kiintsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Sd]otten unö Hlsfelb I ' Nr. 37. Falrrgang 1938 Beilage der Oberhessifchen Tageszeitung Gießen. 15, Marz 1938 Kreisamt Friedberg Betreffend: Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes. An die Bürgermeister des Kreises Friedberg. Wir verweisen auf die nachstehend abgedruckte viehseuchen- polizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes nebst Durchführungsanweisung und empfehlen genaue Beachtung. Friedberg/H., den 14. März 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Dee Ae/chs/kaiHa/tee in Qeflen _ — Candesregierung - Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Dcckinfektionen des Rindes. i— Vom 21. Februar 1938 — Auf Grund der 18 ff und 79 Abf 2 des Viehseuchengesetzes v. 2(5. 6. 1909 (RGBl. 6. 519) und der BO. v. 29. 12. 1937 (MEBl. 1938 I 6. 11) wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomonadcnseuche, für das Land Hessen folgendes bestimmt: Anzeigepslicht der Tierärzte. § 1. Die Ortspol.-Behörden haben die Anzeigen der Tierärzte über das Austreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiterzuleiten. Ermittlungen. § 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem oder mehreren Rinderbeständen Kenntnis erhalten bat, verdächtige zuchtfähige weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Bnllenhaltung in einer größeren Anzahl der angeschlossenen Rinderbestände. auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen und gegebenenfalls Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlassen. Ergänzende Untersuchungen können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eietzen ansgeführt werden. , (2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmatz Zuchtschüden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten. Gehäuftes Nachdecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister. (die Deckblocks) zu ermitteln. (3) Im übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Bullenhaltung, auch ohne datz ihm besondere Rachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken auftritt; bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurückweisung kranker Tiere zu belehren, (4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis feiner Untersuchungen und Ermittlungen mitzuteilen und die erforderlichen Bekämpfungs- und Schutzmatznahmen vorzuschlagen. । Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung. § 3. (1) Ist festgestellt, datz in einem oder mehreren Rinder- beftänden Durch eitle Deckinfektion, insbesondere durch Trichomonadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreisamt ermächtigt die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behand- luntj und laufende Ueberwachung der verseuchten und der gefährdeten Rinderbestände sowie die Schutzmatzregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen -- (2) Als verseucht gelten Rinderbestände, in denen kranke oder der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als gefährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Bullenhaltung, in deren Bereich eine Deckinsektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Rinderbestände, in denen sich aus sonstigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gelten Rinder,'die mit kranken, oder der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind. (3)_ Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behandlung ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dem Ortsüauernführer auszustellenden Bekämpfungsplan vorzugehen. (4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuord- nen. Wenn Rinder bereits zuverlässig und ausreichend gekennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben. (5) Die Durchführung und Aushebung der Schutzmatzregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes. Schuhmahregeln. § 4. Vis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluntersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (§ 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Dcckpause). Dies ist dem Bullenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen. § 5. Die verseuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen: 1. Kranke und der Seuche verdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden. 2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden, bevor ihre klnverdäch(ig- tcit festgestellt ist Die klnverdächtigkeit weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauer der Schutzmatzregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung festzustellen. 3. Unverdächtige weibliche Rinder dürfen nur einem unverdächtigem Bullen zum Decken zugeführt werden. 4. Ueber ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinfektion oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht nicht fest- gestellt worden ist. 5. (1) Mit Eenebmigung der Ortspolizei-Behörde dürfen aus dem Bestand ansgeführt werden a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rinder, bei Denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist, ferner andere weibliche Rinder und Bullen, deren klnverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist, b) zum Zwecke der Mast oder des Abmelkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekennzeichnet sind. (2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet. § 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen des § 5 Nr. 2 bis 4. 8 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach § 5 Nr. 2. 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheitszeugnis zu bestätigen. (2) Wenn ansteckungsverdächtige oder neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer klnverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden (ollen (§ 5 Nr. 2 und 4. § 6), so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Bullenhalter vorzuweisen. Tiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, hat der Bullenhalter zurückzuweisen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (8 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörde auszuhändigen. (3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. § 8. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreisamt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Bnllenhaltung bei der Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behandlung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen. § 9. (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zuchtbullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. DieMag, 15. März 1938 (2) derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Bullenhalter zurückzuweifen. Vchandlungsvcrbot. § 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinfektionen insbesondere der Trichomonadenseuche. durch Personen die nicht Tierärzte find. Ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll. Aushebung der Schutzmatzrcgcln. § 11- (1). Die Deckbeschränkungen (§ 5 Nr. 1 bis 4 und § 6) ck»d nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn a) die unheilbar erkrankten Tiere gern. § 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt "sind, und b) bei den übrigen ,zuchtfähigen Tieren der verseuchten Be- stände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit festqestellt ist. (2) Die Ausfuhrbeschränkungen (§ 5 Nr. 5) sind nach An- Horen des beamteten Tierarztes auszuheben, wenn innerhalb 9 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankung vorgekommen ist und durch tierärztliche Schlusz- untersuchung Anzeichen einer Dcckinfektion nicht mehr festgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen. Kosten. § 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den beamteten Tierarzt und die Kosten erwa erforderlicher ergänzender Untersuchungen im staatlichen Vcterinäruntersuchungsamt Gießen trägt die Landeskasse. ■ (2) Alle übrigen Kosten fallen den Ticrbesißern zur Last. Bläschcnausschlag und Banginfektion des Nindcs. .. § ,10. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Bekämpfung des Bläschenansschlaos des Rindviehs und die Bekämpfung des seuchcnhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes). Strafvorfchriften. § 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 5 unb 6, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 9 und 10 unterliegen den Sttafvorschriften des Viehseuchengesetzes. Inkrafttreten. § lä Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Darmstadt, den 21. Februar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — ' 2n Vertretung: Reiner. Zu §§ 5 bis 7: Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesiher nach Möglichkeit zusammcnzulegcn. Für die Gesundheitszeugnisse wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen. Zu § 8: Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungen und ahnl. sind in der Regel. pom Vullenhalter oder Ticrbesttzer durchzufllhren. Zu § 9: Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlochung vorzunchmen Hierzu ist im linken Ohr vom vorderen (oberen! Rande nach innen, I cd och nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein gleichseitiges Dreieck von etwa 1.5 cm Seitenlange mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden. Zu § 11: Wenn nach Aufhebung der Deckbeschränkungen die tierärzt- Iiche tleberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht freiwillig langer aufrcchterhalten wird, sind die Bullenhalter zur besonderen Vorsicht anzuhalien. Die tierärztliche Schlußuntersuchung vor Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu be- , schränken; aus besoiideren Gründen kann sie auch auf gefährdete ^Bestände ausgedehnt werden. Zu § 12: Heber die Vergütung für die tierärztlichen Einzelunter- suchungen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständcn ergeht nach Benehmen mit der Reichstier- arztekammer besonderer Erlaß. Darmstadt, den 21. Februar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — 2n Vertretung: Reiner. M u st e r. Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichcn Anordnung vom ..... Februar 1938 über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes'). Besitzer: ........ Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzufllhren): Anweisung zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Deckinscktioncn des Rindes. — Vom 21. Februar 1938 — Durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, aus Ilebertragung durch den Deckiakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft, werden. Der Verdacht einer Dcckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf, mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurück- zuführcnde Erkrankungen der Geschlechtsorgane beabachtet werden. Bei weiblichen Rindern sind Deckinfektionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis, Pyomctra) Verkalben im 2. bis 5 Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehaustes Umrindcrn auftritt. Richtlinien für die Feststellung und planmäßige Behandlung der Deckinfektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblati allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden. 2m übrigen wird zur Durchführung der viehseuchenpolizei- Uchen Anordnung bestimmt: Zu 8 2 Abs. 8: , Die sorgfältige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung unerkannter Deckinfek-- tionen. Der beamtete Tierarzt hat die Bullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdeckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu § 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RNVVl. 1937 S. 459 und RMVliV. 1937 S. 1769 zu belehren. Zu § 3 Abs. 1: Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach § 3 ff. der DA sorgfältig zu prüfen. Zu § 3 Abs. 3: Die Durchführung des Vekämpfungsplans hat der beachtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen. Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erscheinungen einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit. insbesondere der Trichomonadenseuche, nicht vorhanden sind. Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor. D.... Tier.... ■ als unverdächtig zu betrachten, sind Gegen die Zulassung zu einem unverdächtigen Bullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenkens. . ....... den - . . . 19 . . . prakt. Tierarzt. ’) Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die BekämrEung der Vanginfektion des Rindes. 2) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Oppershofen. B e k a n n t in a ch u n g. In der Gemeinde Oppershofen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Oppershofen; b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Rockenberg. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen, gelten für das Sperrgebiet und das Beobach- tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Eräfenrode getroffenen Anordnungen. Friedberg (Hessen), den 11. März 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. V ra u n.