Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Fllsfeld 91c, 139. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung Gießen. 24.Dezember 1937 Kreisamt Gießen Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartosselu im Monat Januar 1938 vom 11. Dezember 1937. Aus Grund von Zisser 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Rcichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a.. M., .was folgt: I. Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 31. Januar 1938. werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: ... „ , 1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Vuchschlag und Neu-Isenburg, für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. NM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers ......bis zu 3,— bis zu 3,30 Lei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „„3,10 „ „ 3,40 Lei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Empfaugs- verteiler .......... ,> „ 3,20 „ „ 3,50 Lei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ........ „ „ 3,30 „ „ 3,60 Lei Abgabe von 5 Kilogramm an durch - den Kleiuverteiler...........0,39 „ „ 0,42 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgesührt sind, für weiße, rote und blane, Sorten für gelbe Sorten je 50 Kg je 50 Kg Lei Zufuhr frei Wohnung oder Keller RM. RM. des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers . .■ ... . bis zu 2,85 bis zu 3,15 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . i „ „ 0,35 „ „ 0,38 3. 'Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kilogramm an für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 b) in die unter 2. genannten Gebiete „ „ 2,70 „ „ 3,— 4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg NM. RM. 2,50 2,80 II. Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. 1. Auf die für gelbe Speisekartoffcln festgesetzten Erzeugerfestpreise (2,80 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für di« „Juli" (Nieren) ein Sorteuzuschlag von höchstens 1,— ÄM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 .Kilogramm gestattet. 2. Für die „Juli" ’ (Nieren) und „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eisler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbsleischige Speisekartosfeln entsprechend. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung Uber das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft. V. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in und am 31. Januar 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 11. Dezember 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. I. V. Reiner. Aul. zu Nr. III G. 18337. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten. — Vom 15. Dezember 1937 — Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Absatz 2 des Viehseuchen- aesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes: § 1. Rinder und Schweine dürfen zu Nutz- und Znchtzwecken, solange die Maul- und Klauenseuche im Lande Hessen herrscht, aus Hessen nur ausgeführt werden, nachdem sie im Ursprungs- bestand gegen Maul- und Klauenseuche fchutzgeimpft sind. Die Impsdosis beträgt für Rinder 20 ccm Hochimmunserum oder 25 ccm Rekonvaleszentenserum je Zentner Lebendgewicht. Für Ferkel 5 ccm Hochimmunserum oder 10 ccm Rekonvaleszentenserum, für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 15 bis 20 ccm Hochimmunserum oder 20 bis 25 ccm Rekonvaleszentenserum für große Schweine 40 ccm Hochimmunserum oder 50 ccm Rekonvaleszentensernm. Der Nachweis der ordnungsmäßigen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 7 Tagen. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden. § 2. Die Kosten der Impfung trägt der Tierbesitzer. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchen- gesetzes. § 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darm st ad t, den 15. Dezember 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Kreisamt Lauterbach Nr. 60. Bekanntmachung. Vetr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern. 1. Wir machen darauf aufmerksam, daß nach der Verordnung vom 21. September 1905 (Reg.-Bl. 1905 S. 251) die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Miß- brauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, verboten ist. Zu diesen Sprengstoffen sind u. a. zu rechnen: Pulver, Feuerwerkskörper (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergl.), Zündplättchen. Wer die genannten Sprengstoffe feilhalten will, hat hiervon vorher der Ortspolizei Anzeige zu machen. Wer mit Pulver (Sprengsalpeter, Brennbarem Salpeter), Feuerwerkskörpern und Zündplättchen Handel treibt, darf: a) im Kaufladen nicht mehr als 2*/a Kilogramm, b) im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm .vorrätig halten. Freitag, 24. Dezember 1937 Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) • gelegenen, mit keinem Schornstein in Verbindung stehenden abgesonderten Räume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Di« Behälter, in denen diese Stoffe aufbewahrt werden, müssen von geeigneter, in § 6 Absatz 1 und 2 der oben vermerkten Verordnung näher bezeichneten Beschaffenheit sein. Zuwiderhandlungen gegen dies« Vorschriften sind nach § 36 oben erwähnter Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haststrafe bedroht, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt find. 2. Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörper, Krawallsteine, Kracher usw.) ist nach § 3 Ziffer 5, b cc) genannter Verordnung verboten. Hierbei bemerken wir ausdrücklich, daß wir im Zuwiderhandlungsfalle gegen bi« erwähnten Vorsckriften nach Feststellung der Uebertretung gegen die betreffenden Geschäftsinhaber unnachsichtlich auf Grund des § 35 der Reichsge,werbeordnung vorgehen werden. Hiernach kann den Gewerbetreibenden der -fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Geschäftsinhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. Abgesehen von biesem Vorgehen, werden sonstige Zuwiderhandlungen gegen bi« Bestimmungen nach § 367 Ziffer 5 des RStGB. mit Geldstrafe bis 150 RM. oder mit Haft bestraft, wenn nicht höher« Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reich-sgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern- verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Wenn Eltern, Vormünder oder ander« Personen, deren Obhut Kinder unter zwölf Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartig« Uebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes bi« zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Fall polizeilich gewarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Drittel der auf die Uebertretung festge etzten Strafe belegt. Lauterbach, den 20. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Lauterbach I. V.: gez. Schindel. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeister und die Genbarmeriestationen des Kreises. Wir beauftragen Sie, den Befolg obiger Vorschriften, sowie überhaupt diejenigen der Verordnung vom 21. September 1905 Reg.-Bl. von 1905 S. 251, (vergl. auch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1904 im Reg.-Bl. Nr. 26) zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Die Bürgermeister wollen solche Geschäftsinhaber, von welchen sie annehmen, daß sie Feuerwerkskörper lagern und feil- halten, sofort über ditz Vorschriften belehren. Besonders in der Neujahrsnacht ist darüber streng zu wachen, daß keine Ucbertretungen der erwähnten Art vorkommen bzw., daß solche zur Bestrafung gelangen. Lauterbach, den 20. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Lauterbach I. V.: gez. Sch i ndel. Nr. 61. Bekanntmachung. Betreffend: Die Polizeistunde an den Weihnachtsfeiertagen und an Silvester. Die Polizeistunde wird für den 2. Weihnachtsfeiertag auf 2 Uhr und für Silvester auf 6 Uhr festgesetzt. Lauterbach, ben 2f. Dezember 1937. Kreisamt Lauterbach Bon Hard. Kreisamt Alsfeld Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisckartosseln im Monat Januar 1938 vom 11. Dezember 1937. Aus Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 (Rcichsanzeigcr Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt: L Neu-Isenburg, w 3,20 x 3,30 u 0,42 0,39 bis zu 3,15 Kilogramm an 50 II. gt je 50 Kilogramm Verbraucherhöchstpreisen beträ III. 3,50 3,60 a b für weiße, rote und blaue Sorten je 60 Kg RM. für gelbe Sorten je 50 Kg RM. für weiße, rote und blaue Sorten je 50 Kg NM. für weiße, rote und blaue Sorten je 50 Kg RM. für gelbe Sorten je 50 Kg RM. für gelbe Sorten je 50 Kg NM. für weiße, rote und . blaue Sorten je 50 Kg RM. 2,50 für gelbe Sorten je 50 Kg NM. 2,80 bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers bei Zufuhr frei Keller des Kleinvsrteilers bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler ......... bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ........ bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler ...... bis zu 2,85 .. .. 0,35 bis zu 3,45 „ 3,— 4. Soweit der Verbraucher die abholt in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 in die unter 2. genannten Gebiete ., 2,70 „ „ Kartoffeln beim Erzeuger Die Versandverteilerfpanns 0,20 RM. und ist in den festgesetzten enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. bis zu 3,— „ „ 3,10 bis zu 3,30 3,40 Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 31. Januar 1938 werden nachstehende Höchstpreise fcftcicfc&t • 1 In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bmgen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchjchlag und bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller des Verbrauchers durch den Emp- fangsvertciler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ..... ..... bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,35 „ „ 0,38 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgesührt sind, 1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugerestpreise (2,80 RÄ. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet. 2. Für die „Juli" (Nieren) und „Frühe Hörnchen, „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und ..Eisler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbfleischige Speisekartoffeln entsprechend. IV. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wirb gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft. V. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in und am 31. Januar 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 11. Dezember 1937. Der Neichsstatthalter in Sellen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. I. V. Reiner.