5imtsverkiindigungsblatt der Kreisämter (Biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelö Nr. 28 ,'abrgang 1938 Beilage Der Dbert)ei)i|d)en S a g e 9 5 e 11 u n g Gießen 28 Februar «938 Kreisamt Gießen Anordnung bctrcssend die Festsetzung von Berbraucherhöchftpreisen für Speifelartosfeln für die Monate März und April 1938 vom 16. Februar 1938. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nafsau, Frankfurt a M.. was folgt: I Für die Abgabe von Sveifekartoffeln an die Verbraucher vom 1. März bis 30. April 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1. In Städten. Industriebezirken und sonstigen 0rten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergcstellt werden kann, und zwar in Bingen. Darmstadt. Kiesten. Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber. Buchschlag und Neu-Isenburg, für weiße. role und für gelbe blaue Tonen Sorten je 50 Kg je 50 Kg bei Abgabe ab Werggon oder Lager des vu Empfangsverteilers bis zu 3.30 bis zu 3.60 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „ 3,40 „ „3,70 bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des j Verbrauchers durch den Empfangs- verteiler „ „ 3,50 „ „ 3,80 bei Adaabe ab Verkaufsstelle des Kleinoerteilers „ „ 3,60 „ „ 3,90 bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler „ „ 0.42 „ „ 0,45 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestcllt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1 auigesührt änd. »■ für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg । je 50 Kg bei Zusuhr frei Wohnung oder Keller RM RM. des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers bis zu 3,15 bis zu 3,45 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,37 „ „ 0,40 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 60 Kilogramm an für weiße, role und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM RM h) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,30 bis zu 3,60 ib) in die unter 2. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger titelt für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg ' je 50 Kg NM. RM. 2,80 3,10 II. Die Versandverteilerfpanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Perbrancherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. in. 1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugcr- sestpreise (3,10 RM je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „3uli“ (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Role Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— NM. je 50 Kilogramm gestattet. 2. Für die Juli" (Nieren) und „Frühe Hörnchen'', „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eisler Platte" erhöhen sich die unter I. festgeictzten Verbraucherhöchstpreise für gclbfleischige Speisekartoffeln entsprechend. IV. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §S 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl I S. 955) bestraft. V Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1938 in und am 30. April 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 16. Februar 1938 Der Neicksstattbalter in Hessen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. Betr.: Die Bekämpfung des feuchcnhaften Verkalbens (Bang- infcktion des Rindes). Bekanntmachung. __ In unserer Bekanntmachung vom 26. 2. 1937, veröffentlicht I im Amtsvcrkündigungsblatt Nr. 23, haben wir darauf hin- , gewiesen, baß alle zum Verkauf gestellten Zuchttiere (über 1 Jahr i alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen) vor der ' Veräußerung auf Banginfektion untersucht werden müssen, s Dies gilt insbesondere auch für den Privathandel, in allen j Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, die vorgeschriebene Blut- / Untersuchung vornehmen zu lassen und die Bescheinigung hie-;' rüber dem Käufer vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhän-s digen. Die Blutproben sind durch besonders zugelassene Tier-z ärzte zu entnehmen und im Staat!. Veterinäruntersuchungs- amt in Kiesten zu untersuchen. -- Da wiederholt gegen diese Vorschriften verstoßen roorOcn ist, f bringen wir sie erneut in Erinnerung. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Kiesten, den 24. Februar 1938. Kreisamt Kiesten. I. V.: Weber. Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Watzenborn- Steinberg. Bekanntmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Watzenborn- Steinberg erloschen und die Desinfektion abgenommen ist. werden die mit unterer Verfügung vom 10. Januar 1938 für die Gemeinden Watzenborn-Steinberg, Earbenteich, Grüningen, Hausen und Leihgestern angeordneten Schutzmaßnahmen h:e- = mit aufgehoben. Der Kreis Gießen ist damit seuchenfrei. Gießen, den 24. Februar 1938. Kreisamt Eichen. I. V.: Weber. Kreisamt Friedberg Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Harheim. Bekanntmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Harheim zum Stillstand gekommen ist, werden die Gemeinden Nieder-Erlenbach und Massenheim aus dem Veobachtungsgebiet herausgenommen. Die Gemeinde Harheim bleibt Sperrbezirk, während die Gemarkung Harheim zum Beobachtungsgebiet erklärt wird. Friedberg/H., den 23. Februar 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Brau u. D i« n st n a ch r i ch t e n. Wilhelm Schmidt aus Friedberg wurde als Wiegemeister der Stadt Friedberg/H. ernannt uud'verpslichtet. Samstag, 26. Februar 1838 ______________________________________ Kreisamt Lauterbach Bekanntmachung, betretend die Sonntagsruhe im Friseurgewerbe. In teilweiser Abänderung unterer Bekanntmachung vom 26. 6. 1931 und des Nachtrags hierzu vom 9. 5. 1932 wird gemäß een §§ 105b und 105e 6er Reichsgewerbeordnung und des Artikels 224 des Polizeistrafgesetzbuches folgendes angeordnet: 1. In den Städten Lauterbach (einschließlich Blitzenrod) und Schlitz darf an Sonn- und Feiertagen das Friseurgewerbe nicht betrieben werden. Ausgenommen hiervon find di« ersten Feiertage an Weihnachten, Ostern und Pfingsten. An diesen Feiertagen darf das Friseurgewerbe von 9 bis 12 Uhr ausgeübt werden. Geht ferner dem Nationalen Feiertag (1. Mai) oder dem Neujahrstag (1. Januar) unmittelbar ein Sonntag voraus ober folgt unmittelbar ein Smintaa, so darf giii Sonntag bas tzriseurgewevbe von 9 bis 12 "Uhr betrieben werden. 2. In den übrigen Eemeinden des Kreises Lauterbach wird für das Friseurgewerbe die Arbeitszeit an Sonntagen auf 9 bis 12 Uhr festgesetzt. Folgen zwei Feiertage bezw. ein Sonntag und ein Feiertag aufeinander, so. gelten für diese Gemeinden die Vorschriften unter pos. 1 entsprechend. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 146a der Reichsgewerbeordnung bezw. nach den Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches bestraft. Die Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Lauterbach, den 22. Februar 1938. t Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel. Bekanntmachung, betressend die Maß- und Eewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Lauterbach im Jahre 1938. 'n Zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene .nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meß- l^ate. ldas sind Längen-, und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge iir Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Han- Lelswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm, auch Personenwaagen im Gesundheitswesen) soll im Kreise Lauterbach demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Rundreiseplan ' urchgefuhrt werden. 3e6er Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung -:ur Nacheichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwicklung der Eichgeschäfte dringend erfoderlich. Interessenten, 6« keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre ..chpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen. Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt zu der auf dem Aufforderungszettel festgesetzten Zeit einzü- liefern. Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmann«, tunlichst unter vor- h.niger Preisvereinbarung, ausführen zu lassen. Die Auftragserteilung für bi« Reparatur ist Sache des Besitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waageirreparatur- ichlojser sind nicht Beauftragte der Eichbehörde, sondern private Gewerbetreibende Die Neigungswaagen, Schaltgewichtswaagen, sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Gröhe oder Befestigung am Aufstellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht. Eichungen, die am Aufstellungsort 6er Gegenstände stattfinden sollen, sind während der Eichtage beim Eichamt zu beantragen, widrigenfalls der nicht ermäßigte Mindestgebiihren- zuschlag (5 RM.) in Ansatz gebracht wird. Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weise bekannt geben lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Ein« Benachrichtigung betreffs Tag. Tageszeit nnd Anzahl der je Tag abzufertigenden Interessen ton wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen. Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eich- mge in nachfolgender Reihenfolge abgehalten: Vom Hessischen Eichamt Gießen aus: Am 16. März in Engelrod zugleich für Hörgenau. Hopf- mannsfeld, Eichenrrd Eirbelhain. Dirlammen, Rebges- hain; letzteres aus Kreis Schotten. Am 25. April in Freiensteinau zugleich für Holzmühl, Fleschenbach, Salz, Radmühl, Reichlos, Gunzenau. Am 27. April in Crainfeld zugleich für Vaitshain, Bannerod, Bermuthshain, Nieder-Moos, Metzlos, Metzlos-Gehaag, Ober-Rioos. Am 9. Mai in Grebenhain. Am 11. Mai in Ilbeshausen. Am 12. Mai in Herbstein zugleich für Lanzenhain. Rixfeld. Am 17. Mai in Altenschlirf zugleich für Steinfurt. Heisters, Zahmen. Nösberts, Wiinschen-Moos, Weid-Moos, Schlechten wegen Am 19. Mai in Stockhausen zugleich für Schadges. Am 23. Mai in Frischborn, zugleich für Allmenrod, Rudlos, Sickendorf. Am 7. Juni in Lauterbach (Stadt) zugleich für Blitzenrod, Rimlos, Heblos. Am 15. Juni in Maar zugleich für Wallenrod, Reuters, Wernges. Am 20. Juni in Angersbach zugleich für Landenhansen. Am 22. Juni in Schlitz zugleich für Bernshausen, Huhdorf, Nie- der-Stoll Uetzbausen, Willofs llollershausen Hemmen, Hartershau'en, Frauromboch Viordt Am 11. Juli in Oueck zugleich für llnter-W"orurth, Ober-Weg- furth, Unter-Schwarz, Rimbach, Sandlofs. Im Bedarfsfälle mehr als 1 Tag. Der Nacheichung folgt die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision. Lauterbach, den 21. Februar 1938. Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel. Bekanntmachung betreffend die Polizeistunde an Fastnacht. Die Polizeihunde wird von Samstag, tr-n 26. Februar bis einschließlich 1. März 1938 allgemein bis 4 Uhr ver1ön"ort. Lauterbach, den 24. Februar 1938, Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel. D i e n ft n a ch r i ch t e n. Karl Lipp von Lanzenhain ist zum stellvertretenden Feuer- wehrfiihrer für die Freiwillige Feuerwehr Lanzenhain ernannt und verpflichtet worden. Kreisamt Schotten Betreffend: Tierärztliche Fleischbeschau im Kreis Schotten. B e k a n il l in a ch u n g. Tierarzt Karl Schneider wurde mit der Stellvertretung des Tierarztes Klose in der Schlachtvieh- und Fleischbeschau im Stadtbezirk Schotten bis zum 1. April 1938 beauftragt. Schotten, den 19. Februar 1938. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Achtung Kreisämter! Wiederholt kommt es vor daß Manuskripte ba verschiedenen Kreisämier zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische 5ehtt>ierip keilen beteilen Ebenfalls kann hierbei sehr leisin eine ?eite nbersvrnnqen werden. SBir bitten die neronhnorrlidien Miellen dar auf zu achten daß in Zukunft jegliche Manuskripte nur einleitia bekd>rieben mcr1''’» Oberhessische Tageszeitung