ktmtsverkündigungsblatt ber Kreisämter Dietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und fllsfeli 91C.4. Sadrgans 19I8 I Beilage der OberheUifchen Tageszeitung Glotzen, tt. Januarwas Kreisamt Gießen Bekanntmachung Die Firma Albert Ruhl beabsichtigt, auf dem Grundstück der Gemartunq Eietzen Flur I Nr. 13, Hinde nbu rgwall 7, einen Dampskeffel Zu errichten. Wir bringen dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Etn- loendungen -o innen 14 Tagen nach Erscheinen oteifer Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist aus unserer Registratur zur Einsichtnahme osfen. Gießen, den 3. Januar 1938 Hessisches Kreisamt. I. 33.: Dr. Fuhr. Betr.: Verbreiterung der Strotze Allendorf / Lda.— Londorf; hier: Gemalkungsgrenzregulierung. Befchlntz Auf Grund des 8 13 der Deutschen Gemeindeordnung und des 8 36 Ziffer 2 bet ersten Durchführ un gsve r ordnun g hierzu werden nach dem von dem Vermessungsamt Gietzen-Land gefer- tigten Lageplan vom 5. Oktober 1937 von Flur VIII, 190 qm aus der Gemarkung Londorf ausgegliedert und in Flur IX der Gemarkung Allendorf/Lda. eingegliedert. Der Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. Januar J938 in Kraft. Gießen, den 3. Januar 1938. Kreisamt Kietzen Dr. Lotz. Betr.: Maul- und Klauenseuche ia der Gemeind« Watzenborn- Steinberg. Bekanntmachung In der Hofreite des Karl Kloos I. in Watzenborn-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Gemarkung Watzenborn-Steinberg wird zum Sperrgebiet. die Gemarkungen Hausen, GarbenteiK, Grüningen und Leihgestern werden zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehfsuchengesetzes, der A u s s ii h ru n gsbest i in m un gen des Bundesrats zum R. V Ges. und des Hess. Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausfübrmlg' des R. V. Gef. werden weiter folgende Anordnungen getroffen: A. Für de» Sperrbezirk: 1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten. 2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt notwendige Fahrten erledigt werden, wenn die. Hufe der Pferde vor dem 33er- laffen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete, mindestens 2,50 Meter lange, aus einer 15 cm hohen Sägemehl- oder Torfmull- -lage hergestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Den Erzeugern von Milch und deren Beauftragten ist eg verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Ein- fammeln der Milch ergehen besondere Vorschriften. 4. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Gehöfte mit den übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf bas unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken. 5. Schlächtern, Biehkastrierern, sowie Händlern und ande- • ren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Stalle und sonstiger Standorte von Klauenvieh . desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte, verboten. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten 6. Sämtliches K lauen vieh nicht verseuchter Gehöfte Im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall. 7. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlasfen kann. 8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ist verboten, kann jedoch zum Zwecke sofortiger Schlachtung und, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Rutz- und Zuchtzwecken vom Kreisamt genehmigt werden. 9 Die Ausfuhr von Kkauenvieh aus dem Sperrbezirk zi sofortigen Schlachtung ist nur mit unserer besonderen Geneh migung zulässig. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sverbezirk zu Nutz- und Zuchtzwecken ist verboten. 10. lieber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, nut' Feldwege, Fußpfade uiro. sind Desinfektionsbänder zu legem Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsweise betreten werden müssen. Die Bänder müssen über die ganze Straßenbreite Weggehen und mindestens 4 Meter lang fein Sie sind herzustellen durch Aufschichten von Sägemehl oder Torfmull von mindestens 15 cm Höhe und täglich zweimal mit einer einprozentigen Natronlaugelösung, vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind zu je 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektion- lösiing 0,-5 — 1 Kilogramm Kock)salz zuzusetzen. Es ist dasv" Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreisen ständig, in Ort nung und feucht gehalten wird. Um Unfälle zu vermeiden, firn- an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Des^ insektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten. 11. Desinfektioiisstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zum Seuchengehöft, vor allen Ladengeschm ten, vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, Schulen, Kirchen, Rathaus, allen 'VeMmmlungsräumen usw. 12. Die gesperrten (verseuchten) Eehöste und Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. B. Für das Beobachtungsgebiet. 1. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten. 2. Der Weidegang von Klauenvieh, sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen. Tränken und Schwemmen .ist verboten. 3s Aus dem Deobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, .als auch für die Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Lieferung von Schlachtvieh an Hess Schlachthöfe und den Schlachthof Frankfurt a. M. gelten besondere Bestimmungen, die wir den Ortspolizeibehörden mit Ausschreiben vom heutigen Tage bekannt gegeben haben. 4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Beobachtungsgebiet zu Nutz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu Handelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden. C. In allen Gemarkungen in einem Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchenort ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten. Der Erfolg der Maßnahme zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder aus Eigennutz den erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Vest^- fung zu erwarten. Gießen, den 10. Januar 1938. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung die Erhebung der BUrgersteuer für 1938 betreffend. Im Interesse der rechtzeitigen Einbehaltung und Abführung der Bürgersteuer bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Gemeinden Assenheim, Bad-Nauheim, Bauernheim Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken,. Bübes- Heim,' Vurg-Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenhcim, Dortelweil,' Friedberg, Gambach, Groß-Karben, Harheim, Hausen, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Kirch-Göns, Klein-Karben Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nieder-Florstadt, Nieder- Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Wöllstadt. Ober- Erlenbach, Ober-Eschbach, Ober-Florstadt, Ober-Mörlen, Ober- Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Petterweil Pohl-Göns, Reichelsheim, Rendel. Rockenberg, Rodheim v. o. H., Rödgen, Schwalheim, Södel, Dienstag, 11. Januar igzz Staden Stammheim, Steinfurth, Trais-Münzenberg, Vilbel, Meckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach , die Bürgersteuer für 1938 eingeführt und sich durch rechtzeitige'Ve- schlußfassung nach den Durchführungsbestimmungen vom 20. November 1937 ein Anrecht auf Mitwirkung der Finanzämter und der Arbeitgeber bei der Erhebung .der Bürgersteuer gesichert haben. Friedberg/H., den 5. Januar 1938 Hessisches Krcisamt Friedberg. Dr. Braun. Kreisamt Büdingen Bete.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier; in Oppelshausen. Bekanntmachung Aus dem Gutshof Oppelshausen bei Altenstadt ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Oppels« Häuser Hof, b) als Beobachtungsgebiet bleibt der gleiche Bezirk bestehen, wie er bereits anläßlich des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in Düdelsheim in unserer Anordnung vom 9. Dezember 1937 bekannt-gegeben wurde. Di« vom Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Im übrigen gelten di« besonderen Anordnungen unserer Verfügung vom 9. Dezember 1937 anläßlich fees Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in Düdelsheim. Büdingen, den 8. Januar 1938. Kreisamt Büdingen. I. V.: gez.: Burk. Kreisamt Schotten Betreffend: Die Vögel im Winter. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen erneut in allen Klassen für die Fütterung der Vögel in der kalten Jahreszeit zu werben. Es soll im Kreise Schotten Mn Schulkind geben, das nicht eine eigene Futterstell« -für die Vögel «inrichtet. Schotten, den 5. Januar 1938. Kreisschulamt Schotten. I. V.: Dr. Mauer. Kreisamt Alsfeld Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau. Vom 29. Oktober 1937. Auf Grund der §§ 2, 16 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- gefetzbl. I S. 271) wird hiermit verordnet: § 1. (1) Zur Bekämpfung unv Abwehr von Krankheiten und Schädlingen der Obstbaume und -sträucher sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern ver- pslichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres L die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgängigen) Obstbäume und -sträucher. ferner die Obstbäume und -sträucher, di« von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. B. Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämpsungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen; L, die Obstbäume und --sträucher sachgemäß auszulichten, dürre, absterbende Aeste und Astteile, Misteln und Kirschenhexen- ■ desen zu entfernen sowie die Obstbäume und -sträucher von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern; 3. N«upennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen; 4. die Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen die Durchführung dieser Maßnahme nicht mehr möglich ist, zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind. (2) Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Be- kämpfungsmaßnahmen sind die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten. § 2. (1) Die Ileberwachung der anaeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortsooli^ibehörden den Pflanzenschutzämtern und deren Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten. (2) Kommen di« im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch das Pflanzenschutzamt nicht nach, so können dies« Stellen die Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten der Verpflichtet«» selbst vornehmen oder vornehmen lassen. (3) Das Pflanzenschutzamt kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde di« Bekämpsungsmaßnahmen allgemein auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen ober vornehmen lassen. Di« Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch die unteren Verwaltungsbehörden festgesetzt. § 3. Die obersten Landesbehörven werden ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwcrt- fchaft die zur Dekämvfung örtlich oder gebietsweise auftretender Krankheiten oder Schädlinge und die zur Verhütung ihres Auftretens erforderlichen weitergehenden Vorschriften" zu erlassen und Maßnahmen zu treffen. § 4. Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Verwaltungsbehörden können nach Anhörung des Landesbauernführers mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 5. An die Stelle der obersten Landesbehörden treten in Preußen die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsiden:), . im Saarland der Reichskommisiar für das Saarland. 8 6. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und mit Hast über mit einer dieser Strafen bestraft. 8 7. (1) Di« Verordnutrg tritt am 15. November 1937 in Kraft. (2) Die vor dem 1. September 1937 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft. V e r l i n, den 29. Oktober 1937. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung: H. Backe. Bekanntmachung Di« vorstehend abgedruckte Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Schädlingsbekämpfung , im Obstbau vom 29. Oktober 1937 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obftbäumen oder -sträuchern werden aufgefordert, dis nach § 1 geforderten Arbeiten bis spätestens 1. 3. 1938 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Da der Obstbau für die Volksernährung von großer Wichtigkeit ist, muß darauf gesehen werden, daß die erforderlichen Arbeiten ordnungsmäßig zur Durchführung kommen. A l s f e l d, den 31. Dezember 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. A l s f e I d, den 31. Dezember 1937. Betreffend: Wie oben. An die Bürgermeister des Kreises. Aus die vorstehend abgedruckt« Verordnung des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 und unsere Bekanntmachung von heute weisen wir Sie besonders hin. Sie wollen der Angelegenheit Ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern nochmals zur Ausführung der geforderten Arbeiten anhalten. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist von Ihnen zu überwachen. Der Reichsstatthal- ter in Hessen — Landesregierung — Abteilung VI (Landwirtschaft) hat angeordnet, daß bis zum 5. Mürz jeden Jahres über das Kreisamt der zuständigen Bezirksstelle für Pflanzenschutz im Obst- und Gartenbau (Eartenbauberatungsftelle) zu melden ist, wieviel abgestorbene und abgängige Obstbäume und -sträucher entfernt wurden. Damit di« Meldung von uns rechtzeitig weiter gegeben werden kann, haben Sie uns pünktlich bis zum' 1. März 1938 zu berichten. Auf Weisung der genannten Abteilung der Landesregierung empfehlen wir Ihnen, vor Durchführung der Maßnahmen durch eine Kommission, bestehend aus dem Ortsbauernführer, dem Vorsitzenden des örtlichen Obst- oder Eartenbauvereins und dem für die betr. Gemeinde zuständigen Baumwart die zu entfernenden u die auszuästenden Bäum« u. Sträucher kennzeichnen zu lassen, wie sich dies seither in vielen Gemarkungen bewährt hak. Die Arbeiten an den Obstbaumbeständen müssen spätestens bis zum 1. März jeden Jahres beendet fein. Es empfiehlt sich daher, auch weil die demnächst durch eine Verordnung geforderte Winterspritzung der Obstbäume wirkungsvoller und sparsamer durchgeführt werden Kann, auf eine möglichst icitifl« Durchführung der Arbeiten hinzuwirken. Gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1937 ist bi« Volneiverorduung für den Kreis Alsfeld, betr. Schädlingsbekämpfung im Obbbau vom 20. 2. 1934 aufgehoben. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.