bintsverkündigungsblatt der Rreisämter (Bieben, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb Nr. 14«. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Gießen. 28.Dezember 1937 Kreisamt Gießen Dienstnachrichten. Brandmeister Heinrich Schmidt aus Garbenteich wurde kommissarisch mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehr Carben- teich beauftragt. Zn seinem Stellvertreter wurde Loichmerster Philipp Weigel bestellt. Wilhelm Eg. Krd. O h l y von Holzheim wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Holzheim ernannt. Dr. med. Friedrich Harth von Alleudorf a. d. Lda. wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Altendorf a. d. Lda. ernannt. Ludwig Schepp von Hausen wurde zum 1. Beigeordnete^ der Gemeinde Hausen ernannt. Arthur Theis von Inheiden wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Inheiden ernannt. Kreisamt Büdingen Wett.: Die Polizeistunde an Silvester. Bekanntmachung. Durch Anordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung — Abteilung II (Polizei) vom 17- Dezember 1937 zu Nr. II 26 357 wird die Polizeistunde für Silvester' auf 6 Uhr festgesetzt. Bezüglich des Neujahrstages erscheint dre Verlängerung der Polizeistunde nicht mehr veranlaßt. Büdingen, den 21. Dezember 1937. Kreisamt Büdingen. I. V. Kessel. Bekanntmachung betreffend die Maß- und Eewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Nidda und den Gemeinden Geisz- Nidda, Unter-Schmitten, Kohden, Bad-Salzhausen, Ober-Wid- dersheim, Michelnau, Unter-Widdersheim, Fauerbach, Vorsdorf, Wallernhausen, Ranstadt, Dauernheim, Ober-Mockstadt, Nieder- Mockstadt, Eichelsdors, Ober-Schmitten und Ober-Lais; letztere drei Gemeinden aus dem Kreis Schotten, im Jahre 1938. Infolge Einziehung von Beamten des Eichamts Friedberg zur Ableistung ihrer militärischen Uebung im Februar 1938 muß dis Nacheichung für die Stadt Nidda und die Orte der nächsten Umgebung bereits im Januar 1938 durchgesührt werden. In Abänderung der Termine unserer Bekanntmachung zu obigem Betreff vom 10. 12. 1937, im Amtsverkündigungsblatt Nr. 136 vom 19. 12. 1937 wird daher für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Nidda folgende Zeit festgesetzt: 3. bis 7. Januar 1938 10. 'bis 14. Januar 1938 17. bis 21. Januar 1938 24. und 25. Januar 1938. X Büdingen, den 23. Dezember 1937. • Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Betr.: Beringung einheimischer Stubenvögel nach § 19 Abs. 1 der Näturschutzverordnung. Bekanntmachung. Nach § 19 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. 3.1936 (RGBl. I S. 181) müssen alle geschützten nichtjagdbaren Vögel, -die sich im Privatbesitz befinden, bis zum 1. 1. 1938 mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2 NSchVO.) versehen sein. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, macht sich strafbar und hat die Einziehung der unberingten Vögel zu gewärtigen. Die im Kreise Büdingen wohnhaften Besitzer solcher Vögel werden hiermit aufgefordert, Art und Zahl der in ihrem Besitz befindlichen, unter die Verordnung fallenden Vögel dis spätestens 29. Dezember 1937 dem Kreisamt Büdingen schriftlich zu melden. Wegen der Durchführung der Beringung erfolgt demnächst besondere Weisung. Büdingen, den 22. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Büdingen, als untere Naturschutzbehörde. I. V.: Kessel. Dienstnachrichten. Friedrich Hornung von Rommelhausen wurde zum stellvertretenden Kommandanten der Pfbichtfeuerwehr in Rommelhausen ernannt und verpflichtet. Kreisamt Lauterbach Nr. 62. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten. Vom 15. Dezember 1937. Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich jür das Land Hessen folgendes: § * * Rinder und Schweine dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken, solange die Maul- und Klauenseuche im Lande Hessen herrscht, aus Hessen nur ausgeführt werden, nachdem fie- im Ursprungsbestand gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimxst sind. Die Jmpsdosis beträgt für Rinder 20 ccm Hochimmünserum oder 25 ccm Rekonvaleszentenserum je Zentner Lebendgewicht. Für Ferkel 5 ccm Hochimmunserum oder 10 ccm Nekonvaleszentenserum, für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 15 bis 20 ccm Hochimmunserum oder . 20 bis 25 ccm Rekonvaleszentenserum, für große Schweine 40 ccm Hochimmunserum oder 50 ccm Rekonvaleszentenserum. Der Nachweis der ordnungsmäßigen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von sieben Tagen. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden. § 2. Die Kosten der Impfung trägt der Tierbesitzer. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes. § 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 15. Dezember 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Kreisamt Schotten Bekanntmachung über die Beringung einheimischer Stubenvögel nach der Naturschutzverordnung. 1. Nach § 19 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. 3. 1936 (RGBl. I S. 181) müssen alle geschützten nichtjagdbaren Vögel, die sich im Privatbesitz befinden, bis zum 1. 1. 1938 mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2 NSchVO.) Dienstag, 28. Dezember 1937 versehen sein. Wer gegen dies« Vorschrift verstößt, macht sich strafbar und hat die Einziehung der unberingten Vögel zu gewärtigen. 2. Nachstehend geschützte Vögel müssen beringt sein: K. Körner fr esfex : 1. Kirschkernbeißer, Coccothraustes coccothraustes L. 2. Grünling, Grünfink, Grünhänfling, Chloris chloris L. 3. Stieglitz, Distelfink, Carduelis carduelis L. 4. Erlenzeisig, Zeisig, Carduelis spinus L. 5. Bluthänfling, Rothänfling, Carduelis cannabina L. 6. Birkenzeisig Leinfink, Tschätscher, Carduelis linaria L. 7. Dompsass, Gimpel, Pyrrhula pyrrhula L. 8. Kreuzschnabel, Gattung Loxia L. 9. Buchfink, Fringilla coelebs L. 10. Bergfink, Fringilla montisrinailla L. 11. die Ammern der Gattungen Emberiza L., Calcarius Vchst. und Plectrophenar Stejn., mit Ausnahme der Zaunammer, Cmberiza cirlus L., der Zippammer, Emberiza cia L., und der Gartenammer, Enberiza hortulana L. B. Weichfresser: 12. Die Grasmllckeir, Gattung Sylvia Scop., mit Ausnahme der Sperber-Grasmücke, Sylvia nisoria Vchst., und der Zaun- grasmücke, Klappergrasmücke, MUllerchen, Sylvia curruca L. 13. Gartenfpötter, HivpÄais icterina Viell. 14. Rotkehlchen, Erithacus rubecula L. 15. Seidenschwanz, Vombycilla garrulla L. 16. Rotrückiger Würger, Neuntöter, Dorndreher, Lanins col- lurio L. 17. Baumpieper, Anthus trivialis L. 18. Haubenlerche, Galerida criftata L., und Heidelerche, Baumlerche, Lullula arborea L. 19. Star, Sturnus vulgaris L. , 20. Gartenrotschwanz, Phoenicurus phoenicurus L. 3. Wir fordern alle diejenigen, welche Besitzer vorgenannter Dogelarten sind, auf, uns bis spätestens 1.. Januar 1938 den Besitz des beringungspflichtigen Vogels anznzeigen unter Angabe der Art des Vogels. 4. , Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Kanarienvögel, Papageien und andere Exoten nicht zu den beringungspflichtigen Vögeln gehören. 5. Nach Eingang der in Absatz 3 dieser Bekanntmachung vorgeichriebenen Meldung durch die Vogelhalter erfolgt die Beschaffung der Ringe von hier aus. Den einzelnen Besitzern geht alsdann Nachricht darüber zu, wann und wo der Vogel beringt werden muß. Schotten, den 20. Dezember 1937. • Hessisches Kreisamt Schotten, als untere Naturschutzbehörde. I. V.: Schwan. Kreisamt Alsfeld Betr.: Hundesteuer. An die Bürgermeister des Kreises. Es ist eine Neuregelung der Hundesteuer vom 1. April 1938 «n in Aussicht genommen. Eine etwa beabsichtigte Beschlußfassung der Gemeinden über die Erhebung der Hundesteuer im Kalenderjahr 1938 auf Grundlage des bisherigen Rechts hat daher zu unterbleiben. ■* Alsfeld, den 21. Dezember 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten. — Vom 15. Dezember 1937 — Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes: § 1. Rinder und Schweine dürfen zu Nutz- und ZuHtzwecken, solange die Maul- und Klauenseuche im Lande Hessen herrscht, aus Hessen nur ausgeführt werden, nachdem sie im Ursprungsbestand gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft sind. Die Jmpfbosis beträgt für Rinder 20 ccm Hochimmunserum oder 25 ccm Rekonvaleszentenserum je Zentner Lebendgewicht. Für Ferkel 5 ccm Hochimmunserum oder 10 ccm Rekonvaleszentenserum, . für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 15 bis 20 ccm Hochimmunserum oder ' 20 bis 25 ccm Rekonvaleszentenserum für große Schweine 40 ccm Hochimmunserum oder 50 ccm Rekonvaleszentenserum. Der Nachweis der ordnungsmägigen Impfung ist durch eins tierärztlichg Besckeinigung zu erbringen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 7 Tagen. Innerhalb dieser 'Frist braucht die Impfung be-i abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden. § 2. Dio Kosten der Impfung trägt der Tierbesitzer. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes. 8 4- Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 15. Dezember 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: R e iner. Betreffend: Beiträge zu den Kosten der Forstvcrwaltung für das Rj. 1937. Wir erinnern die rückständigen Bürgermeister an die Erledigung unserer Verfügung voni 10. 12. d. I. mit Frist von drei Tage» bei Meldung unangenehmer Versügung. I. V.: Schwa n. Betreffend: Wie oben. Alsfeld, den 16. Dezember 1937. An die Bürgermeister des Kreises. Auf vorstehende Anordnung weisen wir Sie ausdrücklich hin und beauftragen Sie, sie ortsüblich bekanntzugeben. Kreisamt Alsfeld Dr. Schönhals. Alsfeld, den 16. Dezember 1937. An die Eemeindekasscn deg Kreises. Betreffend: Fertigung von Handbuchauszügen. Wir geben Ihnen hiermit auf, uns bis zum 15 Januar 1938 einen Handbuchauszug nach dem Stand vom 31. Dez. d. I. vorzulegen. Einhaltung der festgesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Kreisamt Alsfeld Dr. Schönhals. Hn die Bürgermeistereien der Kreise Eietzen, Friedberg, Bübingen, HIsfelö, Lauterbach u. Schotten (Es Kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien BmtsverKündigungsblätterbei uns angefordertwerden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben, wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir Keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren. Oberhessische Tageszeitung Kmtsverkündigungsblatt