Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb Nr. 35. Jahrgang 193S Beilage der Ob er hessische n Tageszeiiung Gießen. 12. März 1938 Kreisamt Friedberg Betr.: Schulgefechtsschiehen. Bekanntmachung. L Die 1. Kompagnie des Maschinengewehr-Bataillons 2, Wetzlar, hält am 1. und 2. April 1938 in der Zeit von 6 Lis 16 Uhr ein Schulgefechtsschietzen mit dem einzelnen s. MG. bei Gambach ab. 2. Feuerstellungen auf Galgenberg (bei Griedel) und bei Gam- bacher Mühle. Echuspstchtung nach Südosten. 3. Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Gambach, Griedel, Rockenberg, Oppershofen, Södel, Wölfersheim, Wohn- öach, Münzenberg, Ober-Hörgern ist gefährdet und wird gesperrt. 4. Die Straße Rockenberg—Münzenberg wird Überschüssen und ist für die Dauer Les Schießens gesperrt. Umleitung über Griedel—Gambach—Ober-Hörgern. 5. Den Weisungen der Absperrposten ist Folge zu leisten. Sie sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidergehandelt wird. 6. Die Beendigung des Schießens wird den Ortsvorstehern der unter 3. genannten Ortschaften durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt. Das Ueberfliegen des abgesperrten Gebietes ist bis zu einer Höhe von GQO Meter mit Gefahr verbunden. Friedberg (Hessen), den 9. März 1938. Kreisamt Friedberg (Hessen). Dr. Braun. Kreisamt Schotten Betr.i Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes. An die Herren Bürgermeister und die Gendarmeriestationen des Kreises. Die nachstehende Viehfeuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes und die Durch- führungsanweifung hierzu empfehlen wir Ihrer genauen Beachtung. Schotten, den 9. März 1938. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Dee 'Reicfysftattfjaltet in fielen — Landesregierung - Diehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Vekämpsung der Deckinsektionen des Rindes. — Vom 21. Februar 1938 — Auf Grund der §§ 18 ff und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes v. 26. 6 1909 (RGBl. S. 519) und der VO. v. 29. 12. 1937 (MEBl. 1938 l 6. 111 wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomouadenseuche. für das Land Hessen folgendes bestimmt: Anzeigepflicht der Tierärzte. § 1. Die Ortspol.-Behörden haben die Anzeigen der Tierärzte über das Auftreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rinded, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiterzuleiten. Ermittlungen. § 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem oder mehreren Rinderbeständen Kenntnis erhalten bat. verdächtige zuchtfähige weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Vullenhaltung in einer größeren Anzahl der 'angeichlosienen Rinderbestände, auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen, und gegebenenfalls Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlassen. Ergänzende Untersuchungen können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen ausgeführt werden. (2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß Zuchtschäden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten, Gehäuftes Nachbecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu ermitteln. (3) Im übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Bullenhaltung, auch ohne daß ihm besondere Nachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken auftritt; bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurückweisung kranker Tiere zu belehren.,- (4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis seiner Ilutersuchnugen und Ermittlungen mitzuteilen und die erforderlichen Bekämpsungs- und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung. § 3. (1) Ist festgestellt, daß in einem oder mehreren Rinderbeständen durch eine Deckinfektion, insbesondere durch Trichomonadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreisamt ermächtigt, die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behandlung und lausende Ueberwachung der verseuchten und der gefährdeten Ninderbestände sowie die Schutzmaßregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen (2) Als verseucht gelten Riiiderbestäude, in denen krani- ober der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als gefährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Vullenhaltung, in deren Bereich eine Deckinfektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Ninderbestände, in denen sich aus sonstigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gelten Rinder, die mit kranken, oder der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind (3) Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behandlung ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dem Ortsbauernführer aufzustellenden Bekämpfungsplan vorzugehen. (4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuordnen. Wenn Rinder bereits zuverlässig und ausreichend gekennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben (5) Die Durchführung und Aufhebung der Schutzmaßregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes. Schutzmaßregeln. § 4. Vis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluirtersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (§ 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Deckpause). Dies ist dem Vullenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen. § 5. Die verseuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen: 1. Kranke und der Seuche verdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden. 2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden, bevor ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. Die Unverdächtigkeit weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauer der Echutzmaßregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung festzustellen. 3. Unverdächtige weibliche Rinder dürsen nur einem unverdächtigem Bullen zum Decken zugeführt werden. „ 4. ließet ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinsektion ober Seuchen- ober Ansteckungsverdacht nicht fest- gestellt worden ist. 5 (1) Mit Genehmigung bet Ortspolizei-Behörbe dürfen aus dem Bestand ausgeführt werden a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rindet, bei denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist. ferner andere weibliche Rindet und Bullen, deren Unverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist, Samstag, 12. März 1938 b) zum Zwecke der Mast oder des Abmclkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekennzeichnet sind. (2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet. § 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Verkehrs- und Nutzungsbsschränkungen des § 5 Nr. 2 bis 4. § 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach § 5 Nr. 2, 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheitszeugnis zu bestätigen. (2) Wenn ansteckungsverdächtige oder neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer llnverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden tollen (§ 5 Nr. 2 und 4, § 6), so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Vullenhalter vorzuweisen. Tiere, sür die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, hat der Vullenhalter zurückzuweisen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (§ 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörde auszuhändigen. (3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. § 8. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreisamt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Vullenhaltung bei der Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behandlung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen. 8 9. (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zuchtbullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. (2) Werden derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Bullenhalter zurückzuweisen. Behandlungsverbot. i 8 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinsektionen, insbesondere der Trichomonadenseuche, durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll. Aufhebung der Schutzmahregeln. § 11. (1). Die Deckbefchränkungen (§ 5 Nr. 1 bis 4 und § 6) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn a) die unheilbar erkrankten Tiere gem. § 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt sind, und b) bei den übrigen zuchtfähigen Tieren der verseuchten Bestände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit sestgestellt ist. (2) Die Ausfuhrbeschränkungen (8 5 Nr. 5) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn innerhalb 3 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankung vorgekommen ist und durch tierärztliche Schlußuntersuchung Anzeichen einer Deckinfektion nicht mehr festgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen. Kosten. . § 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den beamteten Tierarzt und die Kosten etwa erforderlicher ergänzender Unierfuchungen im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen trägt die Landeskasse. (2) Alle übrigen Kosten fallen den Tierbesitzern zur Last. Bläschenausschlag und Banginsektion des Rindes. § 13. Unberührt bleiben die Vestimmunben über ibie Bekämpfung des Bläschenausschlags des Rindviehs und die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes). Strafoorschriftcn. § 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §8 5 und 6, des A 7 Abs. 2 sowie der §§ 9 und 10 unterliegen den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes. Inkrafttreten. § 15. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Darmstadt. den 21. Februar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Anweisung zur Durchführung der vichseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes. — Vom 21. Februar 1938 — Durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, auf Uebertragung durch den Decktakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft werden. Der Verdacht einer Deckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurück- zusührende Erkrankungen der Geschlechtsorgane beabachtet werden. Bei weiblichen Rindern sind Deckinsektionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis, Ppometra) Verkalben int 2. bis 5. Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehäuftes Umrindern auftritt. Richtlinien für die Feststellung und planmäßige Behandlung der Deckinsektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblatt allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden. Im übrigen wird zur Durchführung der Viehseuchenpolizei« lichen Anordnung bestimmt: Zu 8 2 Abs 3: Die forgsäliige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung unerkannter Deckinfektionen. Der beamtete Tierarzt hat die Vullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdcckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu § 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RRVVl. 1937 S. 459 und RMBliV. 1937 S. 1769 zu belehren. Zu 8 3 Abs. 1: Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach § 3 kk. der VA sorgfältig zu prüfen. Zu 8 3 Ab! 3: , Die Durchführung des Vekämpfungsplans hat der beamtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen. Zu 8§ 5 bis 7: Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesitzer nach Möglichkeit zusammenzulegen. Für die Gesundheitszeugnisse wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen. Zu 8 8: Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungcn und ähnl. sind in der Regel, vom Vullenhalter oder Ticrbesitzer durchzüführen. Zu 8 9: Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlochung vorzunehmen. Hierzu ist im linken Ohr vom vorderen (oberen) Rande nach innen, jedoch nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein gleichseitiges Dreieck von etwa 1,5 cm Seitenlange mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden. Zu 8 11: Wenn nach Aufhebung der Deckbeschränkungen die tierärztliche lleberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht freiwillig länger aufrcchterhalten wird, sind die Bullenhalter zur besonderen Vorsicht anzuhalten. Die tierärztliche Schlußuntersuchung vor Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu beschränken: aus. besonderen Gründen kann sie auch auf gefährdete Bestände ausgedehnt werden. Zu 8 12: Ueber die Vergütung für die tierärztlichen Einzeluntersuchungen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständen ergeht nach Benehmen mit der Reichstier- ärztckammer besonderer Erlaß. Darmstadt, den 21. Februar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. M u st e r. Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der viehfeuchenpolizeilichen Anordnung vom ...... Februar 1938 über die Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes'). Besitzer:..................... Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzusühren): Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erscheinungen einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit. insbesondere der Trichomonadenseuche. nickt vorhanden sind. Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor. D.... Tier .. als unverdächtig zu betrachten, sind Gegen die Zulasiung zu einem unverdächtigen Dullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenken?). ...........den...........19 . . . prakt. Tierarzt. '.) Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die Bekämpfung der Banginsektion des Rindes. *) Nichtzutresfendes ist zu streichen.