Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb Nr,9». ,lobegang 1938 Beilage der Oberhejsi'fchen Tageszeitung I Gießen. 14. Jul» i»38 Kreisamt Gießen Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Daubringen und Obbornhofen. Bekanntmachung In der Gemeinde Dau bring en ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in dem Gehöft des Heinrich Schäfer 7. festgeftellt worden. Der bewohnte Ortsteil wird daher zum Sperrbezirk, die Gemarkung Daubringen wird zum Veobachtunas- gebiet erklärt. Die von dem Kreisveterinäramt Eieben getroüenen Matz- nahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten Mr den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hess. Landes- regierung über die Bekümvsung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Bl. Nr. 5 S. 25-28) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen. In der Gemeinde Obbornhofen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügung vom 15. Juni 1938 getroffenen Maßnahmen wieder aus. Eieben, den IS. Juli 1938. Kreisamt (Sieben. 3. V.: Weber. Betreffend: Maul- und Klauenseuche Im Mainzlar. Bekanntmachung. Nachdem dis Maul- und Klauenseuche- in der Gemeinde Mainzlar erloschen ist, hebe ich di« mit Verfügung vom 16. Juni 1938 ungeordneten Maßnahmen wieder auf. Gieße«, den 7. Juli 1938. t Kreioamt Gießen. Z. V-: Weber. Bekanntmachung Oberveterinärrat Dr. Manna rd M in der Zeit vom 11. Juki bis 8. August d. I. beurlaubt. Seine Vertretung übernimmt Beterinärrat Dr. Gilbert, Gießen, Telefon 3080. Gießen, de« 13. Juli 1938. Kreisamt Eieben. 3.8$. sez.: Weber, Betr.: Ueberwachung der Wanderfchafherden. Bekanntmachung Ich sehe mich veranlaßt, auf die hierunter abgedmckten Vorschriften Über das Treiben von Wanderfchafherden hinzuweisen. Die Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden sind in § 4 festgelegt. In den Zeiten der Manl- und Klauenseuche gelten außerdem die Vorschriften des § 17 der viehpolizellichen Anordnung der Hess. Landesregierung vom 9. März 1938, abgedruckt m Nr. 42 des Amtsoerkundiaungsblattes. Gießen, den 12. Juli 1938. Kreisamt Gießen. 3.83.: Weber. § 1. 1. Das Treiben von Wanderschafherden bedarf der Genehmigung des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk das Treiben beginnt. Für das Krersamt kann mit dessen Einverständnis der beamtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen. 2. Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde vor Beginn des Treibens einzuholen unter a) Vorlage eines vorschriftsmäßigen Kontrollbuches (8 5 dieser Anordnung), b) Vorlage eines in das Kontrollbuch eingetragenen amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses, das nicht älter als zehn Tage sein darf, den Tag der Ausstellung nicht eingerechnet, und das auch über die Zusammensetzung und besondere Kennzeichnung (§ 5 Absatz 2( Aufschluß geben muß, c) Angabe des Eigentümers und der Kopfzahl der Schafe. ■ des gewünschten Triebweges und des Bestimmungsortes, d) Vorlage eines amtlich bestätigten Nachweises, daß die '-Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine Weide oder einen Stall beziehen können. § 2. 1. Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe wird vom Kreisamt brw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Triebweges (Ziffer a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmsweise berücksichtigt werden können, und unter Angabe der auf die Zuvücklegung des Trieb- rveges höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer b) erteilt, wen« die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind und das Treiben ohne Berührung von Maul-und-Klauenseuche-Sperrbezirken und -Be- obachtungsgebieten möglich ist, unter folgenden Auflagen: «ch Der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhalten: wenn es sich unterwegs herausftellt, daß der vorgeschriebene Triebweg wegen Neuverseuchung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eines neuen Weges zur Fortsetzung des Triebes bei dem Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in dessen Bezirk die Herd« sich befindet: b) die Tviebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Tagestviebleistung von etwa fünfzehn Kilometer nicht überschritten werden: e) das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der zehntägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abf. 2 Ziff. b) zu erneuern. 2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so wird das Kreisamt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Ortspolizei des Bestimmungsortes sofort benachrichtigen, Ne Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen bah, falls diese nicht rechtzeitig ankommen. Dieselbe Benachrichtigung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht in Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen der verschiedenen be- teiligten Behörden schon zu Beginn des Triebes festgesetzt worden ist (§ 6 Ms. 1). 3. Weiter wird das Kreisamt der Ausfahrt, wenn der Bestimmungsort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Geneh» miguiig und dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Bezirk sb eh örde (Bezirksamt, Oberamt) des erstbevührten außer« hessischen Bezirks sofort benachrichtigen, die ihrerseits die Orte« polizeibehöde des Bestimmungsortes mit der Weisung verständigt, gegebenenfalls Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen. 4. Die Wände rgenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebweges und des Zeitpunktes, bis zu dem der Trieb spätestens beendet sein muß, sind in das Kontrollbuch ein- zutragen. § 8. Wenn die Triebgenebmigung nicht erteilt werden kann und der Antrag «uif Abtransport der Herde aufrechterhalten wird, so wird die Beförderung mit der Eisenbahn vorgeschieben. § 4. Die Ankunft einer Wandevschafherde am Vestimmungsort ist vom Führer binnen 24 Stuirden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Kontrollbuchss anzureigen. Die Ortsvolizeibehörds hat sofort eins Nachprüfung der Zahl der angekommenen Schafe durch genaue Zählung und Prüfung der Erkennungszeichen von» zu nehme n und in das Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch ist spätestens am dritten Tage nach der Ankmfft der Herde am Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehörde dem beamteten Donnerstag, 14. Juli 1938 Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustelleil, der es, falls sich keine Beanstandung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Vermittlung der Ortsvolizeibehövde an den Führer der Stfwh Herde zurückgibt. Sofern Unstimmigkeiten festzustellen sind, ist alsbald eine amtstierärztliche Untersuchung vorzunehmen und gegebenemalls int Benehmen mit dem Kreisamt das meiner Er- fordevliche einzuleiten. § 5. 1. Die Führer von Wauderschafhevden haben stets ein Kon- trollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort und Personenbeschreibung eingetragen sein müssen. Weiter muh in das Kontrollbuch ein Lichtbild des Anhabers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuches die durch das Lichtbild dar- gestellte Person ist. und dah er die Unterschrift eigenhändig voll- gogen hat. Das Lichtbild muh amtlich abgestempelt sein. Ferner Müssen in das Kontrollbuch auher den in 8 2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen und den amtstierärztlichen Eesundheits- seugnissen etwaige seuchenpoliveiliche Strafen, die gegen den Führer ans dem Triebweg erkannt worden sind, eingetragen werden. s 2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer der Sterbe derart gu führen, dah daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln. Jährlingen. Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen nsw.) die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw.'hinzugekommen oder durch Tod. Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbücher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das sanze Reichsgebiet der Kontrollbücher Air die Wanderschäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich der Kontrollbücher der Viehhändler (Amtsblatt Ministeriums des Innern Nr. 2 vom 12. Januar 1923, Ziffer I). ’ § 6. 1. Beim Eintritt einer Wänderfchaifherde in da, Land hat der Führer der Herde unverzüglich dem zuständigen Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt das Kontrollbuch zur Einsichtnahme, Genehmigung des Weitertriebes und Bestimmung des weiteren Triebweges (vgl. § 2 Abs. 1, § 3) vorzulegen, wenn nicht im Falle der Ausfahrt aus einem der Grenze benachbarten Amtsbezirk durch fernmündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze Triebweg schon bei Beginn des Triebes festgesetzt worden ist. 2. Ergibt die Prüfung des Kontrollbuches eine Unstimmigkeit, oder liegt der begründete Verdacht einer Verseuchung oder Ansteckung der Herde aus dem Triebweg nach Ausstellung des lebten amtstierärrtlichen Gesundheitszeugnisses vor, so hat eine ümtstievävztliche Untersuchung der Herde stattzusinden, auch wenn die Gültigkeitsdauer des amtstievärztlichen Güsundheits- zeugnisies noch nicht abgelaufen ist. Im übrigen ist eine erneut amtstierärztliche Untersuchung erst nach Ablauf der zehntägigen Gültigkeitsdauer des von einem auherhessischen beamteten Tierarzt ausgestellten Gesundheitsizeugnisies erforderlich. 3. Am Bestimmungsort ist die Herde unbefchadet der Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in 8 4. in jedem Falle nach Ablauf von sehn Tagen amtstier« ärztlich zu.untersuchen. v § 7. Für den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens Selten die nachstehenden besonderen Bestimmungen: Die Vorschriften in den 88 1 bis 6 sind auch aus Schafherden ünzuwenden, die zu anderen Zwecken als dem des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden: 6. B. zur Wäsche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw. Die Kreisämter weiden jedoch ermächtigt, für Herden kleineren Umfangs uitd für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden sollen. Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens vier Wochen in der Gemarkung gehalten worden sind, und der Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehobde derjenigen Gemeinde versehen ist, aus deren Gemarkung bte Schafe ausgeführt werden sollen. Diese Bescheinigung muß enthalten: a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die Art der Kennseichnung, b) die Namen des Eigentümers unb des Führers der Herde, c) den Bestimmungsort und den Zweck der Ausfuhr, d) das Datum der Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt drei Tage einschließlich des Tages der Ausstellung. In Zeiten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, werden Ausnahmen nicht gestattet. ■ 8 8. Alle aus Anlaß der Durchführung vorstehender Bestimmungen erwachsenden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last. Dtenstnachrlchten. Der Karl Kammer I., Landwirt, wurde erneut zum Bürgermeister der Gemeinde Obbornhofen ernannt. Der Landwirt und Metzger Rudolf Sang wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Rabertshausen ernannt. , Der seitherige Kassenvevwalter der Gemeinde Stangenrod. Heinrich Klös 3., hat wegen hohen Alters das Amt niedergelegt. Zum Nachfolger wurde Gustav Weber in Stangenrod ernannt und vervflichtet. Kreisamt Schotten Bekanntmachung. Betr.: Beitreibung der Grund-, Gewerbe- und Sondergebäude- jteuer für das Rechnungsjahr 1937; hier: Einsendung der Pfandbefehle. Au die Herren Kassenverwatter des Kreises. Ach erinnere die Rückständigen an die Erledigung meiner Hektar. Verfügung vom 7. Juni IS). Js. Schatte«, den 4. Juli 1938. Kreisamt Schotten: I. V.: Schwan. Bekanntmachung. Betr.: Einsendung der Tage- und HandbnchsauszÜM nach dem Stand vom L Juli 1938. An die Herren Gemeinde« und Kircheurechner des Kreises. Ich beauftrage Sie, die am 1. Juli d I. fällig gewesenen Tage- und Handbuchsauszüge bis spätestens 15. Juli d. I. einzusenden. Ich weise die R«hner besonders darauf hin, in den Handbuchsauszügen sämtliche Eimiahmespalten (Schuldigkeit, Abstattung und Rückstand) auszufüllen. Schotte«, de« 4. Juli 1938. Kreisamt Schotten: I. V.: Schwan. Das Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb erscheint nach Bedarf. Wir bitten die flmtsftellen, das vor- liegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen. SberkeisMe Tageszeitung