• - ...... .-Vfr, klmlsverkündigungsblatt ber •Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelö Nr.2 Sobcgang 1938 Beilage der lOberhefjifchen Tageszeitung Gistzen. 5. Januar 8938 Kreisamt Gießen Detr.: Verordnung zur Schädlingsbekämpsung im Obstbau vom 29. 19. 1937. Bekanntmachung. Die hierunter abgcdruckte Reichsverordnung zur Schäd- lingsbekümpfuug im Obstbau vom 29. 10. 1937, durch welche die Poiizeiverordnung des Kreisamts Gießen über Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 26. Februar 1934 ersetzt worden ist. bringen wir zur allgemeinen Kenntnis. Alle Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen und Obststräuchern weisen wir auf die Wichtigkeit der Verordnung besonders hin und empfehlen ihnen genaue Beachtung. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, di« die Reinigung ihrer Obstbäume und -straucher bis l.'März jeden Jahres nicht durchgeführt haben, haben Strafanzeige zu gewärtigen, außerdem werden die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten durchgeführt werden Gießen, den 30. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Verordnung zur Schädlingsbekämpsung im Obstbau. Vom 29. Oktober 1937. Auf Grund der §§ 2, 16 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- gefetzbl. I S. 271) wird hiermit verordnet: § 1. (1) Zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten und Schädlingen der Obftbäume und -straucher find die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern verpflichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres 1. die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgängigen) Obstbäume und -straucher, serner die Obstbäume und -straucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. V. Blutlaus, Borkenkäser) so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen; 2. die Obstbäume und -straucher sachgemäß auszulichten, dürr«, absterbende Aeste und Astteile, Misteln und Kirschenhexen- besen zu entfernen sowie die Obstbäume und -straucher von Moosen, Flechten und alter Bork« zu säubern; 3. Naupennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen; 4. die Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen die Durchsührung dieser Maßnahme nicht mehr niöglich ist, zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind. (2) Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Ve- kämpfungsmaßnahmen sind die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschast erlassenen Richtlinien zu beachten. 8 2. (1) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortspolizeibehörden den Pflanzenschutzämtern und deren Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten. (2) Kommen di« im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden . Verpflichtungen trotz besonderer Aufforde- rung durch bas Pflanzenschutzamt nicht nach, so können dies« Stellen die Vekämpfungsniaßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. (3) Das Pflapzenschutzamt kann mit Zustimmung der ober- sten Landesbehörde.die Bekämpfungsmaßnahmen allgemein auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.^ Di« Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Di« Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch di« unteren Verwaltungsbehörden festgesetzt. § 3. Die obersten Landesbehsrden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt- schaft die zur Bekämpfung örtlich oder gebietsweise auftretender Krankheiten oder Schädlinge und die zur Verhütung ihres Auftretens erforderlichen w«itergehendon Vorschriften' zu «rlasfen und Maßnahmen zu treffen.. , . § 4. Di« obersten Landesbehörden ober die von diesen bestimmten Verwaltungsbehörden können nach Anhörung des Landes- bauernsührers mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 5. An die Stell« der obersten Landesbehörden treten in Preußen die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsident), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland. § 6. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwidcrhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 7. S Die Verordnung tritt am 15. November 1937 in Kraft. Die vor dem 1. September 1937 erlaßenen landesrechtlichen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft. Berlin, den 29. Oktober 1937. Der Neichsminiftcr für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung: gez. H. Backe. Vetr.: Amtstage des Kreisamts Gießen. Bekanntmachung. Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß Amtstage der unterzeichneten Behörde nur Dienstags und Freitags, von' 8 dis 12 Uhr, jeder Woche sind und nur an diesen Vormittagen die Dienstzlmmer des Kreisamtes für das Publikum offen stehen. Personen, die außerhalb der Amtstag« vorsprechen, können nur dann auf Abfertigung rechnen, wenn es sich um Fälle aller- dringendster Art handelt. Gießen, den 29. Dezember 1937. Krcisamt Gießen. Dr. Lotz. An die Bürgermeister des Kreises. . Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weif« zur K«nntnis Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen. Gießen, den 29. Dezember 1937. Kreisamt Gießen. Dr. Lotz. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. Dezember 1937 K r e i g Gemcinde- Gntsbezirke Gehöfte Ms- davon ins- davon gesamt (Sp. 1 neu) gesamt (TP. 3 neu) 1 2 3 4 Darmstadt 3 3 16 16 Bensheim 7 7 24 24 Dieburg 2 2 3 3 Erbach 1 1 1 1 Groß-Gerau 5 4 30 19 Heppenheim 5 3 5 3 ! Alsfelb 4 3 14 14 Alzey 2 — 2 Oppenheim 2 1 12 10 31 24 107 90 Dicnstiurchrichten. Der seitherige Bürgermeister der Gemeinde Hausen, Heinrich Göbel, ist erneut zum Bürgermeister der Gemeind« Hausen ernannt worben. Mittwoch, 5. Januar 1938 . Kreisamt Friedberg ä3etr.: Die Einsendung der Handüuchsauszüge und Kajscsturz- protokotte. An die Biirgermcijtcr, die Kirchen- und Stistungsvorstiinde und die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises. Die am 1. Januar 1938 sättigen Kassesturzprotokoll« und Haudbuchsanszüge sind bis spätestens zum 15. Januar 1938 an uns einzusenden. Die Rechner sind besonders darauf hinzuweisen, das; in dem Handbuchsauszug sämtliche Einnahmespalten (Schuldigkeit. Abstattung, Rückstand) auszufiillen sind. Friedberg (Hessen), den 27. Dezember 1937. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun. Dienstnachrichten. Karl Schmidt, Adolf KIeberger und Fr. Wilhelm Keil ans Melbach wurden zu Feldgeschworenen der Gemeinde Melbach ernannt und verpflichtet. Kreisamt Büdingen Betr.: Lehrlingshöchstzahle» im Bäckerhandwerk. Erlas; des Reichs- und Preußischen Wirtschastsministers vom 27. Rov. 1937 — V 23 092/37 — betressend die Lehrlingshaltung in den Bäckereien. Auf Grund des § 128 Abf. II RGO ordne ich hiermit über die Lehrlingshöchstzahlen im Bäckerhandwerk folgendes an: 1. In jedem Betrieb des Bäckerhandwerks darf nur ein Lehr- Ung gehalten weiden. 2. Ein zweiter Lehrling darf nur bann gehalten werden, wenn der erste Lehrling das 2. Lehrjahr vollendet hat und regel- mäßig mindestens ein Geselle beschäftigt w rd, wobei die Beschäftigung eines Gesellen auch dann als regelmäßig im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist, wenn ste innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht langer als drei Monate unterbrochen wird. 3. Mehrere Betriebe desselben Unternehmens an. einem Ort oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen oder gemischte Betriebe (Bäckerei und Konditorei) gelten im S>nne dieser Vorschriften als ein einheitlicher Bäckereibetrieb 4. In besonderen Fällen kann die zuständige Handwerkskammer zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen zulassen. Mehr als drei Lehrlinge dürfen jedoch in keinem Bücke- reibetrieb gehalten werden. Alle diesem Erlaß entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. Betr.: Wie oben. Wir weisen auf obigen Erlaß des Neichswirtschaftsministers hin und empfehlen diesen sänitlichen Inhabern von Bäckereien zur gewissenhaften Nachachtung. Durch diesen Erlaß sind sämtliche früheren Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die, Bekanntmachung des ehemaligen Ministers für Arbeit und Wirtschaft betreffend die Lehrlingshaltung in Bäckereien und Konditoreien vom 18. 11. 1936, und zwar insoweit, als dieser die Bäckereien betraf. Büdingen, den 30. Dezember 1937. Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Kreisamt Lauterbach Nr. 63. Bekanntmachung. Betr.: Verdunkclungsiibung im Kreis Lauterbach. In der Nacht vom Dienstag, dem 11., auf Mittwoch, dem 12. Januar 1938, wird in der Zeit von 19 bis 23 Uhr! eine Verdunkelung sämtlicher Orte des Kreises Lauterbach durchgeführt. Alle Privatwohnungen, Geschäftshäuser, Büroräume, Wirtschaftslokale und Ställe sind so zu verhängen, daß kein Lichtschein von außen sichtbar ist. Kraftfahrzeuge fahren innerhalb der Ortschaften mit Parklicht oder Schlitzkappen, die in den einschlägigen Geschäften zu erhalten sind. Außerhalb der Ortschaften darf von Kraftfahrzeugen nur mit abgeblendetem Licht gefahren werden. Radfahrer haben ihre Beleuchtung innerhalb und außerhalb der Ortschaften ebenfalls durch Schlitzkappen abzublenden. Desgleichen haben Fuhrwerke ihre Beleuchtung auf das geringstmögliche Maß einzuschränken. Sämtliche Straßen werden verdunkelt. Die Bevölkerung des Kreises wird hierdurch aufgefo^dert, alle erforderlichen Vorbereitungen für die Verdunkelung recht- zcltig und sorgfältig zu treffen. Praktische Hinweise für die Durchführung der Verdunkelung im einzelnen werden von den Blockwarten des Neichsluftschutzbnndes sowie von den Dienststellen des Reichslustschutzbundes erteilt Auf di« Bekanntmachung dieser Dienststellen wird hingewiesen. Wer die erlassenen Anordnungen nicht befolgt, wird un- nachsichtlich bestraft. Die Durchführung der Verdunkelung wird von den Polizeibeamten und deren Hilfskräften sowie von den Amtsträgern des Reichsluftschutzbundes überwacht; ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten Die Verdunkelung innerhalb der Häuser ist unbeschadet ausreichender Einschränkung der Lichtquelle so durchzuführen, daß Unfälle nicht entstehen können. Der Verkehr auf den Straßen darf während der Verdunkelungszeit nicht durch unnötigen Aufenthalt oder durch Ansammlungen gefährdet werden. Auf den Straßen werden ausgestellte Posten die Befolgung der Anordnung Über Abblenden von Fahrzeugen uif. kontrollieren. Beginn und Ende der Verdunkelung werden, soweit in den einzelnen Gemeinden die Möglichkeit besteht, durch Sircnen- signal bekanntgegeben. Es wird erwartet, daß alle Verdunkelungsmaßnabmen in unserem Kreis durch vorbildliche Disziplin und umfassende Mit- wirkung der geiamten Bevölkerung aewährleistet werden. Die Durchführung ist eine vaterländische Pflicht. Lauterbach, den 29. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel. Dienstnachrichten. Arnold Geßner und Andreas Schneider zu Lauterbach wurden zu stellvertretenden Wiegemeistern für den Schlachthof Lauterbach ernannt und verpflichtet. Kreisamt Schotten An die Herren Bürgermeister des Kreises. Wir haben Veranlassung auf strengste Beachtung unserer nachstehenden Polizeiverordnung hinzuweisen. Sie wollen die in Frage kommenden Personen belehren. S ch o t t t e n, den 23. Dezember 1937. Kreisamt Schotten I. V.: Schneider. Polizeiverordnung betreffend Einrichtung und Reinhaltung der Verkaussräume, in denen Nahrungs- und Eenußnüttel feilgehalten werden. Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzial- ordnung wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 2. August 1913 zu Nr. M. d. I. 111 8730 für den Kreis Schotten verordnet: § 1. Verkaufsräume, in denen Nahrungs- und Eenußmittel feilgehalten werden, find in Verputz und Anstrich stets in gutem Zustand zu halten. Außerdem sind die Verkaufsräume stets rein zu halten. Während der Reinigung sind die feilgehaltenen Nahrungs- und Genußmittel zuzudecken, um sie gegen Staub zu schützen. § 2. Die Behälter, Gefäße usw., in denen Nahrungs- und Eenußmittel aufbewahrt weiden, sowie die Gerätschaften, mit denen sie zerkleinert oder aus den Behältern herausgenommen werden, sind ebenfalls stets rein zu halten. § 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30.— RM. bestraft sofern nicht in anderen Strafgesetzen schwerer« Strafen angedroht sind. 8 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer ersten Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Schotten, den 6. August 1913. Großh. Krcisamt Schotten. Dr. K r a n z b ii h l e r. ras ^mtsverkündigungsblaft der Kreisämter Wietzen, idriedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld erkcheint nach Bedarf. Wir bitten , die Amtsstollen das vorliegende Material uns jeweils frübzeitia zukommen ,u lallen. Oberhessische Tageszeitung