Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter (biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und flls elö 95 t. 72. abreona 1838 '■Beilage bei Oberhe||i|chen Tageszeitung Gießen 12. Mai «838 Kreisamt Gießen Ortsbausatzung für die Gemeind« Rödgen (Kreis Gießen). Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935 der Art. 2 und 8 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. 4. 1881 und der §§ 3 bis 5, 7 und 9 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 1. 2. 1882, sowie der Reichsverordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I C. 938) und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Erlasses des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom 17. 12. 1936 wird nach Beratung mit den Gemeinderäten und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung IX (Bauverwaltung) folgende Ortsbausatzung für die Ge- nieinde Rödgen erlassen: Zu Artikel 21 der Allgemeinen Bauordnung. 8 i. Bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen haben die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke folgenden Aufwand zu zwei Drittel zu tragen oder zu ersetzen: 1. für den Erwerb des zur Straße nötigen Geländes, 2. für die den Bedürfnissen des Personen- und Fahrzeugverkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittels Chaussierung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen (Rinnen) oder bei anderer Ausführungsweise, die entstandenen Kosten, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den die vorgenannte Herstellungsart ergeben hätte. Zu diesen Verpflichtungen können die an eine Straßenseite angrenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und wenn dies« Breite mehr als 16 Meter beträgt, nicht für mehr als 8 Meter Breite herangezogen werden; di« Kosten des Geländeerwerbs dagegen können über das vorbezeichnete Maß hinaus in zweiseitig bebaubaren Straßen bis zu einer Breite von 15 Metern und in Straßen an Plätzen bis zu einer Breite von 20 Metern ausgeschlagen werden. Die Beitragspflicht tritt «in, sobald auf den betreffenden Grundstücken neue oder ältere, auf die Dauer bestimmte Gebäude von mehr als 20 Quadratmetern Grundfläche an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten. Die Berechnung und Verteilung der Kosten erfolgt nach Artikel 21 Absatz 2 oer Allgemeinen Bauordnung. In den Fällen, wo dieser Paragraph anzuwenden ist, soll die Baupolizeibehörde auf Verlangen der Gemeinde die Erteilung des Baubescheids von der Hinterlegung einer durch den Bürgermeister zu bestimmenden, di« Verpflichtungen des Bauenden bzw. die Ersatzansprüche der Gemeinde gewährleistenden Sicherheit abhängig machen- § 2. Wenn Fußsteige in neu anzulegenden oder in bereits bestehenden Straßen oder Straßenteilen neu angelegt oder erneuert oder wenn seither gepflasterte Fußsteige in erhöhte Fußsteige umgewandelt oder bekieste erstmalig befestigt werden, so haben die an die Straße oder den Straßenteil angrenzenden Grundeigentümer der Gemeinde zwei Drittel der Kosten der Herstellung der vor ihren Grundstücken herziehenden Fußsteige zu ersetzen. Die Kosten der Unterhaltung der Fußsteige trägt di« tbemeind« allein. Die Anlieger sind verpflichtet, sofort nach Herstellung der Fußsteige auf Änfordern des Bürgermeisters die auf sie entfallenden Kosten zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob di« Grundstücke bebaut sind. Ob und inwieweit Fußsteige neu angelegt, erneuert oder verändert werden sollen, die Art ihrer Herstellung und der Wasserabführung von den anliegenden Grundstücken nach der Straße, sowie Wer die Wahl der dabei zur Verwendung kommenden Materialien beschließt für die einzelnen Straßen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse der Bürgermeister nach Anhörung der Gemeinderäte § 3. Die nach dieser Ortssatzung auf Grund des Artikels 21 der Allgemeinen Bauordnung zu erfüllenden Verbindlichkeiten haften als Lasten öffentlich-rechtlicher Natur auf den beteiligten Grundstücken. Beim Eigentumswechfel gehen diese Verbindlich- keiten auf den neuen Eigentümer über, der nur mit dem Grundstück haftet; daneben bleibt der bisherige Eigentümer für die während seines Eigentums fällig gewordenen Beträge der Gemeinde persönlich haftbar. Der Ausschlag der Verbindlichkeiten auf die einzelnen Grundbesitzer erfolgt nach der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze. Gegen die Heranziehung zu den Verbindlichkeiten steht dem Betroffenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren nach Artikel 112 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. 7. 1931 in der Fassung des Artikels 10 der ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 1. 4. 1935 zu. Zu Artikel 59 der Allgemeinen Bauordnung. § 4. Bei Dachausb-esserungsa r b e i ie n darf nur das gleiche Material, wie es die vorhandene Dachfläche trägt, verwendet werden. Dies gilt sowohl bezüglich der Art der Eindeckung, als auch der Größe, Form und Farbe der Dachsteine. Für mehrere Bauten einer Hofreite ist im Falle der Neudeckung das gleiche Dach- decknngsmaterial zu verwenden. §5. Vorstehende Ortsbausatzung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Rödgen, den 25. April 1938. Der Bürgermeister: Klos. Betr.: Die Herstellung und das Aübrennen von Brandsätzen. Polizeiverordnung zu? Ergänzung der Polizeioerordnung über die Herstellung und das Abbrennen von Brandsätzen vom 17. 11. 1934. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die Innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 7. 1911 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 22. 3. 1938 für den Kreis Gießen folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Die Vorschrift des § 1 Abf. 2 der Polizeiverordnung vom 17. 11. 1934 gilt nicht für die dem Präsidium des Reichsluft- fchutzbundes unterstellten Luftschutzlehrtrupps. 8 2. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkiindigungsblatt in Kraft. Gießen, den 30. April 1938. Kreisamt Gießen. Dr. Lotz. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Landstraße 1. Ordnung Rr. 267 Dors-Güll—Holzheim und der Landstraße 2. Ordnung Nr. 163 Eriiningeii—Dors-Güll ist wieder aufgehoben. Gießen, den 9. Mai 1938. Kreisamt Gießen. Dr. Lotz. Dienstnachrichten. Heinrich K e r m von Göbelnrod wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Göbelnrod ernannt. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung. Betr.: Erfassung der früheren österreichischen Bundesbürger mit dauerndem Aufenthalt im Deutschen Reich außerhalb des Landes Oesterreich. Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das deutsche Volk vom 16. März 1935 und des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, des Wehrgesetzes vom 21. M«i 1935, des R«ichsarbeitsdi«nstgefetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937, sowie unter bezug auf unsere Bekanntmachung vom 19. März 1938 betreffend Aufruf zur Anmeldung und Anlegung des Wehrstammblattes der im Jahre 1938 zur Erfassung'auf- gerufenen wehrpflichtigen Deutschen werden für den Bereich des Kreises Friedberg für die Zwecke des Reichsarbeitsdienstes und des Wehrdienstes Donnerstag, 12. Mai 1938 diejenige» österreichischen Bundesbürger, die durch die Wieder- i Vereinigung Oesterreichs mit dem Deutsche» Reich deutsche Staatsangehörige geworden sind oder die die österreichische I Bundesbürgerschaft durch Ausbürgerung verloren haben, und die ihren dauernden Ausenthalt im Deutschen Reich auszcr- halb des Landes Oesterreich haben, soweit sie de» Gcbnrts- jahrgange» 1914 bis 1918 angchören oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 geboren sind, zur persönlichen Anmeldung und Anlegung des Wrhrsiammblattcs bei den polizeilichen Meldcbchorden (in de» Landgemeinden: Biirger- meistereien, in den Städten Bad-Nauheim und Friedberg: Polizeiämter) ihres dauernden Aufenthaltsortes ausgerujen. Als Stichtag wird der 16. Mai 1938 festgesetzt. Die Dienstpflichtigen werden durch die polizeilichen Meldebehörden ihres Aufenthaltsortes auf ortsübliche Art und Weife zur persönlichen Anmeldung aufgefordert und haben zu dem festgesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen. Jni übrigen gelten die Bestimmungen, unserer oben angegebenen Bekanntmachung vom 19. März 1938. Außer den darin aufgeführten Perfonalpäpieren sind bei der persönlichen Anmeldung auch die Erkennungskarten (Bundesgesetz über die Einwohneroerzeichnung — Einw.-G., RGBl. 1935 S. 1667) mitzubringen und vorzulegen. Friedberg (Hessen), den 10. Mai 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. An die polizeilichen Meldebchördcn des Kreises, I Wir weifen Sie auf vorstehende Bekanntmachung hin mit dem Auftrag, sie sofort ortüblich bekanntzumachen. Weiter« Der- fiigung ergeht durch Rundschreiben. Friedberg (Hessen), den 10. Mai 1938. Kreisämt Friedberg. Dr. Braun. Betr.: Eintrag des Karl Schwind in Vilbel auf Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung eines Schlachtl>auses. Bekanntmachung. Der Metzger Karl Schwind beabsichtigt auf dem Grundstück Adolf-Hitler-Straße 70 in Vilbel ein Schlachthaus zu errichten. Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr erhoben werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der genannten Frist auf unserer Registratur zur Einsichtnahme offen. Friedberg (Hessen), den 7. Mai 1938. Kreisamt Friedberg. I. V.: Bach. Kre?samt Büdingen Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Bekanntmachung. 1. In der Gemeinde Dauernheiln ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochcn. Die Brunnen- und die große Erbsengasse werden zum'Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde und die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt. 2. In Grund-Schwalheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemeinde wird zum Sperrgebiet, die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt. 3. In Rinderbllgen ist die Seuche in weiterem Umfange ausgebrochen. Es wird daher die gesamte Gemeinde zum Sperrgebiet, die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die vom Kreisvcterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden ausdrücklich bestätigt. Im übrigen verweisen wir auä die Bestimmungen des Reichsviehseuchengefetzes. 4. Infolge Nachlassens der Seuche werden in der Gemeinde Altenstadt lediglich noch die Hintergasse, Quergasse und Borngasse zum Sperrgebiet erklärt. Der übrige Teil der Gemeinde gilt als Beobachtungsgebiet. 5. Ebenso gilt in Hainchen lediglich noch die Hindenburg- straßc und Horst-Wesiel-Straße als Sperrgebiet. Der übrige Teil der Gemeinde wird zum Veobachtungsgebiet erklärt. 6. In der Stadt Büdingen und den Gemeinden Burg- bracht und Calbach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die «»geordneten Sperrmaßnahmen werden aufgehoben und die drei Gemeinden zum freien Gebiet erklärt. Büdingen, den 10. Mai 1938. Hessisches Kreisämt Büdingen. I. V.: Kessel. Kreisamt Schotten Dienstnachrichten. Hans Haack, Laubach, wurde als Rechner der Stadtkasse Laubach ernannt, verpflichtet und in seinen Dienst eingewiesen. Kreisamt Aisteid Betr.: Wicsengang im Frühjahr 1938. An die Bürgermeister des Kreises. Die Bürgermeister, die noch mit Erledigung unserer Verfügung vom 22. Marz 1938 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 17 voin 24. März 1938 — inn Rückstand sind, werden an sofortige Erlediguirg erinnert. A l s f e l d , den 5. Mai 1938. Kreisämt Alsfeld. I. V.: Dr. Krüger. Verordnung zur Bekämpfung der Feldmäuse und Wühlmäuse. Vom 25. April 1938 Auf Grund der vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- gesetzbl. I S. 271) mit Erlaß vom 6. April 1938 — II A 3 — 1509 — erteilten Ermächtigung wird für die Kreise Mainz, Worms, Bingen, Alzey, Oppenheim, Gießen, Alsfeld, Lauterbach und Schotten folgendes verordnet: § 1. Die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken, sowie die Unterhaltspflichtigen vo» Deichen, Dämmen, Usern, Straßen und Wegen einschließlich der Bahnkörper sind verpflichtet, die zur Bekämpfung der Feldmäuse und Wühlmäuse nach § 2 angeordneten Maßnahmen auf ihre Kosten durchzu- sühren oder ihre Durchführung zu gestatten. § 2. Dis Kreisämter bestimmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Pflanzenschutzamt den Zeitpunkt, den Umfang, sowie die Art und Weise der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen: sie schreiben im Einvernehmen mit dem zuständigen Pflanzenschutzamt die anzuwendenden, von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Bekämpfungsmittel und -verfahren vor. § 3 (1) Die Ueberwachunq der angcordneten Maßnahmen liegt neben der Ortspolizeibehörde dem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten ob; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten. (2) Kommen die in § 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die' 'Ortspolizeibehörde, das Pflanzenschuhamt oder dessen Beauftragten nicht nach, so können diese die Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. §4. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz« der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 5. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 25. April 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —. I. V.: Reiner. Bekannt in achung. Betr.: Eebührciiabgabs für Automaten, Musikwerke und Radioapparate im Rj. 1938. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 19. März d. I. — Am tsverkündigungsblatt Nr. 16 vom 23. März d. I. — machen wir die mit Entrichtung der Gebübrenabgabe für Automaten. Musikwerke und Radioapparate Rückständigen darauf aufmerksam, daß die Abgabe bis längstens 15. Mai d. I. «ntrichtet fein muß, andernfalls gegen die Säumigen die zwangsweise Beitreibung eingeleitet wird Alsfeld, den 5. Mai 1938. Kreisämt Alsfeld. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Wie vorher. An die Bürgermeister des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort und wiederholt ortsüblich bekannt machen lassen und dafür Sorge trage», daß die Abgaben bis zum 15. Mai d. Js. entrichtet werden. Alsfeld, den 5. Mai 1938. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Krüge r.