Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter (Biegen, Friedberg, Biiöingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld Nc.120 Fahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 1». Oktober 1938 Kreisamt Gießen Kreisamt Lauterbach Kreisamt Alsfeld Betreffend: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgabe» der Gemeinden und Eemeindeverbände. ... .. Bericht über die Finanz- und Kassenlage des Kreises Alsfeld für das 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1938. ^r Finanz- und Kassenlage des Kreises malen^Verlauf *m Rechnungsjahres 1938 nor» Alsfeld, den 4. Oktober 1938. Kreisamt Lauterbach, j. Stumpf. 5. Um die Klebegürtel wenigstens drei Monate lang klebe-" lahrg zu erhalten, sind die in größerer Zahl an den Klebe- gurteln haftenden Blätter und Falter zu entfernen, damit sie den Frostfpannerweibchen nicht das Ueberschreiten des Klebegurtels ermöglichen. Bei besonders starkem Frostspannerauftreten sind die . Klebegürtel nötigenfalls abzu- kratzen und erneut mit frischem Raupenleim zu bestreichen!. »• Die Klebegürtel dürfen während des Sommers nicht an den Bäumen bleiben, sondern müssen bis spätestens 15. Marz abgenommen und verbrannt werden. Damit die an Stämmen unterhalb der Leimringe abgelegten Frostspan- nereier unschädlich gemacht werden, sind diese Stammteile bestreichen^ ^Oprozentigen Obstbaumkarbolineiimlösung zu Betr.: Die Bekämpfung bcs Frostspanners an Obstbäumen. Bekanntmachung. Auz obige Verordnung des . Herrn 'Reichsstatthalters in ^llen — Landesregierung — vom 16. September 1938 nebst roerie ich alle Eigentümer und Nuhunasberechtiqten ^»rÄ'E^s°"^^vücklich hin. Den Ortspolizeibehörden empfehle ich die Befolgung der Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls gemag § 2 Absatz 2 der Verordnung zu verfahren. Lauterbach, den 10. Oktober 1938 Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön'hals Verordnung zur Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen. Vom 16. September 1938. Auf Grund des 8 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung rm Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgefetz- oEt l L. 271) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet: § 1. . W Zur Bekämpfung der Frostspanner sind die Eigentümer uwd Nutzungsberechtigten von Obstbäumen verpflichtet: *• <”*. ■^?rn= und Steinostbäumen mit Ausnahme von Hgirflchen bis zum 10. Oktober jeden Jahres Klebegürtel (Raupen'lemrgurtel) sachgemäß anzubringen und sie wenig- o neu-drei Monate lang klebfähig zu erhalten: 2. die Klobgurtel spätestens bis zum 15. Mürz jeden Jahres 3** entfernen und zu verbrennen, sowie die Baumstämme unterhalb der Stellen, an denen die Klebegürtel angebracht waren mit Ivprozentiger Obstba umkarb öl i neumlö su na zu bestreichen. 0 ...» (?) Bei der Durchführung der in Abs. 1 genannten Ve- lampsungsmaßnahmen sind die vom Reichsminister für Er- "ahrung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten. § 2 1 Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen ob- Beadem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten, ihren Wei>ungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten. 9 3 nMip Sri*“1 § 1 S