klmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld 91c. 52. Jahrgang 1938 Beilage der Ob er h e f si j che n Tageszeitung Glotzen. 10. Apcll 1938 Kreisamt Gießen Betr.: Waldbrandgesahr. Bekanntmachung. Alljährlich werden große Werte deutschen Volksvermögens durch Waldbrände vernichtet. Die beginnende Trockenheit hak bereits im Lande Hessen einige Waldbrände zur, Folge gehabt. Die Ursache der Brände ist in den meisten Fällen sträflicher Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen. Wir sehen uns daher veranlagt, auf nachstehende zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden ergangenen Borschriften hinzuweisen. Zugleich empfehlen wir den Herren Bürgermeistern, im Benehmen mit den tzorjtbehörden und den sonstigen in Betracht kommenden Stellen die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, nm eine wirksame Verhütung und Bekämpfung von Wald- bränden sicherzustellen. Artikel 36 des Hessischen Forststraf-gesehes verbietet das Anzünden von Feuer oder Licht und das Mitführen unverwahrten Feuers oder Lichtes im Wstild oder in gefährlicher Nähe des Waldes. Waldflächen oder Grundstücke, welche an Waldflächen grenzen, dürfen ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde nicht abgebrannt werden. Nach § 310 a des Strafgesetzbuches (Fassung vom 28. Juni 1935) wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren sowie mit Geldstrafe bestraft, wer Wald-, Heide- oder Moorslächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung aivgezünbeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt. Endlich lassen wir die §§ 1—3 der Polizeiverordnung der Hessischen Landesregierung vom 8. Mai 1937 im Wortlaut hierunter folgen. § 1. Im Wolde ober in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb bei im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden. § 2. In der Zeit vom I. März bis 31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebenen Flächen. Ausnahmen non 'biedern Verbot können durch die Forstpolizeibehörde bewilligt werden. 3. Z uwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM., die im llnein- bringlichkeitsfalle in Haft umgewandelt wird, bestraft. Gießen, den 8. April 1938. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Kreisamt Friedberg Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Trais-Münzeuberg. Bekanntmachung. In der Gemeinde Trais-Münzenberg ist di« Maul- und Klauenseuche erloschen. Es wird daher das aus der Gemeinde und der Gemarkung Trais-Münzenberg gebildete Sperrgebiet aufgelöst und zum Veobachtungsgobiet erklärt. Die Gemeinde und Gemarkung Münzenberg bleibt wie seither Veobachtungs- gebiet. Friedberg/H., den 6. April 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Betr. Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. Brkanutmachung. In den Gemeinden Assenheim und Ober-Mörlen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die genannten Gemeinden werden daher zu Sperrgebieten und di« dazu gehörigen Gemarkungen zu Veobachtungsgebieten erklärt. Di« von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet die i» unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Eräfenrode getroffenen Anordnungen. Friedberg/H., den 8. April 1938. Kreisamt Friedberg. D r. Braun. Kreisamt Büdingen Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier in der Stadt Büdingen. Bekanntmachung. In der Stadt Büdingen — Salinenhof — ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der westliche Stadtausgang nach Gelnhausen, und zwar von der Bahnüberführung an der Hindenburgstraste bezw. dem neuen Kreisamtsgebäude ab wird zum Sperrgebiet erklärt. Der übrige Teil der Stadt gilt als gefährdetes Gebiet. Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird aus die Bestimmungen des Reichsviehseuchensesetzes verwiesen. Büdingen, den 7. Avril 1938. Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Betr.: Verhütung von Waldbränden. Bekanntmachung. Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit sind die Waldungen in erhöhtem Maste der Gefahr von Bränden ausgesetzt und es find auch in Hessen bereits im Laufs der lebten Wochen verschiedene Waldbrände ausgebrochen. Es ist daher ans Gründen der Erhaltung wertvollsten volkswirtschaftlichen Vermögens eine unbedingte Notwendigkeit, alles zu unterlassen, was eine Gefahr von Waldbränden nach sich ziehen kann. Wir verweisen nachstehend auf einige der wichtigsten Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden und weisen insbesondere die Herren Bürgermeister nochmals dringend an, im Einvernehmen mit den Forstbehörden, den Gendarmeriestationen und sonstigen in Betracht kommenden Stellen sämtliche notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Büdingen, den 4. Avril 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Kessel. 1. Polizeiverordnung zum Schuhe des Waldes vom 8. Mai 1937. Auf Grund des Art. 64 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fasiung des Abänderuuasgefetzes vom 5. Januar 1937 (Neg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Büsten vom 6. Februar 1924 (Reg.-Bl. I S. 44) wird folgendes verordnet: § 1. Im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein sreisegebenen Flächen errichtet werden. § 2. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten. sreigegebenen Flächen, Ausnahmen von diesem Verbot können durch die Forstpolizerbehörden bewilligt werden. § 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uuein- bringlichkeitsfalle in Haft umgewandelt wird, bestraft. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündigung im Anzeiger der Hesi. Landesregierung folgenden Tage in Kraft. Darmstadt, den 8. Mai 1937. Der Neichsstatthalter in Hesien — Landesregierung — Sprenger. 2 Sonntag, 10. April 1938 2. Artikel 36 des Hessischen Forststrafgcsetzes, Mit Geldstrafe Lis zu sechzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert: 2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt. sortwirft oder unvorsichtig handhabt: 3. wer — in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs (15) strafbaren Fällen — im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer angezündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt: 4. wer Waldslächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde ab- brennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstvolizeibehörde zuwiderhandelt: 8. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständigen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt. obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag. 3. Strafgesetzbuch § 310 a. (Jnbrandsetzen von Wald usw.) Wer Wald-, Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung angezündeten Feuers,-durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Eesängnis bis zu 3 Äkona- ten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 4. Strafgesetzbuch § 330 c. (Unterlassene Hilfeleistung.) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfinden feine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann, wird mit Eesängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 5. Strafprozctzordnung § 127 216L 1. (Vorläufige Festnahme.) Wird jemand aus frischer Tat betroffen oder verfolgt, fo ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig sestzunehmen. 6. Kreisfeuerlöschordnung für den Kreis Büdingen § 15. (Das Verhalten bei Bränden.) Wer, abgesehen von dem Fall des Art. 176 des Polizeistrafgesetzes, den Ausbruch eines Brandes bemerkt, hat unverzüglich zu veranlassen, das; Sturm geläutet wird oder dem Bürgermeister oder dem Befehlshaber der Feuerwehr oder dem bezw. einem der Signalisten selbst oder durch Beauftragte davon Mitteilung zu machen, sofern er nicht annehmen muh. dah der Brandausbruch diesen Personen bereits bekannt ist. Versäumung dieser Pflicht wird gemäh 8 368 Pos. 8 des Ne ich sstrafgese tzbuch es bestraft. Betreffend: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Bekanntmachung. 1. In der Gemeinde Blofeld ist die Maul- und Klauen- fenchs ausgobrochen. Die Gemeinde wird zum Sperrgebiet, die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt. 2. In der Gemeinde Gettenau ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemeinde wird zum Sperrgebiet, die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt. 3. In der Gemeinde Slltwiedermus ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die Beundehöferstraße und die Ronneburgcrstraße wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde zum Veobachtungsgebiet erklärt. Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Massnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes verwiesen. Büdingen, den 4. April 1938. x Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Betreffend: Slusbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier in Untcr-Widdersheim. Bekannt mach«» g. In der Gemeinde llnter-Widdsrsheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dio Gemeinde wird zum Sperrgebiet, die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt. Die von dem Kreisveterinäramk Büdingen angeordneten Massnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes verwiesen. Büdingen, den 5. April 1938. Kreisamt Büdingen. I. 33.: Kessel. Polizei Verordnung über die Ausübung des Frifcurhandwerks. Vom 10. März 1938. Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des 3lrt. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Regbl. S. 9) und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. (1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar fein, ausreichende Tageslichtbeleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten sein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Kellerräumen, soweit diese nicht zum dauernden 3lufenthalt von Menschen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holzbuden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. JDie Räume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zu»; Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haustiere in ihnen zu halten, ist verboten. (2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angcschlofsen, so müssen auch in den Vctriebsräumen selbst Anschlüsse vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Gerate mit fließendem Wasser üe- quem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapfhahn aufzustellen, die ininde- stens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brunnenwasser zu füllen sind. (3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des gebrauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen. Ist das Grundstück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen auch die Betriebsräumc zur sofortigen Beseitigung des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasserablauf (2lusgutzbecken) versehen sein: andernfalls muß zur vorläufigen.Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus« sehendes Metall- oder Emaillcgefäß vorhanden sein. Haare und sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei befeitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzubewahren. Die Aufbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren § 2. Die Wände der Arbeitsräinne müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Bieter mit eilten; abwaschbaren Oelfarbenanstrich oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein. Der Fußboden ist mindestens einmal am Tage feucht aufzuwaschen. Hunde dürfen in die Vetriebsräume nicht mitgenommen werden. § 3. Der Vetrieüsführer darf Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen. § 4. Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die f'äude mit Wasser und Seife unter Verwendung einer Nagel- ürste gut zu reinigen. Die Hände find mit sauberen Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz getchnittcn zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, am besten in Mantelform, zu tragen. § 5. Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbednicktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Die beim Rasieren vorgesteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden fein. Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einftecken reiner Watte- oder Papierstreifen zu schützen. Zur Ausnahme der Sebrauchten Wäsche muß im 3lrbeitsraun; jederzeit ein mit gut hließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen. § 6. (1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande verwendet werden. Auf peinliche Sauberkeit des Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifcn nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden, so darf das Sonntag, 10. Apnl 1938 8 Einseifen nur nist der Hund erfolgen. Neu beschaffte Pinfel find vor ihrer ersten Verwendung gründlich mit heißem Wasser zu reinigen. Die Verwendung von Stückfeife zum unmittelbaren Einreibcn ist verboten, wenn sie dem allgemeinen Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme nicht benuht werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschlappchen verwendet, so ist für ieden Kunden ein frisch gewaschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Einpudern erfolge"» ”Ut ^^"MMuber oder reinen, frischen Wattebäuschen (2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren .tjur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern jeweils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden. (3) Kopfwalzen und Bartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden. § 7. (1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, minoestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen. (2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Wattebäusch- chen abzureibcn, die in Sprit mit einem Weingeistgehalte von 60 bis 70 Raumhundertteilen (hergestellt durch Vermischen von 340 ccm Sprit von 95 Raumhundertteilen mit 160 ccm Wasser) getränkt worden find. An Stelle dieses (unvollständig vergällten, versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Vrennfpiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Vrennfpiritus zuzufetzen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten ufw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung aus- zuwafchen und dann zu trocknen. § 8. Die Vorschriften des § 6 Abf. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden: jedoch ist auch in diesem Falle au! größte Sauberkeit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Vetriebs- inhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert ausbewahrt werden. § 9. (1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflaiümbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen, zum Trocknen und zur sonstigen Behandlung der Haare ist die Benutzung von Aether, Aceton, Essigäther, Kohlenwasserstoffen (insbesondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Benzol, Toluol und chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Tetrachlorkohlenstoff) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stosse verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als Lö- asmittel in einer Gesamtmenge von höchstens 5 vom Hundert .alten. (2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sorgsam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schadhafte Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler, dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst die Gefahr einer Vefchä- digung der Kopfhaut besteht. 8 10. Zur Handpflege dürfen nur saubere Tücher verwendet werden. Das Aufträgen der Poliermittel und das Polieren der Fingernägel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen. Ein gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reinigung zur Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden. Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Nagelpolierhobel darf nur Dann verwendet werden, wenn er jedesmal nach Gebrauch mit den im § 7 Abf. 2 angegebenen Mitteln gründlich gereinigt worden ist. § 11. (1) Kunden, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Betriebsräumen nicht bedient werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlegung eines Zeugniffes verlangt werden, in dem die Unbedenklichkeit der Erkrankung für die übrige Kundschaft durch einen Arzt bescheinigt wird. (2) Wird erst während der Bedienung erkannt, baß eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen sämtliche bei den kranken Kunden benutzten Gerate sofort gemäß § 14 desinfiziert werden, ebenso die Hande und Unterarme sowie die gebrauchte Wäsche und die Arbeitskleidung des Bedienenden. (3) Die abgefchnittenen Haare dürfen in diesem Falle einer gewerblichen Verwertung nicht zugefüyrt werden, sondern sind durch Verbrennen zu vernichten oder in einem befonderen Gesäße zwei Stunden lang in einprozentiger Formaldchydlösung oder mit Chlorkalk zu desinfizieren und sodann unschädlich zu beseitigen. Der Fußboden und der Arbeitsplatz sind gründlich zu reinigen. (4) In ihrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden, wenn sie sich eigenes Gerät halten. Nach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeitskleidung gemäß § 14 zu desinfizieren. (5) I» den Fällen der Abf. 2 und 4 darf der Bedienende andere Kunden erst bedienen, nachdem er Hände und Unterarme desinfiziert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat. § 12. Ist ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, fo darf er erst behandelt werden, nachdem die Kopfläuse abgetötet worden find. Nach Abschluß der Bedienung sind sosort die benutzten Gerate, Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Arbeitskleidung nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren; der Arbeitsplatz ist gründlich zu säubern. § 11 Abs. 3 gilt dementsprechend. Der Bedienende hat für seine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen. § 13. Geräte, die bei der Behandlung von Leichen verwendet worden sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt werden. Sie müssen von den dem allgemeinen Gebrauche dienenden und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) abgesondert in einem verschließbaren Behälter aufbewahrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des 8 11 Abs. 5. 8 14. (1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist die Vernichtung der praktisch im Friseurbetrieb vorkourmenden Krankheitserreger, vornehmlich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen, zu verstehen. (2) Zur Desinfektion find schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdein sie auseinandergenommen sind) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Sodalösung auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen ober mehrmals, wie im § 7 angegeben, mit Alkohol gründlich abzureiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine ein- prozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ccm der etwa fünfunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlöfung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Rach Ablauf von zwei Stunden find die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch'Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakslüssigkeit (Liquor Ammoniu rauftict des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wirs und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, daß — umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abs. 2 — die Desinfek- tionsmaßnahmen zuerst zu erfolgen haben, und daß die mechanische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten, vorzunehmen ist. (3) Wäsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristallisiertes Soda aus zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Desinfektion der Hände und Unterarme hat durch Äbreiben mit Alkohol (von der im § 7 Abf. 2 angegebenen Stärke) oder mit Brennfpiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Vrennfpiritus zuzufetzen ist, und anfchließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Wasser unter Zuhilfenahme einer Dürfte zu erfolgen. 8 15. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Betriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten. § 16. Den mit der Ueberwachung der Durchführung tiefer Verordnung beauftragten Beamten der Polizei und des Gesundheitsamtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist während der üblichen Eeschäftsstunden der Eintritt in die Betriebsräume und die dazugehörigen Rebenräume zu gestatten. Auf alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. 8 17. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer Schrift in jedem Vetriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 8 18. Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- fünszig RM., im Uneinbringlichkeitssalle mit Haft bestraft. 8 19. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Polizeioerordnungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung des Friseur- Handwerkes außer Kraft. Darmstadt, den 10. März 1938. Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. 4 Sonntag, 10. April 1938 Kreisamt Lauterbach B e k a n u t m a ch u n g. Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Engelrod. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Engelrod erloschen und die Schlustdcsiusektion abgenommen ist, werben die durch Verfügung vom 7. März 1938 ungeordneten Schutzmassnahmen wieder aufgehoben. Lauterbach, den 7. April 1938. Hessisches Krcisamt. I. V.: Schindel. Kreisamt Schotten Äiehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Vclämpfuiig der Maul- und Klauenseuche. Vom 9. März 1938. Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- gefetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. 6. 519) wird zur Vckämpsung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt: I. Verkehr im Sperrbezirk und in der Schutzzone. § 1 (1) Die Ermittlungen beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (§ 155 der Ausführung-Vorschriften des Bundesrats zum Reichsviehfeuchengefetz vom 7 Dezember 1911 — Reichs- ß^ieijol. 1912 S. 3 — = BABE) find in jedem Falle auch auf den Personenverkehr auszudehnen, der in den letzten sieben Tagen im Ceuchcngehöft vor dem Ausbruch stattgefunden hat. (2) Wenn in dieser Zeit Personen, die in Gehöften mit Klauentierhaltung wohnen oder beschäftigt sind, im verseuchten Stall verkehrt haben oder sonst mit Klauentieren des Seuchen- gehöftes in Berührung gekommen find, so hat die Polizeibehörde den Klauentierbestaud dieser Gehöfte für die Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Während dieser Zeit ist die Ausfuhr von Klauentieren aus solchen Gehöften nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Genehmigung nach amistierärzilicher llntersuchung gestattet) das Betreten der Ställe und Standorte der Klauentiere durch fremde Personen, ausgenommen Tierärzte, ist verboten; die Tierbefitzer haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Ortspolizeibchorde sofort anzuzeigcn. 8 2. Die in einem Seuchengehöst wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlutzdcsinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht bctreren. § 3. 3itr wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinschlep- pung in ein bisher unverseuchtes Gebiet kann der Reichsstatt- halter in Hessen — Landesregierung — anordnen, da st, abge- se'hen von Notfällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen für eine bestimmte Zeit das Seuchen- gehoft nicht verlassen dürfen. Vor der Anordnung ist zu prüfen ob sie wirtschaftlich tragbar ist. § 4. (1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abgesehen voii Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, di« mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. (2) Durch die Vorschrift des Abs 1 wird während der Gül- tigkeit dieser Anordnung § 161 Abs. 1 b BAVG ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Scuchengehöfts l§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG.) bleibt unberührt. § 5. Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seuchenverschlep- pung kann das Kreisamt für den ganzen Bereich des Sperrbezirks «nordnen. dast, abgesehen von Notfällen, Gehöfte mit Klauentierhaltung durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeilichc Genehmigung nicht betreten werden dürfen. 8 6. (1) Im Seuchenort und in dem nach § 168 BAVG. gebildeten Umkreis (Schutzzone) dürfen unbeschadet der Bestimmungen ^er §§ 4 und 5 Ställe und Standorte von Klauentieren durch Schlächter, Händler, Vichkastrierer und andere Personen, die ge- werbsmästig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulasten. (2) Abi. 1 gilt auch für Personen, die berufsmästig i« Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte. § 7. Für den ganzen Bereich eines Sperrbezirks kann die Polizeibehörde anordnen, dast das Geflügel so zu verwahren ist, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. kl. Verkehr mit Schlachtvieh. § 8. . (1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Einladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind: a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind; b) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer mit der Bahn befördert worden sind; c) Klaucntiere, die innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Schlachtung entladen werden 8 9. (1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden sollen, sind, solange im Lande Kesten die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Bestimmungen des § 8 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen. i (2) Von der Verladeuntersuchung Befreit sind: a) Klauentiere, die nachweislich am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind; b) Klaucntiere. die unmittelbar an einen Schlachthof, Schlachtviehhof oder eine amtstierärztlich überwachte Schlachtviehverteilungsstelle versandt werden. (3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahuversaud dem Frachtbrief beizuhcften. . § 10. Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtuiehverleiluugsftelle zur Abschlachtung austerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, sind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten. III. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh. 8 11. (1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Entladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind: a) Klauentiere die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind; b) Klauentiere, die auf Zucht- und Nutzoiehmärkten oder anderen Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauenseuche fchutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärztlich untersucht, und spätestens an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Vestim- mungsort eingetroffen sind; c) Klauentiere, die in Kisten und Verschlügen als Stückgut befördert werden; d) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer auf der Bahn befördert morden sind. 8 12. (1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden, sind, solange in Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere, die am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind. (3) Das Ergebnis der Verladeunterfuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Bahnversand dem Frachtbrief beizuheften. § 13. (1) Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann anordnen, dast Klauentiere, die aus verseuchten Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführt werden, ausgenommen Schweine, am Bestimmungsort auf die Dauer von fünf Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Die polizei- liche Beopachtung ist im erstberührlen Gehöft, für Klauentiere im Besitz von Händlern immer im Gehöft des Händlers, durch- zuführcn. Die Tiere dürfen während der polizeilichen Veobach- 5 Sonnkag, 10. April 1938 milVrtr5, ni!c jur iöfortig-en 6d)toa)tmut Uut mtt pvllzsilicher Genehmigung entfernt werden. Nach Ablauf Uch J üS'rStH?0 ^1“"'3 [inb Fk abschließend amtstierärzt- . (“) Wenn die polizeiliche Beobachtung angeordnet ist, hat »?nh^>?Prhn9C1f tK ^htfunft der Tiere unverzüglich dem zu- beamteten Tierarzt und der Ortspolizeibehörde anzu- zeigen. Wenn die Tiere nicht bei der Entladung untersucht ^bs.„2). ist die Gesundheitsbescheinigung ^^ .^alizeibehürde zu übergeben. Anderenfalls hat sie der beamtete Tierarzt bei der Entladung zu überprüfen. § 14. , 0) ®er R e ichssta t t l>a l te r in Hessen — Landesregieruna __ tann die Empuhr von Klauentieren zu Nutz- und Zuchtzwecken aus starker verseuchten Gebieten des Reichs im ^s^"bahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch im Kraftwagenverkehr von der Bringung abhängig machen daß die durch Tierärzte gegen &rt auf längere Zeit eine ausreichende Weide veziehen können. (2) 3um Aufsuchen einer weiter als 25 Kilometer von 2jrenL.. tonbort entfernten Weide dürfen Schafherden nur mit der Eiwnbahn oder auf Fahrzeugen befördert werden. Das -ireihe^ der Schafherden zu und von der nächsten 'Bahnstation a»d von Schweinen dem Trans- KHausierhandel mit Ferkeln yat der Händler den Jmpfnachwers mitzuführen. Die Impfnachweise sind bei der Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegenheit zu überprüfen. ' § 16. Kann der Nachweis der nach § 14 vorgeschriebenen Imvfuna eC®1 ■'"bern "'Hi erbracht we'rden, so sind die Tiere obach!ung'z??n1erstellem° fünftägigen polizeilichen Be- 'V. Verkehr mit Schafherden zu Weidezwecken. § 17. v>) ver wnltaveunler^uchung befreit sind Schafherden die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind. (5) Das Eintreffen der Schafherde am Wcideziel hat der Führer der Herde unverzüglich der Ortspolizcibehörde anzu- zeigen. 0 V. Schlußbestimmungen. § 18. r. Die Kosten der amtstierärztlickzen Untersuchungen regeln sich nach den Art. 20—25 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Nelchsviehieuchengefetzes vom 18. Juni 1926 (Reg -Bl . °x*. Kosten der Impfungen zum Zwecke der Ausfuhr tragen die Tierbesitzer. § 19. v Zuwiderhandlungen unterliegen den Vorschriften der 74 ff. des Vlehseuchengefetzes. § 20. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Es werden aufgehoben: 1 Di« Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchen- ge>«tz«s vom 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg -Bl S. 2 und 158); 2. die Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchen- gesetzes vom 13. Januar 1928/14. Juli 1932 (Reg.-Bl 1928 S. 3 und 1932 S. 91); u 3. die Bekanntmachung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 1. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 211); 4. die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Rutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten vom 15. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 218)- D a r m st a d t, den 9. März 1938. D«r Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —. In Vertretung: Reiner. Bekanntmachung zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom S. März 1938. Vom 9. März 1938. Zur Durchführung der viehfeuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 wird bestimmt: I. Zu den §§ 8 und 11: Der Besitzer oder Begleiter der Tiers hat dem beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendung rechtzeitig, spätestens aber zwölf Stunden vor der Ankunst, nötigenfalls telegraphisch, Mitteilung zu machen. Die Tiere dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden, wenn alle zu der Sendung gehörigen Tiere untersucht sind und die Sendung von dem beamteten Tierarzt zum Abtrieb freigegeben ist. Zu den §§ 9 und 12: Der Besitzer oder Begleiter der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt die beabsichtigte Verladung rechtzeitig, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, mitzuteilen Der Abtransport der Tiere darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist. Zu § 14: Klauentiere dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken aus stärker verseuchten Gebietsteilen im Eisenbahn, und Schiffsverkehr, Schweine auch im Kraftwagenverkehr, nach Hesien nut unter der Bedingung eingefllhrt werden, daß sie vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schutz- gelmpft worden sind Zu § 16: Für die vorgeschriebene fünftägige polizeiliche Ve-> obachtung gelten die Vorschriften des § 13 der Viehseuchen- polizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938. II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den Strafvorfchristen der §§ 74 ff. des Viehseuchen» gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgeletzbl S 519) Da rm stad t, den 9. März 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —■* In Vertretung: Reiner. -•* * Sonntag, 10.April 1938 Air die Bürgermeister uui> die lSendarmeriestationen unb Posten des Kreises. Auf vorstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung und die hierüber erlassene Durchsührungsverordnung weisen wir besonders hin und empfehlen deren genaue Beachtung. Schotten, den 5. April 1938. , Kreisamt Schotten. I. 93.: Schwan. Betr.: Schießübungen der Gendarmerie des Kreises Schotten. Am 12. April 1938, von 9.30 Uhr ab, finden auf den Schieß- ständen des Schützenvereins Schotten an der. Straße Schotten- Gedern Schießübungen der Gendarmerie statt. Dauer des Schiessens bis 11.30 Uhr. Während der genannten Zeit ist das Gelände bei den Schießständen, und zwar Weg vom Schießstand nach Busen-born einschließlich bis Fußpfad nach Eschenrod einschließlich polizeilich gesperrt. Die ausgestellten Warnringsschilder sind zu beachten. Schotten, den 7. April 1938. Hessisches Kreisamt. I. 93.: Schwan. ! Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Nieder-Ohmen. Auf Grund der im „Anzeiger der Hessischen Landesregierung" Nummer 40 vom 17. März 1938 veröffentlichten viehseuchenpolizei- Ochen Unordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 sowie einer Durchführungsbekarmtmachung dazu vom gleichen Tage wirb folgendes bestimmt: ‘ Es wird gebildet: a) Ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Nieder-Ohmen. V) Eine Schutzzone, bestehend aus allen Gemeinden im Umkreis von 15 Kilometern um den Seuchenort Nieder-Ohmen. An der Peripherie dieser Zone liegen die Gemeinden Höingen, Haarhausen, Nteder-Ofleiden, Lehrbach, Kirtorf, Ober- Gleen, Heimertshausen, Billertshausen, Zell, Romrod, Strebendorf und Storndovf, die noch in die Schutzzone fallen. .Für Sperrbezirk und