Kmlsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und RIsfelb Nr. 41. Kahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 22. März 1938 Kreisamt Gießen Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Lich. Bekanntmachung. ' In der Hosreite der Fürstl. Eutsverwaltung in Lich ist die Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden. Die Gemarkung Lich wird zum S v e r r g e b i«t, die Gemarkungen Birklar, Kolnhausen und Hosgut Albach werden zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die von der Amtsveterinärarztstelle Eiehen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Aus Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Aussührungsbestimmungen des Bundesrats zum RVEef., des Hess. Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RBGel. und der Viehpolizeilichen Anordnung der Hess. Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. 3. 1938 werden weiter folgende Anordnungen getroffen: A. Für de» Sperrbezirk: • 1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten. 2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt notwendige Fahrten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete, mindestens 2,50 Meter lange, aus einer 15 cm hohen Säge mehl- oder Torfmulllage hergestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Den Erzeugern von Milch und deren Beauftragten ist es verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Ein- fammeln der Milch ergehen besondere Vorschriften. 4. Im ganzen Bereich des Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne wolizeiliche Genehmigung, mir durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. 5. 5m ganzen Bereich des Sperrbezirks dürfen Gehöfte mit Klauentierhaltung, abgesehen von Notsällen, durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht betreten werden. 6. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall. 7. Sämtliche Hund« sind festzulegen. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlosten kann. 8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ist verboten, kann jedoch zum Zwecke sofortiger Schlachtung und, im Falls eines besonderen wirtschaftlichen Vedllrfnistes auch zu Nutz- und Zuchtzwecken vom Kreisamt genehmigt werden. 9. Di« Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zur sofortigen Schlachtung ist nur mit unserer besonderen Geneh- migung zulässig. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zu Nutz- und Zuchtzivecken ist verboten 10. Ueber all« Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege, Fußpfade usw. sind Desinfektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsweise betreten werden mästen. Die Bänder müssen über die ganze Straßenbreite Weggehen und min- k^stens 4 Meter lang sein Sie sind herzustellen durch Auf- sthschten von. Sägemehl oder Torfmull von mindestens 15 cm Hohe und täglich zweimal mit einer einprozentigen Natron- laugelösung, vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind zu je 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektions- losung 0,5 — 1 Kilogramm Kochsalz zuzusetzen Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreifen ständig in Ordnung und feucht gehalten wird Um Unfälle zu vermeiden, sind an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Desinfektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten. 11. Desinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zum Äuchengehöft, vor allen Ladengeschäften, vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, Schulen, Kirchen, Rathaus, allen Versammlungsräumen usw. 12. Die gesperrten (verseuchten) Gehöfte und Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten 'werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. Die in einem Seuchengehöst wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Eehöste mit den übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken. Ueber weitere Beschränkung des Personenverkehrs usw. in den verseuchten Gehöften ergehen besondere Anordnungen. B. Für das Beobachtungsgebiet. 1. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten. 2. Der Weidegang von Klauenvieh sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen. Tränken und Schwemmen ist verboten. 3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, als auch für di« Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Lieferung von.Schlachtvieh an Hess Schlachthöse und den Schlachthof Frankfurt a. M. gelten besondere Bestimmungen, die wir den Ortspolizeibehörden mit Ausschreiben vom 10. Januar 1938 bekannt gegeben haben. 4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Veobachtnngsgeb iet zu Nutz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu H-andelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden. C. Für die Schutzzone. 2n allen Gemarkungen in einem Umkreis von 15 Kilometer (Schutzzone) um den Seuchenort ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten. In der Schutzzone dürfen Ställe und Standorte von Klauentieren durch Schlächter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die gewerbs- oder berufsmäßig in Ställen verkehren (ausgenommen Tierärzte), ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, nicht betreten werden. Der Erfolg der Maßnahme zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder aus Eigennutz den erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln und dadurch di« Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu erwarten. Gießen, den 21. März 1938. Kreisamt Gießen. I. V.: Krüger. Vetr.: Sprechstunden des Kreisamts. An die Schulvorstände des Kreises. Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen am Mittwoch, den 23. März 1938, aus. Gießen, den 18. März 1938. Kreislchulamt Gießen. I. V.: Nebeling. Betr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder bis spätestens 1. Avril 1938 entgegen. Fehlbericht nicht erforderlich. Gießen, den 18. März 1938. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling. Dienstag, 22. März 1938 Kreisamt Büdingen Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Bekanntmachung. Aus dem Sos Engelthal bei Altenstadt ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Bezüglich des bestehenden Bevbach- tungsgebietes tritt eine Aenderung jedoch nicht ein. Weiterhin ist aus Hof Marienborn bei Eckartshausen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Eckartsbausen wird aus diesem Grunde zum Veobachtungsgebiet erklärt. Im übrigen werden die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen bestätigt. Aus die besonderen Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes wird verwiesen. Büdingen, den 19. März 1938. Hessisches Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. , Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Rohrbach. Bekanntmachung. In der Gemeinde Rohrbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. ■Sie Gemarkung Rohrbach wird zum Sperrgebiet erklärt. Bezüglich des Beobachtungsgebietes tritt eine Aenderung nicht ein. Die von dem Kreisveterinäramt angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Büdingen, den 18. März 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Kessel. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen: hier: in Rommelhausen. Bekanntmachung. In der Gemeinde Rommelhausen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Rommelhausen wird zum Sperrgebiet erklärt. Bezüglich Les Beobachtungsgebietes tritt eine Aenderung nicht ein. Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Büdingen, den 17. März 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Kessel. Kreisamt Lauterbach I, Dien st nachrichten. Sans Wegener zu Vlitzenrod ist als Brandmeister der Freiw. Feuerwehr für die Gemeinde Vlitzenrod ernannt und verpflichtet worden. Kreisamt Alsfeld Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Darmstadt, den 10. März 1938. Abteilung VII. Zu Rr. VII/IV. 26 035. Betreff: Ausbildung von Hausfrauen zu „Meisterhausfrauen". An die Kreis- und Stadtschulämter, die Direktionen der höhere» Schulen und die Direktionen der gewerblichen Unterrichtsanstalten. Nachfolgend gebe ich Ihnen abschriftlich einen Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zur weiteren Veranlassung bekannt. Im Auftrag: Ringshausen. Abschrift. Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. E IV c 573 (b) Berlin W. 8, den 26. Februar 1938. An die Unterrichtsverwaltungen der Länder pp. Zur Erreichung einer einheitlichen Ausrichtung der verschiedenen Wege für die hauswirtschaftliche Ausbildung sind gegenwärtig Vorarbeiten ausgenommen worden die in nächster Zeit ihren Abschluß finden werden. In diesem Gesamtplan werden auch Bestimmungen über die Ausbildung von Hausfrauen zu „Meisterhausfrauen" enthalten sein. Eine Prüsungs- ordnung für solche Hausfrauen ist dann gleichfalls zu erwarten; die Abschlußprüfung wird von einer staatlichen Kommission ab- genommen Werden., Da eine vertiefte Ausbildung dieser Hausfrauen erwünscht ist, habe ich nichts dagegen einzuwenden daß dem Unterricht ein der Ausbildung städtischer Haushaltspflegerinnen angeglichen-er Lehrplan zugrunde gelegt wird. Rach bestandener Prüfung erhalten die Lehrgangsteilnehmerinnen die Bezeichnung „Meisterhausfrau". Dieser Bezeichnung hat der Herr Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister zugestimmt. Den Teilnehmerinnen wird jedoch eröffnet, daß es sich nicht um eine Ausbildung. für einen Erwerbsberuf handelt. , ®.ej der Aufstellung der neuen Entwürfe für die hauswirt- 'chfli"'ch^ Ausbildung ist davon ausgegangen worden, daß die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter den hauswirtschaftlichen Erwerbsberufen gegenüberzustellen ist. Die Hausfrau unb JJiiitter soll in ihrer ureigenen Berufung vorbildlich wirken durch Beispiel und Lehre. Insbesondere sind ihr die Aufgaben der praktiichen Erziehung Les hauswirtschaftlichen Nachwuchses und der Einwirkung des hauswirtschaftlichen Güterverbrauchs anvertraut. Diese Ausgaben kann die Hausfrau im allgemeinen erst auf Grund einer besonderen Vorbereitung mit abschließender staatlicher Prüfung erfüllen. Mit Rücksicht auf die hierbei zu stellenden Anforderungen, die über Len Rahmen des Einzelhaushalts hinausgehen und dem Dienste der Volksgesamtheit Mute kommen, erscheint die nunmehr amtlich einzuführende Bezeichnung als „Meisterhausfrau" gerechtfertigt. Ich ersuche ergebenst um Bekanntgabe dieses Erlasses in den Amtsblättern des dortigen Geschäftsbereichs. In Vertretung: gez. Zfchintzfch. Bekanntmachung. Betr.: Die Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen; hier: die Entfernung der Klebegiirtek. In Ziffer 6 der Richtlinien des Herrn Reichs- und Preußi- 'fchen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft (Deutscher Relchsanzeiger Nr. 8 vom 11. Januar 1938 und Reichsministerialblatt für die Landwirtschaftliche Verwaltung Nr. 2 vom 15. Januar 1938) ist bestimmt: „Die Klebegllrtel dürfen während des Sommers nicht an den Bäumen bleiben, sondern müssen bis spätestens 15. März abgenommen und verbrannt werden. Damit die an den Stäm- men unterhalb der Leimringe abgelegten Frostspannereier unschädlich gemacht werden, sind diese Stammteile mit einer lOproientigen Obslbaumkarbolineumlösung zu bestreichen." Wir machen auf die getroffenen Bestimmungen aufmerksam und fordern die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbaumen auf, die Klebegllrtel alsbald zu beseitigen. Alsfeld, den 14. März 1938. Kreisamt Alsfeld: Dr. S ch ö n h a l s. A l s f e l d , den 14. März 1938. An die Bürgermeister des Kreises. Betr.: wie oben. , ®*}f vorstehende Vekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Sie wollen diese ortsüblich bekannt gebe-n und überwachen, daß den getroffenen Bestimmungen entsprochen wird. Kreisamt Alsfeld: Dr. Schönhals. vss P mtsverkiindigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns ieweils frühzeitig zukommen zu lassen. Oberhessische Tageszeitung