Amtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Zriedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld Nr. 108. Aabrgang 1937 Beilage der Oberhessl'schen Tageszeitungj Gießen.2V,September 1937 Kreisamt Gießen Anordnung betreffend die Festsetzung von Sortcn-Zuschlägen für die Speise- kartosseln „Juli- und „frühe Hörnchen-. Vom 17. September 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, rvas folgt: I. (1) Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugerfestpreise (RM. 2.65 je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von RM. 1.— . je 50 Kilogramm und für „frühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte ein solcher von RM. 2.— je 50 Kilogramm gestattet. (2) Für die „Juli" (Nieren) und „frühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte erhöhen sich die in meiner Anordnung vom 6. September 1937 betreffend die Festsetzung von Vcrbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln für gelbfleischige Speisekartoffeln festgesetzten Verbrauch erhöchst- preise entsprechend. II. \ Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft. HI. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit am 31. Dezember 1937. Darmstadt, den 17. September 1937. Der Rcichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —- Stelle für die Preisbildung. I. 53.: gez. Reiner. Betr.: Die Einführung der Veschaupflicht bei den Hausschlach- tungen. An die Bürgermeister des Kreises. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 20. 9. 1937 im Amtsverkündigungsblatt vom 23. 9. 1937 ersuchen wir Sie mit Rücksicht auf die am 1. Oktober in Kraft tretende Veschau- pflicht bei Hausschlachtungen, die Wintermetzger und die gewerblichen Metzger auf folgendes besonders hinzuweisen: 1. Die zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau kommenden Tiere sind mindestens 12 Stunden vorher dem Fleischbeschauer anzumelden. 2. Die Tiere sind vor dem Schlachten ordnungsgemäß zu betäuben. 3. Die Ausschlachtung ist in gleicher Weise wie bei gewerblichen Schlachtungen vorzunehmen, insbesondere ist die Rllckenwirbelsäule zu spalten, soweit dies bei der gewerblichen Schlachtung vorgeschrieben ist. 4- Die Tiere sind so zeitig zu schlachten, daß der Fleischbeschauer in der Lage ist, die Fleischbeschau und bei Schweinen die Trichinenschau bei Tageslicht vorzunehmen. 5. Vor der Schlachtung muß der Schlachtsteuerschein und der Schlachtschein, bei Schweinen außerdem der Schein über erfolgte Trichinenschau vorgelegt werden. Endlich ist den Beteiligten zu empfehlen, das Schlachten der neh^ 001 der Verarbeitung des Fleisches vorzu- Eießen, den 23. September 1937. Kreisamt Gießen. 3. V.: Weber. Dienstnachrichten. Herr Hugo Wagner aus Muschenheim wurde zum Führ«« der Freiwilligen und Pflichtfeuerwehr Muschenheim ew nannt. Herr Otto Naumann aus Muschenheim wurde zum stell» vertretenden Führer der Freiwilligen und Pflicht euerwehL Muschenheim ernannt. Kreisamt Friedberg Betr.: Die Einsendung der Handbuchauszüge und Kassestukj» Protokolle. An die Bürgermeister, die Kirchen- und Stiftungsvorstände uny die Vorstände der israelitischen Neligionsgemeinden des Kreises« Die am 1. Oktober 1937 fälligen Kassesturzprotokolle un8 Handbuchausziige sind bis spätestens zum 15. Oktober 1937 aii uns «inzusenden. Die Rechner sind besonders darauf hinzu» weisen, daß in dem Handbuchauszug sämtliche Einnahmespalteü (Schuldigkeit, Abstattung, Rückstand) auszufüllen sind. Friedberg (Hessen), den 16. September 1937« Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Kreisamt Lauterbach Nr. 38. Anordnung betreffend die Festsetzung von Sortcn-Zuschlägen für die .Speis« kartosseln „Juli- und „frühe Hörnchen-. Vom 17. September 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 193Q (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich« was folgt: I. (1) Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger? festpreise (RM. 2.65 je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangstation)s wird für die „Juli" (Nieren) ein Cortenzuschlag von RM. 1.—• je 50 Kilogramm und für „frühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte ein solcher von RM. 2.— je 50 Kilogramm gestattet. (2) Für die „Juli" (Nieren) und „frühe Hörnchen", Tan« nenzapf-n (rote Mäuse) und Eifeler Platte erhöhen sich die in meiner Anordnung vom 6. September 1937 betreffend die Fest» setzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln für gelbfleischige Speifekartosfeln festgesetzten Verbraucherhöchst» preise entsprechend. II. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das 53erbot von Preiserhöhungen vom 26. No» vember 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft. III. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit dem 31. Dezember 1937. Darmstadt, den 17. September 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —> Stelle für die Preisbildung. I. 33.: gez. Reiner. Dicnstnachrichten. Johannes DLll zu Steinfurt ist als stellvertretender Wiegemeister für die Gemeinde Steinfurt ernannt und verpflichtet worden. Friedrich Schmitt zu Altenschlirf ist zum Feldgcschwore- nen der Gemeinde Altenschlirf ernannt und vervklubtet worden. Sonntag, 26. September 1937 Kreisamt Schotten Anordnung [ betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für ' Speifekartoffeln, vom 6. September 1937 Aus Grund von Zisser 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des ReiKskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme.ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M„ was folgt: ■ Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher Lis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1. In Städten, Industriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Sveifekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, für weihe, rote und blaue Lor- für gelbe Sorten le 50 Kg. teil je 50 Kg. RM. RM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empsangsverteilers .... bis zu 2,85 bis zu 3,15 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers .........bis zu 2,95 bis zu 3,25 bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Emv- fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers .... bis zu 3,15 bis zu 3,45 Lei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler ...... bis zu 0,37 bis zu 0,40 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann. bei Abgabe von 50 Kg. > bei Abgabe von 5 Kg. an lür weiße. rote und blaue Sorten je 50 Kg. NM i bis zu 2,70 , bis zu 0,33 für gelbe Sor- leit je 50 Kg. NM. bis zu 3,*— bis zu 0,36 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kg. an: für weiße, tote und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg. tcn je 50 Kg. NM. NM. a) in die unter 1 genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2,70 bis zu 3,— 4. Soweit der Verbraucher die abholt: , II. Kartoffeln beim Erzeuger für rote, weiße und blaue Sorten je 50 Kg. RM. 2,35 für gelbe Sorten je 50 Kg. RM. 2,65 Die Verlandverteilerfpanne beträgt je 50 Kg. 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Ver- ordung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. 1936 (Reichsgesetzblatt 1 S. 955) bestraft. IV. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 In Kraft. Darmstadt, den 6. September 1937, Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung Stelle für die Preisbildung. Anordnung betreffend di« Festsetzung von Höchstpreisen für Heu. Vom 6. September 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbiloung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt: § 1- 1. Beim Handel mit Heu neuer Ernte (1937) an den Ge- treidegrohmärkten Mainz und Worms werden nur folgende Höchst'notierungen pro 100 Kilogramm zugelassen: a) Wiesenheu, lose, gesund, gut, trocken 4.90 bis 5.10 RM. ■ b) Luzerneheu........5.60 bis 5.90 RM. 2. Bei Abschlüssen, die an den Getreidegroßmärkten erfolgen, dürfen die vorstehenden Preise nicht überschritten werden. Abfallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vorstehenden Preisspannen zum Ausdruck kouimen. 3. Die Preise verstehen sich für Wiesenheu Frachtparität Mainz oder Worms und für Luzerneheu ab rheinhessische Verladestation. § 2. 1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Ectreidegroß- märkte sind nur die int § 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig. 2. Die Preise verstehen sich für Wiesenheu Frachtparität nächstgelegener Getreidegroßmarkt (Mainz, Worms), und für Luzerneheu ab rheinhessischr Verladestation. 3. Verteiler haben die Ware auf dem kürzesten Wege den Verbrauchern zuzuführen. § 3. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß bett §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 bestraft. § 4. Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung !m Anzeiger der Hessischen" Landesregierung in. Kraft. Am gleichen Tage tritt die Anordnung vom 3. August 1937 außer Kraft. Darmstadt, den 6. September 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —- ' Stelle für die Preisbildung. Anordnung betressend die Festsetzung von Sorten-Zuschlägcn für die Speisc- kartosfeln „Juli" und „frühe Hörnchen". Vom 17. September 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt: (1) Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugerfestpreise (RM. 2.65 je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von RM. 1 — je 50 Kilogramm und für „frühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte ein solcher von RM. 2.— je 50 Kilogramm gestattet. (2) Für die „Juli" (Nieren) und „frühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte erhöhen sich die in meiner Anordnung vom 6. September 1937 betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln für gelbfleischige Speisekartoffeln festgesetzten Verbraucherhöchstpreise entsprechend. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft. III. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung int Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit dem 31. Dezember 1937. Darmstadt, den 17. September 1937. Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —- Stelle für die Preisbildung. In Vertretung: Reiner. Betr.: Die Einführung der Beschaupflicht bei den Hausfchlach- tungen. Bekanntmachung. Nach den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Aende- rung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. April 1937 (Reichsgefetz- blatt I S. 453) unterliegen die Hausschlachtungen ab 1, Oktober d. I. der Schlachtvieh- und Fleischbeschau und gegebenenfalls auch der Trichinenschau. Dis Bürgermeistereien wollen für ortsübliche Bekanntmachung Sorge tragen und die Fleifchbefchauer entsprechend unterrichten. Schotten, den 22. September 1937. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Dienftnachrichtcn. „ Heinrich Dietz II. von Ober-Seibertenrod wurde als Feld- fchütze für die Gemeinde Ober-Seibertenrod ernannt und verpflichtet.