Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Zchotten und Kisfeld Nr. 137. Jahrgang 1937 Beilage der Ob erheffijche n Tageszeitung Gießen. 21.Dezember 1937 Kreisamt Gießen Biehseuchenpoltzeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hafen und Kaninchen. Vom 6. Dezember 1937. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für bas Land Hessen folgendes: - § 1. Die Einfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei,. Oesterreich und der Türkei ist verboten. § 2. Lebende und tote Hasen, sowie lebende und tote wilde und zahme Kaninchen aus Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien und Griechenland dürfen nur eingeführt werden, wenn durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Tiere aus Gegenden stammen, in denen kein auf Haustiers übertragbares seuchenhaftes Sterben bei Hasen, Kaninchen und anderen Nagetieren (Eichhörnchen usw.) und Federwild bekannt geworden ist. § 3. Die unmittelbare Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus den in §§ 1 und 2 genannten Ländern ist nur unter Beibringung des in § 2 bezeichneten amtstierärztlichen Zeugnisses gestattet. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. ves Viehseuchengesetzes. § 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 19. April 1937 (Reg.-Bl. 6. 137) aufgehoben. Darmstadt, den 6. Dezember 1937. Der Rcichsstatthalter in Hessen — Landesregierung I. D.: Reiner. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung. betreffend: Maul- und Klauenseuche in Schwalheim. In Ergänzung unserer Anordnungen vom 13. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt vom 17. 12. 1937 Nr. 135 und 15. 12. 1937 Nr. 134) wird folgendes bestimmt: Das Beobachtungsgebiet wird auf die Gemeinde Ockstadt vusgedehnt. F r i e d b «r g / H., den 17. Dezember 1937. Kreisamt Friedberg I. V.: Ruppersberger. Kreisamt Büdingen Bekanntmachung. Betr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern. 1. Wir machen darauf aufmerksam, daß nach der Verordnung vom 21. September 1905 (Reg.-Bl. 1905 S. 251) die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, verboten ist. Zu diesen Sprengstoffen sind u. a. zu rechnen: Pulver, Feuerwerkskörper (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und derK.), Zündplättchen. Wer die genannten Sprengstoffe feilhalten will, hat hiervon vorher der Ortspolizei Anzeige zu machen. Wer mit Pulver (Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter), Feuerwerkskörpern und Zündplättchen Handel treibt, darf: 1. im Kaufladen nicht mehr als 2V- Kilogramm, 2. im Haufe außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten. Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornstein in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter, in denen diese Stoffe aufbewahrt werden, müssen von geeigneter, in § 6 Absatz 1 und 2 der oben vermerkten Verordnung näher bezeichneten Beschaffenheit sein. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach § 36 oben erwähnter Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haftstrafe bedroht, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 2. Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörper, Krawallsteine, Kracher usw.) ist nach § 3 Ziffer 5, b cc) genannter Verordnung verboten. Hierbei bemerken wir ausdrücklich, daß wir im Zuwiderhandlungsfalle gegen die erwähnten Vorschriften nach Feststellung der Uebertretung gegen die betreffenden Geschäftsinhaber unnachsichtlich auf Grund des § 35 der Reichsgewerbeordnung vorgehen werden. Hiernach kann den Gewerbetreibenden der ferner« Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Geschäftsinhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. Abgesehen von diesem Vorgehen, werden sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen nach § 367 Ziffer 5 des RStGB. mit Geldstrafe bis 150 RM. oder mit Haft bestraft, wenn nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bis zu sechs Wochen bestraft. Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter zwölf Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Uebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Fall polizeilich gewarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Drittel der auf die Uebertretung festgesetzten Strafe belegt. Büdingen, den 16. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Dienstnachrichten. Reinhard Laub hold von Büches wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Büches ernannt und verpflichtet. Kreisamt Schotten Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln im Monat Januar 1938 vom 11. Dezember 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt: I. Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 31. Januar 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1. In Städten, Jndustriebczirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Dienstag, 21. Dezember 1937 Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten. Bieber, Buchschlag und Neu-Isenburg, für weiße, ■ - rote und für gelbe r ' ■ blaue Sorten Sorten ■ 1 je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empjangsverteilers bis zu 3,— bis zu 3,30 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „„3,10 „• „ 3,40 bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Empfangs- - Verteiler „ „ 3,20 „ „ 3,50 bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers >, „ 3,30 „ 3,60 bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler » >, 0,39 „ „ 0,42 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgeführt sind, für weiße, ■ ' ’ rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller RM. RM. des Verbrauchers durch den Empfangsoerteiler oder ab Verkäufsstelle des Kleinverteilers ..... bis zu 2,85 bis zu 3,15 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,35 „ „ 0,38 3. 'Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kilogramm an für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten je 50 Kg je 50 Kg ■ * RM. RM. a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 b) in die unter 2. genannten Gehiete „ ,, 2,70 „ „ 3,— 4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt für weiße, rote und für gelbe ' blaue Sorten Sorten •- je 50 Kg je 50 Kg RM. RM. 2,50 2,80 II. Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. 1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugerfestpreise (2,80 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet. 2. Für die „Juli" (Nieren) ' und „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbsleischige Speisekartoffeln entsprechend. IV. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. 1636 I 6. 933) W. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in und am 31. Januar 1938 außer Kraft. Darmstadt, den 11. Dezember 1937. Der Aeichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung. I. V. Reiner. Kreisamt Alsfeld Betreffend: Maul und Klauenseuche in Wallersdorf und Merlos (Ortsteil von Bieben). Bekanntmachung. In den Gemeinden Wallersdorf und Merlos (Ortsteil von Vieben) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: . u)ein Sperrbezirk, bestehend, aus den verseuchten Gemeinden Wallersdorf, Merlos (Ortsteil von Bieben), Grebenau, Eulersdorf und Schwarz; b) ein B e obacht ungs gebt et, bestehend aus den Gemeinden Bieben (ohne Merlos), Reimenrod, Udenhausen, Rainrod und Eifa. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des . Reichsviehseuchengesetzes, der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz und des hessischen Gesetzes werden weiter folgende Anordnungen getroffen: A. Für den Sperrbezirk: 1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten. 2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahrten erledigt werben, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete " mindestens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellte Desinfektionsmatratze geführt werben. Dementsprechend sind auch die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. » 3. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einsammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen. 4. Die gesperrten Gehöfte bzw. Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit bet Beaufsichtigung und Wartung sowie Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehes dürfen Personen nicht verwandt werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 5. Metzgern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. Darüber hinaus wird hierdurch auch jeder Hausierhandel verboten. 6. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall. 7. Sämtliche Hunde sind festzulegen, Geflügel und Katzen sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. B. Für das Beobachtungsgebiet. 1. Der Weidegang des Klauenviehs sowie die gemeinsame Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen ist verboten. 2. In sämtlichen Gemarkungen die innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern um den Seucheort fallen, ist der Hau- - sierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten. 3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere • .. . Genehmigung nicht entfernt werden. Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Eigennutz den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln, und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung (Geld- und Freiheitsstrafen) zu erwarten. Unsere früheren Bekanntmachungen vom 4. 11. 1937, obgedruckt in der „Oberhessischen Zeitung" Nr. 258 vom 4. 11. 1937, betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Schwarz, sowie vom 20. 11. 1937, abgedruckt im Amtsverkün- digungsblatt Rr. 73 vom 20. 11. 1937, betr.: Maul- und Klauenseuche in Eulersdorf und Schwarz und vom 26. 11. 1937, abgedruckt int Amtsverkündigungsblatt Nr. 74 vom 27. 11. 1937, betr.: Maul- und Klauenseuche in Grebenau werden hiermit aufgehoben. Alsfeld, den 6. Dezember 1937. Kreisamt Alsfeld ' Dr. Schönhals. Betreffend: Wie oben. An die Bürgermeister des Kreises. Wir weisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung besonders hin und empfehlen ortsübliche Bekanntmachung. Wir machen Sie noch ganz besonders darauf aufmerksam, daß mit Aufhebung der vorgenannten Bekanntmachungen die Anordnungen über den Durchganasverkebr (Straßensperrungen), Beschränkung des Personenverkehrs (Ziffer 5 der Bekanntmachungen vom 20. 11. und 27. 11 1937) und über das Verbot des Haussierhandels im Be oba ch t u n g s g e b ie t soweit es sich bet dielem Handel nicht um solchen mit Klauenvieh bandelt, außer Kraft gesetzt. Kreisamt Alsfeld Dr. Schönhals.