Kmtsverkündigungsbiatt der Kreisämter (Diesen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfclb Beilage der Ob er l) efsif che n Tageszeitung 91c. 33 ^abcgang 1938 Gießen. 10. März 1938 Kreisamt Gießen Betr.: Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes. An die Bürgermeister des Kreises. Auf die nachstehende viehpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom 21, 2.1938 nebst Durchfüyrungsanweifung machen wir besonders aufmerksam. Auf alle Erscheinungen, die den Verdacht einer Deckinfektion begründen (vergl. Absatz 1 der Anweisung) ist zu achten, damit rechtzeitig eingeschritten werden kann. Die Fafelwärter sind zur sorgfältigen Führung der Deckregister anzuhalten. Gießen, den 5. März 1938. i Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Dee zxeicfysftattljaltet fn fje/)en — Candeeregietung - Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Dcckinscktioncn des Rindes. — Vom 21. Februar 1938 — Auf Grund der 88 18 ff und 79 Abf. 2 des Viehfeuche ngefetzes ». 26. 6. 1909 (RGBl. S. 519) und der VO. v. 29. 12. 1937 (RGBl. 1938 I S. 11) wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomouadenseuche, für das Land Hessen folgendes bestimmt: Anzeigepflicht der Tierärzte. § 1. Die Ortspol.-Vechörden haben die Anzeigen der Tierärzte über das Auftreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiterzuleiten. Ermittlungen. § 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem ober mehreren Rinderbeständen Kenntnis erhalten hat, verdächtige zuchtfähige weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Bullenhaltung in einer größeren Anzahl der angeschlossenen Rinderbestände, auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen und gegebenen- falls^ Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlasien. Ergänzende Untersuchungen können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen ausgeführt werden. (2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß Zuchtschäden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten. Gehäuftes Nachdecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu ermitteln. (3) 2m übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Vullenhaltunb, auch ohne daß ihm besondere Nachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken auftritt: bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurückweisung kranker Tiere zu belehren. , (4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis femer Untersuchungen und Ermittlungen mitzufeilen und,bie erforderlichen Vekämpfungs- und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung. § 3- (1) 2st festgestellt, daß in einem ober mehreren Rinder- vestanden durch eine Deckinfektion, insbesondere durch Trichomonadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreisamt ermächtigt, die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behandlung und laufende Ueberwachung der verseuchten und der gefährdeten Rinderbestände ' sowie die Schutzmaßregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen ' ' . (2) Als verseucht gelten Rinderbestände, in denen kranke oder der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als gefährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Bullenhaltung, in deren Bereich eine Deckinfektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Rinderbestände, in denen sich aus sonstigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gellen Rinder, die mit kranken, ober der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind. (3) Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behandlung,ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dein Ortsbauernführer aufzustellenden Bekämpfungsplan vorzugehen. (4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuordnen. Wenn^ Rinder bereits zuverlässig und ausreichend gekennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben. (5) Die Durchführung und Aufhebung der Schutzmaßregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes. Schutzmaßregeln. § 4. Bis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluntersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (8 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Deckpause), Dies ist dem Büstenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen. § 5. Die verseuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen: 1. Kranke und Ser Seuche verdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden. .. 2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfennicht zurZucht benutzt werden, bevor ihre Unverdächtig- keit festgestellt ist. Die Ilnverdächtigkeif weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauernder, Schutzmaßregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung fest- ,zustellen, 3. Unverdächtige weibliche Riicber dürfen nur einem unverdächtigem Bullen zum Decken zugefükirt werben. „ 4. lieber ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinfektion oder Seuchen- ober Ansteckungsverdacht nicht sest- gestellt worben ist. 5. (1) Mit Genehmigung der Ortspolizei-Vehörde dürfen aus dem Bestand ausgeführt werden a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rinder, bei denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist, ferner andere weibliche Rinder und Bullen, deren Unverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist, b) zum Zwecke der Mast oder des Abmelkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekennzeichnet sind. (2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet. § 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen des § 5 Nr. 2 bis 4. § 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach ß 5 Nr. 2, 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheitszeugnis zu bestätigen. (2) Wenn ansteckungsverdächtige ober neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer Unverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden sollen (§ 5 Nr. 2 und 4, § 6), so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Bullenhalter vorzuweisen. Tiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, hat der Bullenhalter zurückzuweisen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (§ 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörbe auszuhändigen. (3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. § 8. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreisamt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Vullenhaltung bei der Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behandlung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen. Donnerstag, 10. März 1938 8 9. (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zuchtbullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. (2) Werden derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Vullenhalter zurückzuweisen. Behandlungsvcrbot. § 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinfektionen, insbesondere der Trichomonadenseuche, durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll. Aushebung der Schutzmahregeln. § 11. (1). Die Deckbeschränkungen (8 5 Nr. 1 bis 4 und § 6) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn a) die unheilbar erkrankten Tiers gern. § 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt sind, und b) bei den übrigen zuchtfähigen Tieren der verseuchten Bestände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit festgestellt ist. (2) Die Ausfuhrbeschränkungen (ß 5 Nr. 5) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes auszuheben, wenn innerhalb 3 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankung vorgekommen ist und durch tierärztliche.Schluß- untersuchung Anzeichen einer Deckinfektion nicht mehr festgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen. Kosten. § 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den beamteten Tierarzt und die Kosten etwa erforderlicher ergänzender Untersuchungen im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eiehen trägt die Landeskasse. (2) Alle übrigen Kosten fallen den Tierbesitzern zur Last. Bläschcnausschlag und Vanginfektion des Rindes. § 13. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Be- kämpfung des Vläschenausschlaas des Rindviehs und die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes).' Strafvorschriften. § 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 5 und 6, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 9 und 10 unterliegen den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes. Inkrafttreten. § 15. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. D a r m st a d t. den 21. Februar 1938. Der Ncichsstatthaltcr in Hesse» — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Anweisung zur Durchführung der viehseuchcnpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Deckinscktioncn des Rindes. — Vom 21. Februar 1938 — Durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über hie Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, auf Uebertragung durch den Decktakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft werden. Der Verdacht einer Deckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurllck- zuführende Erkrankungen der Geschlechtsorgane beobachtet werden. Bei weiblichen Rindern sind Deckinfektionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis, Pyometra) Verkalben im 2. bis 5. Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehäuftes Umrindern austritt. Richtlinien für die Feststelkung und planmäßige Behandlung der Deckinfektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblatt allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden. 2m übrigen wird zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung bestimmt: Zu § 2 Abs. 3: ' -.. Die sorgfältige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel zur' Aufklärung unerkannter Deckinfektionen. Der beamtete Tierarzt hat die Vullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdeckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu § 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RNVBl. 1937 S. 459 und RMBliV. 1937 S. 1709 zu belehren. Zu § 3 Abs. 1: Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach § 8 ff. der VA sorgfältig zu prüfen. Zu 8 3 Abs. 3:. Die Durchführung des Vekämpsungsplans hat der beamtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen. Zu §§ 5 bis 7: , Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesitzer nach Möglichkeit zusammenzulegen. Für die Echund- heitszeugnisse wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen. Zu 8 8: Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungen und ähnl. sind in der Regel vom Bullenhalter oder Tierbesitzer durchzuführen. Zu 8 9: Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlöchung vorzunehmen. Hierzu ist inü linken Ohr vom vorderen (oberen) Rande nach innen, jedoch nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein gleichseitiges Dreieck von etwa 1,5 cm Seitenlänge mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden. Zu 8 H: Wenn nach Aushebung der Deckbeschränkungen die tierärztliche Ueberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht frei- Ä länger aufrechterhalten wird, sind die Vullenhalter zur eren Vorsicht anzuhalten. Die tierärztliche Schlußuntersuchung vor Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu beschränken; aus besonderen Gründen kann sie auch aus gefährdete Bestände ausgedehnt werden. Zu 8 12: Usher die Vergütung für die tierärztlichen Einzelunter- fuchuntzen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständen ergeht nach Benehmen mit der Reichstierärztekammer besonderer Erlaß. Darmstadt, den 21. Februar 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. M u st e r. Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom ...... Februar 1938 über die Bekämpfung der Deckinfe'ktionen des Rindes'). Besitzer: Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzuführen): Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erscheinungen einer durch'den Deckakt übertragbaren'Geschlechtskrankheit, insbesondere der Trichomonadenseuche, nicht vorhanden sind. Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor. D.... Tier.... -rr* als unverdächtig zu betrachten, sind Gegen die Zulaffung zu einem unverdächtigen Bullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenkens. den19 ..............• « e • prakt. Tierarzt. ') Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die Bekämpfung der Vanginfektion des Rindes. 2) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Wegen Ausführung von Brückenbauarbeiten wird die Landstraße II. Ordnung Nr. 38 Ortsdurchfahrt Göbelnrod im Zuge oer Straße nach Beltershain vom 10. März 1938 ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Erünberg. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. G i» ß e n, den 4. März 1938. Hessisches Kreisamt. Dr. Lotz. Vetr.: Ecbührenabgabe für Automaten, Musikwerke und Radioapparate im Rechnungsjahr 1938. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten, Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder einen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier oder ein sonstiges Musikwerk aufstellen Donnerstag, 10. März 1938 April bis RM. als Warenautomaten 2 4 5 6 8 2-40 8 Geldeinwürf« 12 Geldeinwärje b) für andere Automaten Zeiten der Nichtbenutzuna durch den Verein müssen die Klaviere geichlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter c) angegebenen Gebiihrenbetrag zur Folge. u Die Abmeldung von Automaten, Musikwerken und Radio- apparatci, kann nur bis 31. März jeden Jahres bei dem Kreis- amt erfolgen. Wer dies unterlägt, ist zur Entrichtung der Abgabe Mr das kommende Rechnungsjahr — 1. April bis 31. März — verpflichtet Die Erhebung der Gebühren, die Ausstellung sowie die Entgegennahme von Anmeldungen findet bei uns, Zimmer 2, vormittags von 8 Lis 12 Uhr statt , . ^EchMtig fordern wir hiermit all« Inhaber von Jahres- a"? fur Automaten, Musikwerke und Radioapparate auf die das Rechnungsjahr 1938 — 1. April 1938 m* %> * 2 3 4 * * * * * * 19.39 ~ bis spätestens 15. April 1938 bei uns, Zimmer 2 vormittags zwischen 8 und 12 Uhr, zu entrichten. Der Volizeidirektion Gießen und den Bürgermeistereien der ?es, empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Gießen, den 1. März 1938. z. B. Waagautomaten....... c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk bzw' feden Radioapparat je nach Größe, Ankaufspreis und Leistungsfähigkeit...... 5—40 gut besonders leistungsfähige Instrumente kann die Gebühren- abgabe bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Bei Tischautomaten wird nicht für jeden einzelnen Tischautomaten der Mindeststempel erhoben, sondern es werden eine ^uzahl — 20 Lis 25 — zu einer Einheit zusammen gefaßt, für die der Mindeststempel zu entrichten ist. Entsteht die Abgabepflicht für die unter a), b) und c) auf- .^suhrlen Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 3!. Marz, so beträgt für diese Zeit der Stempel die Hälfte des regelmagigen Betrages. Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden, find gebührenfrei. Solche Klaviere mlvst-n durch Aufschrift oder durch einen an sichtbarer Stelle be- festigten Zettel mit dem Vermerk „Benutzung nur dem Verein ........ . . zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet fein. ' will, hat dies zuvor bei dem Kreisamt anzumelden und die vorgefchriebens Gebührenabgabe zu entrichten Diese beträgt jährlich für die Zeit vom 1. 31. März: a) für Warenverkaufsautomaten: 1 und 2 Geld einwürfe 4 Geld einwürfe 6 Geldeinwürfe Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung Sktr.: Maul- und Klauenseuche in Holzhauscn. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Holzbausen erloschen ist, wird das aus der Gemeinde und Gemarkung Holzhaufen gebildete Sperrgebiet aufgelöst und zum Veobach- tungsgebiet erklärt. Die Orte Okarben und Ober-Erlbnbach bleiben wie seither Beobachtungsgebiet. Friedüerg/H., den 4. März 1938. Kreisamt Friedberg: Dr. Braun. Bekanntmachung Betr.: Maul- und Klauenseuche in Dortelweil. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Dortelweil erloschen ist, wird das aus der Gemeinde und Gemarkung Dortelweil gebildete Sperrgebiet aufgelöst und zum Beobachtungsgebiet erklärt. F riedb e r g / H., den 4. März 1938. Kreisamt Friedberg: Dr. Braun. Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Reichelsheim. Bekanntmachung. In der Gemeinde Reichelsheim ist die Maul- und Klauenseuche ausaebrochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Reichelsheim; b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemeinden und Gemarkungen Meckesheim und Dorn-Asienheim. Di« von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen Werden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobach- tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (A m ts ve r kii n digungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) be« treffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen. Friedberg fHessen), den 7. März 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Trais-Miinzenberg. Bekanntmachung. In der Gemeinde Trais-Münzenberg ist die Maul, und Klauenseuche ausgebrochen, Es wird gebildet: a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Trais-Münzenberg; b) ein Beobacht»ngsgcbiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Münzenberg. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Veobach- inoF?™ E. in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkundigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen. 11 Friedberg (Hessen), den 8. März 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Kreisamt Büdingen Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Bekanntmachung. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Altwiedermus, fiin^etm Hof-Leu stad t und Ranstadt erloschen und die Schlutzdesinfektion abgenommen ist, ordnen wir folgendes an: getroffenen Schutzmaßnahmen für die Gemarkungen Diebach a. H Ealbach, Düdelsheim, Ober-Mockstadt, Ran- jladt und Bellmuth werden aufgehoben. Sie gelten mithin als freies Gebiet. 2. Die Gemarkungen Altwiedermus, Eckartshaufen mitMrrien- born Lindheim und Hof-Leustabt scheiden aus dem Sperrgebiet aU5' 'e E'^Men jedoch weiterhin Veobachtungs- 3. Als Veobachtungsgebiet bleiben weiterhin bestehen die Gemarkungen: Wenings, Illnhausen, Vösgesäß, Hitzkirchen ohne Allenrod, Hain-Gründau, Mittel-Gründau, Himbach, Hänichen, Rommelhausen, Höchst a. d. Nidder, Oberau. Oppelshäuser-Hof, Hof-Engelthal, Rodenbach, Enzheim, Heegheim, Bleichenbach, Bergheim, Ortenberg, Lißberg, Schwickartshausen, Bobenhausen I, Wippeubach, Konrads- dorf Effolderbach, Dauernheim, Wallernhausen, Michelnau, Kohden, Vorsdorf, Häuser-Hof, Schleifelder-Hof und Dauernheimer-Hof. J 4. Als Sperrbezirk bleiben bestehen die Gemarkungen: Langen- bergheim, Altenstadt ohne Oppelshäuser-Hof und Hof- Engelthal, Elauberg, Stockheim, Selters. Eckartsborn. Nidda und Geiß-Nidda. Hessisches Kreisamt. . . I. V.: Kessel. Bekanntmachung Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Im Nachgang zu unserem Rundschreiben vom 1. März 1938 wurde folgendes angeordnet: 1. In Eckartsborn, Selters, Glauberg und Geiß-Nidda ist die Maul- und Klauenseuche erloschen und die SHlußdesinfektion abgenommen. 2. Die getroffenen Schutzmaßnahmen für diese Gemarkungen werden ausgehoben und a) zum freien Gebiet erklärt die Gemeinden: Bergheim, Lißberg, Schwickartshausen, Bobenhausen I„ Eckartsborn, Ortenberg, Wivvenbach, Hof Konradsdorf, Effolderbach, Selters, Elauberg, Enzheim, Heegheim, Dauernheim, Dauernheimerhof, Schleifelderhof und Säuferhof: b) zum Beobachtungsgebiet gehören noch: Hirzenhain, Hain-Gründau, Mittel-Gründau, Altwiedermus, Eckartshausen, Himbach, Lindheim, Rommelhausen, Oberau, Rodenbach. Engelthal, Oppenshäuser Hof, Wal- lernhausen, Michelnau, Kohden, Vorsdorf, Bad-Salz- hausen und Geiß-Nidda. 3. Sverrgemarkungen bilden zur Zeit die Gemeinden Stockheim, Altenstadt. Nidda, Langenbergheim, Höchst a. N. und Himbach. Donnerstag, 10. März 1938 4. Di« infolge Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Greife Schotten für die Semarfuitgen Illnhausen, Wenings und Bösgesätz als Beobachtungsgebiet angeordneten Mahnahmen werden ebenfalls aufgehoben und die drei Gemarkungen rum freien Gebiet erklärt. Büdingen, den 7. März 1938. Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Bekanntmachung ' Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Simbach. In der Gemeinde Simbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Simbach, b) bezüglich des Veobachtungsgebiets tritt eine Aenderung gegenüber dem bisherigen Zustand nicht ein. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Im übrigen gelten die besonderen Anordnungen des Reichsviehseuchengesetzes. Büdingen, den 6. März 1938. Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Höchst a. d. Nidder. > Bekanntmachung. In Höchst a. d. Nidder ist die Maul- und Klauenseuche aus geb rochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Höchst a. d. Nidder; b) hinsichtlich des Veobacht u n g sge b i e te s tritt eine Aenderung hinsichtlich des bisherigen Zustandes nicht ein. Die von dem Kreisveterinäramt in Büdingen getroffenen Anordnungen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die besonderen Anordnungen des Reichsviehseuchengesetzes hingewiefen. Büdingen, den 4. März 1938. ‘ Hessisches Kreisamt. I. V.: Kessel. Kreisamt Lauterbach Betr.: Eebiihrenabgabe für Automaten, Musikwerke und Radioapparate im Rechnungsjahr 1938. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten, Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder einen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier ober ein sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat dies zuvor bei dem Kreis-amt anzumelden und die vor- geschriebene Gebührenabgabe zu entrichten. Diese beträgt jährlich für die Zeit vom 1. Avril bis 31. März: a) für Warenverkaufsautomaten: 1 und 2 Geldeinwürfe.......«.«..! 2 RM. 4 Geldeiuwürfe...... 4 „ 6 Geldeinwürfe ........... 5 „ 8 Geldeinwürfe .......... . 6 „ 12 Geldeinwürfe............8 „ b) für andere Automaten als Warenautomaten, z. V. Waagautomaten........... 2—20 „ c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk bzw. jeden Radioapparat, je nach Gröhe, Ankaufspreis und Leistungsfähigkeit.......5—40 „ Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Eebührenabgabe bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Bei Tischautomaten wird nicht für jeden einzelnen Tischautomaten die Mindestgebühr erhoben, sondern es werden eine Anzahl — 20 bis 25 — zu einer Einheit zusammengesatzt, für die die Mindestgebühr zu entrichten ist. Entsteht die Abgabepslicht für die unter a, b und c ausge- fährten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit der Stempel die Halste des regelmätzigen Betrages. Klaviere, die ausschliestlich für Vereins- Swecke benutzt werden, sind gebührenfrei. Solche Klaviere mästen durch Aufschrift ober durch einen an sichtbarer Stelle befestigten Zettel mit dem Vermerk „Benutzung nur dem Verein....... ru Vereinszwecken gestattet" besonders bezeichnet fein. In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein mästen die Klaviere verschlosten sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift bat Heranziehung zu dem unter c angegebenen Gebährenbetrag zur Folge. Bei der Entrichtung der Gebühren ist die Jahreskarte vor- dulegen. Die Eebührenabgabe für das Ri. 1938 hat bis längstens 1. Avril 1938 zu erfolgen und ist auf Zimmer Nr. 25, vormittags von 8 bis 12 Uhr, zu entrichten. Lauterbach, den 2. März 1938. Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel. Bekanntmachung Betr.: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Bermuthshain und Engelrod. In den Gemeinden Bermuthshain und Engelrod ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Es wird gebildet: a) ein Sperrbezirk, bestehend aus den verseuchten Gemeinden Bermuthshain und Engelrod; b) ein Veobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemeinden Hörgenau, Eichenrod, Eichelhain Grebenhain, Crainfeld und Ober-Moos. Die Anordnungen unserer Bekanntmachung vom 6. November 1937 finden Anwendung. Lauterbach, den 7. März 1938. Hessisches Kreisamt. 3. 23.: Schindel. Kreisamt Schotten Betr.: Abänderung der Polizeiverordnuna zum Ortsbauplan der Stadt Laubach. 1. Nachtrag zur Polizeiverordnung betr. die Slussährung d»s Ortsbauplans der Stadt Laubach vom 9. Dezember 1892. Auf Grund der Artikel 2 und 36 der Hessischen allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 sowie des § 6 der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882 und § 3 der. Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wird nach Anhörung der Ratsherren der Stadt Laubach mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung' — Abt. IX sBauverwaltung) vom 11. Januar 1938 zu Nr. IX 2181 folgender Nachtrag zu der Polizeiverordnung betr. die Ausführung des Ortsbauplanes der Stadt Laubach vom 9. Dezember 1892 erlassen: Alle unmittelbar an Straften gelegenen Dungstätten, Lagerplätze für Kehricht und dergleichen, ebenso die in offenen Hofreiten in einem Abstand von weniger als zwei Bieter von Stra- tzen entfernt gelegenen derartigen Anlagen müssen gegen die Stratze mit einer wenigstens 1,30 Meter hohen Einfriedigung, die mindestens 30 Zentimeter hoch massiv sein mutz, abgeschlossen sein. 23 ob en und Seitenwände solcher Anlagen sind derartig herzustellen, datz sie weder nach der Strafte noch nach Nachbar- grundstäcken irgendwie Flüssigkeiten durchlasten. Alle Pfuhlgruben und Jauchebehälter sind nach oben durch eine Steineinrahmung mit Deckel derartig abzuichlietzen und Boden und Seitenwände derselben sind so herzustellen, datz sie weder nach der Strafte noch nach Nachbargrundstücken irgendwie Flüssigkeiten durchlasseu. Schotten, beit 1. März 1938. Hessisches Kreisamt Schotten. I V.: Schwan. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Schotten. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf den beseitigen günstigen Stand der Seuche ordnen wir in Ergänzung unserer Bekanntmachungen vom 4. und 8. Februar 1938 folgendes an: Die Gemeinden Eschenrod, Vnsenborn, Breungeshain, Her- chenhain, Hartmannshain und Volkartshain scheiden aus dem Beoba chtu ngsgebiet a ns. Die Gemarkungen Kaulstotz und Mittel-Seemen bleiben mithin als Sperrgebiet und die Gemeinden Sichenhausen, Vurk- harbs, Gebern, Ober-Seemen und Nieder-Seemen als Veobachtungsgebiet bestehen. Schotten, den 7. März 1938 Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Wiesenrundgang im Frühjahr 1938. An die Herren Bürgermeister des Kreises und das Polizeikommisfariat Laubach. Wir beauftragen Sie, gemäß § 6 der Wiefenpolizeiverord- nung für den Kreis Schotten im Laufe des Monats März den Frühjahrswiesenrundgang durch bett Wie seit vor stand unter Zuziehung her Feldschützen und Wiesenwärter vornehmen zu lassen. Wegen der Durchführung verweisen wir auf § 2 der Wiesen- polizeiverordnung vom 17. August 1927 Amtsverkündigungsblatt Nr. 64 —. Der Einsendung einer Abschrift der dabei aufgenommenen Niederschrift sehen wir bis spätestens 15. April l. I, entgegen. Schotten, den 3. März 1938. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. 4