Kmtsverkündigungsblatt der Ureisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld 91c. 116 Jahrgang 1937 Beilage der Dberl)e|fi|d)en Tageszeitun g Gießen. 26. Oktober 1937 Kreisamt Büdingen Betr.: Die Kreissteuern und die Kreisumlagen des Kreises Büdingen 'm Rechnungsjahr 1937. Bekanntmachung. Der Herr Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abteilung III (Innere Verwaltung) hat dem Kreis Bübingen für bas Rechnungsjahr 1937 die folgenden Sätze für die Kreis- steuern und für den Ausschlag der Kreisumlagen genehmigt: I. Kreissteuersatze für die Grund- und Sondergcbiiudesteuer und und die Gewerbesteuer in den selbständigen Gemarkungen (dem gemarkungssclbständigen Grundbesitz). 1. auf je 100 Mark Steuerwert der Gebäude und Bauplätze 2. auf je 100 Mark Steuerwert vom sogenannten älteren Neuhausbesitz 3. a) auf je 100 Mark Steuerwerk des landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes b) auf je 100 Mark Steuerwerk des forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes 4. auf je 1 RM. des staatlichen Sondergebäude- steuervorfolls 1937 von den Steuerwerten a) bis 7000 Reichsmark b) über 7000 RM. 5. von den Gewerbesteuermeßbeträgen 19,7 Rpfg. 8,3 „ 42,3 47 ,, 54,9 „ 47,9 „ 350 v. H. II. Ansschlagfätze für die Kreisumlagen. 1. a) auf je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze 4,2 Rpfg. b) auf je 100 Mark Steuerwerk des land- und forstwirtfchaftlich, fowie des gärt- nerifch genutzten Grundbesitzes 8,5 „ 2. auf je 1 RM. des staatlichen Sondergebäude- fteuervorfolls 1937 bei den Steuerwerten a) bis 7000 Reichmark 10,9 „ b) über 7000 Reichsmark 9,5 „ 3. von den Gewevbesteuermeßbeträgen 24 v. H. Gemäß Art. 7 und 8 des Steuergefetzes für das Rj. 1937 vom 13. 4. 1937 (Reg.-Bl. S. 133) erhebt der Kreis direkte Steuern nur noch in den selbständigen Gemarkungen und von dem gemarkungsselbständigen Grundbesitz. Der übrige Bedarf wird auf die Gemeinden des Kreises nach Maßgabe der in ihnen vorhandenen Besteuerungsgrundlagen ausgeschlagen. Die Ekundsteuer und die Sondcrgebäudesteuer wird in 6 Zielen erhoben. Die Gewerbesteuer ist in 4 Raten zu entrichten. Dio von den Gemeinden zu entrichtende Kreisumlage ist mit je einem Sechstel ihres Jahresbetrags am 15. der Monate Juni, August, Oktober und Dezember 1937, sowie Februar und April 1938 sättig. Büdingen, den 13. Oktober 1937. Hessisches Kreisamt Büdingen. Dr. Becker. Viehseuchenpolizeitiche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch aus Frankreich. Vom 5. Oktober 1937. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes: § 1, Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Frankreich, sowie über dieses Land ist verboten. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der 88 71 ff des Viehfeuchengesetzes. 8 3. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 5. Oktober 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. I. V.: Reiner. Betressend: Den Kalten Markt in Ortenberg. Bekanntmachung. Der Kalte Markt in Ortenberg findet in diesem Jahr in folgender Weise statt: Montag, den 1. XL 1937 Pferde und Fohlenmarkt, Dienstag, den 2. XI. 1937 Rindvieh- und Schweinemarkt, verbunden mit Krämermarkt Mittwoch, den 3. XI. 1937 Krämermarkt. Auf Grund der §§ 16 und 17 Ziffer 12 des Reichsviehseuchengesetzes und der §§ 6, 9 und 47 ff. der Ausführungs- Vorschriften hierzu wird für den diesjährigen Markt nachstehendes verordnet: 1. Alles aus dem Lande Vaden und der Rheinpfalz (Regierungsbezirk Speyer) nach Hessen eingeführte Rutz- und Zuchtvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt gemäß Anordnung des Herrn Rrichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 5. X. 1937 einer »tägigen Absonderung nach Maßgabe der Anordnung vom 13. I. 1928 (Reg.-Blatt Seite 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. VII. 1932 (Reg.- Blatt Seite 91). 2. Das Mustern und der Verkauf ist am 30. und 31. Oktober 1937 in Ortenberg und im Umkreis von einer Stunde verboten. Alle an diesen Tagen eintreffenden Markttiere find auf der zuständigen Bürgermeisterei anzumelden und von dieser in eine Lifte einzutragen. Diese Liste ist dem Kreisveterinäramt am 1. Markttage vor Beginn des Marktes in Ortenberg zuzustellen. 3. Der Auftrieb am 1. und 2. XI. 1937 beginnt um 8 Uhr vormittags und muß um 9 Uhr beendet fein. 4. , Für alles auf den Markt verbracht« Vieh sind beim Auftrieb Ursprungszeugnisse vorzulegen. 5. Vor dem Auftrieb muß jedes Tier amtstierärztlich untersucht werden. 6. Jeder Verkauf von Tjeren vor dieser Untersuchung und außerhalb des Marktplatzes ist verboten. 7. Der Auftrieb muß durch die amtstierärztlichen überwachten Eingänge erfolgen. 8. Während des Auftriebs dürfen di« Markttiere nur durch gesondert«, polizeilich überwachte Ausgänge weggebracht werden. 9. Alle Markttiere müssen innerhalb der Markteinfriedigung und so aufgestellt werden, daß ihre Besichtigung durch den beamteten Tierarzt leicht möglich ist. 10. Die Anordnungen des beamteten Veterinärarztes und des Po'izeipersonals müssen genau befolgt werden. 11. Von den Pferdehändlern und den Rindviebbändlern muß das geleblich voraeschriebene Kontrollbuch mifaefübrt werden. . Zuwiderhandlungen werden auf Erund der ndeverbände. Bericht Uber die Finanz- und Kassenlage des Kreises Alsfeld für das 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1937. Di« Entwicklung der Finanz- und Kassenlage des Kreises Alsfeld nahm im 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1937 normalen Verlauf. Alsfeld, den 19. Oktober 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. SchönhaIs. Alsfeld, den 19. Oktober 1937. Betreffend: Beitreibung der Gemeindccinkünfte vom Rj. 1937. An die Gemeindekaffen des Kreises. Soweit noch nicht geschehen, sehen wir der Vorlage der Mahn- und Pfändungsbefehle über Rückstände vom 1.—3. Ziel Eemeindeumlagen vom Rj. 1937 oder Ihrem Bericht, daß Rückstände nicht vorhanden sind, bis zum 1. November 1937 entgegen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß in die Mahn- und Pfändungsbefehl« nicht nur die rückständigen Umlagen, sondern auch di« rückständigen Eemeindegeld«r (Holzgeld, Erasg«ld usw.) aufzunehmen sind. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. Bekanntmachung. Betreffend: Die Abhaltung von Biehmärktcn in Kirtorf. Die Abhaltung des Schweinemarktes am 27. Oktober 1937 in Kirtorf wird genehmigt. Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften werden nachstehende Anordnungen getroffen: 1. Es dürfen Schweine im Besitze von Züchtern aus Ober- Hessen, den Kreisen Marburg und Ziegenhain, von Händlern, die im Kreise Alsfeld ihren festen Wohnsitz haben und von der Viehverwertung in Alsfeld aufgetrieben werden. Die Schweine müssen frei sein von Erscheinungen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere). Hustend« Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden beim Auftrieb zurückgewiesen; desgleichen die sogenannten Kümmerer. Für Händlerschweine ist durch Vorlage des amtstierärztlichen Zeugnisses der Nachweis zu erbringen, daß die Tiere die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sind. 2. Schweine aus Sperrbezirken, Beobachtungs- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht ausgetrieben werden. 3. Für alle aus den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden. 4. Vor dem Auftrieb auf den Marktplatz müssen die Schweine dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgeführt werden 5. Die Beförderung der Schweine hat auf Wagen zu geschehen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. November 1933 find zu beachten. 6. Der Auftrieb erfolgt morgens von 9—9‘/s Uhr auf der Straße nach Ober-Gleen. 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Reichsviebieuchengesetz bestraft. Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Poli- zeibeamtsn ist Folge zu leisten; ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Marktttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Kirtorf und der Umgebung d«s Marktes untersagt. ;. r " «. Alsfeld, den 11. Oktober 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals. Bekannt ur achung. Betreffend: Die Abhaltung von Viehmärktcn in Alsfeld. Die Abhaltung des Schweinemarktes am 1. November 1937 in Alsfeld wird genehmigt. Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften werden nachstehende Anordnungen getroffen: 1. Es dürfen Schweine int Besitze von Züchtern aus Oberhessen, den Kreisen Marburg und Ziegenhain, von Händlern, die im Kreise Alsfeld ihren festen Wohnsitz haben und von der Viehverwertung in Alsseld aufgetrieben werden. Die Schweine müssen frei sein von Erscheinungen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten bassen (der Seuche verdächtige Tiere). Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden beim Auftrieb zurückgewiesen; desgleichen die sogenannten Kümmerer. Für Händlerschweime ist durch Vorlage des amtstierärztlichen Zeugnisses der Nachweis zu erbringen, daß die Tiere die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sind. 2. Schweine aus Sperrbezirken, Beobachtungs- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgetricben werden. 3. , Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vgl di« Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden 4. Vor dem Austrieb auf den Markt müssen die Schwein« dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgeführt werden. 5. Die Beförderung der Schwein« hat in Wagen zu erfolgen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. November 1933 sind zu beachten 6. Der Marktauftrieb erfolgt nur von der Bllrgermeister- Haas-Straß« und der Tilemann-Schnabel-Straße aus. Di« Jahnstraße zwischen Schillerstraße und Tilemann-Schnabel- Straße wirb für b«n übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftriebszeit gesperrt. 7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 9—9Vz Uhr. 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft. Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und ver Polizeibeamten ist Folg« zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt. Alsfeld, den 11. Oktober 1937. Kreisamt Alsseld. Dr. 'S ch ö n h a l s. Bekanntmachung. Betr.: Die Abhaltung von Viehmärktcn in Groß-Felda. Die Abhaltung des Schweinemarktes am 1. November 1937 in Groß-Felda wird genehmigt. Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften werben nachstehende önortmutigen getroffen: 1. Es dürfen Schweine im Besitze von Züchtern aus Oberhessen, den Kreisen Marburg und Ziegenhain von Händlern, die itn Kreise Alsfeld ihren festen Wohnsitz haben und von der Viehverwertung in Alsseld ausgetrieben werben. Die Schweine müssen frei sein von Erscheinungen, di« den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtig« Xiere). Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Haüt- ausschlägen werden beim Auftrieb zurückgewiesen; desgleichen die sogenannten Kümmerer. Für Händlerschweine ist Lurch Vorlage des amtstierärztlichen Zeugnisses der Nachweis zu erbringen, daß bi« Tier« die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sind. 2. Schweine und Rindvieh aus Sperrbezirken, Vcobach- tungs- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgetricben werden. 3. Für alle auf den Markt gebrachten Schwein« muß ein vorschriftmäßiges Ursprungszeugnis (vergl die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden. 4. Vor dem Auftrieb aus den Marktplatz müssen die Schweine dem beamteten Veterinärarzt zur Untersuchung vor- gesllhrt werden. 5. Der Transport der Schwein« hat auf Magen zu qcschehen. 6. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 9—9% Uhr vorm. 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer- ' den nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft. Den Anordnungen des beamteten Veterinärarztes und des überwachenden Polizeipersonals ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Groß-Felda und der Um» gebung des Marktes untersagt. Alsfeld, den 19. Oktober 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.