5lmtsverkündigungsbla1t der Kteisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld Nr.it. Jahrgang 1938 Beilage der Ob erhefsifchen Tageszeitung Gießen. 26. Januar 1938 Kreisamt Gießen Vll - Nummernschilder anbringen! Letzte Frist für Krastsahrzeugbcsitzer aus dem Kreise Gießen. Die Aufforderung an die Kraftfahrzeugbesitzer zur Um- uumerierung ihrer Kennzeichen von VO in vH sind ergangen. Mit dem 31. Januar 1938 muh die Umnumerierung beendigt sein. Kraftfahrzeuge, die nach diesem Termin noch benutzt werden, ohne Lah ihre Kennzeichen vorschriftsmäßig geändert sind, und der zugehörige Krastfahrzeugschein amtlich berichtigt ist, werden aus dem Verkehr gezogen. Außerdem haben die Säumigen Bestrafung zu erwarten. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung Betr.: Beseitigung des schiencngleichen Bahnübergangs bei Vilbel Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß der mit landespolizeilicher Prüfung vom 1. Oktober 1937 genehmigte Entwurf für die Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs bei Vilbel zwischen Kilometer 50,600 und Kilometer 61,677 der Bahnlinien Frankfurt—Gießen und Frankfurt- Stockheim mit Rücksicht auf eine Wasservcrsorgungsleitung für die Stadt Frankfurt a. M. abgeändert werden mußte und der abgeänderte Entwurf in der Zeit von Donnerstag, den,27. Januar 1938 bis Mittwoch, den 2. Februar 1938 einschließlich, von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags, auf der Registratur des Kreisamts Friedberg zur Einsicht der Beteiligten offenliegt. Einwendungen gegen die Ausführungen sind von den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten während der Offen- legungsfrist bei dem Kreisamt Friedberg schriftlich zu erheben, widrigenfalls sie nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden können. Gleichzeitig wird Termin zur landcspolizeilichen Prüfung auf Mittwoch, den 9. Februar 1938, vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle, und anschließend um 11.15 Uhr im Rathaus in Vilbel «nberaumt. Friedberg, den 24. Januar 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Kreisamt Büdingen Anordnung. betreffend die Festsetzung von Vcrbrauchcrhöchstpreisen für Speisekartoffeln im Monat Februar 1938 vom 12. Januar 1938. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Heffen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt: I I. Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 28. Februar 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1. 2n Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Spcisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Reu-Isenburg, für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers ......bis zu 3,15 bis zu 3,45 Lei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „3,25 „ „ 3,55 bei Zufuhr frei Keller/Wohnunq des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler H # 8,35 „ „ 3,65. u » 2,45 n „ 3,78 u » 0,40 •„ „ 0,43 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgefiihrt sind. bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers bei Abgabe von 5 Kilogramm an « , für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. bis zu 3,— bis zu 3,80 „ „ 0,36 „ „ 0,39 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kilogramm an für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. a) in die unter 1. b) in die unter 2. 4. Soweit der abholt genannten Gebiete Lis zu 3,15 bis zu 3,45 genannten Gebiete „ „ 2,70 „ „ 3,— Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten II. je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. 2,65 2,95 Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. 1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger- festpreise (2,95 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet. 2. Für die „Juli" (Nieren) und Frühe" Hörnchen'', „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreife für gelbfleischige Speisekartoffeln entsprechend. IV. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft. V. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1938 in und am 28. Februar 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 12. Januar 1938. Der Rcichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. I. V.: Reiner. An die Herren Bürgermeister des Kreises. Wir verweisen Sie auf obenstehende Anordnung und empfehlen Ihnen deren alsbaldige ortsübliche Bekanntgabe. Büdingen, den 18. Januar 1938. Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Mittwoch, 26. Januar 1938 Kreisamt Schotten Anordnung. betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln im Monat Februar 1938 vom 12. Januar 1938. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt: L i Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. Lis 28. Februar 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den ihn Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Vuchschlag und Neu-Isenburg, für weiße, rote und blaue Sorte« je 80 Kg RM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers ...... bis zu 3,15 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „ 3,25 bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler ........... 8,35 bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ........ , „ 3,45 bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler ....... „ w 0,40 2. Auf dem flachen Londe und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgeführt find, für weiße, 1 rote und für gelbe blaue Sorte« Sorten je 50 Kg je 50 Kg bei Zuftrhr frei Wohnung oder Keller RM. RM. des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ...... bis zu 3,— bis zu 3,30 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,36 „ „ 0,39 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kilogramm an • für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 b) in die unter 2. genannten Gebiete „ „ 2,70 „ „ 3,— 4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt für weiße, , rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. 2.65 2,95 für gelbe Sorte« je 50 Kg RM. bis zu 3,45 „ „ 3,55 „ „ 3,65 * * 3,75 ,, 0,43 11. Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. in. _ 1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger- sestpreise (2,95 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet. I 2. Für die „Juli" (Nieren) und ..Frühe Hörnchen" „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und ..Eifler Platte" erhöhen sich die unter L festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbfleischige Speisekartoffeln entsprechend. IV. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesctzbl. I S. 955) bestraft. V. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1938 in und am 28. Februar 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 12. Januar 1938. Der Reichsstattbalter in Sehen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. 2. V.: Reiner. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Vetr.: Maul- und Klauenseuche. Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Schwarz ist erloschen. Die Gemarkung Schwarz scheidet daher aus dem Sperrgebiet aus. Es bleiben im Sperrgebiet: die Gemarkungen Grebenau, Wallersdorf; Beobachtungsgebiet: die Gemarkungen Udenhausen, Merlos SOrtsteil Bieben), Eulersdorf. llsfeld, den 21. Januar 1938. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. Vetr.: Wie vorher. An die Bürgermeister des Kreises. Wir weifen Sie auf vorstehende Bekanntmachung besonders hin und empfehlen ortsübliche Bekanntmachung. Kreisamt Alsfeld, Dr., S ch ö n h a l s. Bekanntmachung. Vetr.: Aenderung der Kennzeichen der Kraftfahrzeuge. Unter Hinweis auf die Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrszulassungsordnung) vom 28. Dezember 1937 (Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 143) fordern wir die int Kreis Alsfeld wohnhaften Besitzer von Krastfahr- zengen, deren Kennzeichen mit weißer Schrift auf schwarzem Grund versehen sind, auf, diese nach den ab 1. Januar 1938 gültigen Vorschriften — schwarze Schrift aus weißem Grund — zu ändern und uns di« Kraftfahrzeuge zur Stempelung der Kennzeichen alsbald vorzuführen. Wir machen darauf aufmerksam, daß die Aenderung nach einem Erlaß des Reichs- und Preußischen Verkehrsminlsters bis längstens 1. März 1938 erfolgt sein muh. Die Anfertiger von Kennzeichen können die neuen Vorschriften von uns beziehen. Alsfeld, den 17. Januar 1938. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. Vetr.: Wie vorher. An die Bürgermeister und die Eendarmeriestationcn des Kreises. Die Bürgermeister des Kreises werden angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung ortsüblich bekannt zu geben. Die Gendarmeriestationen des Kreises werden beauftragt, alle betroffenen Kraftfahrzeugbesitzer, deren Kraftfahrzeuge noch weiße Schrift auf schwarzem Grund tragen, zur Aenderung aufzufordern. Alsfeld, den 17. Januar 1938. Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön h a l s. Bekanntmachung. Vetr.: Landespolizciliche Prüfung des Entwurfs eines vorübergehenden Anschlußgleises (Baugleis) der Rcichsanto- bahnen bei Kilometer 52,932 der Reichsantobahnstrccke Gießen—Hersscld am Bahnhof Zell-Romrod. Das Unternehmen Reichsautobahn — Oberste Bauleitung Frankfurt a. M. — hat Antrag auf landespolizeiliche Genehmigung zur Anlage eines vorübergehenden Anschlußgleises am Bahnhof Zell-Romrod gestellt. Sobald das Baugleis nicht mehr gebraucht wird, soll die Anlage beseitigt und der ursprüngliche Zustand auf dem benötigten Gelände wieder hergestellt werden. Der Plan zu dem Vauvorhaben liegt sieben Tage lang — vom Tage der Veröffentlichung im Amtsverkiindigungsblatt an gerechnet — auf der Registratur des Kreisamtes in Alsfeld zur allgemeinen Einsicht offen. _ Etwaige Einwendungen gegen den Plan sind während der Offenlegungsfrist schriftlich bei dem Kreisamt Alsfeld vorzubringen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß im Interesse derartiger verkehrspolitisch bedeutsamer Vauvorhaben Einsprüche nach Ablauf der Osfenlegungsfrist weder angenommen noch berücksichtigt werden. Alsfelds den 21. Januar 1938. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Seibert.