Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb I Nr.§1. Sebcgang 1938 Beilage der Oberhefsijchen Tageszeitung : Gießen. 7. April 1938 Kreisamt Gießen Bekanntmachung. Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. Im Viehbestand des Landwirts Georg Nuppel II. in Bellersheim ist die Maul- und Klauenseuche ftstgestellt worden. Die Gemarkung Bellersheim wird daher zum Sperrbezirk erklärt. Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten die Vorschriften der viehpolizeilichen Anordnung der Hess. Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Bl. Nr. 5 S. 25—28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in unserer Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündig u ngsblatt Nr. 41) für oen Sperrbezirk und die Schutzzone getroffenen Maßnahmen. Gießen, den 4. April 1938. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger. Kreisamt Büdingen Richtlinien für die Unkrautbekämpfung im Sommergetreide. Der Kampf gegen das Unkraut ist vaterländische Pflicht, denn auf fruchttragenden Aeckern steigt die Erntemenge mit abnehmender Unkrautpslanzenzahl. — Eine ganz allgemeine Un- krautbekämpsung ist die Forderung der Stunde. * Folgende Maßnahmen werden empfohlen: 1. Egge dein Sommergetreide mindestens $n>timal, besser dreimal! (Termine: Erster Eggenstrich 5 bis 6 Tage nach der Saat, zweiter Eggenstrich, wenn zweites Blatt voll entwickelt ist, und dritter Eggenstrich 8 bis 14 Tage später.) 2. Dünge, wenn möglich, mit geöltem Kalkstickstoff, etwa 6 Tage nach der Saat (auf feine Verteilung achten!) zur Verätzung keimender und eben auslausender Unkräuter im Boden! Menge: 37,5 bis 50 Kilogramm je Morgen. 3. Oder streue, wenn notwendig, eine Gemisch von Hederichkainit und ungeöltem Kalkstickstoss (4:1) oder ungeöltem Kalkftickstoff allein aus! Menge: für Gemisch 1 bis 1,5 Doppelzentner, für Kalkstickstoff allein 37,5 bis 50 Kilogramm, wenn Hederich und Ackevsenf das dritte oder vierte Blatt zeigen. (Pflanze muß noch mit einem Wasserglas gut -bedeckbar sein.) Berücksichtige die Düngewirkung der Maßnahmen 2 und 3! 4. Oder streue ein Hederichpulver zum selben Zeitpunkt wie unter 3! a) Eisenhaltig: Anhedrit N (75 Kg. je Morgen) Duves Hederichvernichtungspulver (50 bis 75 Kg. je Morgen), Pohls Hederichvernichtungspulver (50 bis 75 Kg. je Morgen); b) Eisen- und kupferhaltig: Anhedrit (75 Kg. je Morgen). 8. Oder spritze mit Eisenvitriol (18 bis 20 Prozent), 200 Liter je Morgen). Zeitpunkt wie unter 3. 6. Oder spritze mit einem der amtlich zugelassenen kupferhaltigen Hederich-Vernichtungsmittel (200 Liter je Morgen)! Raphanit-Pulver, Ukrapin, Hedrinol, Germanit, Gos- larit, Raphanit flüssig. (Vorschriften auf Packung beachten.) Grundsatz: Mittel unter 3 und 4 werden auf taufeuchte Pflanzen, Mittel unter 5 und 6 aus trockene Pflanzen gebracht. — Hast du Zweifel, hinsichtlich der Durchführung einer Unkrautbekämpsungsmaßnahme, frage deine Landwirtschasts- schule! Disteln: Vor der Blüte dicht über dem Bod-m abhacken^ ausstechen oder ausreißen (so spät, wie es die Fruchtart zuläßt). Pflanzen vom Felde entfernen, da Samen nachreifen. Auch Pflanzen auf Unland und Wegrändern vernichten. Anmerkung: Sollen mit Hederich oder Ackersenf stark verunreinigte Aecker mit Klee oder Luzerne eingvsät werden, muß die Einsaat entweder nach der Unkrautbekämpfung erfolgen, oder es vürfen nur die unter Punkt 6 genannten Spritzmittel verwandt werden. Kreisamt Lauterbach Für die am Sonntag, dem 10. April 1938, stattfindende Volksabstimmung und Wahl zum Großdeutschen Reichstag wird zum Kreiswahlleiter und gleichzeitig zum Abstimmungsleiler für den Wahl- und Stimmkreis Ar. 33 (Hessen-Darmstadt) Ministerialrat Weber und zu seinem Stellvertreter Ministerialrat Weiffenbach ernannt. Dienstanschrift: Darmstadt, Adolf-Hitler-Platz 2, Fernruf Nr. 7711. Eine amtliche Aufforderung zur Einreichung von Kreis- wahlvorfchlägen entfällt, da an die Stelle der Kreiswahlvorschläge der Reichswahlvorschlag getreten ist. Darmstadt, den 28. März 1938. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. Sprenger. Dee 2Xctd)sftatiI)altct in tje/jen — Eandeotcgicvung - Polizeiverordnung über die Ausübung des Frifeurhandwerks. Dom 10. März 1938. Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Regbl. S. 9) und der Neichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen fo6> gende Polizeiverordnung erlaßen: § 1. (1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar sein, ausreichende Tageslichtbeleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten fein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Kellerräumen, soweit diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holzbuden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. Die Raume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zum Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haustiere in ihnen zu halten, ist verboten. (2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angeschlossen, so müssen auch in den Betriebsräumen selbst Anschlüsse vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Geräte mit fließendem Wasser bequem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapshahn aufzustellen, die mindestens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brun« nenwaffer zu füllen sind. (3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des gebrauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen. Ist das Grundstück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen aüch die Betriebsräume zur sofortigen Befeitiguug des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasseräblauf (Ausgußbecken) versehen sein; andernfalls muß zur vorläufigen Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus- ________ Donnerstag, 7. April 1938 sehendes Metall- oder Emaillegefäß vorhanden sein. Haare uito sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei beseitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzubewahren. Die Ausbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren. § 2. Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Meter mit einem abwaschbaren Oelfarbenanstricb oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein Der Fußboden ist, mindestens einmal am Tage feucht aufzu- waschen. Hunde dürfen in die Bctriebsräume nicht mitgenommen werden. § 3- Der Betriebsführer darf Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen. § 4. Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die Hände mit Wasser und Seife unter Verwendung einer Nagelbürste gut zu reinigen. Die Hände sind mit sauberen Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz geschnitten zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, am besten in Mnntellorm. zu tragen. i ö. Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbedrucktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Die beim Rasieren vorgesteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden sein Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einstecken reiner Watte- oder Papierstreifen zu schützen. Zur Aufnahme der gebrauchten Wäsche muß im Arbeitsraum jederzeit ein mit gut schließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen 8 G. (1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande verwendet werden. Aiif peinliche Sauberkeit Les Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifen nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden so darf das Einseifeii nur mit der Hand erfolgen Neu beschaffte Pinsel sind vor ihrer ersten Verwenduiig gründlich mit heißem Wasser zu reinigen Die Verwendung von Stückscife zum unmittelbaren Einreiben ist verboten, wenn sie deui allgemeincii Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme nicht benutzt werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschläppchen verwendet, so ist für jeden Kunden ein frisch gewaschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Eiiipudern darf nur mit Puderzerstäuber oder reinen, frischen Wattebäuschen erfolgen. (2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren. Zur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern jeweils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden. (3) Kopfwalzen und Bartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden. § 7. (1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, mindestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen. (2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Waitebäusch- chen abzureiben, die in Sprit mit einem Weingeisigchalte von 0;) bi« 70 Raumhundertteilen fhergestellt Lurch Vermischen von 310 ccm Sprit van 95 Raumhundertteilen mit 160 ccm Wasser) getränkt worden sind. An Stelle dieses (unvollständig vergällten. versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspirilus zuzusetzen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten usw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung aus- zu am scheu und dann zu trocknen. § 8. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden: jedoch ist auch >n diesem Falle aus größte Sauberkeit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Betriebsinhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert aufbewahrt werden. $ § 8. (1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflammbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen, zum Trocknen und zur sonstigen Behandlung der Haare ist die Benutzung von Aether, Aceton, Essigäther, Kohlenwasserstofsen (insbesondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Benzol, Toluol und chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Tetra- chlorkohlenstosf) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stoffe verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als Lösungsmittel in einer Gesamtmenge von höchstens 5 vom Hundert enthalten. (2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sorg, sam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schadhafte Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler, dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst die Gefahr einer Beschä- digung der Kopfhaut besteht. § 10. Zur Handpflege dürfen nur saubere Tücher verwendet werden. Das Aufträgen der Poliermittel und das Polieren der Fingernägel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen. Ein gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reinigung zur Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden. Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Nagelpolierhobe! darf nur dann verwendet werden, wenn er jedesmal nach Gebrauch mit den im § 7 Abs. 2 angegebenen Mitteln gründlich gereinigt worden ist. § H. (1) Kunden, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Betriebsräumen nicht bedient werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlegung eines Zeugnisses verlangt werden, in dem die Unbedenklichkeit der Erkrankung für die übrige Kundschaft durch einen Arzt bescheinigt wird. (2) Wird erst während der Bedienung erkannt, daß eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen sämtliche bei, den kranken Kunden benutzten Geräte sofort gemäß § 14 desinfiziert werden, ebenso die Hande und Unterarme sowie die gebrauchte Wäsche und die Arbeitskleidung des Bedienenden. (3) Die abgeschnittenen Haare dürfen in diesem Falle einer gewerblichen Verwertung nicht zugeführt werden, sondern sind durch Verbrennen zu vernichten oder in einem besonderen Gefäße zwei Stunden lang in einprozentiger Formaldehydlösung oder mit Chlorkalk zu desinfizieren und sodann unschädlich zu beseitigen. Der Fußboden und der Arbeitsplatz sind gründlich zu reinigen. (4) In ihrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden, wenn sie sich eigenes Gerät halten. Nach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeitskleidung gemäß § 14 zu desinfizieren. (5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 darf der Bedienende andere Kunden erst bedienen, nachdem er Hände und Unterarme desinfiziert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat. 8 12. Ist ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, so darf er erst behandelt werden, nachdem die Kopfläuse abgetötet worden sind. Nach Abschluß der Bedienung sind sofort die benutzten Geräte, Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Arbeitskleidung nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren: der Arbeitsplatz ist gründlich zu säubern. § 11 Abs. 3 gilt dementsprechend. Der Bedienende hat für seine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen. § 13. Geräts die bei der Behandlung von Leichen verwendet worden sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt nterden. Sie müssen von den dem allgemeinen Gebrauche dienenden,und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) abgesondert in einem verschließbaren Behälter aufbewabrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 5. Donnerstag, 7. April 1938 § 14. (1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist die Vernichtung der praktisch im Friseurdetrieb vorkommenden Krankheitserreger, vornehmlich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen zu verstehen. (2) Zur Desinfektion find schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdem sie auseinandergenommen sind) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Äodalösuna auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen oder mehrmals, wie im § 7 angegeben, mit Alkohol gründlich abzureiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine einprozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ccm der etwa fünfunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlösung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Nach Ablauf' von zwei Stunden sind die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakflüssigkeit (Liquor Ammonii caustic: des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, dass - umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abf. 2 - die Desiniek- tionsmaßnahmen zuerst zu erfolgen haben, und daß die mecha. nische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten vorzunehmen ist. (3) Wüsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristallisiertes Soda auf zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Desinfektion der Hände und Unterarme hat durch Abreiben mit Alkohol (von der im § 7 Abs. 2 angegebenen Stärke) oder mit Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusetzen ist, und anschließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Walter unter Zuhilfenahme einer Bürste zu erfolgen 8 i Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Vetriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten § 16. Den mit der Ueberwachung der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Beamten bet Polizei und des Gesundheitsamtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist während der üblichen Geschäftsstunden der Eintritt in die Betriebsräume und die dazugehörigen Rebenräume zu gestatten. Auf alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. § 17- - Ein Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer Schrift in jedem Betriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen 8 1' Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuividerhandclt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft § 19. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordttungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung, des Friseur- ■ Handwerkes außer Kraft. . Darmstadt, den 10. März 1938. Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. 2tetr.: Polizeiverordnung über die Ausübung des Frtseur- handwerks. An die Bürgermeister und Eeiidarineriestaiionen des Kreises. Wir weifen auf vorstehende Polizeiverordnung hin und be- auiftragen Sie, deren Durchführung zu überwachen. L a u t^e r b a ch, den 30. März 1938. Kreisamt Lauterbach. I. 23.: Schindel. Kreisamt Schotten Betr.: Einsendung der Tage- und Handbuchsauszüge nach dem Stand vom 1. April 1938. An die Gemeinde- und Kirchenrechner des Kreises. Wir beauftragen Sie, die am 1. April 1938 fälligen Tage- und Handbuchsauszüge bis spätestens 15. April 19.;8 einzusenden. Wir weisen die Rechner besonders darauf Inn. in den Handbuchsauszügen sämtliche Einnahmespalten (Schuldigkeit, Abstattung und Rückstand) auszufüllen. Schotten, den 2. April 1938. Kreisamt Schotten. 3. 23.: Schwan. Betr.: Herumlaufenlassen der Hühner, Gänse und Enten. Rach Artikel 39 des Feldstrafgesetzes wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft, wer Gänse, Hühner oder andere Haustiere außerhalb einßefriedigier Grundstücke ohne gehörige Aufsicht herumlaufen läßt, so daß dadurch eine Gefahr der Beschädigung fremden Feldes besteht. Die Bürgermeistereien werden wiederholt beauftragt, bas Feldschutzpersonal zu strenger Ueberwachung und Anzeigeerstattung in Uebertretu ngsfä llen anzuweifen. Schotten, den 2. April 1938. Kreisamt Schotten. 3- D.: Schwan. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. März 1938. Stets Gemeinde- Gnlsbezirke Gehöfte insgesamt 1 davon tSp. 1 neu) 2 insgesamt 3 davon lSp. 3 neu) 4 Darmstadt 7 1 45 39 Bensheim 4 — 20 5 Dieburg 31 1 282 88 Erbach 1 1 2 2 Groß-Gerau 7 — 70 34 Heppenheim 4 — 8 2 Offenbach 12 3 36 15 Alsfeld 1 1 1 1 Büdingen 8 5 17 13 Friedberg 19 7 125 73 Lauterbach 3 3 4 4 Mainz 4 2 45 26 Oppenheim 4 1 8 8 Worms 9 2 59 28 14 Kreise 114 27 722 338 Kreisamt Aisleid Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Udenhausen. Auf Grund der int Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nummer 40 vom 17. März 1938 veröffentlichten viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 sowie einer Durchführungsbekanntmachung dazu vom gleichen Tage wird folgendes bestimmt: Es wird gebildet: a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Eentar- kung Udenhausen; b) eine Schutzzone, bestehend aus allen Gemeinden im Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchenort Udenhausen. An der Peripherie dieser Zone liegen die Gemeinden Storndorf, Ober-Breidenbach, Rieder-Breidenbach, Romrod, Leusel und Schwaüenrod, die noch in die Schutzzone fallen. Für Sperrbezirk und Schutzzone gelten nachstehende Anord- nungen: Donnerstag, 7. April 1938. A. Für den Sperrbezirk: 1. Die, in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Perionen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standort von Klauentieren nicht betreten. .9.^,11 y*11 ^rs Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Jcotsallen, Stalle und Standort von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere ober der Stalle (Standorte), dessen Bertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. Durch diese Borchristen wird während der Gültigkeit der Anordnung der Landesregierung vom 9. 3. 1938, § 1G4 Abf 1b VAVG erfcftt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehoftes (§ 162 Abf. 3 Satz 2 BADS.) bleibt un- 5. 8. 6. 7. Unbeschadet der Anordnung zu Ord.-Nr. 2 dürfen Ställe und von Klauentieren durch Schlächter, Händler, strlerer und andere Personen, die gewerbsmäßig in fct.n.ert*rt' es das Gehöft nicht ver- .oIk!L Erzeugern und deren Beauftragten verboten Sammelsiett« zu bringen. Für das Einsammeln der Dkilch ergehen besondere Anordnungen. 1 B. Für die Schutzzone: Stan^artri«ngen jit vermeiden, sind an den Hauptstraßen b Einbrechen der Dunkelheit die Desinfektionsstreifen durch rot« Warnlampen zu beleuchten. 1 1 D-sinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor öllen Eingängen zum Seuchengehöft, vor allen etwa vor- handenen Ladengeschäften (Metzgereien, Bäckereien usw.) he'f, E-ngangen zu den Gastwirtschaften, der Schülp Kirche und allen Versammlungsräumen. Der Er,olg der Maßnahmen zur Vekämpsung der Akaul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, di« leichtfertig oder gar aus Selbstsucht den ergangenen Anordnungen zuwiderhaiideln und die Volksgemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu erwarten. Die Bürgermeister des Kreises werden auf Vorstehendes be- M tragehingewiesen. Für, ortsübliche Bekanntmachung ist Sorge A l s fe ld, den 1. April 1938. Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals. Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — Darmstadt, den 22. März 1938. Abteilung VII. Zu Rr. VII/I. 1150. Betr.: Volksabstiinmung am 10. April 1938. An die Kreis- und Stadlschulämter, die Direktionen der höheren Schulen und die Direktionen der gewerblichen Untcrrichtsanstalten. Die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich und ihre Bedeutung für die Zukunft unseres Vaterlandes kur,di« Schule im Mittelpunkt des Unterrichts. Es ist selbstverständlich, daß vor allem der Deutsch- und Geschichtslehrer di« geistesgeschichtliche und geschichtliche Verbundenheit u-ber di« Jahrhunderte aufzeigt und damit lebendiges Ver- ras" kur di« lungsten Ereigniste schafft. Aber auch in den nbrtflen Unterrichtsfächern (Kunstgeschichte, Zeichnen, Musik usw.) können wertvolle Hinweise gegeben werden. es ??len Schulen zur Pflicht, auf die Bedeutung in K1 Ä «Nteu Reichstag des geeinten Deutschlands am 10. April 1938 in allen Klassen hipzuweisen. Bei Wahrung aller unterrichtlichen Belange steht di« Schule bis 10. April im der grogen geschichtlichen Wende und sorgt zu ihrem Teil dafür, day das Bekenntnis zu Volk und Führer ein überwältigendes wird. ^Lehrkräfte auch außerhalb der Schule voll und ganz «infetzen, ist eine Selbstverständlichkeit. Im Auftrag: Ringshausen. Kn die Vürgermeistereien der Kretfe Gießen, Friedberg, Büdingen, Hlsfelö, Lauterbach u. Schotten Es kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien Amtsverkündigungsblätter bei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben, wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren. (vberhessische Tageszeitung Kmtsoerkündigungsblatt