klmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb Nr. 23. Jahrgang 1938 1 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 17. Februar 1938 Kreisamt Gießen Auszug aus dem Reichsgesetzblatt Nr. 7 vom 28. Januar 1938 Seite 45. . Verordnung zur Arnderung der Naturfchutzverordnung. Vom 21. Januar 1938. Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgofetzes v. 26. Auni 1935 (Reichsgesetzbl. I 6. 821) wird folgendes verordnet: Einziger Paragraph. Die im § 19 Ws. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (Reichs- aesetzbl. I S. 181) festgesetzte Frist für die Beringung der im Privatbesitz befindlichen Vögel geschützter Arten wird bis zum 36. April 1938 verlängert. Berlin, den 21. Januar 1938. Der Reichsforstmcister. I. V.: Alpers. Kreisamt Friedberg Betr.: Maul- und Klauenseuche in Stammheim. : Bekanntmachung In der Gemeinde Stammheim ist die Maul» und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Stammheim; . b) ein BeobachtungsgeLiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Staden. , Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobach- tungsqebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsver k ü ndigu n gsb la t t Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Eräfenrode getroffenen Anordnungen. Friedberg (Hessen), den 15. Februar 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. B ra u n. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Burg-Eräfenrode. Bekanntmachung In Burg-Eräfenrode ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der durch die Gemeinde und Gemarkung Vurg-Gräfen- rode gebildete Sperrbezirk wird daher ausgelöst und zum Beobachtungsgebiet erklärt. Im übrigen bleibt das Veobachtungsgebiet Groß-Karben, Kloppenhcim und Kaichen weiter bestehen Die Gemeinde und Gemarkung Ilbenstadt wird aus dem BeobachtungsgeLiet herausgenommen. Friedberg (Hessen), den 15. Februar 1938. . Kreisamt Friedberg. Dr. B ra u n. Betr.: Gefechtsschießen des Jnf.-Regts. 36. Bekanntmachung. Das Jnf.-Regt. 36 wird am 18., 19., 23., 24., 25. und 26. Februar d. I. in dem Raume Dorheim — Schwalheim — Rödgen --- Wisselsheim — Steinfurth — Oppertshofen — Wölfersheim Södel — Melbach Einzel-Gefechtsschießen mit Gewehr und Maschinengewehr ab halten. Das Schießen findet am 18., 23., 24 und 25. Februar, von 8 bis 18 Uhr, am 19. und 26. Februar von 8 bis 13 Uhr statt. Die Feuerstellung befindet sich nördlich von Dorheim auf Höhe 176 (Rehenberg), geschossen wird in nördlicher Richtung nach dem Södeler Wald. Während des Schießens wird der gefährdete Raum von der Trupps abgesperrt. Das Betreten des abgesperrten Geländes in für die Dauer des Schießens verboten. Den Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. Die Posten sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidergehandelt wird. Die Straße Södel — Oppershofen wird für die Dauer des Schießeu^gchpemt. überschreitet 80 Meter nicht. _ . Friedberg (Hessen), den 8. Februar 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Kreisamt Alsfeld Viehseuchenpolizeiliche Anordnu n g über die Aussuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten. Vom 15. Dezember 1937. Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Absatz 2 des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) bestimme ich ,ur Las Land Hessen folgendes: § 1. Rinder und Schweine dürfen zu Nutz- und Zuchtzweaen, solange die Maul- und Klauenseuche im Lande Hegen herrscht, aus Hessen nur ausgeführt werden, nachdem sie im Ursprungs- bestand gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpst sind. Die Jmpsdofis beträgt sllr Rinder 20 ccm Hochimmunscrum oder 25 ccm Rekonvaleszentenserum je Zentner Lebendgewicht. Für Ferkel 5 ccm Hochimmunserum oder ' 10 ccm Rekonvaleszentenserum, für Läuserschweine bis zu 1 Zentner 15 bis 20 ccm Hochimmunserum oder 20 bis 25 ccm Rekonvaleszentenserum, für große Schweine 40 ccm Hochimmunserum oder 50 ccm Rekonvaleszentenserum. Der Nachweis der ordnungsmäßigen Impfung ist,durch ein« tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung hat «ine Gültigkeitsdauer von sieben Tagen. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden. § 2. Die Kosten der Impfung trägt der Tierbesitzer. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 1. unterliegen den Strafbestimmungen der 88 74 ff. des Viehseuchen« gesetzes. 8 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. D a r m st a d t, den 15. Dezember 1937. Der Ncichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Nachweisung Uber den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Januar 1938 Gemeinde. Gutsbearke Gehöfte Krel'S iltä- davon ins- davon gesamt (Sp. 1 gesamt (Sp- 3 neu) neu) 1 2 3 4 Darmstadt 16 4 283 64 Bensheim 23 2 742 271 Dieburg 21 9 252 140 Erbach 4 2 14 10 Groß-Gerau 27 5 922 608 Heppenheim 9 1 207 107 Offenbach 2 1 9 8 Alsfeld 3 —— 10 3 Büdingen 4 1 29 19 Friedberg 3 — 14 5 Gießen 3 3 3 3 Alzey 6 1 35 18 Bingen 1 — 3 2 Mainz 4 1 22 17 o-^-nbeim 7 2 34 24 17 8 98 78 — 150 40 2677 1377