ſondern ſchon den 9. Oetober abgehalten wird. Rodbeim am 25. September 1854, Großherzogliche Bürgermeiſterei Rodheim Jacobi. Offen liche Ladung. 11532] Anſprüche an das von Chriſtian Eisners Erben zu Dorbeim an Wilbelm Bingel daſelbſt verkaufte Grundſtück in Melbacher Gemarkung: XII. 242. 5. 292 Klftr. im Bogelsgeſang, worüber das Eigenthum urkundlich nicht nach⸗ gewieſen werden kann, find binnen 6 Wochen, bei Meidung der Nichtberückfichtigung, dahier geltend zu machen. Friedberg den 21. September 1854. Großherzogliches Landgericht Friedberg Hofmann, v. Preuſchen, Landrichter. Landgerichts ⸗Aſſeſſor. Bekanntmachung. 11533] Montag den 9. d. M. Vormittags um 10 Uhr ſoll das alte Bettſtroh aus den Betten der hieſigen Caſernen auf dem Büreau des Verwaltungsraths verſteigert werden. Friedberg den 2. October 1854. Großberzoglicher Verwaltungsrath des 2. Bataillons 4. Infanterieregiments. Obligations-⸗Verlooſung. 11534] Durch die beute vorgenommene Ver⸗ looſung von Partial- Obligationen der beiden Anlehen hieſiger Stadtkirche ſind folgende Num⸗ mern rückzahlbar geworden: a) von dem Anlehen à 15000 fl. Nr. 2 und 27(jede à 100 fl.) und Nr. 72(à 200 fl.) ſodann b) von dem Anlehen à 6000 fl. Nr. 15, 29 und 31(jede à 100 fl.) 5 Die Inhaber werden hiervon in Kenntniß ge⸗ ſetzt, um bis zum 1. Januar 1855 das Geld bei Herrn Kirchenrechner Faatz dahier zu er⸗ heben, indem die Zinszahlung nach gedachtem Tage aufhört. Friedberg den 28. September 1854. Für den evang. Kirchenvorſtand: Der Stadtpfarrer W. Seel. Der Großherzogliche Bürgermeiſter Bender. Zur Nachricht. 11535] Der von der Stadt Nidda mehrfach auf den 25. und 26. kommenden Monats aus⸗ geſchriebene Pferde., Fohlen⸗, Rindvieh⸗ und Schweinemarkt iſt durch Beſchluß der höchſten Staatsbehörde vom 16. d. M. aufgehoben, resp. für dieſes Jahr auf einen Schweinemarkl reducirt worden, was man zur Vermeidung von Irrungen unter dem Anfügen hiermit ver⸗ öffentlicht, daß der durch ſeine außerordentliche 344 Frequenz bekannte ſ. g. kalte Markt am 30. und 31. Oktober und 1. Novem⸗ ber l. J. dahier abgehalten wird. Ortenberg am 26. September 1854. Großherzogliche e Ortenberg a 9. Arbeits ⸗Verſteigerung. 11536] Donnerſtag den 5. Ockober d. J. Vor⸗ mittags um 10 Uhr ſollen in der Behauſung des Gaſtwirths Stein zu Beienheim nachbenannte Arbeiten öffentlich in Accord gegeben werden, und zwar: 1. Bei Reparatur des Abdeckkarren: Schmiedarbeiten, veranſchlagt zu 21 fl. 42 kr. a) Wagnerarbeiten, 1„5 7 24„ 2. Bei Herſtellung eines Holzſchoppen in der Pfarrhofraithe: a) Zimmerarbeit, veranſchlagt zu 33 fl. 52 kr. b) Schreinerarbeit, 17„ 31 22 c) Maurerarbeit,„„ 8„ 34 Beienheim den 29. September 1854. Großherzogliche e Beienheim uth. Bekanntmachung. 115371 Von den Partial Obligationen der Ge⸗ meinde Armsheim, auf Inhaber zu 100 fl, iſt die Nummer 117 zur Auszahlung gezogen wor⸗ den und kann der Betrag am 1. Januar 1855, von welchem Tage der Zinſenlauf davon aufhört, bei dem Gemeindeeinnebmer zu Armsheim oder dem Handlungshauſe Simon Lindheimer in Friedberg, jetzt J. Lindbeimer in Frankfurt a. M., in Empfang genommen werden. Armsheim am 23. September 1854. Großherzogliche Bürgermeiſterei Arms heim Wuüsg. 2 0 0 fl. Kapital [15381] liegen bei der Obermörler Kirchenkaſſe gegen doppelten Güterverſatz zum Ausleihen bereit. Friedberg. Der Kirchenrechner Fa atz. Solbad Nuuheim. Jeden Tag CON! im Garten des Rurhauses Morgens von 6½ bis 8 Uhr und Nach- mittags von 3 bis 6 Uhr, ausgeführt von dem Rur- Orchester unter Direction des Herrn Edmund neumann. Bal pure im Hursaale, 11546] Jeden Donnerstag Anfung 8 Lui. Local⸗ * nun in meinem Hauſe große Bockenheimer Gaſſe Nr. 23. Indem ich meinen werthen Gönnern für das mir bisher in reichem Maaße geſchenkte Zutrauen danke, bitte um Fortdauer deſſelben und verſpreche reellſte und billigſte Bedienung. Frankfurt a. M., 1. Oktober 1854. Veränderung 15391 Meine Material⸗ und Farbwaaren⸗ Handlung b 0 eſindet ſich 0 Preußiſche. Caffenſcheine Obligations Verlooſung. 1540] Von den Partial⸗Obligationen der hie⸗ ſigen Gemeinde wurden heute mittelſt Verloo⸗ ſung die Nummern 37, 39, 40, 44, 47, 54, 58 und 60, jede zu 100 fl., ruckzahlbar. Der Betrag iſt gegen Rückgabe der Obligationen und der nicht fälligen Zinscoupons bis zum 31. Dezember l. J. bei der hieſigen Gemeinde⸗ kaſſe in Empfang zu nehmen, da von dieſem Tage an weitere Verzinſung nicht ſtattfindet. Holzhauſen den 26. September 1854. Großherzogliche 1 Holzhauſen i e d. 339 Gulden 11541] liegen in der Kirchenkaſſe zu Bruchen⸗ brücken zum Ausleihen zu 5 pCt. bereit. Dieſelben können im Ganzen oder getheilt verliehen wer— den und wer ſie zu leihen wünſcht hat fich bei dem Kirchenvorſtand oder dem Kirchenrechner Heidt in Friedberg zu melden. Zu vermiethen. 1542] Ich beabſichtige mein Haus, in welchem ſeit Jahren eine Wirthſchaft mit gutem Erfolg betrieben wurde und noch betrieben wird, Fa⸗ milienverhältniſſe halber auf ſechs Jahre zu verpachten. Die Wohnung iſt mit einem voll⸗ kommen gut eingerichteten Stall, welcher 14 Pferde faßt, verſehen, und wurde ſeither als Fuhrmanns⸗Wirthſchaft ſtets betrieben, ſteht an der von Frankfurt nach Caſſel führenden Straße und iſt wegen ſeiner guten Einrichtung beſon⸗ ders zu empfehlen. Die Lage des Hauſes iſt eine der frequenteſten der Stadt und bietet einem thätigen Geſchäftsmann zu jedem Ge⸗ ſchäftsbetrieb vollkommen günſtige Gelegenheit. Friedberg den 1. Oktober 1854. Philipp Wagner, Gaſtwirth. Ein Schwein 1543] iſt am verfloſſenen Markttage den 27. September zwiſchen Friedberg und Okarben entlaufen. Derjenige, welcher dasſelbe an Johs. Scheuerich zu Kloppenheim abliefert, erhält eine angemeſſene Belohnung. Zur Nachricht. 11544] 100 Centner Kornſtroh à 56 kr., 40 bis 50 Mltr. à 190 Pfd. zu 13 fl. 30 kr. und 30 Mltr. Gerſte à 170 Pfd. zu 9 fl. 20 kr. werden von dem Unterzeichneten im Laufe nächſter Woche gekauft und kann ſogleich ge⸗ liefert werden. Butzbach den 28. September 1854. Carl Heil. 1545 In C. Bindernagel's Buchhandlung in Friedberg iſt zu haben: Regulativ für den Fruchtmarkt zu Friedberg. Preis 6 kr. Frankfurter Cours vom 30. Sept. 1854. Mffo fen eee. fed Friedrichs doer, 9 59-fl. 10. Holländiſche 10 fl. Stücke „9 42 B. Rand⸗Ducaten% 20 Frankſtückee„ 9 22 B. Engliſche Souverains.„11 40-42 Preußiſche Thaler. 15 145% 75 5 Frankenthaler 8„ 220½ B. „ 145%-46 Druck und Verlag von C. Bindernagels Wilhelm v. Arand. Buchhandlung in Friedberg. getreffend Es w Junern von einen und d Der tag verl. ſtattfinde Auch laſſen ware Frie Betreffend Im A Huͤblick auf der freien E Märkte erri erſchienene 1) Ef fernung vor an bis zum wird, befind 2) Es verkaufen, b. haben, zu ben 3) Fru vor dem Fru gebracht werd 4) Fru Verkaufe gebt 5) Früt den betteffend 0) Auf nach mitgedra 7) Zuw cn 5 bis 50 fl. 0 Juso obige Vorſchri Sie hab Ihnen unterge Friedt )Veror de 1 unnidlächen Verfaſſungel Aeaſachn, dura