klmlsverkündigungsblatt der Kreisämter Liehen, $tieöberg, Bübingen, Lauterbach unö Als'elö 0h.l4O Jahrgang 1938 Beilage der OberheNHchen T aqesze i 1 u n jj Gießen. 22.Dezember 1938 Kreisamt Gießen Betreffend; Verkehr mit Feuerwerkskörpern. Bekanntmachung. Ich sehe mich veranlaßt, die über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Zugleich bemerke ich ausdrücklich, datz ich in Zuwiderhandlungsfällen nach Feststellung der Ueber- tretung gegen die betreffenden Geschäftsinhaber unnachsichtlich auf Grund des § 35 der Reichsgewerbeordnung vorgehen werde. Hiernach kann den Gewerbetreibenden durch das Bezirksverwaltungsgericht der fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Geschäftsinhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. I 1. Wer mit Feuerwerkskörpern — Kanonenschlägen, Fröschen, Schwärmern, ZLndplättch-n und anderen pyrotechnischen Artikeln und bergt — Handel treiben will, muh dies der Ortspolizeibehörde anzeigen. (§ 24 Abs. 1 der Hessischen Sprengstoff- verkehrsordnung vom 7. November 1936.) 2. Wer mit den zu 1. angeführten Gegenständen Handel treibt, darf davon 1. im Verkaufsraum oder in einem Nebenraum nicht mehr als insgesamt 2,5 Kilogramm, 2. int Hause außerdem nicht mehr als insgesamt 10 Kilogramm, und zwar in der Versandpackung, vorrätig halten. Die Lagerung (zu 2) muß in einem gegen Diebstahl und Brandgefahr gesicherten Raume erfolgen, der nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen dient und nicht unter oder neben solchen Räumen liegt. In den Verkaufsräumen dürfen Feuerwerkskörper nur in verschlossenen Kisten aufbewahrt oder unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden, dürfen in Verkaufsräumen nicht aufbewahrt werden (§ 26 Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.) 3. Die Abgabe der obenbezeichneten Sprengstosie an Personen, von welchen ein Mißbrauch zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Dies gilt auch von solchen Feuerwerkskörpern, (Kanonenschlägen u. dgl.), Knallkörpern (Knallkorken, Knallscheiben u. dgl.) und pyrotechnischen Artikeln, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum öerbunbeu ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces) und Zündbänder (Amorcesbänder) für Spielzeugpistolen, welche mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, über die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Feuerwerks- korper, Knallkörper und pyrotechnischen Artikel Gutachten- von Sachverständigen oder sonstige glaubwürdige Nachweise von den- jentgen zu verlangen, welche diese Gegenstände vertreiben wollen. (§ 25 Abs. 1 Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.) 4. Knallkorken dürfen im Inland nur in Schachteln von je 20 Stück vertrieben werden, und zwar darf der Verkauf nur in ganzen Schachteln erfolgen. Jede Schachtel muß in deutlich lesbarer Schrift die nachstehende Anschrift tragen: „Vorsicht! Knallkorken! Verkauf nur in ganzen Schachteln und nur an Personen über 16 Jahre gestattet. Der Verkauf einzelner Knallkorken ist verboten. Bei Herausnahme der Knallkorken darf das Holzmehl nicht entfernt werden." (§ 25 Abs. 2 der Sprengstoffrerkehrsordnung vom 7. Nov. 1936.) 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeführten Vorschriften werden nach § 36? Nr. 5 des Strafgesetzbuches bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Neichsgesetz vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. (§ 30 der Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.) II Sin bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziff. 8 des REt GB nnt Geldstrafe bis zu 150.— RM oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 01 Gießen, den 17. Dezember 1938. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Weber. Betreffend: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Gonterskirchen und Laubach. Bekanntmachung. In der Gemeinde Gonterskirchen ist der erneute Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden Die Untergasie von Haus Nr. 17 bis zur Brücke und die Hinter. g?sse werden zum Sperrbezirk, der übrige bebaute Ortsteil und bte Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt. SDie von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen wird auf die mehr- sachs veröffentlichten viehseuchenpolizeilichen Bestimmungen ver» In der Gemeinde Laubach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen, ich hebe daher die angeordneten Maßnahmen wieder auf. Gießen, den 20. Dezember 1938. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Weber. Kreisamt Alsfeld Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau. Vom 29. Oktober 1937. • 21 16 'des Gesetzes zum Schutze der land- wirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. Mär; 1937 (Reichs- gesetzbl. I. S. 271) wird hiermit verordnet: § 1. A Zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten und Schädlingen der Obstbäume und -sträucher sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern ver- vllichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres 1. die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgän- Mgen) Obstbäume und -sträucher, ferner die Obstbäume und -sträucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schäd- <»• B Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, das; Bekamviungsmaßnahme-n nicht mehr zweckmäßig sind, zu beteiligen; 2- k*.4 5 6 * §? Dbitbiiume und -sträucher sachgemäß auszulichten, dürre, absterbende Aeste und Astteile. Misteln und Kirschenheren- befen zu entfernen sowie die Obfibäume und -sträucher von Mosen, Flechten und alter Borke zu säubetn; 3. Raupennester und Frnchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen: 4. die Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen die Durchführung dieser Maßnah,neu nicht mehr möglich ist, öu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind. ... Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Bekam p fu ng s in a ß nah in e sind die vom Reichsminister für Ernäh- rung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten. 8 2. (1) lleberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortsvolizeibehörden den Pflanzenschutzämtern und deren Beauftvagten: ihren Weisungen über die 'Art der Durchilihrung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten. (2) Kommen die im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch das Pflanzenschutzamt nicht nach, so können diese Stellen die Bekanipsilngsinaßnabmen auf Kosten der Vervslichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. (2) Das Pflanzenschutzamt kann mit Zustimmung der ober- *"** Landesbehörde die Bekämvfungsmaßnabmen allgemein aus Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehinen la||en._ Die Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch die unteren Ve rwa ltungsbehö rden festgesetzt. Donnerskag, 22. Dezember 1938 IM II A 2 - 11 349. —LwRMVl. S. 13. . Die ordnungsgemäß nach der Verordnung und den Richt- iiuien durchgeführten Maßnahmen zur Schädlingsbekümvsung im Obstbau werden vorbeugend ein Auftreten der Schädlinge und Krankheiten verhindern und die Vernichtung auftretender Schädlinge und Krankheiten bewirken: sie weiden neben einer sorgfältigen Pflege der Obstbäume den deutschen Obstbau auch Interesse des Erzeugers leistungsfähig machen. men und Wen entstehenden größeren Wunden sind mit Baum- wachs oder säurefreiem Baumteer zu verschließen h 3ur Säuberung der Obst bäume und -sträucher von Mosen, ®Tlfe, (§L 1 9tbL 1 Nr. 2) sind die Stämme und Aeste sorg,altig abzukratzen und io glatt zu machen, daß die «chluvswinkel der Schädlinge beseitigt werden. Die dabei an Apfelbäumen freigelegten Blutlausansiedlungen sind mit gro- mit Leinöl oder mit einem anderen von der Biolo- gi chen Reichsamtalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Blutlausmitte! gründlich zu bestreichen oder zu bespritzen Sind zahlreiche Wurzelblutläuse vorhanden, so müssen die Wurzeln oberflächlich freigelegt und mit Kalk oder Tabakstaub bestreut oder mit einem von der Biologischen Reichsanstalt für Laud- und Forstwirtschaft anerkannten Svritzmittel gegen Blutläuse uberbraust werden. 4. Außer den an den Zweiten hängengebliebenen eingetrock- ■ uelen Früchten (Fruchtmnmien) und den Raupennestern (§ 1 Nbs- 1 Nr. 3) sind auch Eigelege zu entfernen. Zweige, an denen die Eierring« des Ringelspinners vorhanden find, müssen abgeschnitten werden. Die an der Baumrinde haftenden feuer-, schwammähnlichen Eigelege des Schwammfpinners sind abzukratzen oder mit Petroleum zu tränken. Die auf diese Weise von den Obstbaumen und -sträuchern entferiiten Teife sind sorgfältig »u sammeln und zu verbrennen. 5. Die Entfernung von Obstbäumen mit übermäßig hohen Baumkronen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) hat zur Voraussetzung, daß die Durchführung der in der Verordnung vom 29. Oktober 1937 angeordneten Bekämpfungsmaßnahme wegen der Höhe der Baumkronen nicht mehr möglich ist. Veid er Prüfung dieser Dorausfetzungen ist für Gebiet« mit Erwerbsobstbau ein strengerer Maßstab anzulegen, weil für sie die Schädlingsbekämpfung weittragende Bedeutung hat und das Unterlassen der angeordneten Bekämpfungsmaßnahme zu einer Gefährdung des gesamten Obstbaugebietes führen kann. In Gebieten, in denen Erwerbsobstbau nicht betrieben wird, und in denen die Ausbreitung der Schädlinge und, Krankheiten von Natur aus weniger begünstigt ist. kann von einer Entfernung von Obstbäumen auch mit übermäßig hohen Baumkronen abgesehen werden, wenn der Erfolgder angeordneten Schädlingsbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird, oder wenn Gründe des Naturschutzes für die Erhaltung solcher landschaftlich hervorragender Obstbäum« sprechen. Durchweg .ist davon auszugehen, daß Kirfchbäume deren Höhe 10, Meter übersteigt, übermäßig hoch sind. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten über die Notwendigkeit der Beseitigung übermäßig hoher Obstbäume und maßgebend. _. r § 4. Die obersten Landesbebörden oder die von diesen bestimm- ten Verwaltungsbehörden können nach Anhörung des Landes- bauernfuhrers mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zukaffen. § 5. An die Stelle der obersten Landesbehörden treten in Preu- Ben die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsident), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland. § 6. Vorschriften dieser Verordnung zuwi-derhandelt, wii» nach 8 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis »u zwei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark «wd mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 7. (1) Die Verordnung tritt am 15. November 1937 in Kraft. ® r>or dem 1. September 1937 erlassenen landesrecht- k'chen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft. Berlin, den 29. Oktober 1937. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung: H. Backe. Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau*). Bei der Durchführung der im 8 1 Abs. 1 Nr. 1 bis *4 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1143) angeoidneten Be- kampfungsmatznahinen sind folgende Richtlinien zu beachten: 1., Abgestorbene und im Absterben begriffene (abgängige) Obstbaume und -sträucher (8 1 Abs. 1 Nr. 1) müssen bis zum 1. Marz jeden Jahres beseitigt werden, soweit nicht auf Grund des 8 3 durch Vorschriften des Landes ein früherer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Als im Absterbcn begriffen sind in der Regel solche Obstbäume und -sträucher anzusehen, deren Stamm oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abgestorben sind, sowie Steinobstbäume, die unter starkem Gummifluß leiden Nach der gesetzlichen Vorschrift sind ferner solche Obstbäume und -sträucher zu beseitigen, die von Krankheiten oder Schädlingen so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und der Gefährlichkeit der Krankheiten E des Schädlings ab. Ein« Verpflichtung zur Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel bestehen, wenn stoße Stammwunden vorhanden sind. Die Veseitigung^abgestorbener, absterbender oder stark befallener Obstbäume und -sträucher ist von den Verpflichteten ohne besondere Weisung des Pflanzenschutzamtes oder der Orts- volizeibehörde durchzuführen. Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der in den vorstehenden Absätzen 1—3 genannten Maßnahmen, so soll sich der Verpflichtete vom Pslanzenfchutzamt oder denen Beauftragten (z. B. Vezirksstellen für Pflanzenschutz) beraten lassen. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten oder die Art der Durchführung der Bekämpfungs- maßnahmen sind vom Verpflichteten zu befolgen. Obstbäume oder -sträucher, die beseitigt werden müssen, sind aus dem Boden zu nehmen und, soweit sie nicht an Ort und Stelle verbrannt werden, von dem Obstgrundstiick zu entfernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen soll das Holz möglichst bald verbrannt werden. .2. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und -sträuchern sowie bei der Entfernung von dürren absterbenden Aesten und Astteilen. Misteln und Kirschenherenbesen (8 1 Absatz 2 Nr. 2) sind spitzendürr« Triebe bis in das gesunde Holz zurückzuschneiden. Das krebsig« Geäst ist ebenfalls auszuschneiden: Krebs an Stämmen und dicken Aesten ist auszumeißeln. Die von Misteln besetzten Aeste sind unterhalb des Buschansatzes der Mistel anzuschneiden. Vlutlauskrebsige Zweige sowie alle mit Blutläusen behafteten entbehrlichen Pflanzenteile sind in derselben Weise an entfernen. Die Triebspitzen der Stachelbeersträucher müssen zur Verhütung des Auftretens des amerikanischen Stachelbcer- mehltaues aügefchnitten werden: die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträucher sollen ganz entfernt weiden. AN« abgeschnittenen Aeste und alle entfernten sonstigen Teile . sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Die an Stäm- *) Veröffentlicht im RAnz. Nr. 8 v. 11. 1. 1938. 8 3. Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft . Bekämpfung örtlich oder gebietsweise auftretenden Krankheiten oder Schädlinge und die zur Verhütung ihres Auf- ."i^vderlichen weitergebenden Vorschriften zu erlassen und Maßnahmen zu treffen. Berlin. 6. Januar 1938. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Im Auftrag: S ch u sie r II. Alsfeld, den 15. Dezember 1938. An di« Bürgermeister des Kreises. Auf die vorstehend abgedruckt« Veroiduung des Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 und di« ebenfalls abgcdruckten Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung int Obstbau derselben Stelle vom 6. Januar 1938 weise ich besonders hin. Sie wollen der Angelegenheit Ihre besondere Aufmerksamkeit ruwenden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder --sträuchern nochmals zur Ausführung der geforderten Arbeiten anhalten. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist von Ihnen zu überwachen Der Reichsstatthalter in Hessen — Lardesregierung — Abtlg. VI (Landwirtschaft) hat angeordnet, daß bis zum 5. März jeden 2?hres über das Kreisamt der zuständigen Vezirksstelle für Pflanzenschutz im Obst- und Gartenbau (Eartenbauberatungs- ftelle) zu melden ist, wieviel abgestorbene und abgängige Obst- bäume und -sträucher entfernt wurden. Damit die Meldung von mir rechtzeitig,weiter gegeben werden kann, haben Sie pünktlich bis zum 1. März 1939 zu berichten. Auf Weisung der genannten Abteilung der Landesregierung empfehle ich Ihnen, vor Durchführung der Maßnahmen durch ein« Kommission, bestehend aus dem Ortsbauernführer, dem Vorsitzenden des örtlichen Obst- oder Eartenbnuvcreins und dem für die betreffend« Gemeinde zuständigen Baumwart die zu entfernenden und die aus- zuästenden Bäume und Sträucher kenntz-ichnen zu lassen, wie sich dies seither in vielen Gemeinden --ewährt hat. Die Arbeiten an den Obstbaumbeständen müssen bis spätestens 1. März jeden Jahres beendet fein. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.