Kmtsverkündigungsblatt öer Kreisämter (biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb Sir. 57. 'anrnann I93S Beilage der Ob er he I fi jche n Tageszeitung Gießen. 28. April 1938 Kreisamt Friedberg Polizeiverordnung übet die Ausübung des Frileurbandwerks. Vom 10. März 1938. Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Negbl. S. 9) und der Rcichsvcrordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. (1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar sein, ausreichende Tageslichtbeleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten sein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Keller- räumen, soweit diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holzbuden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. Die Räume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zum Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haustiere in ihnen zu halten, ist verboten. (2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angeschlossen, so müssen auch in den Betriebsräumen selbst Anschlüsse vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Geräte mit fließendem Wasser bequem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapfhahn aufzustellen, die mindestens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brunnenwasser zu füllen sind. e (3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des gebrauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen. Ist das Grundstück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen auch die Betriebsräume zur sofortigen Beseitigung des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasserablauf (Ausgußbecken) versehen sein; andernfalls muß zur vorläufigen Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus- sehendes Metall- oder Emaillegefäß vorhanden sein. "Haare und sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei beseitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzubewahren. Die Aufbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren. 8 2. Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Meter mit einem abwaschbaren Oelfarbenanstrich oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein. Der Fußboden ist mindestens einmal am Tage feucht aufzuwaschen. Hunde dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden. 8 3. Der Betriebssichrer darf Personen, von denen er weiß »der wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen. 8 4. Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die Hände mit Wasser und Seife unter Verwendung einer Nagelbürste gut zu reinigen. Die Hände sind mit saubeien Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz geschnitten zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, aut besten in Mantelform, zu tragen. 8 5- Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbedrucktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Di; beim Rasieren vorgcsteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden sein. Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einstecken reiner Watte- oder Papierstreifen zu schützen. Zur Aufnahme der gebrauchten Wäsche muß im Arbeitsraum jederzeit ein mit gut schließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen. 8 6. (1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande verwendet werden. Auf peinliche Sauberkeit des Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifen nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden, so darf das Einseifen nur mit der Hand erfolgen. Neu beschaffte Pinsel sind vor ihrer ersten Verwendung gründlich mit heißem Wasser zu reinigen. Die Verwendung von Stückseife zum unmittelbaren Einreiben ist verboten, wenn sie dem allgemeinen Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme i nicht benutzt werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschläppchen verwendet, so ist für jeden Kunden ein frisch gewaschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Einpudern darf nur mit Puderzerstäuber oder reinen, frischen Wattebäuschen erfolgen. (2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren. Zur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern jeweils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden. (3) Kopfwalzen und Bartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden. 8 7. (1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, mindestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen. (2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Wattebäusch- chen abzureiben, die in Sprit mit einem Weingeistgehalte von 60 bis 70 Raumhundertieilen (hergestellt durch Vermischen von 340 ccm Sprit von 95 Raumhundertteilen mit 160 ccm Wasser) getränkt worden sind. An Stelle dieses (unvollständig oer- ’ gällten, versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusehen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten usw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung auszuwaschen und dann zu trocknen. 8 8. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden; jedoch ist auch in diesem Falle auf größte Sauberkeit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Betriebs- Inhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert aufbewahrt werden. Mittwoch, 20. April 1938 § 18. f..„.$®cr bcn Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahr= Jajfta zuwiderhondelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert, fünfzig RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. § 19. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordnungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung des Friseur- Handwerkes außer Kraft. . Darmstadt, den 10. März 1938. D" Reichsstatthalter in Hessen - Landesregierung - Sn Vertretung: Reiner. Dicnstnachrichten. , rüder aus Rieder-Eschbach wurde als Flcisch- beschauer der Gemeinden Ober- und Rieder-Eschbach ernannt und verpflichtet. ' Wilhelm Fink und Heinrich Stoll, beide aus Kaichen Eich"«rpfUcht!^^" bCt i,e,Kln,lkn ^'ueinde ernannt und Adam Weckler aus Rockenberg wurde zum Feldschützen der Gemeinde Rockenberg ernannt und verpflichtet. § 14. (1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist oie Vernichtung der praktisch im Friseurüetrieb vorkommenden Krank- heltserreger vornehmlich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen zu verstehen. ’ 6 (2) Zur Desinfektion sind schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdem sie auseinandergenommen smd) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Sodalösung auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen oder mehrmals, wie im § 7 angegeben, .mit Alkohol gründlich abzu- reiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine einprozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ccm der etwa fünfunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlösung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Rach Ablauf von zwei Stunden sind die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakflüssigkeit (Liquor Ammoniu caustici des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wirs und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, daß — umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abs. 2 - die Desinsek- 1 3Uer^ Ju erfolgen haben, und daß die mechanische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten do*= zunehmen ist. (3) Wäsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristal- liftettes Soda auf zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Desinfektion der Hände und Unterarme hat durch Abreiben mit Alkohol (von der im § 7 Abf. 2 angegebenen Stärke) oder mU Vrennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Vrennspiritus zuzusetzen ist, und anschließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Wasser unter Zuhilfenahme einer Bürste zu erfolgen § 15. ... Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Vetriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten. § 16. Den mit der Ueberwachung der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Beamten der Polizei und des Gcsundheits- amtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist wahrend der üblichen Eeschäftsstunden der Eintritt in die Betriebsräume und die dazugehörigen Rebenräume zu gestatten. Aus alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. § 17. Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer ©W in icdem Vetriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. nvJ4),3n Ehrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden r- r ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden wenn sic sich eigenes Gerat halten. Rach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeit-, kleidung gemäß § 14 zu desinfizieren. (5) Sn den Fällen der Abs. 2 und 4 darf der Bedienende de'-in?- ÄU?b/crt Crft bedienen, nachdem er Hände und Unterarme xfiätert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat. § 12. Sst ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, so darf er erst be- "°chdem die Kopfläuse abgetötet worden sind Roch Abschluß der Bedienung sind sofort die benutzten Geräte Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Ar- A.^ °'b"ng nach den Vorschriften des §14 zu desinfizieren; der J ^Midlich zu säubern. § 11 Abs. 3 gilt dement- IP ed)cnb. ®cr Bedienende hat für seine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen. § 13. Geräte, die bei der Behandlung von Leichen verwendet wor- ven sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt werden. Sie müßen von den dem allgemeinen Eebrauche oienenden und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) ab- ßejonbcrt in einem verschließbaren Behälter aufbewahrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des § 11 Abf. 5. § 9. (1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflammbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen rum nu^ung von Acther, Aceton, Essigäth-r, Kohlenwasserstoffen ^''besondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Ven- Alnr? M n Werten Kohlenwasserstoffen, wie z. B Tetra- ch orkohlenstosf) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stoff« verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als Lö- enthalten.^ "* °°» (2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sora- sam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schad- hnf e Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst di« Gefahr einer'Besckä- digung der Kopfhaut besteht. § 10. ^°"bp/lege dürfen nur saubere Tücher verwendet wer- ®as Aufträgen der Poliermittel und das Polteren der Fingernagel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen E,n gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reiniauna rnr Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Ragelpolierhobel darf nur ZiZXT"’ T* ” nach Gebrauch mtt worden ist. L anfle0e6enen ^"teln gründlich gereinigt § H. er 92 bie nn ciner ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Betriebsräumen nicht bedient werden. Sn Zweifelsfallen kann die Vorlegung eines Zeuaniffes verlangt werden, in dem die UnbedenklichkeU berÄ P) Ä bUrd) einert Arzt bescheinigt wird. ' _ 7 Wird erst wahrend der Bedienung erkannt daß eine aissieckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen samt- liche bei den kranken Kunden benutzten Geräte sofo gZ, §14 desinfiziert werden, ebenso die Hände und Unterarm« sowie ! ß(?)rDit Arbeitskleidung des Bedienenden. ' (3) Die abgeschnittencn Haare dürfen in diesem Falle einer ! ird) Verbrennen zu vernichten oder in einem besonderen Ge- odcr $nHf (rMU7?Cr1 cin’’r°3entiß« Formaldehydlösung Meitia n “9 d\bC5hlfiäiCICn Unb ^dann unschädlich zu zu re n gen W ber Arbeitsplatz sind gründlich