Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb Nr. 44. Jahrgang 1938 Beilage der Oberhejfijchen Tageszeitung Gießen. 26. März 1938 Kreisamt Friedberg Niehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bckämpsung der Maul- und Klauenseuche. Vom 9. März 1938. Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. 6. 519) wird zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt: I. Verkehr im Sperrbezirk und in der Schutzzone. § 1- (1) Die Ermittlungen beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (§ 155 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 — Reichs- gesetzbl. 1912 S. 3 — = VAVE) sind in jedem Falle auch auf den Personenverkehr auszudehnen, der in den letzten sieben Tagen im Seuchengchöft vor dem Ausbruch stattgefunden hat. (2) Wenn in dieser Zeit Personen, die in Gehöften mit Klaucntierhaltung wohnen oder beschäftigt sind, im verseuchten Stall verkehrt haben oder sonst mit Klauentieren des Seuchen- gehöstcs in Berührung gekommen sind, so hat die Polizeibehörde den Klauentierbestand dieser Gehöfte für die Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Während dieser Zeit ist die Ausfuhr von Klauentieren aus solchen Gehöften nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Genehmigung nach amtstierärztlicher Untersuchung gestattet; das Betreten der Ställe und Standorte der Klauentiere durch fremde Personen, ausgenommen Tierärzte, ist verboten; die Tierbesitzer haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Ortspolizeibehorde sofort anzuzeigen. , § 2. Die in einem Scuchengehöst wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremd« Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten. 8 3. Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinschleppung in «in bisher unverseuchtes Gebiet kann der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — anordnen, daß, abgesehen von Nolsällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen für «ine bestimmte Zeit das Seuchen- gehöst nicht verlassen dürfen. Vor der Anordnung ist zu prüfen, Ä sie wirtschaftlich tragbar ist. § 4. (1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. (2) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird während der Gültigkeit dieser Anordnung § 164 Abs. 1 b BAVE. ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehöfts (§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG.) bleibt unberührt. § 5. Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Ccuchcnverschlep- pung kann das Kreisamt für den ganzen Bereich des Sperrbezirks anordnen, daß, abgesehen von Notfällen, Gehöfte mit Klauentierhaltung durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht betreten werden dürfen. § 6. (1) Im Seuchenort und in dem nach § 168 VAVE. gebildeten Umkreis (Schutzzone) dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Ställe und Standorte von Klauesttieren durch Schlächter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, di« ein Gewerbe im Umherziehen ausllben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulasseiz. (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte. § 7. Für den ganzen Bereich eines Sperrbezirks kann die Polizeibehörde anordnen, daß das Geflügel so zu verwahren ist, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. II. Verkehr mit Schlachtvieh. § 8. (1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Einladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind: a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind; b) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer mit der Bahn besördert worden sind; c) Klauentiere, die innerhalb eines öfsentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Schlachtung entladen werden. § 9. (1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden sollen, sind, solange im Lande Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Bestimmungen des § 8 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Von der Derladeuntersuchung befreit sind: a) Klauentiere, die nachweislich am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind; b) Klauentiere, die unmittelbar an «inen Schlachthof, Schlachtviehhof oder eine amtstierärztlich überwachte Schlachtoieh- verteilungsstelle versandt werden. (3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch «ine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Bahnversand dem Frachtbrief beizuhesten. § 10. Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtviehverteilungsstelle zur Abschlachtung außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, sind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten. III. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh. § 11. (1) Klauentiere, di« zu Nutz- und Zuchtzweckcn im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Entladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind: a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind; b) Klauentiere, die auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder anderen Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauenseuche , schutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärztlich untersucht, und spätestens an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind; c) Klauentiere, die in Kisten und Verschlagen als Stückgut befördert werden; d) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer auf der Bahn besördert worden sind. § 12. (1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgesllhrt werden, sind, solange in Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere, die an: gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind. (3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahnversand dem Frachtbrief beizuheften. Samstag, 26. März 1938 § 13. 1 ' (1) Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann anordnen, daß.Klauentiere, die aus verseuchten Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführt werben, ausgenommen Schweine, am Bestimmungsort auf di« Dauer von fünf Tagen d-cr polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Die polizeiliche Beobachtung ist im erstberührten Gehöft, für Klauentiere ,m Besitz von Händlern immer im Gehöft dez Händlers, durch- zuführen. Die Tiere dürfen während der polizeilichen Beobachtung aus dem Gehöft nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Genehmigung entfernt werden. Rach Ablauf der polizeilichen Beobachtung sind sie abschließend amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Wenn die polizeiliche Beobachtung angeordnet ist, hat der Empfänger die Ankunft der Tier« unverzüglich dem zuständigen beamteten Tierarzt und der Ortspolizeibehörde anzu- zeigen. Wenn die Tiere nicht bei der Entladung untersucht werden müssen (§ 11 Abs. 2), ist die Gesundheitsbescheinigung ber Ortspolizeibehörde zu übergeben. Anderenfalls hat sie der beamtet« Tierarzt bei der Entladung zu überprüfen. § 14. (1) . Dee Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann die Einfuhr von Klauentieren zu Rutz- und Zuchtzwecken aus starker verseuchten Gebieten des Reichs im Eisenbahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch im Kraftwagenverkehr von der Bedingung abhängig machen, daß di« Tiere vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden sind. (2) Die stärker verseuchten Gebiete werden durch den RuPr- NkdJ. im RMBliV. laufend bekanntgegeben. § 15. (1) Die nach § 14 vorgeschriebenen Impfungen sind im Ur- sprungsgehoft vorzunehmen. Schweine im Besitz von Händlern können statt im Ursprungsgehöft vor der Verladung schutzgeimpft werden. Wenn auf einem Rutz- und Zuchtviehmarkt oder einer anderen Viehabsatzveranstaltung di« Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben ist und die Tiere von dort aus- erkannt rondheitsbefcheinigung bescheinigen. Die Bescheinigung hat sieben Tag« Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist braucht di« Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden , (4) Der Jmpfnachweis ist bei Vahnversand dem Frachtbrief betzuheften, bei Kraftwagenversand von Schweinen dem Trans- portsuhrer, auszuhändigen. Beim Hausierhandel mit Ferkeln hat der Händler den Jmpfnachweis mitzuführen. (5). Die Jmpfnachweis« sind bei der Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegenheit zu überprüfen. § 16, Kann der Nachweis der nach § 14 vorgeschriebenen Impfung v n Gründen nicht erbracht werden, so sind die Tiere der Schweine stets einer fünftägigen polizeilichen Beobachtung zu unterstellen. IV. Verkehr mit Schafherden zu Werbezwecken. § 17. W Die Genehmigung zum Treiben von Schafherden über mehrer« Feldnrarken zum Zwecke des Aufsuchens einer Weide- slachs (§ 13 BAVG.) darf nur erteilt werden, wenn die Weide- flache nicht weiter als 25 Kilometer entfernt ist. Vor der Ee- nehmigung ist der Polizeibehörde nachzuweifen, daß die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine ausreichende Weide beziehen können. , (2) Zum Aufsuchen einer weiter als 25 Kilometer von h ei«:.^tonbort entfernten Weide dürfen Schafherden nur mit der Eisenbahn oder auf Fahrzeugen befördert werden. Das Breiden der Schafherden zu und von der nächsten Bahnstation ist gestattet. Bekanntmachung zur Durchführung der viehseuchenpolizcilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul, und Klauenseuche vom 9. März 1938. Vom 9. März 1938. Zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 wird bestimmt: 0 I. Zu den §§ 8 und 11: Der Besitzer oder Begleiter der Tiere hat dem beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendung rechtzeitig, spätestens aber zwölf Stunden vor der Ankunft, nötigenfalls telegraphisch, Mittel- lung zu machen. Die Tiere dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden wenn alle zu der Sendung gehörigen Tiere untersucht sind und di« Sendung von dem beamteten Tierarzt zum Abtrieb freigegeben ist. Zu den 88 9 und 12: Der Besitzer oder Begleiter der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt di« beabsichtigte Verladung rechtzeitig, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, mitzuteilen. Der Abtransport der Tiere darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist. Zu § 14: Klauentiere dürfen zu Nütz- und Zuchtzwecken aus starker verseuchten Gebietsteilen im Eisenbahn, und Schiffsverkehr, Schweine auch im Kraftwagenverkehr, nach Hessen nur unter der Bedingung eingefllhrt werden, daß sie vor der Aus- fuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schütz- geimpft worden sind. Zu 8 16: Für die vorgeschriebene fünftägige polizeiliche Beobachtung gelten die Vorschriften des § 13 der viehscuchen- polizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. Marz 1938. II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehend« Bestimmung«n unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchen- gejetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519). Darmstadt, den 9. März 1938. Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung —. In Vertretung: Reiner.