Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und FUsfeld §!r. 87. Fatzrsang 1937 Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung Gießen, 27. Juli 1937 —— --------—--77 Kreisamt Friedberg Betr.: Sperrung des Straßenübergangs bei Osthcim. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Eleisarbeiten am Bahnhof Ost- hcim wird die Landstraße II. Ordnung Ostheim — Rieder-Weisel am 26. Juli 1937 von 4,00 bis 18,00 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Butzbach — Hoch-Weisel und umgekehrt. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. F r i e d b e r g / H„ den 20. Juli 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg. I. SB.: Ba ch. Seuche »nach richten. Unter der Schafherde des Schäfers Georg Kipphan in Ostheim ist Milzbrand amtlich festgestellt worden. Ueber di« Schafherde wurde die Sperre verhängt. Kreisamt Büdingen Bekanntmachung, die Ausführung des Lagerftättcngese tzcs bctrcjfcnd. Vom 7. Juli 1937. Di« §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerftättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgefetzblatt 1 S. 1223) finden nicht mehr überall die erforderliche Beachtung. Ich nehme daher Anlaß, den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit. Geldstrafen ge-. ahndet werden. Ich verweise ferner auf die zur Ausführung dieser Vorschriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenannten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzblatt I 6. 1261). § 4. (1) Alle mit mechanischer Krast angetricbenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der «in« solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung aus- jührt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden. (2) Bohrungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen sind, hat der Anzeigepflichtige der zuständigen Anstalt unv«rzüglich anzu- zeigen. 8 6. (1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung,oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landes- bcrgbchörden unverzüglich eine Kart« einzureichen, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Ocl mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachwcist. (2) Di« gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf den Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgesührt hat oder für seine Rechnung ausführen läßt. (3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen. (4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes «inzureichcn. (5) Jede Veränderung der in den Karten darzuftellcnden Verhältnisse bat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist di« Hessische Geologische Landesanstalt in Darnistadt, Paradeplatz 3. Darnistadt, den 7. Juli 1937.' Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung. Sprenger. An die Herren Bürgermeister des Kreises. Vctr.: Durchführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzßbaren Lagerstätten (Lagerjtättcn- gesetz) vom 4. Dezember 1934. Wir verweisen Sie hiermit auf obenstehende Bekanntmachung des Herrn Reichsstatthalters und «mpsehlen diese vorkommendenfalls Ihrer besonderen Beachtung. Büdingen, den 20. Juli 1937. Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. D i c n st n a ch r i ch t c n. Karl Ludwig Nagel von Orleshausen wurde zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Orleshausen «rnannt und ver- pflichtet. Wilhelm Klchm von Heegheim wurde zum Kcmeindcdiener und Feldschiitzcn der Gemeinde Heegheim «rnannt und verpflichtet. Robert Alter aus Berstadt wurde als Wicfcnvorstandsmit-- glicd für die Gemeinde Berstadt ernannt und verpflichtet. Karl Wilhelm Dort aus Höchst a. N. wurde zum Wiege- meister der Gemeinde Höchst «. N. ernannt und verpflichtet. Kreisamt Lauterbach Nr. 26. Bekanntmachung, die Ausführung des Lagerftättcngesetzcs bctresfcnd. Vom 7. Juli 1937. Di« §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagcrfiättcngesctz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1223) finden nicht inehr überall die erforderliche Beachtung. Ich nehme daher Anlaß, den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zuwiderhandlungen gegen dies« Vorschriften mit Geldstrafen geahndet werden. Ich verweise ferner auf die zur Ausführung dieser Vorschriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenannten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1261). § 4. (1) Alle mit mechanischer Kraft angetricbenen Bohrungen niüfsen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solch« Bohrung für eigene oder fremde Rechnung «us- führt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezcigt werden. (2) Bohrungen der im Absatz 1 bezeichneten Art, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen find, hat der Anzeigepflichtige der zuständigen Anstalt unverzüglich anzuzcigcn. § 6. (1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (ij 1) durch Vermittlung der Landcs- bergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen, di« den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Oel mit Angabe ihrer Teufe Uiid die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist. (2)' Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Vohrnngen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine.Rechnung ausführen läßt. (3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen. (4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Jnkrasttreten dieses Gesetzes einzureichen. (5) Jede Veränderung der in den Karten darzuitellenden Verhältnisse hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzcigcn. Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmun- g«n ist di« Hessisch« Geologisch« Landesanstalt in Darmstadt, Paradeplatz 3. Darmstadt, den 7. Juli 1937. Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung. Sprenger. Dienstag, 27. Juli 1937 Am Mittwoch, dem 11. August 1937, findet in Lauterbach unter den üblichen Voraussetzungen ein Rindvieh- und Schweine- markt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 7>/r Uhr und endet vormittags 8 Uhr. Am Dienstag, dem 27. Juli 1937, findet in. Bermuthshain unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. Der Auftrieb gebinnt vormittags 7% Uhr und endet vormittags Am Montag, den 9. August 1937, findet in Herbstein unter • den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemartt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 7V- Uhr und endet vormittags 8 Uhr. Kreisamt Alsfeld Der Rcichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abteilung VII Zu Nr. Vil/IV 27 437. Darmstadt, den 16. Juli 1937. Pe te r- Ge me i nb e r- St ra ße 3. Ruf-Nr. 7711. Brtr.: Richtlinien für die Einrichtung und Bewirtschaftung von Schulgärten an Volts- und mittleren Schulen. An die Kreis- «nd Stadtschulämter. Nachstehend gebe ich Ihnen Kenntnis von einem Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung -und Volksbildung vom 21. Juni 1937. : Im Auftrag: Ringshausen. Abschrift. Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. E II b 233 II. E. V. Berlin W. 8, den 21. Juni 1937. Betreff: siehe oben. An dich llnterrichtsvcrwaltungcn der Länder pp. In den letzten Jahren hat die Zahl der Volks- und mittleren Schulen mit einem eigenen Schulgarten beträchtlich zugenommen. Ich begrüße diese Entwicklung mit Rücksicht auf die große Bedeutung, die dem Schulgarten im Nahmen einer boden- verwurzelten Schularbeit zukommt und im Hinblick auf die Möglichkeit die Eingliederung der Cchulgartenarbeit in den Vierjahresplan des Führers. Um Fehlentwicklungen in der Anlage und Bewirtschaftung von Schulgärten vorzubeugen, ersuche ich, die anliegenden „Richtlinien für die Einrichtung «nd Bewirtschaftung von Schulgärten an Volks- und mittleren Schulen" zu beachten. Auf eine verständnisvolle Zusammenarbeit von Schulen, Gemeinden und Schulaufsichtsbehörden mit den zuständigen Stellen des Reichsnährstandes lege ich Wert. ,Jm ^Auftrage: gez.: Frank. Abschrift zu Nr. VII/IV. 27 437. Zu E II b 233, II. E V. Richtlinien für die Einrichtung und Bewirtschaftung von Schulgärten an Volks- und mittleren Schulen. 1. Der Schulgarten soll ein Mustergarten für den heimat- gebundenen Haus-,' Siedler- und Kleingarten, in ländlichen Gemeinden für den bäuerlichen Haus- und Vorgarten sein. Er soll sich in der Gestaltung dem orts- und landesüblichen Brauche anpassen und in der Bewirtschaftung die gegebenen natürlichen Verhältnisse berücksichtigen. 2. Seine Größe soll im allgemeinen 230 Quadratmeter nicht unterschreiten und 500 Quadratmeter nicht wesentlich überschreiten. Größere Flächen erschweren den Kindern die Ueber- sicht und werden zweckmäßig besser in mehrere Gürten aufgeteilt. 3. Der Schulgarten soll ein Gemeinschaftsgarten sein: er dient der Erziehung zum Eemeinschaftsgevanken. Das Schüleroder Eigenbeet ist abzulehnen. 4. Die Bewirtschaftung muß den gärtnerischen und landwirtschaftlichen Grundsätzen einer planmäßigen Wechselwirtschaft Rechnung tragen. Sie soll durch sachgemäßen Vor-, Haupt- und Nachfruchtbau, sowie durch Zwischenfruchtkulturen (Anbau verschiedener Gartengewächse auf dem gleichen Beet zur besseren Raumausnutzung) höchstmögliche Bodennutzung erstreben. - 5. Da der Eigengarten nicht Verkausszwecken, sondern der Selbstversorgung dient, soll der Schulgarten als Abbild,6es Kleingartens hinsichtlich Gemüsearten und Obstsorten möglichst vielgestaltig sein und den Bedürfnissen des Anbaues Rechnung tragen. Es ist erwünscht, baß die Gemüsesorten der Reichs- sortcnliste angebaut werden. Bei der Auswahl der Obstsorten ist ein Sachverständiger der Laude-bauernschaft zuzuziehen. Landwirtschaftliche Düngungs- und Sortenaubauversuche sowie die Anzucht von Obstbäumen gehören nicht in den Schulgarten. 6. Die Kinder müssen die verschiedenen Arten der gärtnerischen Bodenbearbeitung kennen lernen und in den Gemüse-, Obst- und Vlumenbau soweit eingesllhrt werden, daß sie beim Verlassen der Schule ein Bild von der Einrichtung und Bewirtschaftung eines Eigengartens mitnehmen. 7. Der Schulgarten soll nach Möglichkeit Dcobachtungs- beete zur Veranschaulichung der wichtigsten Grundsätze der Vererbung?-, Züchtungs- und Sortenlehre (Rassenlehre) sowie eine Abteilung für Heil-, Gewürz- und Küchenkräuter haben. 8. Da der Schulgarten den Charakter eines Heimatgartens trägt, ist der althergebrachte Anbau schöner alter Bauernblumen zu pflegen, besonders in ländlichen Bezirken. 9. Als billige Einzäunung wird die Maulbeerhecke empfohlen: die nach 3 Jahren die Einrichtung einer Seidenraupenzucht ermöglicht. Die Reichsfachschaft für Seidenbau in Celle gibt Pflanzen ab und erteilt weitere Auskunft. 10. Die Gartenarbcitsgeräte sollen nach Möglichkeit so zahlreich vorhanden sein, baß alle Kinder gleichzeitig beschäftigt werden können. 11. Soweit der Raum es gestattet, werden die nachstehenden, der deutschen Land- und Volkswirtschast heute in besonderem Maße dienenden nützlichen Einrichtungen — je nach den- örtlichen Bedürfnissen zur Auswahl — empfohlen: a) ein Lehrgräsergarten, b) der Anbau von Oel- und Gespinstpflanzen, c) Schaubeete für besondere biologische Kruppen, die in der Heimat nicht in geschlossener Form vorkommen, d) ein Bienenstand mit Bienengarten (Viencnweidenpslanzen), e) eine Seidenraupenzucht, I) Aquarien, Terrarien, Jnsektarien (Nützlinge und Schädlinge, Kampf dem Verderb). Bekanntmachung. Betr.: Vorschriften über den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpen). Wir sehen uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß bei jeder Entfernung der Plomben, die infolge einer etwaigen Reparatur an den Leitungen oder aus anderen Gründen notwendig ist, uns bei Meldung von Strafe sofort Mitteilung zu machen ist. Alsfeld, den 20. Juli 1937. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. S ch ö n h a l s. Alsfeld, den 20. Juli 1937. 1 Betreffend: Wie oben. Das Krcisamt Alsfeld an die Bürgermeister des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Interessenten in Ihren Gemeinden auf unsere vorstehende Bekanntmachung besonvers hinzuweisen. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Schönhals. Das Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld erscheint nach Bedarf, wir bitten die Kmtsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zu- kommen zu lassen. SlmhMHeZagEttung