klmtsverkLndigungsblatt der Kreisämter Gietzen, Friedberg, öüdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld Nr.126 Jahrgang IS38 Beilage der Ob er he s >i > che n Tageszeitung Gießen. Z, November 1938 Kreisamt Gießen Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld. In der Gemeinde Renzendorf ist die Riaul- und Klauenseuche wieder amtlich festgestellt worden. Der Orts- und der Goniarkun-gsicil Renzendorf dis zur Bahnlinie wird zum Sperrbezirk erklärt. Der Bahnhof bleidt frei. Auf meine Bekanntmachung vom 3. Oktober b. I. — Amts, verkündigungsblatt Nr. 56 vom gleichen Tage — wird verwies« n. Das dort Gesagte gilt auch hiers Alsfeld, den 1. November 1938. Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals. Lichtbilder, die bereits in Wanbergewerbejcheine eingeklebt und abgestempelt waren und von den Wändergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wander- gelvevbejchein« Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des.vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerk« feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beifchließen. In dem Verzeichnis sind bie Druckschriften und Bildwerk« einzeln aufzuführen. Will ein Wandergeweribetreibender andere Personen von Ort 3u Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung -hat -der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanbergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierfür ausgestellte Bescheinigung ist aleichialls dem Antrag auf Erteilung des Wondergewerbefcheins beizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, fjwbcn biefen bei Entgegennahme des neuen Älanbergewerbescheins zuvückzugoben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergcwerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Sckeine vorgcbeugt wird. Die Wandergewerbctreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweifen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausend« Jahr (bis Ende Dezember 1938) ausgestellt werden sotten, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in ber Rubrik besonders anzngeben; außerdem ist anzugeben, ob der Antragsteller bereits für 1938 im Besitze eines Wandergewcrbescheins war, oder ob es sich um einen erstmaligen Antraü handelt. Hat ber Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage ber Sache di« Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des '2L