Kmtsverkündigungsblatt der Rreirämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb Nr. 138 Kakrgang 1937 Beilage der Oberhejsifchen Tageszeitung I Gießen. 23.Dezember 1937 Kreisamt Gießen Dicnstnachrichten. Karl Völzel V., Otto Jung und Ludwig Haas von Wieseck wurden zu ordentlichen Mitgliedern des Wiesenvorstandes der Gemeinde Wieseck und Heinrich Kreiling XII, sowie Karl Christ von Wieseck wurden zu stellvertretenden Mitgliedern des Wiesenvorstandes der Gemeinde Wieseck bestellt und verpflichtet. Kreisamt Friedberg Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Cpeisekartosfcln im Monat Januar 1938 vont 11. Dezember 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichslommissars für die Preisbildung vom IS. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M„ was folgt: Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 31. Januar 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1 In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar rn Bmgen, Darmstadt. Giessen. Mainz, Offenbach und $ßoms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Neu-Isenburg, für weiße, rote und für gelbe Haue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers ......bis zu 3,— bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „ 3,10 bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Empfangs- Verteiler .......... « » 3,20 bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ....... »» >, 3,30 bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler....... ,, „ 0,39 RM. bis zu 3,30 „ .. 3,40 n n 3,50 ,, ,, 3,60 >. » 0,42 2 Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestcllt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgesuhrt nnd. für weiße, rote und blaue Sorten je 50 Kg bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller RM. des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ...... bis zu 2,83 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,35 für gelbe Sorten je 50 Kg RM. bis zu 3,15 ., 0,38 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kilogramm an für weiße, rote und für gelbe blaue Borten Sorten Je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 b) in die unter 2. genannten Gebiete „ „ 2,70 „ „ 3,— 4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt ff,t weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. 2,50 2,80 II. Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. 1. Auf die für gelbe Speisekartoffelu festgesetzten Erzeuger- festpreife (2,80 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet. 2. Für die „Juli" (Nieren) und „Frühe Hörnchen, „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und ..Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgejetzten Verbraucherhöchstpreife für gelbfleischige Speisekartoffelu entsprechend. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäss den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft. V. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in und am 31. Januar 1938 äusser Kraft. Darmstadt, den 11. Dezember 1937. Der Reichsstatthalter in Seiten — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. I. V. Reiner. An die Bürgermeister des Kreises Friedberg. Die vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekanntzugeben. Friedberg/H., den 15. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt. Bekanntmachung. Betreffend: Maul- und Klauenseuche. In der Gemeinde Burg-Eräfenrode ist in dem Gehöft des Adolf Moscherosch die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Es wird gebildet: , a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde. Vurg- Gräfenrode, b) ein Veobachtungsg« biet, bestehend aus den Gemeinden Ilbenstadt mit Nonnenhof, Gross-Karben, Klopphcim und Kaichen. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz und des hessischen Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RVSE. werden weiter folgende Anordnungen getroffen: A. Für den Sperrbezirk: 1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten. 2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahrten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, dass die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete mindestens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellte Desinfektionsmatratze ge- ert werden. Dementsprechend sind auch die benutzten lgen zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einsammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen. 4. Die gesperrten Gehöfte bzw. Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaussichtigung und Wartung sowie Pflege der Tiere betrauten Personen und Donnerstag, 23. Dezember 1937 Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauen- vieheg dürfen Personen nicht verwandt werden, die mit fremdem Klauenoieh in Berührung kommen. 8. Metzgern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh, desgleichen der Eintritt in' die Seuchengehöfte verboten. 8. Jeder Hausierhandel ist verboten. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall. 8. Sämtliche Hunde sind festzulegen Geflügel und Katzen sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. 9. Das Sammeln in verseuchten Gehöften ist, auch von der Straße aus, verboten. 10. In nicht verseuchten Gehöften ist das Sammeln von der Straße aus (durch das Fenster) gestattet. Die Gehöfte dürfen jedoch nicht betreten werden. B. Für das Veobachtungsgcbiet. 1. Der Weidegang des Klauenviehs sowie die gemeinsame Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen ist verboten. 2. In sämtlichen Gemarkungen die innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern um den Seucheort fallen, ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten. 3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden. 4. Das Sam mein von der Straße aus ist gestattet. Die Gehöfte dürfen dabei jedoch nicht betreten werden. Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Eigennutz den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln, und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Ve- ftrafung (Geld- und Freiheitsstrafen) zu erwarten. Frtedberg/H., den 21. Dezember 1937. Kreisamt Friedberg Dr. Braun. Kreisamt Schotten Betreffend: Das Fcilhaltcn von Feuerwerkskörpern. An die Herren Bürgermeister des Kreises. Wir weisen darauf hin daß nach §§ 26 und 36 der Hessischen Verordnung vom 21. September 1905 die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist, besonders aber an Personen unter 16 Jahren verboten ist. .Die Bürgermeister wollen die in Frage kommenden Geschäftsinhaber auf das Verbot besonders aufmerksam machen. Das Abschießen von Feuerwerkskörpern an bewohnten und von Menschen besuchten Orten sowie in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen wird gemäß §§ 367, 368 StGB, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. . Ortspolizeibehörde und Gendarmerie sind angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Schotten, den 17. Dezember. Hess. Kreisamt Schotten I. V.: Schwan. Kreisamt Alsfeid Der Neichsstatthalter in Hessen. — Landesregierung Darmstadt, den 6. Dezember 1937. Abteilung VII Peter-Gemeinder-Straße 3. Zu Nr. VII/IV. 29145. Ruf-Nr. 7711. Betreff: Richtlinien für die Leibeserziehung an Jungenschulen. An die Kreis- und Stadtschulämter und die Direktionen der höheren Jungenschulen. Ich gebe Ihnen nachstehend abschriftlich Kenntnis von einem Erlaß des Herrn Reichserziehungsministers in obigem Betreff. Zu den „Richtlinien" ordne ich das Folgende an: 1. Statt der bisherigen Unterscheidung zwischen Turn- und Spielstunden ist künftig die Bezeichnung „Leibesübungen" zu setzen. Die Gesamtzeit der Leibesübungen einer Klasse gehört in die Hand einer geeigneten Lehrkraft. Abweichende Regelungen stnd möglichst mit Beginn des neuen Schuljahres zu ändern. Die Einführung der fünf Wochenstunden Leibesübungen ist nach Möglichkeit nunmehr auch in der Volksschule zu verwirklichen. 2. Soweit die Voraussetzungen zutreffen, ist auf Seite 15 der „Richtlinien" erläuterte Beurteilung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit sowie feer Persönlichkeit vor- zunehmen. Da hierzu die Raumeinteilung in feen bis jetzt noch gebräuchlichen Zeugnisvordrucken nicht ausreicht, bin ich damit einverstanden, daß die vom Verlagshaus Wolf- . gang Schröter, Darmstadt, Weyprechtstraße, herausgebrach- ten besonderen Zeugniseinlagen und Leistungstafeln verwendet werden. lieber die bei der Leistungs- und Persönlichkeitsbeurteilung gemachten Erfahrungen ist mir bis zum 15. Mai 1938 eingehend zu berichten. 3. Für die praktische Arbeit des Winterhalbjahres bleiben die angeordneten gemeinschaftskämpferischen Aufgaben im Geräteturnen bestehen. : 4. Das in den Richtlinien vorgesehene Winterturnfest wird zweckmäßig gegen End« des Schuljahres in Form von Elternveranstaltungen durchgeführt. Die Beteiligung aller Schüler hierbei ist selbstverständlich. Ich weise auch besonders darauf hin, daß Leistungen anderer Schulen des Ortes oder der Umgebung zum Vergleich herangezogen werden können. 5. Für die Leistungsprüfung der Abschlußklasse der höheren Schulen (Prima) kann für dieses Jahr von der auf Seite 71/72 der „Richtlinien" festgelegten Uebungsvevbindung am Reck und Barren abgewichen werden. 6. Weitere Ausführungsbestimmungen für feie Sommerarbeit ergehen rechtzeitig. Im Auftrag: Ringshausen. Abschrift. Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft. Erziehung und Volksbildung. K II b 8215/5. 8. 37 (46), E II E III a, M (a) Berlin W 8, den 14. September 1937. An die llnterrichtsverwaltungen der Länder pp. Im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers übersende ich di« neuen Richtlinien für die Leibeserziehung an Jungenschulen. Sie treten für sämtliche Jungenschulen des Reiches zum 1. Oktober 1937 bzw. nach den Herbstferien 1937 in Kraft. lieber die mit den neuen Richtlinien und insbesondere mit der Leistungswertung (Anhang) gemachten Erfahrungen ist mir zum 1. Oktober 1938 zu berichten. 2 Druckstücke sind beigefügt. Die Richtlinien sind bei der Weidmannschen Verlagsbuchhandlung, Berlin SW 68, Zimmerstraße 94, im Druck erschienen und zum Preise von 1,90 RM. zu beziehen. gez.: Rust. Alsfeld, feen 15. Dezember 1937. Vorstehende Verfügungen den Schulvorständen des Kreises zur Kenntnis und Beachtung. Kreisschulamt Alsfeld I. V.: Walter. Alsfeld, den 18. Dezember 1937. Betreffend: Verzeichnis der gewerblich tätigen Schulkinder. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns die Verzeichnisse der gewerblich tätigen Schulkinder bis spätestens zum 15. Januar 1938 vorzulegen. Nichtbeantwortung bis zu diesem Zeitpunkt wird als Fehlanzege angesehen. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. Bekanntmachung. Betreffend: Di« Beringung einheimischer Stubenvögel nach der Naturschutzverordnung. Nach § 19 Absatz 1 feer Naturschutzverordnung vom 18. 3. 1936 müssen alle geschützten, nicht jagdbaren einheimischen Vögel, feie sich int Privatbesitz befinden, bis zum 1. 1. 1938 mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen versehen sein (§ 18 Abs. 2 NSchDO.). Wer gegen diese Vorschrift verstößt, macht sich strafbar und hat feie Einziehung der unberingten Vögel zu gewärtigen. Die in der Stadt Alsfeld oder in den Gemeinden des Kreises Alsfeld wohnhaften Besitzer solcher Vögel (z. B. Dompfaffen, Hänflinge, Kreuzschnäbel usw.) werden hiermit aufgefordert. Art und Zahl der in ihrem Besitz befindlichen, unter feie Verordnung fallenden Vögel bis spätestens 28. Dezember 1937 dem Kreisamt Alsfeld schriftlich zu melden. Wegen der Durchführung der Beringuitg im Kreise Alsfeld erfolgt demnächst besonder« Anordnung. Alsfeld, den 18. Dezember 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. Alsfeld, feen 18. Dezember 1937. Betreffend: Wie oben. An sämtliche Bürgermeister des Kreises Alsfeld. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ortsüblicher Weife zur allgemeinen Kenntnis bringen. Krcisamt Alsfeld (Untere Naturschutzbehörde) Dr. Schänhäls.