ktmtsverkllndigungshlatt der Kreisämter (Biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsjelb Nr. 31 Jahrgang 1938 Beilage der Db er jd)e n Tageszeilung Gießen 5. Mürz 1938 Kreisamt Gießen Betr.: Straßensperre. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Brücken- und Durchlaßarbeiten wird die Landstraße 11. Ordnung Nr. 156 von Albach bis Landstraße I. Ordnung Nr. 263 (Steinbach—Lich) vom 7. Ai ä i z 1938 ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Steinbach. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 1. März 1938. Hessisches Kreisamt. Dr. Lotz. Betr.: Naturschutz; hier; das Abbrennen von Glasflächen, Raine» und Hecken. , Bekanntmachung. Nach § 14 der Naturschutzverordnung vom 18.,März 1936 ist in der freien Natur für die Zeit vom 15. März bis 30. September verboten: 1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzufchneiden oder abzubrennen; 2. die Bodcndecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen; 3. Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen. Das Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zuge- lasscne Kulturarbeiten oder Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung. Verstöße unterliegen der Bestrafung nach § 30 der Naturschutzverordnung. Wer es unterläßt, Jugendliche unter 18 Iah--, ren, die seiner Aufsicht unterstehen, von einer Zuwiderhandlung abzuhalten, wird ebenfalls bestraft. ; Gießen, den 1. März 1938. Kreisamt Eieren als untere Naturschutzbehörde. I. V.: Dr. Krüger Betr.: Wie oben. An die Ortsxolizeibehördcn uiid die Gendarmerie des Kreises. Die Bürgermeister werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich und insbesondere durch Aushang zur, allgemeinen Kenntnis zu bringen. Das Feldschutzpersonal ist zu instruieren. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtig jur Anzeige zu bringen. ' > Gießen, den 1. März 1938. / Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Jagd- und Fischereisteuer. • Bekanntmachung. Wer zur Ausübung der Jagd auf eigenem oder fremdem Gruird und Boden innerhalb des Landes Hessen berechtigt ist, hat eine jährliche Abgabe (Iagdsteuer) in Höhe von 15 v. H. des Jahreswertes der Berechtigung zu entrichten. Die gleiche Abgabe (Fischereisteuer) hat zu entrichten, wer zur Ausübung der Fischerei in innerhalb Hessens gelegenen Gewässern berechtigt ist, jedoch mit der Einschränkung, baß die Berufsfischer von der Steuer befreit sind. Die Jagdausübungsberechtigten haben die Anmeldung für die steuerliche Erfassung dem zuständigen Kreisamt durch Vermittlung des Kreisjägermeisters zu erstatten. Bei Verpachtung der Jagd ist der laufende Pachtvertrag der Anmeldung beizu- fiigcn. Im übrigen sind die in § 5 der Durchführungsverordnung (s. unten Abs. 5) geforderten Angaben notwendig. , Die Fischereiausübungsberechtigten haben die Anmeldung ünmittel- bar dem Kreisamt zu erstatten. Sie muß folgende Angaben enthalten: a) Gemarkung und Bezeichnung des Gewässers. b) Grenzen und Flächen des Fischereibezirks. c) (Nur bei Eigenssicher eibezirken) Name und Wohnort des fischereiberechtigten Eigentümers. d) Name und Wohnort des Fischcreiausübungsberccbt-a^n. e) Jahreswert des Fischereiausübungsrechts. Bei Verpachtung der Fischerei ist der seit 1. 7. 1936 laufende Fischereipachtvertrag der Anmeldung beizufügen. Steuerpflichtig ist derjenige, dem die Ausübung des Fijche- reirechts gestattet worden ist. Aus die Bestimmungen des Jagd- und Fischereisteuergesetzes vom 23. 2. 1937 (Reg.-Vl. 6. 41) und der Verordnung zur Durch- sührung dieses Gesetzes vom 18. 9. 1937 (Reg.-Bl. 6. 187) wird besonders hingewiesen. Die vorgeschriebene Anmeldung hat binnen einer Woche, vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung an gerechnet, zu erfolgen. Wer die Anmeldung unterläßt, macht sich gemäß Art. 8 des Jagd- und Fischereisteuergesetzes strafbar. Berufsfischer sind nicht steuerpflichtig. Als Berufsfischer im Sinne des Artikels 10 des Jagd- und Fischereigesetzes gelten Personen, die berufsmäßig (gewerbsmäßig) die Fischerei betreiben, d. h. ihren Lebensunterhalt ganz oder doch überwiegend aus Einnahmen aus der Fischerei bestreiten. Bei mehreren Pächtern einer Fischerei kommt die Steuerbefreiung für Berufssischcr nur in Frage, wenn alle Pächter Berufsfischer sind. Die Jagd- und Fischereisteuer ist mit Wirkung vom 1. Jnl' 1936 an zu entrichten. Die für die Zeit nach dem 1 Juli 1936 entrichtete Stern- pelabovhe von Jagd- und Fvchereinachten wird auf die Jagd- und FstKereistl'uer angerechnet. Die Zahluna der Steuer hat erst noch Zustellung des Steuerbeicheids zu erfolgen. Gießen, den 3. März 1938. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber Dicnstnachrichten. Oberfeuerwehrmann Ernst L u h aus Aliendorf a. d. Lahn wurde unter gleichzeitiger Beförderung zum Löschmeister kommissarisch zum Stellvertreter des Führers der Freiwilligen Fen-i-m-hr Rll-vdor? .g h. Lohn bestellt. Kreisamt Friedberg Anordnung betreffend die Feftictzung von Vcrbrauchcrhöchstpreifen für Tpeifekartosseln für die Monate März und 'April 1938 vom 16. Februar 1938. Aul Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommisfars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 fReichsanzeiger Rr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hesien- Nasiau. Frankfuri a M. was folgt: I Für die Abgabe von Sveisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. März bis 30 April 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt. 1. 3n Slädlen Jndustriebczirken und wnst n Orten, in denen die Versorgung mit Speiiefartoffeln nich. unmittelbar durch Erzeuger nchergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt. Gießen. Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber. Buchschlag und Rcu-2senburg, für weiße. rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg bei Abgabe ab AKiggon oder Lager des Empfangsverteilers bis zu 3 30 bis zu 3.60 bet Zuiuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „ 3.40 „ ..3.70 bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des Verbrauchers durch den Empmngs- verteiler ,. 3.50 ., „ 3,80 bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers „ 3.60 „ „ 3,90 bei Abgabe non 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler . „ „ 0,42 „ „ 0,45 Samstag, 5. Man 1938 2. Auf Sein flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch den Erzeuger unmittelbar sichcrgestellt werden kann. Das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. auigefübrr nutz, für weiße, i. rote und für gelte i>lmte Sorten Sorten je 50 Dg je 50 Kg bei Zn fuhr frei Wohnung oder Keller RM RM des Verbrauchers durch den Emp- sfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ...... bis zu 3.15 bis zu 3,45 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ ., 0,37 „ „ 0.40 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kilogramm .an a) in die unter 1. b) in die unter 2. 4. Sorvrtt oer abholt für weiße, rote und blaue Sorten je 50 Kg RM. für gelbe Sorten je 50 Kg 9im' genannten Gebiete bis zu 3,30 bis zu 3M genannten Gebiete bis zu3,15 biszu3,45 Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger für weiße. rote nnb für gelbe blane Sorten Sorten je BO Kg je 50 Kg RM RM. 2.80 3,10 II. Die Verlandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Si^ dar* weder über- noch unterschritten werden. Hl l..Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugerfestpreise (3,10 RM je 50 Kilogramm . frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1.— RM ,e 50 Kilogramm und für ,Zrühe Hörnchen" „Tannenzapfen" lRote Mäuse) und „Eitler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM je 50 Kilogramm gestattet. 2 (für die „Juli" (Nieren) und „Frühe Hörnchen", „Tannenzapien" (Role Manie) und „Eifler Platte" erhöhen sich die unter 1. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbfleifchige Speiiekartoffeln entsprechend. IV. ! Wer vorsätzlich oder fahrläsiig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 .(Reichsgejetzbl I S. 955) bestraft. V. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1 März 1933 in und am 30. April 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 16. Februar 1938 Der Ncichsstatthalter in Seifen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. Im Auftrag: gez. Dr. Will. An die Herren Bürgermeister des Kreises. , Vorstehende Anordnung ist in ortsüblicher Weise in Ihrer Gemeinde bekannt.zu geben. Friedberg (Hessen), den 21. Februar 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.. Vetr.: Verkehrsregelung in Butzbach am 6. und am 10. März 1938 aus An last des Fafeimarktes in Butzbach. Auf Grund des § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 13. No- ncniber 1937 werden aus Anlaß des Faselmarktes in Butzbach am 6. und 10. März 1938 in Butzbach folgende St raßen zöge von 7 bis 23 Uhr für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt: a) Die Fernverkehrsstraße 3 Frankfurt a. M.—Gießen von der Straßenkreuzung SUeijeler Straße—Bahnhofstraße bis zur Abzweigung der Umgehungsstraße — Wetzlarer Straße. bj Die Straße Butzbach—Lich (Griedeler Straße) vom Marktplatz bis zur Einmündung Br. Stein—Färbgasse in die Griedeler Straße. Die Verkehrsuntlcitung erfolgt: L Aus Richtung Frankfurt a. M. in Richtung Gießen—Wetz,ar über Bahnhofstraße, Nußallee, Umgehungsstraße, Wetzlarer Straße. 2. Aus Richtung Frankfurt a. M. in Richtung Lich über Bismarckstraße, Färbgasse, Breiter Stein, Griedeler Straße. 3. Aus Richtung Lich in Richtung Frankfurt a. M. über Bre-ter Stein, Färbgasse, Vismarckstraße, Weiseler Straße. 4. Aus Richtung Lich in Richtung Gießen—Wetzlar über Br. Stein, Färbgasse, Bismarckstraße, Bahnhofstraße, Nußallee, Umgehungsstraße, Wetzlarer Straße. 5. Aus Richtung Gieße,t-Wetzlar in Richtung Frankfurt a. M. über, Umgehungsstraße, Kleebergerstraße, Adolf-Hitler- Straße, Hindenburg-Allee, Bahnhofstraße, Weiseler Straße. 6. Aus Richtung Gießen—Wetzlar in Richtung Lich über Umgehungsstraße, Kleeberger Straße, Adolf-Hitler-Straße, Hindenburg-Allee, Bahnhofstraße, Bismarckstraße, Färb- gasse, Breiter Stein, Griedeler Straße. Als..Parkplatz werden..während der Verkehrsumleitnng die Htrfchgasfs zwischen Professor-Wern ereStraße und Mauerstraße sowie der Viehmarktplatz bestimmt. beacht aufgestellten Verkehrs- und Warnungszeichen find zu F r i ed b e rg, den 1. März 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Groß-Karben. Bekanntmachung. In Groß-Karben, Kreis Friedberg, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet ein Sperrgebiet, bestehend.aus der Gemeinde und Gemarkung Groß-Karben. Das fchon fcstgel-gte Beobachtungsgebiet (Klein-Karben, Burg-Grafenrode) bleibt bestehen. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen weiden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Veobach- iungsaeblet die in unserer Bekanntmachung vom 21 Dezember 1937 lAmtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 19.37) betref. yf11® Maul- und Klauenseuche in Vurg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen. Friedberg (Hessen), den 2. März 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun Kreiscmt Lauterbach Bekanntmachung Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Alsfeld. Nachdem, die Maul- und Klauenseuche int Kreis Alsfeld nunmehr erloschen ist, wird das gefährdete Gebiet, bestehend aus den Gemeinden Maar, Willofs, Wernges, Reuters, Angersbach, Lauterbach, Nieder-Stoll, Bernshausen, Schlitz, Hutzdorf, Duett, Ri mb ml), Unter-Schwarz, Ober-Äegfurth und Unter-Wegfurth, aufgelöst. Die Beschränkungen unserer Verfügung vom 6. November 1937 sind damit aufgehoben. Lauterbach, den 1. März 1938. Hessisches Kreisamt. I. V.: Schindel. Dienstnachrichte«. Christian Seibert zu Zahmen ist als Feldschütz für die Gemeinde Zahmen ernannt und verpflichtet worden. ras T mtsver AÜndigungsblatt der Kreisämter Wietzen. ’3riebberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zubommen ,u lassen. Tageszeitung