Kmtsverkündigungsblatt 5er Ureisämter Gießen, Zriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Slsfeld Nr.83. Jahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 12. Juni 1938 Kreisamt Gießen Gestellungsaufruf zur Musterung und Aushebung 1938. Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. 5. 1935 und des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 2b. 6. 1935 wird zur Musterung und Aushebung 1938 Nachstehendes bekanntgegeben: Gcstellungspslicht. Die nachfolgend näher bezeichneten Dienstpflichtikeu sind verpflichtet, sich zur Musterung und Aushebung persönlich zu stellen. Zur Musterung haben sich zu stellen: a) die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1918 b) die Dienstpflichtigen des Jahrgangs 1919, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1919 einschließlich geboren sind, c) die bei der letzten Musterung wegen „zeitlicher lln- tauglichkeit" zurückgestellten Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1913, 1914, 1915. 1916 und 1917 d) die wegen „ze itlicher U n ta u g l i ch ke i t" aus dem Reichsarbeitsdienst entlassenen Dienstpflichtigen, die eine Arbeitsdienstzeit unter 3 Monaten abgeleistet haben, soweit nicht ihre endgültige Eiitlassung aus dem RAD verfugt ist; d- h., daß mit der abgeleisteten Arbettsdienst- zeit unter 3 Monaten die gesetzliche Arbeitsbienstpflicht als erfüllt verfugt ist, e) die wegen „zeitlicher U ii ta u g l i ch ke i !t" von einem Erganzungstruppenteil entlassenen Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914 und 1915, die eine Ausbildung unter 1 Monat erhalten haben, ” k) die wegen „zeitlicher U n t a ug l i ch ke i t" bei einem aktiven Truppenteil entlassenen Dienstpflichtigen der Jahrgange 1914, 1915 und der im 1. Merteljahr "1916 geborenen Dienstpflichtigen, g) die bei der Einstellung'bei einem aktiven Truppenteil Wfgen „zeitlicher U n ta ug l i ch ke i t“ entlassenen Dienstpflichtigen des 2., 3. und 4. Vierteljahres 1916 und Vos ganzen Jahrgangs 1917, die f. Zt. freiwillig ein- fl-etreten sind. h) die aus häuslichen und wirtschaftlichen Gründen sowie aus beruflichen Gründen bis 1938 zurück- gestellten Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914, 1915 1916 und 1917, i) die aus häuslichen und wirtschaftlichen sowie aus beruflichen Gründen über die Musterung 1938 hinaus (d. h. bis 1930 bzw. 1910) zurllckgestellten Dienst- plllchtigen der Geburtsjahrgänge 1913, 1914; 1915, 1916 und 1917, k) nlle österreichischen Bundesbürger, di« durch dre, Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen r. ^ieich deutsche Staatsangehörige geworden sind und ihren , dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich außerhalb des i-; 3 Oesterreich haben, und zwar der Jahrgänge 1914, _ 1915, 1916, 1917, 1918 und diejenigen des Jahrgangs 1919, E bis zum 31. August 1919 einschließlich geboren sind. Zur Aushebung haben sich zu stellen: a) Dienstpflichtig« (Ers.-Res. I) der Geburtsjahrgäuge 1916 , und 1917 (Taugliche und bedingt Taugliche), b) dre Dienstpflichtigen sErs.-Res. I) der Geburtsjahrgänge 1914 und 1915 sowie die int 1. Vierteljahr 1916 Geborenen, die bei der letzten Aushebung an) als „Nachersatz" und bb) zur Gestellung „zur Aushebung 1938" bestimmt worden sind. Jeder Ersatz-Reservist I, der zur Aushebung gestellungspflich- ist und bisher «inen seit der Musterung vorgenommenen nusenthaltswechsel bei der polizeilichewMeldebehörde oder beim -ttuchrbezirkskommando (Wehrmeldeamt) nicht gemeldet hat, hat dres sofort nachzuholen. 3ur Musterung und Aushebung hat auch der Dienstpflichtige zu erscheinen, der aus wirklich unbedingt notwendigen Gründen stliie Zurückstellung vom Wehrdienst beantragen will. Der Antrag auf Zurückstellung ist vor der Musterung und Aushebilng ~!Cl der Kreispolizeibehörde (Kveisamt Gießen) einzureichen, ölen Anträgen ist das erforderliche Veweismaterial beizufügen; bei Anträgen auf Zurückstellung aus beruflichen Gründen eine -Bescheinigung der Ausbildungsstelle der Lehranstalt. Der Antrag kann von dem Dienstpflichtigen, seiner Ehefrau oder feinen Verwandten 1. Grades gestellt werden. Treten die Gründe für die Zurückstellung erst nach diesem Zeitpunkt ein, so kann der Antrag nachträglich bei dem Kreisamt gestellt werden. Dienstpflichtige, die am Musterungs- und Aushebungstag aus zwingenden Gründen vom Ort ihres dauernden Aufenthalts abwesend sind, müssen Dauer und Grund der Abwesenheit und ihre Anschrift während dieser Zeit möglichst zwei Wochen vor Beginn der Musterung der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich Mitteilen, Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung und Aushebung verpflichtet sind, haben hierfür ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes vorzulegen. Kann in letzterem Falle der Sichtvermerk nicht rechtzeitig -beschafft werden, so genügt die Auskunft der Ortspolizeibehörde, Entstehende Gebühren müssen von den Dienstpflichtigen selbst getragen werden. Die Dienstpflichtigen haben gewaschen, mit geschnittenem Haar und mit sauberer Wäsche zur Musterung und Aushebung zu erscheinen. Sport- oder Badehose, Turnschuhe oder sonstige leichte Schuhe sind mitzubringen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Anspruch auf Reisekosten oder Entschädigung für Lohnausfall für die Dienstpflichtigen nicht besteht. Vor und bis zum Abschluß der Musterung und Aushebung ist der Genuß von alkoholischen Getränken verboten. Das Mitbringen von Verpflegung wird anheimgestellt, da das Musterungs- und Aushebungsgeschäft sich über den ganzen Tag erstreckt. Es empfiehlt sich, keine Wertsachen und bergt mit- z »bringen. Die Musterung und Aushebung erfolgt nach nachstehendem Musterungs- und Aushebungsplan, Musterungs- und Aushebungsplaii. Zuständig« Ersatzdienststelle: Wehrbezirkskommando Gießen. Die Musterung und Aushebung findet in der Zeit vom 29. ^uni bis 14. Juli 1938, vormittags von 8—12.30 und nachmittags von 14—18 Uhr, statt. Die Gestellung der Dienstpflichtigen der einzelnen Gemeinden erfolgt: in Gießen, Hotel Burghof: am 29. 6.38: Heuchelheim, Klein-Linden, Allendorf/Lahn, Holzheim; am 30.6.38: Großen-Linden, Leihgestern, Grüningen, Allen- dorf/Lumda; am 1.7.38: Lang-Göns, Watzenborn-Steinberg, Hausen, Oppenrod, Annerod, Rödgen; am 4.7.38: Großen-Vuseck, Alten-Buseck, Beuern, Lollar, Trohe, Treis/Lda.; am 5.7.38: Wieseck Staufenberg, Ruttershausen, Mainzlar, Daubringen, Climbach. in Lich, Altes Rathaus: am 7.7.38: Lich, Nieder-Beffingen, Ober-Vesiingen, Inheiden, Dorf-Güll, Ober-Hörgern, Eberstadt, Birklar; am 8.7.38: Hungen, Langd, Rodheim, mit Hof Graß, Rabertshausen, Steinheim, Bellersheim, Obbornhofen, Bettenhausen, Muschenheim, Langsdorf, Trais- Horloff, Utphe; nm 11.7.38: Ettingshausen, Harbach, Hattenrod, Burkhardsfelden, Albach. Steinbach. Garbenteich, Villingen, Ronnenroth, Röthges, Münster; >n Grünberg, Rathaus: am 13. 7.38: Londorf. Kesselbach. Rüddinashausen, Weitershain, Odenbausen, Eeilsbaulen Atterthauien. Bersrod mit Winnerod. Reiskirchen, Lindenstrutb. Oueck- born; am 14.7.38: Lauter Staken. Göbelnrod, Neinbardsho'" Lumda S-"d Veltersbain. Stockhausen, Weickarts- bain OiHin5nrg Urkunden und Nachweise. Jeder Dienstpflichtige hat mitzubringen: I. Zur Musterung: a) den Geburtsschein, b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpa'tt Sonntag, 12. Juni 1938 . c) die 6djuljcufliujie und Siachweife über seine Verufsaus- Bildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung), d) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zwecke auszuhändigen, e) Ausweise über Zugehörigkeit zur HZ (Manne-HI, Fliegereinheiten der HZ), zur SA (Manne-SA), zur Z, zum lscSKK, zum NS-Reiterkorps, zuin Deutschen Seglerverband, zum NSFK . (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) unv über die Ausbildung in diesem, zum RLV (Reichsluftschutzbund), zum FWGM (Freiwiller Wchrsunk, Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Amateursenve- und Empfangsdienst), zur TN (Technische Nothilfe), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur ^Feuerwehr, k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens, g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Gruud- schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensret- tungsgesellschaft (DLRG), h) den Nachweis über fliegerische Betätigung, für Angehörige des fliegerischen Zivil Personals, der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters Uber fliegerisch- sachliche Verwendung und Art der Tätigkeit, i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote), k) die Bescheinigung über die Krastfahrzeugausbildunq beim , RSKK — Amt für Schulen, den Re-iterschein des Reichs- inspetteurs für Reit- und Fahrausbildung, I) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz, m) den Nachweis über Seefahrzeiten — Seefahrtbuch, über den Besuch von Seesahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debeg-Funkschule — Vefähigungszeugnisse, - n) das Sportfeeschifferzeugnis, das Sporthochseeschiffahrtzeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes für Seefahrt oder für ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des Hochseesportverband« „Hansa" und das Zeugnis zum „L"-Fiihrer für Seesport der Marine-HI, o) den iliachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspatz oder Arbeitsvienstpatz, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft), p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr- nmcht, Landespolizei oder s s- Ve rs llg ungstruppe, q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der -Verfügungstruppe, r) das Brillenrezept beim Vorliegen von Sehfehlern, s) 2 Patzbilder (37 mal 52 mm, in bürgerlicher Kleidung, ohne Kopfbedeckung, von vorne gesehen, möglichst keine Amateuraufnahmen), wenn sie bei der Erfassung Lei der polizeilichen Meldebehörde nicht abgegeben wurden. il. Zur Aushebung: a) den Wehrpaß, bj etwaige sonstige Unterlagen über sein Wehrdienstverhältnis, c) bei Verlust des Wehrpasses eine Bescheinigung der Wehr- «rfatzdienftstelle, datz der Verlust zur Ausstellung eines neuen Wehrpasses gemeldet worden ist, d) das Brillenrezept bei Vorliegen von Sehfehlern, e) Nachweise, wie unter I a—s aufgeführt, soweit sie nach der Musterung erworben oder Aenderungen in ihnen vorgenommen wurden. Strasvorschristen und Zwangsmaßnahmen Die Dienstpflichtigen haben pünktlich zum angeordneten Musterungs- und Aushebungstermin zu erscheinen. Einzel- ladung der Dienstpflichtigen durch das Kreisamt ergeht nicht. „ Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommen, oder den vorstehenden Anordnungen zu- widerhandeln, werden, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, von dem unterzeichneten Kreisamt mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. oder mit Haft bestraft. Gegebenenfalls kann mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden. Dienstpflichtige, die während der Musterung und Aushebung gegen die militärische Zucht und Ordnung verstoßen und gegen die Anordnung des Wchrbezirkskommandeurs zuwiderhandeln, können vom Wehvbezirkskommandeur disziplinarisch bestraft werden. Versuche Dienstpflichtiger zur Vortäuschung von Krankheiten werden nach § 143 des Strafaeletzbuches bestraft. Gießen, den 10. Juni 1938. Krcisamt Gietzen Dr. Lotz. Bekanntmachung. .Der Metzger Karl Leidich beabsichtigt, di« auf dem Grundstück der Gemarkung Erüningen Flur I Nr. 96, Adolf-Hitler- Strape 26, bereits vorhandene Schlacht hausanlag« wesentlich zu k! orll‘t 2ch bringe dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei mir vorzubringen. Rach Ablauf üer Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf meiner Registratur zur Einsichtnahme offen. Gietzen, den 10. Juni 1938. Kreisamt Gietzen I. V.: ,gez. Dr. Fuhr. Kreisamt Friedberg Betreffend: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. Bekanntmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Orten Steinfurth, Oppershofen, Kirch-Göns und Bauernheim erloschen ist, wird folgendes angeordnet: 1. In den Gemeinden Steinfurth, Oppershofen und Kirch- Göns werden sämtliche viehpolizeilichen Maßnahmen aufgehoben. 2. Der aus, der Gemeinde Vauernheim gebildete Sperrbezirk wird aufgehoben und die Gemeinde zum Beobachlungsgebiet erklärt. F r ied be r g/H., den 9. Juni 1938, Krcisamt Friedberg Dr. Brau n. Betreffend: Verwertung des Darmfettcs auf Schlachthöfen. Bekanntmachung. Ich weife die Angehörigen des Fleischerhandwerks auf nachstehenden Runderlatz des Reichs- und Preutz. Ministers des Innern vom 16. Mai 1938 hin und empfehle Beachtung. F r ied ber g/H., den 9. Juni 1938. Kreisamt Friedberg Dr. Braun. Abschrift. (1) Es ist darüber geklagt worden, datz beim Ausschlachten der Schlachttiere in, den Schlachthöfen das den Därmen anhaftende Fett ungenügend und wenig sorgsam entfernt werde. Dadurch würden große Mengen von genußtauglichem Fett zum menschlichen Genuß ungeeignet und nur der technischen Verwertung zugefllhrt. (2) Die pflegliche, saubere und möglichst vollständige Gewinnung des Fettes beim Ausschlachten ist an sich Sache des Fleischerhandwerks. Ich,ersuche aber, auch die Schlachthofverwaltungen anzuhalten, datz,sie ,sich im Benehmen mit den beteiligten Gewerbetreibenden für die pflegliche und möglichst vollständige Gewinnung des Darmfettes zur menschlichen Ernährung ein« setzen. Kreisamt Alsfeld Der Reichsstatthalter in Hessen. — Landesregierung — Darmstadt, den 24. Mai 1938. Abteilung VII. Zu Nr. VII/IV. 27 172. Betreff: M ode l lba u-A u s b i ld u n g s na chwe i s. An die Kreis- und Stadtschulämter und die Direktionen der höheren Schulen. Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung an den Korpsführer des Nationalsozialistischen Fliegerkorps bringe ich zur Kenntnis und ersuche um entsprechende Beachtung. Im Auftrag: Großmann. Abschrift. Der Reichs- und Preuhische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. K I b 8718/3. 2. 38 (232), E II c. Berlin, den 20. April 1938 An den Herrn Korpssührer des NSFK, Berlin W. 35. Das in der Anlage beigefügte Muster eines Modellbau- Ausblldungsnachweifes ist seitens einer Gruppe des NSFK an die Schulträger verteilt worden mit dem Ersuchen, dafür besorgt zu sein, daß die Lehrkräfte die entsprechenden Eintragungen vornehmen. Ganz abgesehen davon, daß aus grundsätzlichen Erwägungen heraus Beurteilungen über Schüler nur an die Erziehungsberechtigten gegeben werden dürfen, würde die Ausfüllung ber einzelnen Spalten (z. V. Grundausbildung) eine erhebliche zusätzliche Belastung der Lehrerschaft, insbesondere bei den größeren Schulsystemen, bedeuten. Ich bitte daher, die Gruppen anzuweisen, von dem bereits In Durchführung begriffenen Vorhaben Abstand nehmen zu wollen. Unterschrift.