klmtsverkündigungsblatt der Rreisämter Giehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld 91C.13. »labreang 1938 Beilage der Ob er heNUche n Tageszeitung Gießen. 29. Januar >938 Kreisamt Gießen B«tr.: Schädlingsbekämpfung im Obstbau. An die Herren Bürgermeister des Kreises. , Auf die hierunter abgedruckte Verordnung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 24. 1. 1938 und ü)iti gleichfalls im Abdruck folgenden „Richtlinien zur Schad- lingsbekämpfuug im Obstbau" vom 6. 1. 1938, erlassen durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, weisen wir Sie besonders hin und empfehlen Ihnen unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 30. 12. 1937, bei der Durchführung der Reichsverordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau nach den erwähnten Vorschriften zu verfahren. Ei eßen, den 27, Januar 1938. Kreisamt Eiehen. I. V.: Weber. Verordnung zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe. Auf Grund des 8 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichs gefetzbl. I S. 1143) wird mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet: § 1. Zur Bekämpfung von Blattfaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder Obststräuchern verpflichtet, alle Obstbäume und Obstfträucher während der Winterruhe mit Obstbaumkarbolineum oder Teeröl- Emulsion (Vaumspritzmitteln), die den Normen der Biologi- schen Reichsanftalt für Land- und Forstwirtschaft entsprechen,, sachgemäß zu bespritzen. § 2. (1) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben der Ortspolizei dem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten. (2) Kommen die in § 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolizeibehörd«, das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragte nicht nach, so können diese di« Bekämpfungsmaßnah- men auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. § 3. Das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragte können auf Antrag des Ortsbauernführers für Gemarkungen, in denen eine Winterspritzung nicht erforderlich erscheint, Befreiung von der Verpflichtung des § 1 dieser Verordnung erteilen. Der Antrag ist bis spätestens zum 15. Februar 1938 bei dem Beauftragten des Pflanzenschutzamtes zu stellen. § 4. Wer den Vorschriften diefer Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz« der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestraft. § 5. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 30. April 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 24. Januar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner. Ausschnitt aus Nr. 8. des Reichsanzeigers vom 11. Januar 1938. Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau. Bei der Durchführung der im § 1 Abs. 1 Nrn. 1—4 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgcfetzbl. I S. 1143) angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen sind folgende Richtlinien zu beachten: 1. Abgestorbene und im Absterben begriffene (abgängige) Obst- bäum« und -sträucher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) müssen bis zum 1. März jeden Jahres beseitigt werden, soweit nicht auf Grund des § 3 durch Vorschriften des Landes ein früherer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Als im Absterben begriffen sind in der Regel solche Obstbäume und -sträucher anzusehen, deren Stamm oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abgestorben sind, sowie Steinobstbäume, die unter starkem Gummifluß leiden. Nach der gesetzlichen Vorschrift sind ferner solche Obstbäume und -sträucher zu beseitigen, die von Krankheiten oder Schädlingen so stark befallen sind, daß Bekämpfungs- Maßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und der Gefährlichkeit der Krankheiten oder des Schädlings ab. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel bestehen, wenn große Stammwunden vorhanden sind. Die Beseitigung abgestorbener, absterbender oder stark befallener Obstbäurn« und -sträucher ist von den Verpflichteten ohne besondere Weisung des Pflanzenschutzamtes oder der Ortspolizeibehörde durchzuführen. Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der in den vorstehenden Abf. 1—3 genannten Maßnahmen, so soll sich der Verpflichtete vom Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragten (z. B. Bezirksstellen für Pflanzenschutz) beraten lasten. Di« Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten über die Art der Durchführung der Bekämpsungsmaßnahmen sind vom Verpflichteten zu befolgen. Obstbäume oder -sträucher, die beseitigt werden müssen, sind aus dem Boden zu nehmen und, soweit sie nicht an Ort und Stelle verbrannt werden, von dem Obstgrundstück zu entfernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen soll das Holz möglichst bald verbrannt werden. 2. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und -fträuchern sowis bei der Entfernung von dürren absterbenden Aesten und Astteilen, Misteln und Kirschenhexenbefen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind spitzendürre Triebe bis. in das gesunde Holz zurllckzu- schneiden. Das krebsige Geäst ist ebenfalls abzufchneiden; Krebs an Stämmen und dicken Aesten ist auszumeiheln. Dis von Misteln besetzten Aeste sind unterhalb des Vusch- anfatzes der Mistel abzuschneiden. Blutlauskrebsige Zweigs sowie alle mit Blutläusen behafteten entbehrlichen Pslanzen- teil« sind in derselben Weise zu entfernen. Di« Triebspitzei» der Stachelbeersträucher müssen zur Verhütung des Auftretens des amerikanischen Stachelbeermehltaues abgefchnit- ten werden; die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträucher sollen ganz entfernt werden. Alle abgeschnittenen Aeste und alle entfernten sonstigen Teile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Dis an Stämmen und Aesten entstehenden größeren Wunden sind mit Baumwachs oder säurefreiem Baumteer zu verschließen. 3. Zur Säuberung der Obstbäume und -sträucher von Moosen» Flechten und alter Borke (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die Stamms Samstag, 29. Januar 1938 und Aeste sorgfältig abzukratzen und so glatt zu machen, daß die Schlupfwinkel der Schädlinge beseitigt werden. Die dabei an Apfelbäumen freigelegten Blutlausansiedlungen sind mit grobem Pinsel mit Leinöl oder mit einem anderen von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirt, schäft anerkannten Blutlausmittel gründlich zu bestreichen oder zu bespritzen. Sind zahlreiche Wurzelblutläuse vorhanden, so müssen die Wurzeln oberflächlich sreigelegt und mit Kalk oder Tabakstaub bestreut oder mit einem von der Biologischen Reichsanstalt für Land, und Forstwirtschaft anerkannten Spritzmittel gegen Blutläuse übevbraust werden. 4. Außer den an den Zweigen hängengebliebenen «ingetrorkne- ten Früchten (Fruchtmumien) und den Raupennestern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) sind auch Eigelege zu entfernen. Zweige, an denen die Eierringe des Ringelspinners vorhanden sind, müssen abgeschnitten werden. Die an der Baumrinde haftenden feuerschwammähnlichen Eigeleg« des Schwammspinners sind abzukratzen oder mit Petroleum zu tränken. Die auf diese Weise von den Obstbäumen und -sträuchern entfernten Teile find sorgfältig zu sammeln und zu ver- brennen 5. Die Entfernung von Obstbäumen mit übermäßig hohen Baumkronen (§ 1 Abs. 1 Rr. 4) hat zur Voraussetzung, daß di« Durchführung der in der Verordnung vom 29. Ochtober 1937 angeordneten Bekämpsungsmaßnahme wegen der Höhe der Baumkronen nicht mehr möglich ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist für Gebiet« mit Erwerbsobstbau ein strengerer Maßstab anzulegen, weil für sie die Schädlingsbekämpfung weittragend« Bedeutung hat und das Unterlassen der angeordneten Bekämpfungsmaßnahme zu «iner Gefährdung des gesamten Obstanbaugebietes führen kann. In Gebieten, in denen Erwerbsobstbau nicht betrieben wird, und in denen die Ausbreitung der Schädlinge und Krankheiten von Natur aus weniger begünstigt ist, kann von «iner Entfernung von Obstbäumen auch mit übermäßig hohen Baumkronen abgesehen werden, wenn der Erfolg der angeordneten Schädlingsbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird, oder wenn Gründe des Naturschutzes für die Erhaltung solcher landschaftlich hervorragender Obstbäume sprechen. Durchweg ist davon auszugehen, daß Kirfchbäume, deren Höhe 10 Meter übersteigt, übermäßig hoch sind. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten über di« Notwendigkeit der Beseitigung übermäßig hoher Obstbäume sind maßgebend. Die ordnungsgemäß nach der Verordnung und den Richtlinien durchgesührten Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau werden vorbeugend «in Auftreten der Schädlinge und Krankheiten verhindern und die Vernichtung auftretender Schädlinge und Krankheiten bewirken; si« werden neben einer sorg- fälligen Pfleg« der Obstbäum« den deutschen Obstbau auch im Interesse des Erzeugers leistungsfähig machen. Berlin, den 6. Januar 1938. ( D«r Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. I. A.: (Unterschrift). Kreisamt Friedberg Vetr.: Maul- und Klauenseuche. Bekanntmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Schwalheim zum Stillstand gekommen ist, wird das aus den Gemeinden Friedberg, Bad-Nauheim, Dorheim, Röogen, Wis. felsheim und Ockstadt gebildete Beobachtungsgebiet ousgelöft. Di« Gemeind« Schwalheim bleibt Sperrbezirk, während die Gemarkung Schwalheim zum Beobachtungsgebiet erklärt wird. Friedberg (Hessen), den 26. Januar 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun, Kreisamt Büdingen Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier» Erlöschen der Seuche in Düdelsheim. Bekanntmachung. Die Maul- und Klauenseuche in Düdelsheim ist erloschen. Die Gemarkung Düdelsheim scheidet daher aus dem Sperrgebiet aus und wird gleichzeitig zum Beobachtungsgebiet erklärt. Hiermit scheiden aus dem Veobachtungsgebiet folgende Ge- markungen ans: Büches, Orleshausen, Rohrbach Wolf, Dudenrod, Aulcndiebach. Büdingen, Lorbach, Vonhausen, Haingriindau, Mittelgründau und die Höfe Erbacherhof, Sandhof und Ehri- stinenhof. Büdingen, den 26. Januar 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Kessel. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: Ausbruch der Seuche in Altwiedermus. Bekanntmachung. In der Gemeinde Altwiedermus ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: s) «in Sp«rrb«zirk, bestehend aus der Gemarkung Alt- wiedermns, b) als Veobachtungsgebiet bleibt der gleiche Bezirk wie bisher bestehen unter Berücksichtigung der ausgeschiede- nen Gemarkungen entsprechend unserer Verfügung vom 26. Januar 1938. Di« vom Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten die besonderen Anordnungen unserer Verfügung vom 9. Dezember 1937 anläßlich des Seuchenausbruchs in Düdelsheim. Büdingen, den 27. Januar 1938. Hesiifches Kreisamt. I. V.: Kessel. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Kurvenreguliernngen und Pflasterarbeiten wird di« Landstraße II. Ordnung Nr. 220 Büdingen— Pferdsbach vom 2. Februar 1938 ab für jeglichen Verkehr g e» sperrt. Umleitung erfolgt nach und von Vindfachsen über Büches— Wolf—Dudenrod und umgekehrt. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Büdingen, den 27. Januar 1938. Hessische» Kreisamt. Dar Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelö erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Bmtsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zu- kommen zu lassen. SlmheiMeZlmsreitung