Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und RIsfelö 9it. 99. Jahrgang 1937 Beilage der Ober hessischen Tageszeitung Gießen. 31. August 1937 Kreisamt Gießen Dienftiiachrichtcn. g-crmnnn Ludwig. Hermann Knorr und Albrecht Bopp wurden als Felvgcfchworene jüt die Gemeinde Langd ver- pflichtet. Kreisamt Friedberg Betr.: Scharfschießen. Bekanntmachung. Am 15., 16. und 17. September 1937 findet jeweils von 7 bis 13 und von 14 bis 18 Uhr auf dem Exerzierplatz Butzbach Gefechtsschießen mit scharfer Munition statt. Es wird geschossen in Richtung Kleeberg. Gefährdet ist das Gelände südlich Ebers- (6öii5, südlich Oberkleen und ostwärts von Kleeberg. Für die Echießtage wird gesperrt: die Straße Hausen — Kleeberg und die Straße Ebers-Göns —Klccberg. Den Weisungen der ausgestellten Sicherheitsposten ist Folge zu leisten. Die gefährdete Höhe bei dem Gefechtsschießen beträgt 500 Meter. Friedberg (Hessen), den 26. August 1937. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Dicnftnachrichtcn. Adam Bechtold aus Nieder-Wöllstadt wurde als Rechner der evangelischen Kirche zu Rieder-Wöllstadt ernannt und verpflichtet. Kreisamt Büdingen Bekannt in achun g. Wegen Ausführung von Kleinpflasterarbeiten wird die Landstraße 1. Ordnung Rr. 274 Echzell — Landstraße 1. Orvnung Rr. 263 (Beistadr —'Grunv-Schwalheim) vom 30. August 1937 ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt in' Richtung Nidda über Visses und in Richtung Dorheim rind Hungen über die sogenannte Römcr- straße zwischen Wölfersheim und Berstadt. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu.beachten. Büdingen, den 24. August 1937. Kreisamt Büdingen. Dr. B e cke r. Die Pläne und Beschreibung des beabsichtigten Unternehmens liegen während 14 Tagen, beginnend mit dem Ablauf des Tages, an welchem diese Bekanntmachung im Amlsverkündi- gungsblatt erscheint, auf der Bürgermeisterei in Lauterbach an den üblichen Dienststunven zur Einsichtnahme offen. Etwaige Einwendungen gegen die geplante Anlage sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der angegebenen Frist schriftlich oder ZU Protokoll bei der genannten Behörde vorzubringcn. Lauterbach, den 24. August 1937. Krcisamt Lauterbach. 3 iirtz. Bekanntmachung. Am Mittwoch, dem 8. September 1937, findet unter den üblichen Voraussetzungen in Erainfeld ein Schweiuc- markt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet 9.30 Uhr vormittags. Rr. 32. Anordnung zur Ausführung des Reichsviehfeuchcngcfctzcs. SB ui» 17. August 1937. Wegen der günstigen Seuchenlage wird bestimmt, daß die Vorschriften in den §§ 1, 2 uno 6 der Anordnung zur Ausfüh- hrung ües Reichsviecheuchcngesetzes des früheren hessischen Mini- sters des Innern vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 2) über Vie Anzeige und amtstierärztlichc Untersuchung der im Eisenbahn-, Schiffs- oder Kraftwagenverkehr eintrefscnden Klauenviehtraus- portc bis auf weiteres keine Anwendung finden auf die Tiere, bei denen durch Vorlage eines amtstierärztlichen Zeugnisses nachgewiesen ist, daß ihr Hcrknnftskreis seuchenfrei ist. Es bleibt vorbehalten, diese Ausnahmeregelung jederzeit auszu- hcben. D a r in st a d t, den 17. August 1937. Der Rcichsstntthaltcr in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Rein c r. Betr.: Wie oben. An die Eendarmeriestationcn des Kreises. Wir machen Sie auf vorstehende Anordnung aufmerksam. Bei Ihre» Kontrollen wollen Sie darauf achten, daß das nmts- tierälziliche Zeugnis des Hcrkuuftskreiscs vorhanden ist. Lauterbach, den 24. August 1937. Kreisamt Lauterbach. Z ü r tz. Dicnftnachrichten. Friedrich Ditzcl, Gustav Lenz, Otto Nagel, Ludwig Hermann S e i b und Konrad W i l t h e i ß von Lorbach wurden zu Ehrenfeldschützcn der Gemeinde Lorbach ernannt und vcr- pslichtct. Friedrich Ludwig Krämer von Ober-Widdersheim wurde als LBehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr zu Ober-Wib- dersheim ernannt und verpflichtet. Otto K o ch von Aulendiebach wurde als Wiefenvorstands- mitglicd für die Gemeinde Aulendiebach ernannt und ver- pslichtet. Kreisamt Lauterbach Rr. 31. Bekanntmachung. Betr.: Die Errichtung eines Fabrikgebäudes zum Betrieb einer Hajenhaarschneiderci durch Fritz Jockel in Lauterbach. Die Firma Fritz Jöckcl in Lauterbach beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur IV Nr. 90 der Gemarkung Lauterbach (hinter dem Nordbahnchos) ein Fabrikgebäude zum Betrieb einer Hascn- haarfchnciderei zu errichten. - Rr. 33. Verordnung, betreffend die Bekämpfung der MUbenseuchc der Honigbienen. Vom 17. August 1937. Auf Grund des § 81.% des Viehsenchengcfctzcs vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzbi. S. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Vichscuchengesetzes vom 18. Juli l928 (Re:chs- gejetzbi. 1 S. 289), des Art. 37 des Hessischen Feldstrafgesetzcs vom 13. Juli 1904 (Rcg.-Bl. S. 282) in der Fassung ves Gesetzes vom 27. Juni 1923 (Reg -Bl. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (Reg.-Bl. S. 514), ves Art. 64 Abs. 3 der Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Abänderungs- gcjctzes vom 5 Januar 1937 (Rcg-.Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über, Vermögensftrafen und Bußen vom 6. Fe- oruar 1924 lReichsgefetzbl. I S. 44) bestimme ich für das Lauo Hessen das Folgende: § 1. Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, Stöcke, die von der Milbenseuche befallen sind, sosort dem Kreisamt auzu- zcigen. Jeder Besitzer ist verpflichtet, die Untersuchung seiner Bienenstöcke aus Milbenseuche durch einen Ausschuß von Sach- Dienstag, 31. August 1937 verständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Vienenseuchensachverstänvigen besteht zu gestatten. Jeder Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche fest- gestellt ist, auf Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Maßgabe des § 2 einem Bekämpfungsverfahren zu unterziehen. Jeder Besitzer von Bienenstöcken, die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenseuchenkranken Bienenstand befinden, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchznführen oder durchführen zu lassen. 8 2. Unverzüglich nach Feststellung der Milbenseuche ist mit der Behandlung' der milbenseuchenkranken Bienenvölker und mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker zn beginnen. Die Behandlung ttoit Bienenvölkern erfolgt in den Monaten, in denen sich Brut in den Bienenstöcken befindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen mit Wintergrünöl fMethylsalicylat). Nach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt gewesene Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbehandlung mit dem Frowscheit Mittel zu unterziehen. In gleicher Weise zu be- 1)«itbeiit sind sämtliche in der Zwischenzeit milbenseuchekrank befundene Bienenvölker sowie sämtliche im Umkreis von 10 Kilometern befindliche Bienenvölker. Leere gebrauchte Bieneuwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder im Freien belassen werden, wenn der alte Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht oder, wenn sie so verschlossen ist, daß den Bienen jeder Zutritt verwehrt wird. § 3. Wer seine Bienenvölker in ein Wandertrachlgebiet verbringt, hat sich eine Bescheinigung des für seinen heimatlichen Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber ausstellen zu lassen, wieviele seiner Völker er mit auf die Wanderung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheinigung ist dem Bürgermeister des Wanderorts auszuhändigen. Jeder Wanderstand ist mit voller Anschrift des Besitzers der dorthin verbrachten Völker und mit deren Zahl zu versehen. In verseuchte Gebiete (§ 1 Abs. 4) dürfen Bienenvölker nicht eingeführt werden; ebensowenig dürfen aus solchen Gebieten Bienenvölker ausgeführt werden. Das Kreisamt gibt bekannt, welche Gebiete als verseucht gelten. Etwaige Entseuchungsmaßnahmen müssen spätestens einen Monat vor Beginn der Wandertracht burchgesührt sein. ■ § 4. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis 511 cinhunderijUnszig Reichsmark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft, 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröjfent- lichung in Kraft. Darmstadt, den 17. August 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Betr: Wie oben. An die Bürgermeister und Eendarmeriestationen des Kreises. Wir weisen Sie auf vorstehende Verordnung hin. Lauterbach, den 25. August 1937. Kreisamt Lauterbach. Z ü r tz. Kreisamt Schotten Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — A n 0 r d n u n g zur Ausführung des Rcichsviehseuchengesetzes. Vom 17. August 1937. Wegen der günstigen Seuchenlage wird bestimmt, daß die Vorschriften in den 88 1, 2 und 6 der Anordnung zur Ausführung et5 Reichsviehseuchengeietzes des früheren hessischen Mini- sters des Innern vom 13. Januar 1928 sReg.-Bl. S. 2) über die Anzeige und amtstierärztliche Untersuchung der im Eisenbahn-, Schiffs- oder Kraflwagenverkehr eintreffenden Klauen- viehtransporte bis auf weiteres keine Anwendung finden aus die Tiere, bei denen durch Vorlage eines amtstierärzllichen Zeug- •M nisfes nachgewiesen ist, daß ihr Herkunftskreis seuchenfrei ist. Es bleibt vorbehalten, diese Ausnahmeregelung jederzeit auszuheben. Darmstadt den 17. August 1937, Der Reichsstatthalter in Hesse» — Landesregierung —< In Vertretung: Reiner. Verordnung, bctressend die Bekämpfung der Milbenjeuche der Honigbienen. Vom 17. August 1937. Auf Grund des § 81a des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 sReichsgefetzbl. S. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehseuchengesetzes vom 18. Juli 1928 sReichsgefetzbl. I S. 289), des Art. 37 des Hessischen Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 sReg.-Bl S. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 sReg.-Bl. S. 153) nnd der Verordnung vom 22. Dezember 1923 sReg.-Bl. S. 514), des Art. 64 Abs. 3 der Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 sReg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 sReichsgesetzbl. I S. 44) bestimme ich für das Land Hessen das Folgende: 8 1. Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, Stöcke, die von der Milbeirseuche befallen sind, sofort dem Kreisamt anzuzeigen. Jeder Besitzer ist verpflichtet, die llntersuchung seiner Bienenstöcke auf Milbenseuche durch einen Ausschuß von Sachverständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Vienenseuchensachverständigen besteht, zu gestatten. Jeder Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche sest- gestellt ist, auf Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Maß- gabe des § 2 einem Bekämpfungsverfahren zu unterziehen. Jeder Besitzer von Bienenstzöcken. die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenseuchenkranken Bienenstand befinden, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchzufllhren ober durchführen zn lassen. 8 2. Unverzüglich nach Feststellung der Milbenseuche ist mit der Behandlung der milbenseuchenkranken Bienenvölker und mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker zu beginnen. Die Behandlung von Bienenvölkern erfolgt in den Atonalen, in denen sich Brut in den Bienenstöcken befindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen mit Wintergrünöl (Atethylsalicnlat). Rach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt gewesene Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbehandlung mit Cent Frowscheit Mittel ,,u unterziehen. In gleicher Weise zu behandeln sind sämtliche in der Zwischenzeit milbeitseuchekrank be- jundene Bienenvölker sowie sämtliche int Umkreis von 10 Kilometern befindliche Bienenvölker. Leere gebrauchte Bienenwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder im Freien belassen werden, wenn der alte Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht, oder wenn sie so verschlossen ist, daß den Bienen jeder Zutritt verwehrt wird. § 3. Wer seine Bienenvölker in ein Wandertrachtgeb ick verbringt, hat sich eine Bescheinigung des siir seinen heimatlichen' Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber ausstellen zu lassen, wieviele seiner Völker er mit aus die Wanderung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheinigung ist dem Bürgermeister des Wanderorts auszuhändigen. Jeder Wanderstand ist mit voller Anfchrist des Besitzers der dorthin verbrachten Völler und mit deren Zahl zu versehen. In verseuchte Gebiete 18 1 Abs. 4) bür je n Bienenvölker nicht eingeführt werden; ebensowenig dürfen ans solchen Ge- bieten Bienenvölker ausgeführt werden. Das Kreisamt gibt bekannt, welche Gebiete als verseuchte gelten. • Etwaige Enlseuchunasmaßnahmen müssen ipätestens einen Monat vor Beginn der Wandertracht durchgesührt sein. 8 4. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Reichsmark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen bestraft. " 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 17. August 1937. Der Reichsstatthalter in Hesse» — Landesregierung — . In Vertretung: gez. Reiner.