5imtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld Nr.38. Jahrgang 1938 Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung Kietzen. 16. März 1938 Kreisamt Gießen Amtliche Bekanntmachung! Achtung Jungreiter! In den Bereichen der Wehrmeldeämter Gießen Alsfeld finden am Sonnabend, deni 19. März 1938, und Sonntag, dem 20. 3. 1938, nachstehende Prüfungen zur Erlangung des Reiter- fcheins durch den Beauftragten des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung statt: Sonnabend, den 19. 3. 1938 Ort: Zeit: Prüfung Nr. 24 in Gießen, Universitäts-Reitinstitut, Brandplatz 5 14.00 Uhr Prüfung Nr. 25 in Galgenberg bei Hungen Reitplatz 1G.30 Uhr Sonntag, den 20. 3. 1938 Prüfung Nr. 26 in Schlitz, Reitplatz 9.30 Uhr Prüfung Nr. 27 in Alsfeld, Reithalle 12.00 Uhr Prüfung Nr. 28 in Odenha rrsen/Lda., Reitplatz Wegekreuzung Kesselbach — Rüd- dingshausen — Weitershain 16.00 Uhr Der Beauftragte siir Reit- und Fahrausbildung bei der SA-Gruppe Hessen. gez. Wehner, Standartenführer. . ' Die Straßensperre auf der Landstraße II., Ordnung Nr. 156 von AIbach bis Landstraße I. Ordnung Nr. 263 (Steinbach — Lich) wird ab 17. März 1938 aufgehoben. Gießen, den 12. März 1938. Kreisamt Gießen. Dr. Lotz. D i e n st n a ch r i ch t e n. August Schwalb von Eroßcn-Buseck wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Eroßen-Buseck ernannt. Kreisobersekretär Jakob Krämer von Bensheim wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Grllnberg ernannt. Der Landwirt Richard Nagel von Nonnenroth ist zum II. Beigeordneten der Gemeinde Nonnenroth ernannt worden. Kreisamt Friedberg Polizeiverordnung über die Beschaffung von Haus-Sainmelcimern sür Küchen- und Nahrungsmittelabfälle. Vom 25. Februar 1938. Auf Grund des Art. 64 Abf. 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abändcrungs- gesetzes vom 5. Januar 1937 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für die Gemeinden, in denen durch die Dienststellen der NS-Volkswohl- fahrt das Ernührungshilfswerk im Rahmen des Vierjahresplanes eingerichtet ist oder noch eingerichtet wird, folgendes angeordnet: i § 1. Jeder Hauseigentümer ist verpslichtet, zur Sammlung der in seinem Hause anfallenden Küchen- und Nahrungsmittelabfälle Haus-Sammeleimer in genügender Größe und Anzahl zu beschaffen und instand zu halten. Als Haus-Cammeleimer sind nur die bei den Dienststellen des Ernährungshilfswerks (NS-Volkswohlfahrt) erhältlichen Haus-Sammeleimer des Ernährungshilfswerkes zugelassen. § 2. Der Haus-Sammeleimer ist in einer für jeden Hausbewohner zugänglichen, den Einflüssen der Witterung so wenig wie möglich ausgesetzten Stelle des Hausgrundstllcks aufzustellen. § 3. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, für die Sauberhaltung des Haus-Sammeleimers zu sorgen. Der Haus-Sammeleimer ist mindestens einmal wöchentlich auszuwaschen: mährend der warmen Jahreszeit ist der Eimer zweimal in der Woche zu reinigen. § 4. Hat der Hauseigentümer für sein Grundstück einen Verwalter bestellt, so gehen die ihm in §§ 1—3 auserlegten Pflichten auf den Verwalter über. § 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bis zu 2 Wochen bestraft. § 6. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Die Ortspolizeibehörden geben den Zeitpunkt der Ein. richtung des Ernährungshilfswerks für ihren Zuständigkeitsbereich oder Teile desselben und damit den Beginn der Verpflichtungen aus dieser Polizeiverordnung auf ortsübliche Weife bekannt. Darmstadt, den 25. Februar 1938. Der Reichsjtatthalter in Hessen — Landesregierung. I. 23.: Reiner. Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Kaichen. Bekanntmachung. In der Gemeinde Kaichen ist die Maul- und Klauenseuche ausgcbrochen. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Kaichen. Das seither schon festgelcgte Veobachtungsgebiet bleibt bestehen. Die von dem Kreisveterinäramt getrofscnen Anordnungen bleiben bestehen. Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Bcobach- tungsgcbiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen. Friedberg (Hessen), den 11. Mürz 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. B rau n. Vctresseiid: Maul- und Klauenseuche in Nicder-Erlciibach. V e k a n n t m a ch u ii g. In der Gemeinde Nicdcr-Erlenbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgcbrochen. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Schäfergasse in Nieder-Erlenbach. Die übrige Gemeinde bleibt Veobachtungsgebiet. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Veobach- tungsgobiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Gräfenrode getroffe« nen Anordnungen. Friedberg/H., den 15. März 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Mittwoch, 16. März 1938 Kreisamt Lauterbach Bekanntmachung. Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Gnnzenau. In der Gemeinde Gnnzenau ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich sestgestcllt morden. Es wird gebildet: a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde Gunzenau; b) ein Bcobachtungsgcbiet, bestehend aus den Gemeinden Reichlos, NiederÄioos und Metzlos. Die Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt. Im übrigen weisen wie auf die Bestimmungen des Reichsvieh- feuchengesetzes hin. Lauterbach, den 14. Mürz 1938. Hessisches Kreisamt. I. B.: Schindel. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Schotten. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Kaulstoß und Mittel-Seemen erloschen ist, wird das aus den Gemeinden Ilbeshausen, Lanzenhain, Vaitshain, Grebenhain, Crainfeld, Bermuthshain, Ober-Moos, Salz, Freiensteinau, Holzmühl, Fleschenbach und Radmühl gebildete gefährdete Gebiet wieder aufgelöst Di« durch Verfügung vom 5. 2. 1938 erlassenen Anordnungen treten damit wieder außer Kraft. Lauterbach, den 12. März 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Schindel. , Bekanntmachung. Betresfend: Maul- und Klauenseuche in Nösberts. Nachdem di« Maul- und Klauenseuche in der Gemeind« Nösberts erloschen und di« Schlußdesinfektion abgenommen ist, werden die durch Verfügung vom 14. 2. 1938 angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufgehoben. Lauterbach, den 12. März 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Schindel. D i e n st n a ch r i ch t e n. f Heinrich Voß III. zu Rcichlos ist zum Feldschützen der Gemeinde Reichlos ernannt und verpflichtet worden. Kreisamt Schotten Betr.: Ecbührcnabgabc für Automaten, Musikwerke und Radioapparate im Rechnungsjahr 1938. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten, Kraftmesser oder «inen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder einen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier oder ein sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat dies zuvor bei dem Kreisamt anzumelden und die vorgeschriebene Gebührenabgabe zu entrichten. Diese beträgt jährlich für die Zeit vom 1. April bis 81. März: a) für Warenverkaufsautomaten: 1 und 2 Geldeinwiirfe 2 RM. 4 Geldeinwürfe ....... . 4 „ 6 Geldeinwiirfe ■ 5 „ 8 Geldeinwürfe ■ ■>■■■■■• 6 „ 12 Geldeinwiirfe b) für andere Automaten 8 „ als Warenautomaten 3. V. Waagautomaten . » i »««.,» - 2—20 „ c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk bzw. jeden Radioapparat je nach Größe, Ankaufspreis und Leistungsfähigkeit........ 5 Für besonders leistungsfähig« Instrumente kann die Gebühren- abgabe bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Bei Tischautomaten wird nicht für jeden einzelnen Tischautomaten der Mindeststempel erhoben, sondern es werden «ine Anzahl — 20 bis 25 — zu einer Einheit zusammengesaßt, für die der Mindeststempel zu entrichten ist. Entsteht die Abgabcpslicht für die unter a), b) und c) auf« geführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit der Stempel die Hälfte des regelmäßigen Betrages. Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden, sind gebührenfrei. Solch« Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch einen an sichtbarer Stelle befestigten Zettel mit dem Vermerk „Benutzung nur dem Verein ...........zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet sein. In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen di« Klaviere geschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter c) angegebenen Eebührenbetrag zur Folge. Die Abmeldung von Automaten, Musikwerken und Radioapparaten kann nur bis 31. März jeden Jahres bei dem Krcis- amt erfolgen. Wer dies unterläßt, ist zur Entrichtung der Abgabe für das kommende Rechnungsjahr — 1. April bis 31. März verpflichtet. Die Erhebung der Gebühren, die Ausstellung der Jahreskarten, sowie die Entgegennahme von Anmeldungen findet bei uns (nebenan im Forstamtsgebäude), vormittags von 8 bis 12 Uhr statt. Gleichzeitig fordern wir hiermit alle Inhaber von Jahreskarten für Automaten, Musikwerk« und Radioapparat« auf, die Gebührenabgabe für das Rechnungsjahr 1938 — 1. April 1938 bis 31. März 1939 — bis spätestens 15. April 1938 bei uns, vormittags zwischen 8 und 12 Uhr, zu entrichten. Schotten, den 11. März 1938. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Bekanntmachung. Das II. Bataillon Infanterie-Regiment 116 in Gießen wird ant 24. und 25. März 1938 in der Zeit von vormittags 7 Uhr bis nachmittags 13 Uhr ein Scharfschießen mit S. M. G. in dem Raum« Langd — Rabertshausen — Ulfa — Stornsels — Atzelberg durchführen. Während des Schießens wird der gefährdete Raum von der Trupps abgesperrt. Das Betreten des abgesperrten Geländes ist während den Schießübungen streng verboten. Den Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. Für di« Dauer der Schießübungen werden folgende Straßen, soweit sie im Kreise Schotten liegen, gesperrt: 1. Ulfa — Gonterskirchen, 2. Ulfa — Siorufels. Umleitung erfolgt innerhalb des Kreises Schotten über Eichelsdorf — Naiurod — Einartshausen. Schotten, den 15. März 1938. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Schotten. B e k a 11 n t m a ch u n g. Nachdem di« Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Knnlstoß und Mittel-Seemen erloschen und die Cchlußdesinfek- tion abgenommen ist, heben wir die mit unseren Verfügungen vom 4. und 8. Februar 1938 angeordneten Schutzmaßnahmen wieder auf. Der Kreis Schotten ist damit wieder seuchenfrei. Die Bürgermeister des Kreises weisen wir auf Vorstehendes besonders hin und empfehlen ortsübliche Bekanntmachung. Schotten, den 11. März 1938. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.