Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsrelö Nr. 105 Jahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 24. August 1938 T Kreisamt Gießen Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Ruttershausen. Bekanntmachung. In der Gemeinde Ruttershausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich Hede daher die mit Verfügung vom 30. Juli 1938 getroffenen Maßnahmen wieder auf. Gießen, den 22. August 1938. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung über A. Die Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1910; B. Die Erfassung der aus Ostpreußen in das übrige Reich verzogenen Wehrpflichtigen des Grburtsjahrganges 1913; C. Die Erfassung der ehem. Offiziere und Wehrmachtbeamten im Ossizierrang i im Kreis Alsseld. Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. 1 S. 609 ff.) und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 (RGBl. I S. 205 ff.) haben sich zufolge der Runverlasse des Herrn Reichs Ministers des Innern vom 12. Juli 1938 und 26. Juli 1938 in der Zeit vom 22. August bis zum 31. August 1938 zur Erfassung (Anlegung des Wehrstammblarts und der Wehrstammrolle) persönlich bei der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeister) ihrer Wohngemeinde zu melden: A. die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1910; B. die aus Ostpreußen in das übrige Reich verzogenen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1913; C. die ehemaligen aktiven Offiziere und Wehrmachtbeamten im Offizierrang, die aus der Reichswehr oder der alten Wehrmacht entlassen wurden; D. die ehemaligen Offiziere des Beurlaubtenstandes.der alten Wehrmacht, sowie di« ehemaligen Feldbeamten int Offizierrang der alten Wehrmacht, jeweils einschließlich der Sani- täts- und Veterinäroffiziere, sowie der Heeresapotheker (Feldapotheker). Ausgenommen von der Erfassung unter C und D sind Wehrpflichtige: 1. im Range eines Generalmajors oder in einem höheren Rang; 2. die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder; bis zum 30. September 1938 einschließlich vollenden; 3. die im Besitz eines Wehrpasses der neuen Wehrmacht sind. Von der Meldung sind befreit: a) zu A diejenigen Wehrpflichtigen, die bereits im Jahre 1937 durch die polizeiliche Meldebehörde (Bürgermeister) ihrer jetzigen Wohngemeinde erfaßt worden sind. Frühere Erfassungen in anderen Gemeinden als der jetzigen Wohngemeinde befreien nicht von der Meldung; f, b) zu C und D diejenigen Offiziere und Beamte, die bereits auf Grund der Verordnung über die Erfassung militärisch ausgebildeter Wehrpflichtiger älterer Geburtsjahrgänge vom 24. Juni 1936 von der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeister) ihrer jetzigen Wohngemeinde erfaßt wurden. Frühere Erfassungen in anderen Gemeinden als der jetzigen Wohngemeinde befreien nicht von der Meldung. Die unter A und B bezeichneten Wehrpflichtigen haben mit« zubringen: Nachweise über Geburt, Abstammung (soweit im Be- sttz befindlich — Ahnenpaß —), Eheschließung, Berufsausbildung (Lehrvertrag, Gesellen-, Meisterbrief, Arbeitsbuch), Zugehörigkeit zu den Gliederungen und angeschlossenen Verbänden der NSDAP, sowie Befähigungsnachweise aller Art (Frei- schwimmer,Zeugnis, Führerschein für Kraftfahrzeuge, Neiterschcin und dergl) und ihre Militärpapiere (wenn solche vorhanden), außerdem zwei Paßbilder (Größe: 37 mal 52 Millimeter in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung). Die unter C und D bezeichneten Offizier«! und Wehrmachtbeamten haben ihre Papiere üher den aktiven Dienst im früheren Heer, in der Schutztruppe, in der Kaiserlichen Marine und in der Reichswehr (Reichsheer und Reichsmarine) mitzubringen. Außerdent haben sie anzugeben: Letzter Dienstgrad Letztes Patent als......... . . . vom .............. . (Charakter als......vom ..-..) Waffengattung Sonde r a usb i ldung Verwendung im Kriege - Diensteintritt Letzter Truppenteil oder Dienststelle Entlassungs-Tag und -Ort Kriegsorden und Ehrenzeichen Verwundung Grad der Erwerbsbeschränkung. Wer der Meldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder den vorstehenden Anordnungen sonst zuwiderhandelt, wird bestraft. Kreisamt Alsseld. I. V.: B e r i n g e r. V e k a n n t m a ch u n g. Betr.: Erteilung von Führerscheinen für Kraftsahrzeuge der Klasse 4. Auf Grund der §§ 5 und 72 der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Orbnung ootn 13. November 1937 (RGBl. I <5. 1215) ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 der Führerschein der Klasse 4 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 250 Kubikzentimeter und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde Höchstgeschwindigkeit neu eingsführt worden. Die Führer von Kraftfahrzeugen der vorgenannten Art werden daher aufgefordert, alsbald Antrag auf Formular bei ihrer zuständigen Ortspolizeibehörde unter Vorlage eines Geburtsscheines und eines Zivil-Lichtbildes aus neuester Zeit zu stellen, damit sie bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt (1. Oktober 1938) im Besitze des erforderlichen Führerscheines sind. Im Gegensatz zu den übrigen Klassen der Führerscheine ist eine Abnahme der Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich. Dagegen muß jeder Führer eines Kraftfahrzeuges der Klasse 4 durch die Gendarmerie auf die Kenntnis der gesetzlichen Verkehrsvorschriften und Verkehrszeichen geprüft werden. Die bei mir eingehenden Anträge auf Erteilung eines Führerscheins der Klasse 4 werden daher zunächst den von mir beauftragten zuständigen Gendarmeriestationen zwecks Abnahme einer Prüfung des Antragstellers auf Beherrschung der Verkehrsvorschriften zugesandt.' Bei Antragstellern, die dem NSKK oder der HI angehören, wird von einer solchen Prüfung abgesehen, wenn sie eine Bescheinigung der für ihren Wohnsitz zuständigen Motorstandarte des NSKK vorlegen, daß sie sich einer Prüfung in den Verkehrsvorschriften mit Erfolg unterzogen haben. Schließlich wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiofen, daß Führerscheine der Klaffen 1, 2 und 3 zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klaffe 4 berechtigen. Alsfeld, den 17. August 1938. Kreisamt Alsfeld. I V.: Bering er. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeister des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung weise ich Sie besonders hin und beauftrage Sie, für wiederholte ortsübliche Bekanntmachung Sorge zu tragen. Alsfeld, den 17. August 1938. Kreisamt Alsfeld. I. V.: V « r i ng e r. _________________________________________ Mittwoch, 24. August 1938 Betreffend: Obstbaumzählung und Schweinezwischcnzählung im September 1938. An die Bürgermeister des Kreises. Auf Anordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung mit) Landwirtschaft findet am 3. September 1938 eine Schweine- zwischenzählung in dem üblichen Umfang, und in der Zeit vom 1. bis 19. September 1938 eine Obstbaumzählung statt. Die örtliche Durchführung beider Zählungen ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere für beide Zählungen lägt Ihnen das Landesstatistische Amt in gemeinsamer Sendung unmittelbar zugehen. Sollte ein Bürgermeister bis zum 25. August die Zählpapi er« nicht erhalten haben, so muß er dies unverzüglich dem Landesstatistischen Amt mittels Fernruf Darmstadt 7711, Nebenstelle 942, melden. Die auf den Zählpapieren abgedruckten Anleitungen für die Gern e ind ob e Hörden sind sorgfältig zu beachten. Die Zähler beider Zählungen müssen sich mit ihrer Zähleranweisung eingehend vertraut machen. Sie wollen die Bevölkerung durch ortsübliche Bekanntmachung darauf Hinweisen, daß beide Zählungen lediglich statistischen und besonders wichtigen volkswirtschaftlichen Zwecken dienen, daß jedermann zu wahrheitsgemäßer Auskunftserteilung gesetzlich verpflichtet ist, daß die Obstbaumzähler berechtigt sind, Grundstücke zu betteten und daß die Erteilung falscher Aus- Wnste oder Auskunftsvevweigerung strafrechtlich verfolgt werden wird. Die ausgefllllten Zähllisten und Reinschriften der Ge- meindebogen der Schweinezwischenzählung sind bis spätestens 7. September ’ en das Landesstatistische Amt unmittelbar einzusenden. Sämtliche ausgefüllten Zählpapiere der Obstbaumzählung sind spätestens bis 30. September unmittelbar an das Landesstatistische Amt zurückzusenden. Beide Termine müssen unbedingt pünktlich eingehalten werden. Ich erwarte von den Bürgermeistern, daß sie bei Durchführung beider Erhebungen die größte Sorgfalt anwenden. Alsfeld, den 9. August 1938. Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals. Bekanntmachung. Betr.: Sprech- und Beratungsitunden des Staatlichen Gesundheitsamtes Alsfeld, Hindenburgstraße 27 (Kasino). 5cfj bringe der Bevölkerung des Stadtbezirks und Landkreises Alsfeld zur Kenntnis, daß die Sprech- und Beratungsstunden des Staatlichen Gesundheitsamtes Alsfeld mit sofortiger Wirkung wie folgt stattsinden: A. Sprech st unden: 1. Amtstag ist der Freitag jeder Woche, An diesem Tage finden Untersuchungen ohne vorherige Anmeldung statt und zwar in der Zeit von 8—12.30 Ubr. 2. Für Rücksprachen und Beratungen steht der Amtsarzt oder sein Stellvertreter außerdem am Freitag jeder Woche in der Zeit von 15—17 Uhr zur Verfügung. 3. Die Sprechstunden der Eesundheitspslegerinnen werden auf den Freitag und Samstag jeder Woche in der Zeit von 8—12 Uhr festgesetzt. 4. In besonders und dringend gelagerten Fällen können Beratungen und Untersuchungen — allerdings nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung — auch an anderen als den oben bezeichneten Tagen vorgenommen werden. 5m Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Amtsgeschäfte muß verlangt werden, diese Termine unter allen Umständen einzuhalten. B. Beratungsstunden: 1. Für die Stadt und Kreis Alsfeld finden die Beratungsstunden der Tuberkulose-FUrsorgestelle jeden Dienstag in der Zeit von 8—11 Uhr statt. Die Säuglingsberatungsstundcn für die Stadt Alsfeld werden auf jeden 1. und 3. Montag eines jeden Monats in der Zeit von 15—16.30 Uhr festgesetzt. Ort: Staatliches Gesundheitsamt Alsfeld. 2. 5n Homberg (Ohm) (Haus der Ortsgruppe der NSDAP) finden jeden 2. Dienstag eines jeden Monats Veratungs- stunden statt und zwar Säuglings- und Schulkinderberatung ab 15 Uhr. die Lungenberätung ab 16 Ubr. 3. 5n Groß-Felda und Flensungen (Schule) weiden Säuglings-. Schulkinder- und Lungenberatung alle 4 Wochen und zwar jeden 1. Donnerstag im Monat abgehalten: 5n Groß- Felda die Säuglings- und Schulkinderberatung ab 9 Uhr, die Lungenberatung ab 10 Uhr. 5n Flensungen die Säuglingsund Schulkinderberatung ab 14.15 Uhr, die Lungenberatung ab 15.15 Uhr. 4. In Ober-Breidenbach (Schule) finden die Beratungsstunden jeden 3. Dienstag jeden Monats statt und zwar für Säuglinge und Kleinkinder um 15 Uhr, die Lungenberatung ab 16 Uhr. 5. 5n Kirtorf und Heimertshausen werden Säuglings-, Schulkinder- und Lungenberatung jeden 4. Donnerstag im Monat abgehalten: 5n Kirtorf (Bürgermeisterei) die Säuglingsund Schulkinderberatung ab,14.15 Uhr, die Lungenberatung ab 15.15 Uhr; in Heimertshausen (Hitler-Jugend-Heim) die Säuglings- und Schulkindevberatung ah 16.15 Uhr, die Lungenberatung ab 17 Uhr. 6. Für Grebenau (Hilfsstelle Mutter und Kind) werden die Veratungsstunden auf jeden 2. Donnerstag im Monat festgesetzt und zwar ab 15 Ubr die Säuglings- und Schulkinderberatung, ab 16 Ubr die Lungenberatung. 7. Die Beratungsstunden für Erb- und Rassenpslege (kostenlose öffentliche Ehe-, Familien- und Schwangerenberatung) erfolgen am Samstag jeder Woche von 9—11 Uhr im Staatlichen Gesundheitsamt Alsfeld. Alsfeld, den 8. August 1938. Staatliches Gesundheitsamt. Der Amtsarzt Dr. V< tzb e r ge r, M«d.--Rat. Hn die Vürgermeistereien der Kreise Gießen, Friedberg, Bübingen, Kisfeld, Lauterbach u. Schotten Ls kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien Umtsverkündigungsblätter bei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben, wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir Keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets bas Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren. Oberhessische Tageszeitung Hmtsoerfcünbigungsblatf