Fimtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelö Nr.48. Tiabrnana 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Glotzen 31 Mär, 1938 Kreisamt Gießen Dee 'Reirfjsftattfialter in Qeflen — Candescegietung Polizeiverordnung über die Ausübung des Friseurbandwerts. Dom 10. März 1938. Auf Grund Les Gesetzes zur Abänderung des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Regbl. <5. 9) und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. (1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar )ein, ausreichende Tageslichtbeleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten sein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Kellerräumen, soweit diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holzenden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. Die Räume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zum Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haustiere in ihnen zu halten, ist verboten. 2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angeschlossen, so müssen auch in den Betriebsräumen selbst Anschlüffe vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Geräte mit fließendem Wasser bequem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapfhahn aufzustellen, die mindestens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brunnenwasser zu füllen sind. (3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des gebrauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen- Ist das Grundstück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen auch die Betriebsräume zur sofortigen Beseitigung des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasserablauf (Ausgußbecken) versehen sein; andernfalls muß zur vorläufigen Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aussehendes Metall- oder Emaillegefäß vorhanden sein. Haare und sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei beseitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzubewahren. Die Aufbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren. § 2. Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Meter mit einem abwaschbaren Oelfarbenanstrich oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein. Der Fußboden ist mindestens einmal am Tage feucht aufzuwaschen. Hunde dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden. i § 3. Der Betriebsführer darf Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen. 8 4. Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die Hände mit Waffer und Seife unter Verwendung einer Nagelbürste gut zu reinigen. Die Hände sind mit sauberen Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz geschnitten zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, am besten in Mantelform, zu tragen. 8 5. Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbsdrucktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Di; beim Rasteren vorgesteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden sein. Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einstecken reiner Watte- oder Papierstreisen zu schützen. Zur Ausnahme der gebrauchten Wäsche muß im Arbeitsraum jederzeit ein mit gut schließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen. 8 6. (1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande verwendet werden. Auf peinliche Sauberkeit des Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifen nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden, so darf das Einseifen nur mit der Hand erfolgen. Neu beschaffte Pinsel sind vor ihrer ersten Verwendung gründlich mit heißem Wasser zu reinigen. Die Verwendung von Stückseife zum unmittelbaren Einreiben ist verboten, wenn sie dem allgemeinen Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme nicht benutzt werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschläppchen verwendet, so ist für jeden Kunden ein frisch gewaschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Einpudern darf nur mit Puderzerstäuber oder reinen, frischen Wattebäuschen erfolgen. (2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren. Zur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern jeweils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden. (3) Kopfwalzen und Vartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden. 8 7. (1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, mindestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen. (2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Wattebäusch- chen abzureiben, die in Sprit mit einem Weingeistgehalte von 60 bis 70 Raumhundertteilen (hergestellt durch Vermischen von 340 ccm Sprit von 95 Raumhundertteilen mit 160 ccnt Wasser) getränkt worden sind. An Stelle dieses (unvollständig vergällten, versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusetzen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten usw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung aus» zuwaschen und dann zu trocknen. 8 8. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden; jedoch ist auch in diesem Falle auf größte Sauberkeit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Betriebsinhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert aufbewahrt werden. 8 9- (1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflammbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen, zum Trocknen und zur sonstigen Behandlung der Haare ist die Benutzung von Aether, Äceton, Essigäther, Kohlenwasserstoffen (insbesondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Bew- zol, Toluol und chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Tetrachlorkohlenstoff) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stoffe verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als Lösungsmittel in einer Gesamtmenge von höchstens 5 vom Hundert enthalten. (2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sorgsam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schadhafte Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler, dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst die Gefahr einer Beschädigung der Kopfhaut besteht. 8 10. Zur Handpflege dürfen nur saubere Tücher verwendet werden. Das Aufträgen der Poliermittel und das Polieren der Fingernägel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen. Ein gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reinigung zur Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden. Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Nagelpolierhobel darf nut dann verwendet werden, wenn er jedesmal nach Gebrauch mit den im § 7 Abs. 2 angegebenen Mitteln gründlich gereinigt worden ist. Donnerstag, 31. März 1938 8 11. (1) Kunden, die an einer ansteckenden ober ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Vetriebsräumen nicht bedient werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlegung eines Zeugnisses verlangt werden, in dem die Unbedenklichkeit der Erkrankung für die' übrige Kundschaft durch einen Arzt bescheinigt wird. (2) Wird erst während der Bedienung erkannt, daß eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen sämtliche bei den kranken Kunden benutzten Geräte sofort gemäß § 14 desinfiziert werden, ebenso die Hände und Unterarme sowie die gebrauchte Wäsche und die Arbeitskleidung des Bedienenden. (3) Die abgeschnittenen Haare dürfen in diesem Falle einer gewerblichen Verwertung nicht zugeführt werden, sondern sind durch Verbrennen zu vernichten oder in einem besonderen Gefäße zwei Stunden lang in einprozentiger Formaldehydlöfung oder mit Chlorkalk zu desinfizieren und sodann unschädlich zu beseitigen. Der Fußboden und der Arbeitsplatz sind gründlich zu reinigen. (4) In ihrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden ober ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden, wenn sie sich eigenes Gerät halten. Nach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeitskleidung gemäß § 14 zu desinfizieren. (5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 darf der Bedienende andere Kunden erst bedienen, nachdem er Hände und Unterarme desinfiziert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat. 8 12. Ist ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, so darf er erst behandelt werden, nachdem die Kopfläuse abgetötet worden sind. Nach Abschluß der Bedienung sind sofort die benutzten Geräte, Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Arbeitskleidung nach den Vorschriften des §14 zu desinfizieren: der Arbeitsplatz' ist gründlich zu säubern. § 11 Abs. 8 gilt dementsprechend. Der Bedienende hat für leine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen. 8 13. Geräte, die bei der Behandlung von Leichen verwendet worden sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt werden. Sie müssen von den dem allgemeinen Gebrauche dienenden und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) abgesondert in einem verschließbaren Behälter aufbewahrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des § 11 Abs: 5. 8 14. (1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist die Vernichtung der praktisch im Friseurbetrieb vorkommenden Krankheitserreger, vornehnilich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen, zu verstehen. (2) Zur Desinfektion sind schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdem sie auseinandergenommen sind) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Sodalösung auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen oder mehrmals, wie im § 7 angegeben, mit Alkohol gründlich abzureiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine ein- prozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ernt der etwa fünsunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlösung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Nach Ablauf von zwei Stunden sind die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakflllssigkeit (Liquor Ammonii caustici des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, daß — umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abs. 2 — die Desinfek- tionsmaßnahmen zuerst zu erfolgen haben, und daß die mechanische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten, vorzunehmen ist. (3) Wäsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristallisiertes Soda auf zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Desinfektion der Hände und Unterarme hat durch Abreiben mit Alkohol (von der im § 7 Abf. 2 angegebenen Stärke) oder mit Brennspiritus, dem "ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusetzen ist, und anschließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Wasser unter Zuhilfenahme einer Bürste zu erfolgen. 8 15. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Betriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten. 8 16. Den mit der Ueberwachnng der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Beamten der Polizei und des Gesundheitsamtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist während der üblichen Eeschäftsstunden der Eintritt in die Betriebsräume und die dazugehörigen Nebenräume zu gestatten. Aus alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Aus- lunst zu erteilen. 8 17. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer Schrist in jedem Betriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 8 18. Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- sllnfzig RAk., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. 8 19. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordnungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung des Friseur- handwerkes außer Kraft. D a r m st a d t, den 10. März 1938. Der Neichsstatthalter in Hesse» — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Bekanntmachung. Betresfend: Schlachthausanlage des Bketzgermeisters Wilhelm Zöger 6. zu Holzheim. Der Metzgermeister Wilhelm Jäger 6. beabsichtigt, auf dem Grundstück Hauptstraße 30 zu Holzheim, Flur I, Nr. 930, ein Schlachthaus zu errichten. Wir bringen dies hierdurch zu öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf unserer Registratur zur Einsichtnahme offen. Gießen, den 29. März 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Fuhr. Betr.: Eefechtsfchießen des Mafchinengewehrbataillous 2 in Wetzlar am 7. April 1938. Bekanntmachung. Das Maschinengewehrbataillon 2 in Wetzlar wird am 7. Avril 1938, von 7 Uhr vormittags bis 5 Ubr nachmittags, Gefechtsschießen mit scharfer Munition an der Straße Alten- Buseck—Daubringen abhalten. Feuerstellungen beiderseits der Straße Alten-Buseck—Daubringen, Schußrichtung nach Osten. Der ganze Raum innerhalb der Ortschaften Daubringen — Treis a. d. Lda, — Climbach — Beuern — Eroßen-Buseck — Alten-Buseck ist gefährdet und wird abgefperrt werden. Den Weisungen der Absperrposten, die zur vorläufigen Festnahme aus Gründen der Sicherheit berechtigt sind, ist unbedingt Folge zu leisten. Das Ueberfliegen des abgesperrten Geländes ist Bis zu einer Höhe von 600 Meter mit Gefahr verbunden. Die Beendigung des Schießens wird den Bürgermeistern der genannten Gemeinden durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt werden. Die Straße Alten-Buseck—Daubringen wird während des Schießens für jeden Verkehr gesperrt. Gießen, den 26. März 1938. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Betr.: Genehmigung einer Dampskesselanlage; hier: Gesuch des Andreas Wagner, Gießen, Horst-Wessel-Wall 56. Bekanntmachung. Die Firma Andreas Wagner beabsichtigt, auf dem Grundstück Horst-Wessel-Wall 56 zu Gießen einen Dampfkessel anzulegen und in Betrieb zu nehmen. Wir bringen dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf unserer Registratur zur Einsichtnahme offen. Gießen, den 24. März 1938. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr. Dienstnachrichten. Oberbrandmeister Hermann Maael ans Grünberg wurde kommissarisch zum Stellvertreter des Führers der Freiwilligen FeuerweHr Grünberg bestellt.