Kmtsverkündigungsblatt her Kreisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und RIsfelb 9k.7i. aabcgang 193S Beilage der Ob erhe> sifche n Tageszeitung Giekon. 10. Mai 1938 Kreisamt Gießen Polizeiverordnung. Betr.: Den Betrieb der Kohlentransportbahn der Firma Braun- lohlenschwellrastwerk „Hessen-Frankfurt a. M." zu Wöl- sersheim/Oberhessen (Hefrag) in den Gemarkungen Ber- ; stadt, Utphe und Trais-Horloss (Kreis Büdingen und Kreis Gießen). Au-f Grund des Art. 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise vom 8. Juli 1911 und des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 wird für den Betrieb der obengenannten Kohlentransportbahn der Hefrag die nachstehende Polizeiverordnung erlassen: A. Bedingungen bei Verwendung eigener Lokomotiven des Anschlußinhabers. I. Zustand der Vahnanlage. § 1. Fahrbarer Zustand der Bahn. Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustand« zu erhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. Bahnstrecken, auf welchen die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abguschließen. Warnungstafeln, Abteilungs- und Markierzeichen. An den Uebergängen von Wegen über die Bahn sind Warnkreuze aufzustellen. Außerdem sind an dem Uebergang über die Straße Berstadt—Nidda auf beiden Seiten Schranken anzubringen, die rechtzeitig vor dem lleberfahren der Straße geschloßen werden müssen. Diese nach dem Muster der Reichsbahn mit Anstrich zu versehenden Schranken sind bei Nebel und ein- trctender Dunkelheit gut zu beleuchten und von einem Schrankenwärter der Hefrag zu bedienen, der während des Betriebs dauernd bei den Schranken anwesend sein muß. Nach Betriebs- schluß ist die Schrankenanlage von dem Schrankenwärter ordnungsmäßig zu sichern. Im übrigen gelten für die Aufstellung von Warnzeichen an den Kreuzungen der Kohlentransportbahn mit Straßen und Wegen die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 13. November 1937 (RGcs.-Bl. I Nr. 123). Die Transportzüge dürfen auf dem Straßengelände nicht anhalten. Auch dürfen einzelne Transportwagen nicht auf diesem aufgestellt werden. Die Gleise sind mit Abteilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von ganzen Kilometern angeben. Zwischen zu- sammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen angebracht sein, welches die Stelle bezeichnet, über welche hinaus in jedem Gleis Fahrzeuge nicht vorgeschoben werden können, ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleis zu hindern. II. Zustand der Betriebsmittel. § 2. ! Einrichtung der Lokomotiven Die Lokomotiven unterliegen den, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffenden Bestimmungen und bedürfen besonderer Konzession. (Verordnung vom 8. November 1909, Regierungsblatt Nr. 25 von 1909.) § 3. Jede Lokomotive muß mit einem Läutewerk versehen sein, welches in Gang zu setzen ist, sobald der Zug einem Fuhrwerk begegnet, «in solches überholt, oder sobald er sich einem Weg- übergange nähert. Bis nach Passieren des Wegübcrgangs ist das Läutewerk in Bewegung zu halten. Das Oeffnen der Zylinderhähne ist namentlich in der Näh« von Wegen auf die notwendigsten Fälle zu beschränken. § 4. Zahl der Bremsen. In jedem Zuge müssen außer den Maschinenbremsen so viel« kräftig wirkend« Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß überall mit einer Vrenisverzögerung von 0,3 Meter je sec2 gebremst werden kann. III. Handhabung des Betriebes. § 5. Fahrgeschwindigkeit. Es darf auf der ganzen Bahnstrecke in beiden Richtungen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde gefahren werden. Vor unbeschrankten Wegübergängen ist di« Geschwindigkeit auf 5 Kilometer in der Stund« zu ermäßigen. Dort muß ihnen ein Mann vorausgehen, der mit einer Handglocke ständig zu läuten und dafür zu sorgen hat, daß auf dem Gleis befindlich« Personen, Fuhrwerk oder Tiere rechtzeitig sich entfernen oder entfernt werden und der di« Lenker von sich nähernden Fahrzeugen rechtzeitig auf die Ankunft des Zuges aufmerksam macht. Vor dem Befahren der Straßenkreuzungen muß nötigenfalls der Zug solange halten, bis der vorausgehende Mann sich überzeugt hat, baß das Gleis frei ist. § 6. Halten und Rangieren von Zügen und Wagen. Züge und einzelne Vahnfahrzeuge dürfen auf den Weg- übergängen nicht halten, ebenso ist das Abstößen von Wagen auf Wegübergängen untersagt. Die ohne ausreichende Aufsicht sowie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzulegen. § 7. Signale. Die etwa zur Anwendung kommenden Signal« müssen den Vorschriften der Deutschen Eisenbahnsignalordnung gemäß eingerichtet und gehandhabt werden, sofern nicht abweichende Einrichtungen von der Aufsichtsbehörde gestattet werden. Bei eintretender Dunkelheit sind zur Kennzeichnung des Anfangs und des Schluffes jedes sich bewegenden Zuges Laternensignale anzuwenden. § 8. Führung der Lokomotive. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt sind und ihre Befähigung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten nachgcwiesen haben. § 9. Bedienung der Züge. Die diensttuenden Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter müssen dem Kreisamt Friedberg namhaft gemacht werden, welches den Befähigungsnachweis verlangen kann. Dienstag, 10. Mai 1938 § 10. Die Ausscher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter sollen mindestens 21 Jahre alt fein. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Kreisamts Friedberg. Den genannten Bediensteten ist von ‘ dem Betriebsleiter der Bahnanlage eine schriftliche Dienstanweisung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis zu erteilen. Diese Dienstanweisung ist dem Kreisamt Friedberg zur Genehmigung vorzulegen. B. Bestimmungen für das Publikum. § 11. Betreten der Bahnanlage. Beim Ertönen der Lokomotivsignale haben Fußgänger, Radfahrer, Kraftwagen usw., Fuhrwerke, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem >Zuge vollständig auszuweichen, oder falls sie sich dem Bahngleise nähern, Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh chne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen zu lassen. Es ist ferner untersagt, Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen und sind Personen, welchen die Aufsicht über die auf der Strasse oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Tier« obliegt, dafür verantrvortlich, daß die Bahn von den Tieren nicht betreten wird, beziehungsweise, daß dieselben vorkommendenfalls alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Aufsichtslos dastehendes Fahrzeug oder Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Gleise vevsperren, ist das Bahupersonal berechtigt, daraus zu entfernen. s 1 3m Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriitlicher Erlaubnis der Forstoolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein sreigegebenen Flächen errichtet werden. '; § 2. 3n der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten sreigegebenen Flächen, Ausnahmen von diesem Verbot können durch die Forstvolizeibehörden bewilligt werden. § 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneiu- bringlichkeitssalle in Haft umgewandelj wird, bestraft. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündigung im Anzeiger der Hess. Landesregierung folgenden Tage in Kraft. Darmstadt, den 8. Mai 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger. § 12. Hinllberschaffen von Gegenständen über di« Bahn. Das Hinllberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräten, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen iißer die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. § 13. Beschädigungen und Betriebsstörungen. Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als l3/4 Nieter von der nächsten Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen. § 14. Bestrafung von Uebertretungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftstraf« geahndet. D