Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büöinqen, lauierbad), Schotten und Rlsfelö Nr.6Z. Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhesjischen Tageszeitung I Wurden. 29. April 1938 Kreisamt Schotten Polizeiverordnung iibcr die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien (Bäckcreiverordirung). . Vom 25. März 1938. Uebersicht. Erster Abschnitt Geltungsbereich § L Geltungsbereich Zweiter Abschnitt Arbeits. und Lagerräume § 2. Begriff § 3. Lage § 4. Höhe § 5. Luftraum und Grundfläche § 6. Fenster § 7. Fußboden § 8. Wände und Decken § 9. Aufstellung der Backöfen § 10. Einrichtung. Dritter Abschnitt Wasch - und Umkleidegelegenheit § 11. Wascheinrichtung § 12. llmkleidegelegenhett. Vierter Abschnitt Betriebsvorschriften . § 13. Allgemeines § 14. Reinigen der Hände § 15. Bekleidung § 16. Arbeitstische und Geräte § 17. Schutz der Lebensmittel § 18. Neinhalten der Betriebsräume § 19. Haustier«. Fünfter Abschnitt Durchführnngsvorschrtsten § 20. Aushänge § 21. Ausnahmen § 22. Zwangsmittel und Strafen - § 23. Verhältnis zu anderen Vorschriften. Sechster Abschnitt Uebergangsvorschrlften § 24. Uebergangsvorschriften § 25. Schlußvorschrift. Auf Grund des Artikels 64 Abf. 8 des Gesetzes betr. dis innere Verwaltung und die Vertretung der Kreis« und der Provinzen vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Ncichs- llesetzbl. l S. 44) wird für das Land Hessen folgende Polizei» Verordnung erlassen: Stjicr Abschnitt § 1 Geltungsbereich (1) Unter diese Verordnung falten alle Betriebe, in denen Bäcker- oder Konditorwaren regelmäßig gewerbsmäßig hergestellt oder in iremocm Aufirage gebacken werden. (2) Unter diese Verordnung fallen auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum- und anderen Vereinen, in East- und Schankwirtschaften, in Speiseanstalten aller Art (z. B. Pensionen, Heilanstalten, Kantinen), in Warenhäusern, in Mühlen und in anderen gewerblichen Betrieben. (3) Auf Bäckereien und Konditoreien, die auf Jahrmärkten, Messen, Kirmessen und Volksfesten vorübergehend betrieben werden, finden nur di« Bestimmungen des dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung Anwendung. Zweiter Abschnitt Arbeits- und Lagerräume § 2 Begriff (l)Arbeitsräume find Näuine, in denen Bäcker- oder Konditorwaren vorbereitet oder hergeftellt werden. (2) Für Lagerräume, in denen Mehl-, Bäcker- und Konditorwaren oder ander« Lebensmittel gelagert oder aufbcwahrt werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit auf sie besonders Bezug genommen wird. § 3 Lage (1) Der Fußboden der Arbeitsräum« darf nicht tiefer als der ihn umgebende Erdboden liegen. (2) Die Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Schlafräumen stehen. Sie müssen gegen Dünste aus Bedürfnisanstalten. Ställen oder anderen geruchverbreitenden Anlagen durch dicht« Wände ohne Oeffnungen und durch ausreichenden Abstand der Fenster- und Türöffnungen geschützt sein. (3) Abflußröhren von Aborten dürfen nicht durch die Ar- betts- und Lagerräume geführt werden § 4 Höhe Di« Arbeitsräume müffen mindestens drei Meter hoch lein. 8 5 Luftraum und Grundfläche Jeder Arbeitsraum muß einen Luftinhalt von mindestens fünfzehn Raummetern für jeden regelmäßig darin Beschäftigten haben. Di« Grundfläche des Hauptarbeitsraumes muß nach Abzug der Ofengrnndfläche mindestens zehn Flächenmeter betragen. § 6 Fenster (1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen jedes Ar- beitsraumes muß mindestens ein Achtel feiner Grundfläche abzüglich der Ofengrundfläche, jedoch mindestens ein Flächenmeter betragen. (2) Die durch Abj. 1 vorgefchriebenen Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und sich mindestens in der Hälfte ihrer Gesamtfläche öffnen lassen. (3) Zum Zwecke einer möglichst zugfreien Lüftung muß der * ober« Teil der Fenster vom Fußboden aus geöffnet und geschlos» Freitag, 29. April 1938 len werben können, sofern nicht auf andere Weise für ausreichende, zugfreie Lüftung gesorgt ist. § 7 Fußboden (1) Die Fußböden der Arbeitsräume müssen fest, glatt, ohne offene Fugen, wasserdicht und gegen das Eindringen von Feuchtigkeit und Vodenkälte geschützt sein. (2) Der Uebergang vom Fußboden zu den Wänden ist so auszubilden, daß er gut gereinigt werden kann. § 8. Wände und Decken (1) Die Wände und Decken der Lagerräume müssen glatt und ohne offene Fugen hergestellt sein. (2) Die Wände und Decken der Arbeitsräum« müssen verputzt sein. Die Wände müssen bis zu einer Höhe von eineinhalb Metern abwaschbar und hell sein. Der übrige Teil der Wände und die Decken müssen, falls sie nicht abwaschbar sind, jährlich mindestens einmal frisch mit Kalk gestrichen werden. Abwaschbare Anstriche sind mindestens alle fünf Jahre zu er- ueuern. § 9 Aufstellung der Backöfen (1) Die Zwischenräume zwischen den Backöfen und den Decken oder Wänden müssen mindestens dreißig Zentimeter betragen, andernfalls niüsfcn sie innerhalb der Ärbeitsräume durch Zumauern verdeckt werden. (2) Bei kohlebcheizten Backöfen mit Seiten- oder Hinter- feuerung ist der Feuerungsranm vom Vackraum durch eine Wand staubdicht abzutrennen. Dicht- und selbstschließende Türen sind zulässig. Der Feuerungsraum muß ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung und Lüftung erhalten. (3) Bei Gasbacköfen find die Verbrennungsgase einwandfrei ins Freie abzuführen. (4) Heizstoffe und Asche dürfen nicht in Arbeitsräumen gelagert werden. § 10 Einrichtung (!) Alle Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß sie sich leicht und möglichst allseitig reinigen lassen. (2) Die Backtröge muffen entweder dicht schließend auf dem Fußboden aufstehen oder mit Füßen von mindestens einem viertel Meter Höhe versehen sein. Zwischen den Ablegebrcttern der Arbeitstische und dem Fußboden muß ein freier Raum von mindestens einem viertel Meter Höhe verbleiben. Dritter Abschnitt Wasch- und Umkleidegelegenheit § 11 Wafcheinrichtung (1) Den Beschäftigten sind ausreichende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser zur Verfügung zu stellen, und zwar'ist für je vier Beschäftigte mindestens eine Zapfstelle vorzusehen. (2) In Betrieben, deren Beschäftigte sämtlich an der Ar- beitsstätte wohnen, und in Betrieben mit höchstens vier Beschäftigten genügt eine Wascheinrichtung im Arbeitsraum. In den übrigen Betrieben sind besondere, ausreichend beleuchtete vnd erwärmte Waschräume in der Nähe der Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. (3) Jedem Beschäftigten sind Nagelbürste, Seife und mindestens einmal wöche..klich ein reines Handtuch zu liefern. (1) Die Wascheinrichtungen sind täglich gründlich zu säubern. s5) Solange auf dem Grundstück kein fließendes Wasser vorhanden ist und deshalb die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erfüllt werden können, muß für jeden Beschäftigten «ine Mafchschüsses zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt werden. Mi genügend reines Wasser vorhanden ist und daß das gerauchte Wasser durch einen Ausguß abgeleitet werden kann. 8 12 Umkleidegelegenheit (1) In den Arbeits- und Lagerräumen dürfen Kleider nicht offen aufgehängt werden. '(2) Den Beschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihre Kleidung sauber, staubfrei und unter Verschluß zu verwahren und sich an einem während der kalten Jahreszeit erwärmten Orte außerhalb der Arbeitsräume umzukleiden. ( Vierter Abschnitt Betriebsvorschriften § 13 Allgemeine» (1) Der Detriebsführer hat für größte Reinlichkeit im Betriebe zu sorgen. , (2) Die Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht zu anderen als Bäckerei- oder Konditoreizwecken, insbesondere nicht als Koch-, Wasch-, Wohn- oder Schlafräume benutzt werden. Nicht zu Bäckerei- oder Konditoreizwecken dienende Gegenstände dürfen in den Arbeits- und Lagerräumen nicht ausbewahrt werben. (3) Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krank«' heiten, insbesondere der Haut, sowie Personen, die Krankheitskeime ausscheiden (Bazillenträger, Dauerausscheider), dürfen nicht mit der Herstellung, der Beförderung und dem Austragen von Waren beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Personen, die Verbände an den Händen oder Unterarmen tragen oder an diesen Stellen erhebliche unverbundene Verletzungen ausweisen. (4) Das Rauchen, Schnupfen, Kauen von Tabak und das Ausspucken sind in den Arbeits- und Lagerräumen verboten. § 14 Reinigen der Hände 43 (1) Vor Beginn der Arbeit, insbesondere vor dem Zu- richten und Teigmachen, haben die dabei beschäftigten Perionen Hände und Arme mit reinem Waffcr und Seife gründlich zu reinigen. Die gleiche Reinigung ist nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, besonders nach jeder Benutzung der Bedürfnisanstalten vorzunehmcn. Das Waschwaffer ist sofort nach Gebrauch abzulassen oder auszugießen. (2) Nach jedem Teigmachcn sind Hände und Arme sorgfältig von Teigresten zu befreien. § 15 Bekleidung 3)ie im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit «ine den Körper bedeckende waschbare, stets in sauberem Zustand zu erhaltende Arbeitskleidung und eine waschbare Kopfbedeckung tragen. § 16 Arbeitstische und Geräte (l)Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und bergt dürfen nicht zu anderen als zu Vetriebs- zwecken benutzt werden) ste müssen st«ts in reinlichem Zustande erhalten werden. (2) Zum Teigmachen und zum Streichen des Brotes darf nur reines, einwandfreies Trinkwasscr benutzt werden. Das Streichwasser muß täglich mehrmals erneuert werden, so daß es stets sauber und frisch ist. (3) Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimmten Tischen und bergt ist untersagt. § 17 Schutz.der Lebensmittel Mehlvorräte und andere Lebensmittel sind trocken, luftig und vor Verunreinigung geschützt aufzubewahren. Backivaren dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert werden; das gleiche gilt von losen Mehlvorräten, falls sie nicht in be^ sonderen Mehllagerräumen ausbewahrt rverden. § 18 Reinhalten der Betriebsräume (1) Die Arbeits- und Lagerräume sind dauernd in rein- -chem Zustande zu erhalten. Die Fußböden der Arbeitsräume sind täglich zu säubern und wöchentlich mindestens einmal, die Lande, soweit sie abwaschbar sind, monatlich mindestens einmal abzuwaschen. (2) Die Arbeits- und Lagerräume sind von Natten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer und von Spinngeweben freizuholten. § 19 Haustier« . Haustiere mit Ausnahme von Katzen dürfen in den Arbeits- und Lagerräumen nicht geduldet werden. Fünfter Abschnitt Durchführungsvorschriften § 20 Aushänge ... .0) 2n jedem unter diese Verordnung fallenden Betriebe ist em Abdruck der Verordnung an geeigneter Stelle auszulegen. 11 Vackraum ist ein dauernd in gut.lesbarem $u ct^aItenbei Aushang anzubringen, aus dem ersicht- nch [tnb: ' 1 1. die Länge, Breite und Höhe des Raumes; 2. die Grundfläche abzüglich der Ofengrundfläche- 3. der Luftinhalt des Raumes; 41 bie Personen, die nach § 5 in dem Arbeitsraum regelmäßig beschästigt werden dürfen. l3) Die Ortspolizeibehörde hat den Auszug zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts zu unterzeichnen. (4) Sit gemätz § 21 eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt, so ist eine beglaubigte Abschrift der Ausnahmegenehmigung im Betriebe an geeigneter Stelle auszulegen. § 21 § 22 Zwangsmittel und Strafen (1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung der §§ 3 bis 20 dieser Verordnung kann eine Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Reichsmark, int Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zwei Wochen festgesetzt werden. (2) Neichsrechtliche^ Strafvorschriften bleiben unberührt. § 23 Verhältnis zu anderen Vorschriften Gesetzliche Vorschriften und baupolizeiliche Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb besonderer Anlagen, die nber die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen,'bleiben unberührt. Das gleich« gilt von den Unfallvcrhütungsvor- Ichriften der zuständigen Berufsgenossenschaften. Sechster Abschnitt Uebergangs- und S ch l u ß v 0 r s chr i f te n § 24 Uebergangsvorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in einzelnen Kreisen des Landes Heffen bisher erlassenen Verord- nungeit über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien außer Kraft. (2) Soweit die Bestimmungen des zweiten Abschnittes über die bisherigen Bestimmungen hinausgehen, kann ihre Durchführung in bestehenden Anlagen, solange nicht ein Umbau oder eine Erweiterung erfolgt, nur verlangt werden, wenn sie zur Be- ieitigung erheblicher, das Leben oder die Gesundheit der Ve- schaftigten oder der Allgemeinheit gefährdender Miststände «r- lorderlich oder ohne unverhältnismästige Auswendnngen mög- 2,.!''. ö0roe't b*e Durchführung der Bestimmungen des dritten Ab,chnittes größere bauliche Aenderungen erfordert, sind sie patestens bis zum 31. Dezember 1939 vorzunehmen Ausnahmen y. (1) Die auf Grund bisheriger Vorschriften für einzelne Backereien und Konditoreien erteilten Ausnahmen bleiben falls sie nicht vorher durch Fristablauf hinfällig werden, solange in ■ ? c'n wechsel des Betriebsinhabers eintritt' oder werden'^ 6tiUli^e Aenderungen der Anlage votgenommen .. Gewerbeaussichtsamt kann auf Antrag für Arbeitsraume in bestehenden Bäckereien und Kondiroreien und für die Neueinrichtung von Arbeitsräumen in bestehenden Gebäuden Kulaken, dag 1. in Abweichung vom § 3 der Fußboden der Arbeitsräume bis zu einem Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen darf, sofern durch zweckmäßige Abdichtung des Bodens und der Wände und durch ausreichende Licht- und Luftzufuhr die Beschäftigten gegen Gefahren für ihre Gesundheit hinreichend geschützt sind; 2. in Abweichung vom § 4 di« Mindesthöhe der Arbeitsräume weniger als drei Meter, jedoch nicht weniger als zweieinhalb Meter betragen darf. ' ! ®i«fe Ausnahmen können ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden; fi«, verlieren ihre Gültigkeit, falls der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäckerei oder Konditorei sich befindet wechselt. ' (3) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung auch über die Grenzen des Abf. 2 hinaus zulassen, wenn di« Ablehnung des Antrages eine unbillige Härte bedeuten würde und wenn dem Schutze der Beschäftigten und der Allgemeinheit hinreichend genügt wird. Die Ausnahmen sind befristet zu erteilen und verlieren ihre Gültigkeit beim Wechsel des Vetrirbsinhabers. (4) Eine Neuerteilung der durch Fristablauf, durch Wechsel des Grundstückseigentümers oder des Vetriebsinhabers hinfällig gewordenen Ausnahmegenehmigungen ist zulässig. (5) Das Gewerbcaufsichtsamt kann die Erteilung der Aus- I nahmen von Bedingungen abhängig machen. 1 § 25 Schlußvorschrift Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hesilschen Landesregierung in Kraft. Darmstadt, den 25. März 1938. ®et Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — 3. V.: Reiner. | Kreisamt Friedberg Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Holzhauscn. Bekanntmachung 3n der Gemeinde Holzhauscn ist die Maul- und Klnuen- seull)« erneut ausgebrochen. Es wurde gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemeinde Holzhausen und ein Veobachtunqs- gebtet,^ bestehend aus der Gemarkung Holzhausen. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. a Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobach- 'n uuPrer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Aintsverkundtgungsblatt Rr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen. _ J 1 Friedberg/H., den 27. April 1938. Kreisamt Friedberg. I. V.: R Uppersberger. Kreisamt Alsfeld Alsfeld, den 21. April 1938. Betreffend: Verzeichnisse der gewerblich tätigen Schulkinder. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns die Verzeichnisse der gewerblich tätigen Schulkinder bis spätestens 5. Mai d. Js. vorzulogen Nichtbeantwortung bis zu diesem Zeitpunkt wird als Fehl- anzeige angesehen. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a 1 s.