Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld 91r.60. Aaürgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Meßen. 23. Mrr- 1938 Kreisamt Friedberg Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien (Bäckereiocrordnungj. Bom 25. März 1938. Uebersicht Erster Abschnitt Geltungsbereich § 1. Geltungsbereich Zweiter Abschnitt Arbeits- und Lagerräume 8 2. Begriff § 3. Lage § 4. Höhe § 5. Luftraum und Grundfläche § 6. Fenster § 7. Fussboden ! § 8. Wände und Decken § 9. Aufstellung der Backöfen § 10. Einrichtung. Dritter Abschnitt Wasch - und Umkleidrgelegenheit § 11. Wascheinrichtung § 12. Umkleidegelegenheit. Bierter Abschnitt ' Betriebsvorschriften § 13. Allgemeines § 14. Reinigen der Hände § 15. Bekleidung § 16 Arbeitstische und Geräte § 17. Schutz der Lebensmittel 8 18. Reinhalten der Betriebsräum« 8 19. Haustiere. Fünfter Abschnitt Du rchführungs Vorschriften 8 20 . Aushänge § 21. Ausnahmen § 22. Zwangsmittel und Strafen 8 23. Verhältnis zu anderen Vorschriften. Sechster Abschnitt Uebergangsvorschriften 8 24. Uebergangsvorschriften 8 25. Schlntzvorschrift. Auf Grund des Artikels 64 Abf. 3 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Vl. S. 9) und der Verordnung über Vcrmögensftrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichs- gesctzbl. I S. 44) wird für das Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen: , Erster Abschnitt 8 1 Geltungsbereich (1) Unter diese Verordnung fallen alle Betriebe, in denen Bäcker- oder Konditorwaren regelmäßig gewerbsmäßig hergestellt oder in fremdem Auftrage gebacken werden. (2) Unter diese Verordnung fallen auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum- und anderen Vereinen, in Gast- und Schankwirtschaften, in Speiseanstalten aller Art (z. B. Pensionen, Heilanstalten, Kantinen), in Warenhäusern, in Mühlen und in anderen gewerblichen Betrieben. (3) Auf Bäckereien und Konditoreien, die auf Jahrmärkten, Messen, Kirmessen und Volksfesten vorübergehend betriebeir werden, finden nur die Bestimmungen des dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung Anwendung. Zweiter Abschnitt Arbeits« und Lagerräume 8 2 Begriff (l)Arbeitsräume sind Räume, in denen Bäcker- oder Kon* ditorwaren vorbereitet oder hergestellt werden. (2) Für Lagerräume, in denen Mehl-, Bäcker- und Kondi* torwaren oder andere Lebensmittel gelagert oder aufbeivahrt werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit auf sie besonders Bezug genommen wird. ' 8 3 Lage (1) Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als der ihn umgebende Erdboden liegen. (2) Die Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Schlafräumen stehen. Sie müsien.gegen Dünste aus Bedürfnisanstalten, Ställen oder anderen geruch« verbreitenden Anlagen durch dichte Wände ohne Oeffnungen und durch ausreichenden Abstand der Fenster- und Türöffnungen geschützt sein. (3) Abflußrohren von Aborten dürfen nicht durch die Ar* beits- und Lagerräume geführt werden 1 § 4 Höhe - 1 Die Arbeitsräume müssen mindestens drei Meter hoch feilt- 8 5 Luftraum und Grundfläche Jeder Arbeitsraum mutz einen Luftinhalt von mindestens fünfzehn Raummetern für jeden regelmäßig darin Beschäftigten haben. Die Grundfläche des Hauptarbeitsraumes muß nach Abzug der Ofengrundfläche mindestens zehn Flächenmeter betragen. § 6 Fenster (1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen jedes Ar-- beitsraumes muß mindestens ein Achtel seiner Grundfläche, abzüglich der Ofengrundfläche, jedoch mindestens ein Flächenmeter betragen. (2) Die durch Abs. 1 vorgeschriebenen Fenster müsien unmittelbar ins Freie führen und sich mindestens in der Hälfte ihrer Gesamtfläche öffnen lassen. (3) Zum Zwecke einer niöglichst zugfreien Lüftung mutz der obere Teil der Fenster vom Fußboden aus geöffnet und gefchlos- Samstag, 23. Aprll 1938 werden können, sofern nicht auf andere Weis« für ausreichende, zugfreie Lüftung gesorgt ist. § 7 Fußboden (1) Die Fußböden der Arbeitsräurne müssen fest, glatt, ohne offene Fugen, wasserdicht und gegen das Eindringen von Feuchtigkeit und Bodenkälte geschützt sein. (2) Der Uebergang vom Fußboden zu den Wänden ist so auszubilden, daß er gut gereinigt werden kann. § 8. Wände und Decken (1) Die Wände und Decken der Lagerräume müssen glatt und ohne offene Fugen hergestellt sein. (2) Die Wände und Decken der Arbeitsräume müssen verputzt sein. Die Wände müssen bis zu einer Höhe von eineinhalb Metern abwaschbar und hell sein. Der übrige Teil der Wände und die Decken müssen, falls sie nicht abwaschbar sind, jährlich mindestens einmal frisch mit Kalk gestrichen werden. Abwaschbare Anstriche sind mindestens alle fünf Jahre zu erneuern. § 9 Aufstellung der Backöfen (1) Die Zwischenräume zwischen den Backöfen und den Decken oder Wänden müssen mindestens dreißig Zentimeter betragen, andernfalls müssen sie innerhalb der Arbeitsräume durch Zumauern verdeckt werden. (2) Bei kohlebeheizten Backöfen mit Seiten- oder Hinterfeuerung ist der Feuerungsraum vom Vackraum durch eine Wand staubdicht abzutrennen. Dicht- und selbstschließende Türen sind zulässig. Der Feuerungsraum muß ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung und Lüftung erhalten. (3) Bei Gasbacköfen sind die Verbreunungsgas« einwandfrei ins Freie abzuführen. (4) Heizstoffe und Asche dürfen nicht in Arbeitsräumen gelagert werden. § 10 Einrichtung (1) Alle Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß sie sich leicht und möglichst allseitig reinigen lassen. (2) Die Backtröge müssen entweder dicht schließend auf dem Fußboden oufstehen oder mit Füßen von mindestens einem viertel Meter Höhe versehen sein. Zwischen den Ablegebrettern der Arbeitstische und dem Fußboden muß ein freier Raum von mindestens einem viertel Meter Höhe verbleiben. Dritter Abschnitt Wasch- und Umkleidegelegonheit § H Wascheinrichtung (1) Den Beschäftigten sind ausreichende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser zur Verfügung zu stellen, und zwar ist für je vier Beschäftigte mindestens eine Zapfstelle vorznsehen. (2) In Betrieben, deren Beschäftigte sämtlich an der Arbeitsstätte wohnen, und in Betrieben mit höchstens vier Beschäftigten genügt eine Wascheinrichtung im Arbeitsraum. In den übrigen Betrieben sind besondere, ausreichend beleuchtete und erwärmte Waschräume in der Nähe der Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. (3) Jedem Beschäftigten sind Nagelbürste, Seife und mindestens einmal wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern. (4) Die Wascheinrichtungen sind täglich gründlich zu säubern. (5) Solange auf dem Grundstück kein fließendes Wasser vorhanden ist und deshalb die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt werden können, muß für jeden Beschäftigten eine Waschschüssel zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt werden, daß genügend reines Wasser vorhanden ist und daß das gebrauchte Wasser durch einen Ausguß abgeleitet werden kann. 8 12 Umkleidegelegenheit (1) In den Arbeits- und Lagerräumen dürfen Kleider nicht offen aufgehängt werden. (2) Den Beschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihre Kleidung sauber, staubfrei und unter Verschluß zu verwahren und sich an einem während der kalten Jahreszeit erwärmten Orte außerhalb der Arbeitsräume umzukleiden. Vierter Abschnitt Betriebsvorschriften § 13 Allgemeines (1) Der Betriebsführer hat für größte Reinlichkeit im Betriebe zu sorgen. (2) Die Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht zu anderen als Bäckerei- oder Konditoreizwecken, insbesondere nicht als Koch-, TVasch-, Wohn- oder Schlafräume benutzt werden. Nicht zu Bäckerei- oder Konditoreizwecken dienende Gegenstände dürfen in den Arbeits- und Lagerräumen nicht aufbewahrt werden. (3) Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten, insbesondere der Haut, sowie Personen, die Krankheitskeime ausscheiden (Bazillenträger, Dauerausscheider), dürfen nicht mit der Herstellung, der Beförderung und dem Austragen von Waren beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Personen, die Verbände an den Händen oder Unterarmen tragen oder an diesen Stellen erhebliche unverbundene Verletzungen ausweisen. (4) Das Rauchen, Schnupfen, Kauen von Tabak und das Ausspucken find in den Arbeits- und Lagerräumen verboten. § 14 j Reinigen der Hände (1) Vor Beginn der Arbeit, insbesondere vor dem Zu- richten und Teigmachen, haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme mit reinem Wasser und Seife gründlich zu reinigen., Die gleiche Reinigung ist nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, besonders nach jeder Benutzung der Bedürfnisanstalten vorzunehmen. Das Waschwasser ist sofort nach Gebrauch abzulasien oder auszugießen. (2) Rach jedem Teig machen sind Hände und Arme sorgfältig von Teigresten zu befreien. § 15 Bekleidung Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit ein« den Körper bedeckende waschbare, stets in sauberem Zustand zu erhaltende Arbeitskleidung und ein« waschbare Kopfbedeckung tragen. ' § 16 Arbeitstische und Geräte (l)Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergl. dürfen nicht zu anderen als zu Vetriebs- zwecken benutzt werden; sie müssen stets in reinlichem Zustande erhalten werden. (2) Zum Teigmachen und zum Streichen des Brotes darf nur reines, einwandfreies Trinkwasier benutzt werden. Das Streichwasser muß täglich mehrmals erneuert werden, so daß es stets sauber und frisch ist. (3) Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimmten Tischen und dergl. ist untersagt. § 17 Schutz der Lebensmittel Mehlvorräte und andere Lebensmittel sind trocken, luftig und vor Verunreinigung geschützt aufzubewahren. Backwaren dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert werden; das gleiche gilt von losen Mehlvorräten, falls sie nicht in be- sonderen Mehllagerräumen aufbewahrt werben. Samstag, 23. April 1930 § 18 Reinhalten der Vetriebsräum« (1) Die Arbeits- und Lagerräume sind dauernd in reinlichem Zustande zu erhalten. Di« Fussböden der Arbeitsräume sind täglich zu säubern und wöchentlich mindestens einmal, die Wände, soweit sie abwaschbar sind, monatlich mindestens einmal abzuwaschen. (2) Die Arbeits- und Lagerräume sind von Ratten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer und von Spinngeweben freizuhaUen. § 19 Haustiere * Haustiere mit Ausnahme von Katzen dürfen in den Arbeits- und Lagerräumen nicht geduldet werden. Fiinster Abschnitt Durchfuhr nngsvorschriften § 20 Aushänge (1) In jedem unter diese Verordnung fallenden Betriebe ist ein Abdruck der Verordnung an geeigneter Stelle auszulegen. (2) In jedem Backraum ist ein dauernd in gut lesbarem Zu stand zu erhaltender Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich sind: 1. die Länge, Breite und Höh« des Raumes; 2. die Grundfläche abzüglich der Ofengrundfläche; 3. der Luftinhalt des Raumes; 4. die Zahl der Personen, die nach § 5 in dem Arbeitsraum regelmäßig beschäftigt werden dürfen. (3) Die Ortspolizeibehördc hat den Aushang zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts zu unterzeichnen. (4) Ist gemäß § 21 eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt, so ist eine beglaubigte Abschrift der Ausnahmegenehmigung im Betriebe an geeigneter Stelle auszulegen. § 21 Ausnahmen (1) Die auf Grund bisheriger Vorschriften für einzelne Backereien und Konditoreien erteilten Ausnahmen bleiben, falls sie nicht vorher durch Fristablauf hinfällig werden, solange in Kraft, bis ein Wechsel des Vetriebsinhabers eintritt oder wesentliche bauliche Aenderungen der Anlage vorgenommen werden. (2j Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag für Arbeitsräume in bestehenden Bäckereien und Konditoreien und für die Neueinrichtung von Arbeitsräumen in bestehenden Gebäuden zulassen, daß 1. in Abweichung vom § 3 der Fußboden der Arbeitsränme bis zu einem Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen darf, sofern durch zweckmäßige Abdichtung des Bodens und der Wände und durch ausreichende Licht- und Luftzufuhr die Beschäftigten gegen Gefahren für ihre Gesundheit hinreichend geschützt sind; 2. in Abweichung vom § 4 di« Mindesthöhe der Arbeitsräume weniger als drei Meter, jedoch nicht weniger als zweieinhalb Meter betragen darf. , Diese Ausnahmen können ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden; sie verlieren ihre Gültigkeit, falls der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäckerei oder Konditorei sich befindet, wechselt. (3) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung auch über die Grenzen des Abs. 2 hinaus zulassen, wenn die Ablehnung des Antrages ein« unbillige Härte bedeuten würde und wenn dem Schutze der Beschäftigten und der Allgemeinheit hinreichend genügt wird. Di« Ausnahmen sind befristet zu erteilen und verlieren ihre Gültigkeit beim Wechsel des Vetriebsinhabers. (4) Eine Neuerteilung der durch Fristablauf, durch Wechsel des Grundstückseigentümers oder des Vetriebsinhabers hinfällig gewordenen Ausnahmegenehmigungen ist zulässig. (5) Das Eewerbearlfsichtsamt kann di« Erteilung der Aus» nahmen von Bedingungen abhängig machen. § 22 Zwangsmittel und Strafen (1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung der §§ 3 bis 20 dieser Verordnung kann ein« Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Reichsmark, im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zwei Wochen festgesetzt werden. (2) Reichs rechtliche Strafvorschriften bleiben unberührt. § 23 Verhältnis zu anderen Vorschriften Gesetzliche Vorschriften und baupolizeiliche Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb besonderer Anlagen, di« über di« Bestimmungen dieser Verordnung hi nausgehen/bleiben unberührt. Das gleiche gilt von den Unfallverhütungsvor- schriften der zuständigen Bcrufsgenossenschaften. Sechster Abschnitt UeHergangs- und Schlußvorschriften 8 24 Uebergangsvorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in einzelnen Kreisen des Landes Hesien bisher erlassenen Verordnungen über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien außer Kraft. (2) Soweit die Bestimmungen des zweiten Abschnittes über die bisherigen Bestimmungen hinausgehen, kann ihre Durchführung in bestehenden Anlagen, solange nicht ein Umbau oder eine Erweiterung erfolgt, nur verlangt werden, wenn sie zur Beseitigung erheblicher, das Leben oder die Gesundheit der Ve- schäftigten oder der Allgemeinheit gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen möglich ist. Soweit die Durchführung ber Bestimmungen des dritten Abschnittes größere bauliche Aenderungen erfordert, sind sie spätestens bis zum 31. Dezember 1939 vorzunehmen. § 25 Schluß Vorschrift Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Darmstadt, den 25. März 1938. Der Reichsstatthalter in Hesien — Landesregierung — I. V.: Reiner. Vetr.: Die Einsendung der Handbuchauszüge und Kassesturzprotokolle. An die Bürgermeister, die Kirchen- und Stiftungsvorständc und die Vorstände der israelitischen Religionsgeincinden des Kreises. Wir erinnern Sie an di« Einsendung der am 1. April 1938 fällig gewesenen Kassesturzprotokolle und Handbuchauszüge. Friedberg (Hessen), den 21. April 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Das Zimtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach. Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zuklommen zu lassen. Oberhessische Tageszeitung --n-rmi'iim n i iiimui i ■ , am