Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Klsseld Nc. 36 Jahrgang 1938 Beilage der Oberch epischen Tageszeitung Gieren. 13. März 1938 Kreisamt Gießen Betr.: Die Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen; hier: die Entfernung der Klebcgürtel. Bekanntmachung. Wir weisen darauf hin, datz die an den Stämmen der Obst- bäume angebrachten Klebegürtel während des Sommers nicht an den Baumen bleiben dürfen, sondern alsbald abgenommen und verbrannt werden müssen. Damit die an den Stämmen unterhalb der Leimringe abgelegten Frostspannereier unschädlich gemacht werden, sind diese Stammteile mit einer lOprozen- tigen Obsibaumkarbolineumlösung zu bestreichen. Die Bürgermeister werden ersucht, dies in ortsüblicher Weise bekanntzumachen und die Durchführung zu überwachen. (Siegen, den 11. März 1938. Kreisamt (Sichen. I. SB.: Weber. Betr.: Kindcrzufchläge. Nu die Schulvorstände des Kreises. Wir erinnern an die umgehende Vorlage der in unserer Verfügung vom 12. März 1936 Absatz 2 geforderten Unter« lagen pp. in obiger Sache. , (Siegen, den 11. März 1938. Kreisschulamt (Sichen. I. SB.: Nebeling. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Bekanntmachung. Nachdem der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Trais-Münzenberg, Kreis Friedberg, amtlich festgestellt worden ist, wird auf Ersuchen des Kreisamts Friedberg die Nachbargemarkung Mufchenheim den für das SLeobachtungs- gebiet geltenden Vorschriften unterworfen. Die wichtigsten Bestimmungen lassen wir hierunter folgen: 1. In Mufchenheim und im Umkreis von 15 Kilometern um Trais-Münzenberg ist jeder Handel mit Klauenoieh verboten. 2. Der Werdegang von Klauenvieh sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen, Tränken und Schwämmen ist verboten. 3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne ünfere Genehmigung nicht entkernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenoieh zu Nutz- und Zuchtzwecken als auch für die Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Lieferung von Schlachtvieh an hessische Schlachthofe und den Schlachthof Frankfurt a. M. gelten die besonderen SRestnn- mungen unseres Ausschreibens an die Ortspolizeibehorden vom 10. Januar 1938. 4. Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu Handelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. E i e h e n , den 9. März 1938. Kreisamt Netzen. I. SB.: Weber. Kreisamt Friedberg —-------------------------- ! Betr.: Enteignungsvcrfahren zugunsten der Ruhrgas AG. in Essen in den Gemarkungen Oftherm, Obcr-Morlen, Rod heim v. d. H. und Ober-Eschbach. Bekanntmachung. Wir nehmen Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 15. und 16. Juli 1937, erschienen im Amtsoerkündigungsblatt vom 20. Juli 1937. Die Lokalkommission hat erneut Tagfahrt zur Verhandlung, hauptsächlich über die Entschädigung, anberaumt: , 1. Für die Grundstücke in der Gemarkung Ostheim auf Mittwoch, den 16. März 1938, nachmittags 16 Uhr, in dem Rat- hirus zu Ostheim. 2. Für die Grundstücke in der Gemarkung Ober-Mörlen auf Donnerstag, den 17. März 1938, vormittags 9 Uhr, in dem Rathaus zu Ober-Mörlen. 3. Für die Grundstücke in der Gemarkung Rodheim v. d. H. auf Mittwoch, den 23. März 1938, vormittags 9 Uhr, in dem Rathaus zu Rodheim v. d. H. 4. Für die Grundstücke in der Gemarkung Ober-Eschbach auf Donnerstag, den 24. März 1938, vormittags 9 Uhr, in dem Rathaus zu Ober-Eschbach. Die Beteiligten, insbesondere die Eigentümer sowie sonstigen Berechtigten, werden hiermit zu diesem Termin geladen unaufgefordert, ihr« Einwendungen und Erklärungen gemätz unseren früheren obenerwähnten Bekanntmachungen bei Meldung des Ausschlusses in dem Termin vorzutragen. Die Lokalkommission wird Ausschlutz der in dem Termin trotz der hiermit vollzogenen öffentlichen Ladung unentschuldigt Äusgebliebenen mit Anträgen und Einwendungen aussprechen. Einladungen zu diesen Terminen ergehen nicht. Der Ausschlutz bewirkt insbesondere, das; die in Artikel 35 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes zugelassene Beschreitung des Rechtsweges nicht mehr stattfinden kann. Friedberg (Hessen), den 11. März 1938. Kreisamt Friedberg (Hessen). Dr. Braun. Kreisamt Büdingen Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Mittel-Gründau. Bekanntmachung. In M i t t« l - G r ü n d a u ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrgebiet, das den östlichen Teil der Gemeinde vom Bahnhos bis zur Schule ausschlietzlich umfaßt; b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus deni übrigen Teil des Gerneindebezirks sowie der gesamten Gemarkung Mittel-Gründau. Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes verwiesen. Büdingen, den 10. März 1938. Hessisches Krcisamt. I. V.: Kessel. Betr.: Die Ausführung des Landcsgebührengcsetzes; hier: die Erhebung der Eebllhrcnabgabe für Automaten und Musikwerke. .Wir bringen hiermit folgendes zur allgemeinen Kenntnis: Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Waag- automaten, Kraftmesser oder einen Automaten, der zur Unterhaltung des Publikums dient, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier, Radioapparat oder sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat zuvor bei dem Hessischen Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes oder des Ortes, an welchem die Aufstellung erfolgen soll, eine Jahreskarte zu erwirken, und für die Lösung dieser Karte eine Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze betragen jährlich: 1. Für Verkaufsautomaten mit 1 u.2 Geldeinwürfen 2.— RM. (Zigarettenautomaten pp.) mit 4 Geldeinwürfen 4.— „ mit 6 Geldeinwürfen 5.— „ mit 8 Geldeiuwiirfen 6.— „ mit 12 Geldeinwürfen 8.— „ 2. Für Klaviere, Radioapparate u. sonst. Musikwerke 5.— „ Klaviere, die ausschlietzlich zu Vereinszwecken benutzt werden, sind gebührenfrei Wer einen Automaten oder ein Klavier oder sonstiges Musikwerk, das an einem der oben erwähnten Plätze ausgestellt ist, von diesem Platz entfernt, ohne es an einem anderen der genannten Plätze aufzustellen, hat dies bis spätestens Ende März d. I. uns anzuzergen, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Die Abgabe für das Rechnungsjahr 1938 (1. April 1938 bis 31. Marz 1939) ist bis spätestens 15. April 1938 bei uns Zimmer 21, während der üblichen Dienststunden zu entrichten. Die bereits für vorhergehende Jahre ausgestellten Jahreskarten find mitzubringen. Sonntag, 13. März 1938 (Sefleii alle diejenigen, welche ausweislich unseres Registers zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind und sie bis zu dem genannten Termin (13. April 1938) nicht bezahlt haben, wird vorbehaltlich einer Bestrafung in Hohe des fünssachen Betrages der hinterzogenen Gebühr oder Erkennen einer Ordnungsstrafe dis zu 200 Nm. »ach Art. 18 Ziffer 1 des Landesgeviihren- gesetzes, bas Beitreibungsverjahren aus Grund dieses Gesetzes eingeleitet werden. Büdingen, den 7. März 1938. Kreisamt Büdingen. Dr. Becker. Dicnstnachrichten. Heinrich Vetter aus Höchst a. N. wurde als Ehrenfeld- schiitze für die Gemeinde H ö ch st a. N. ernannt und verpslichtet. Wuh. Groth I. in Echzell wurde auf weitere sechs Jahre zum Bürge, in eZter der Gemeinden Echzell und Visses ernannt und verpslichtet. Kreisamt Lauterbach Vetr.: Bekämpfung der Dcckinsektionen des Rindes. An die Bürgermeister des Kreises. Auf die nachstehende viehpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom 21. 2. 1938 nebst Durchführungsanweisung machen wir besonders aufmerksam. Auf alle Erscheinungen, die den Verdacht einer Deck- lnfektion begründen (vergl. Absatz 1 der Anweisung) ist zu achten, damit rechtzeitig eingeschritten werden kann. Die Fascl- wärtcr sind zur sorgfältigen Führung der Deckregister anzuhalten. Lauterbach, den 4. März 1938. Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel. Dee lieidjeftattbalter in fiel)en — Candesrcgiertmg - Diehseuchenpolizeiliche Anordnung Uber die Bekämpfung der Dcckinfektionen des Rindes. — Vom 21 Februar 1938 — Auf Grund der §§ 18 ff und 79 Ab! 2 des Viehseuchengefctzes v. 20. 6 1999 (RGBl S. 519) und der VO. v. 29. 12. 1937 (RGBl 1938 1 S. 11) wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Desinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenseuche. für das Land Hessen folgendes bestimmt: Anzcigepslicht der Tierärzte. § 1 Die Ortspol.-Behörden haben die Anzeigen der Tierärzte über das Auftreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Teckinfektion) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenieuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiterzuleiten. Ermittlungen. 8 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder aus anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem oder mehreren Rinderbeständen Kenntnis erhalten hat. verdächtige zuchtfähiqe weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Vullenhaltung in einer größeren Anzahl der angeschlosfenen Rinderbestände, auf das Vorlieben einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen und gegebenenfalls Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlassen Ergänzende Untersuchungen können in dem staatlichen Veteriüäruntersuchungsamt Gießen ausgeführt werden (2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß Zuchtschäden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten. Gehäuftes Nachdecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu ermitteln. (3) Im übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Bullenhaltung, auch ohne daß ihm besondere Nachrichten zu gehen, üch durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken austritt: bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen . Er hat auch die Vüllenhaltcr über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurückweisung kranker Tiere zu belehren (4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis seiner llntersuchungen und Ermittlungen mitzuteilen und die erforderlichen Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen vor- zuschlagcn. Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung. 8 3. (1) Ist festgestellt, daß in einem oder mcfir-r ■- Rinder, beständen durch eine Deckinfektion. insbesondere . Tricho» monadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Krcis- amt ermächtigt die tierärztliche Einzeluntersuchung. Behänd- lung und laufende Ueberwachung der verseuchten und der gefährdeten Rinderbestände sowie die Schutzmaßregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen (2) Als verseucht gelten Rinderbestände, in denen kranke oder der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind Als gefährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Bullen« Haltung. in deren Bereich eine Deckinfektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Rinderbestände. in denen sich aus sonstigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gelten Rinder, die mit kranken, oder der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind. (3) Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behandlung ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dem Ortsbauernführer aufzustellenden Bekämpfungsplan vorzugehen. (4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuordnen. Wenn Rinder bereits zuverlässig und ausreichend gekennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben. (5) Die Durchführung und Aufhebung der Schutzmaßregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes. Schutzmaßregeln. § 4. Vis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluntersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (§ 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Deckpause). Dies ist dem Bullenhalter durch die Ortspolizei- Vehörde schriftlich zu eröffnen. § 5. Die verbuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen: 1. Kranke und der Seuche verdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden. 2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden, bevor ihre Unverdächtig- keit festgestellt ist Die Unverdächtigkeil weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauer der Schutzmaßregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung festzustellen. 3. Unverdächtige weibliche Rinder dürfen nur einem unverdächtigem Bullen "zum Decken zugeführt werden. 4. ließet ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen, in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinfektion oder Seuchen« oder Ansteckungsverdacht nicht fest- gestellt worden ist. 5 (1) Mit Genehmigung der Ortspolizei-Behörde dürfen aus dem Bestand ausgeführt werden a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rinder bei denen eine lebende Frucht von mebr als 6 Monaten fest- gestellt ist, ferner andere weibliche Rinder und Bullen, deren Unverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist. b) zum Zwecke der Mast oder des Abmelkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekennzeichnet sind. (2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet. § 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen des 8 5 Nr. 2 bis 4. 8 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach 8 5 Nr 2. 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheitszeugnis zu bestätigen. (2) Wenn ansteckungsverdächtige oder neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer Unverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden sollen (§ 5 Nr 2 und 4, § 6). so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Bullenhalter vorzuweisen. Tiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, bat der Bullenhalter zurückzuweifen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (§ 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörde auszuhändigen. (3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. § 8. Aus Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreisamt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Vullenhaltung bei der, Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behandlung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen. 8 9 (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zuchtbullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. Sonntag, 13. März 1938 (2) Werden derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Bullenhaller zurückzuweisen. Behandlungsverbot. 8 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinfektionen, insbesondere der Trichomonadenseuche, durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll. . , Aufhebung der Schutzmaßregeln. § 11. (1). Die Deckbefchränkungen (8 5 Nr. 1 bis 4 und 8 6) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn a) die unheilbar erkrankten Tiere gem. 8 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt lind, und b) bei den übrigen zuchtfähigen Tieren der verseuchten Bestände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit sestgestellt ist. (2) Die Ausfuhrbeschränkungen (8 5 Nr. 5) sind nach An- bören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn innerhalb 3 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankunq vorgekommen ist und durch tierärztliche Schlußuntersuchung Anzeichen einer Deckinfektion nicht mehr sestgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen. Kosten. । § 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den heamte- tcn Tierarzt und die Kosten etwa erforderlicher ergänzender Untersuchungen im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eießen trägt die Landeskasse. (2) Alle übrigen Kosten fallen den Tierbesitzern zur Last. Vläschcnausschlag und Banginfektion des Rindes. 8 13. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Bekämpfung des Vläschenausfchlags des Rindviehs und die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes). Strafvorfchriften. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 5 und 6, des 8 7 Abs. 2 sowie der 8§ 9 und 10 unterliegen oen Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes. Inkrafttreten. 8 15. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Darmstadt, den 21. Februar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Anweisung zur Durchführung der viehscuchenpolizcilichen Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfcktionen des Rindes. — Vom 21. Februar 1938 - Durch die vichfeuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, auf Uebertragung durch den Decktakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft werden. Der Verdacht einer Dcckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurückzuführende Erkrankungen der Gefchlechtsorgane bcabachtet werden. Bei weiblichen Rindern sind Deckinfcktionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis. Ppometra) Verkalben im 2. bis 5. Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehäuftes Umrindern auftritt. Richtlinien für die Feststellung und planmäßige Behandlung der Dcckinsektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblatt allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden. Im übrigen wird zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung bestimmt: Zu 8 2 Abi. 3: Die sorgfältige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel gut Aufklärung unerkannter Deckinfektionen. Der beamtete Tierarzt hat die Vullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdeckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu 8 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RNVVl. 1937 S. 459 und RMVliV. 1937 S. 1769 zu belehren. Zu 8 3 Abs. 1: f Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach 8 3 lk. der VA sorgfältig zu prüfen. Zu 8 3 Abi 3: Die Durchführung des Vekämpfungsplans hat der beamtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen. Zu 8§ 5 bis 7: Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesitzer nach Möglichkeit zusammenzulegcn. Für die Gefund- hcitszeugnisie wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen. Zu 8 8: Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungen und ähnl. sind in der Regel vom Vullenhalter oder Tierbesitzer durchzuführen. Zu 8 9: Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlochung vorzunehmen. Hierzu ist im linken Ohr vom vorderen (oberen) Rande nach Innen, jedoch nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein yleichseitiges Dreieck von etwa 1,5 cm Seitenlänge mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden. Zu 8 11: Wenn nach Aufhebung der Deckbeschränkungen die tierärztliche Ueberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht freiwillig länger aufrechterhalten wird, sind die Bullenhalter zur besonderen Vorsicht anzuhalten. Die tierärztliche Schlußuntersuchung vor Aufhebung der Ausfuhrbcschränkunaen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu beschränken: aus besonderen Gründen kann sie auch auf gefährdete Bestände ausgedehnt werden. Zu 8 12: lieber die Vergütung für die tierärztlichen Einzeluntcr- suchungen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständen ergeht nackt Benehmen mit der Reichstierärztekammer besonderer Erlaß. Darmstadt, den 21. Februar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. “ Muste r. Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der . i' viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom Februar 1938 über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes'). f Besitzer: Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzufllhren): Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erschei- ■ nungen einer durch den Dcckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit insbesondere der Trichomonadenseuche, nicht vorhanden sind. Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor. D..., Tier.... -— als unverdächtig zu betrachten, sind Gegen die Zulassung zu einem unverdächtigen Bullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenken^). den 19 . . . prakt. Tierarzt. ') Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die Bekämpfung der Banginfektion des Rindes. ’) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Das Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, §riebberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb erscheint nach Bedarf. Wir bitten die ttrntsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen. SborkMicke Tageszeitung