klmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelö 91$. 86. Fahrgang 1937 Beilage der Ob erhefslfche n Tageszeitung Gießen. 23. Futt 1937 Kreisamt Gießen Marktordnung für die Stadt Hungen. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die Innere Verwal- tung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, voin 8. Juli 1911, der §§ 69 und 149 der Gewerbeordnung, der §§ 16 und 17 Ziff. 12, 88 12, 76 Ziff. 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, der §8 6, 7 und 48 der Ausführungs- vorschriften des Bundesrats hierzu vom 7. 12. 1911, des 8 2 der Verordnung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 22. 11. 1935 und der Reichsverordnung über Vermögsns- ftrafen und Butzen vom 6. 2. 1924 wird nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und der Ratsherren von Hungen mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — folgende Marktordnung für die Gemeinde Hungen erlassen: § 1. Die Viehmärkte werden aus dem neuen Marktplatz in der Pfanne abgehalten. Di« Krämermärkte finden innerhalb der Stadt aus dem Marktplatz und in der Oder- und Unterstratze statt.. \ § 2. Die Krämer- und Viehmärkte finden statt, soweit bei der Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde nichts Abweichendes bestimmt wird: 1. Die Krämermärkte von 8 bis 18 Uhr. 2. Die Viehmärkte von 8.30 bis 14 Uhr. Das Ende der Ferkelmärkte wird auf 12 Uhr festgesetzt. § 3. Den Anordnungen der Marktpolize! ist unbedingt Folge zu leisten. Im Falle der Richtbesolgung kann zwangsweise Entfernung der Verkaussftände und der Marktwaren angeordnet werden. § 4. Auf allen nicht vom Beauftragten des Bürgermeisters angewiesenen Stratzen und Plätzen, insbesondere auf privaten Grundstücken, ist der Marktverkehr, also die Aufstellung von Verkaufsständen sowie von Autos und Wagen zum Zwecke des Feilhaltens und des Verkaufs von Marktwaren, untersagt. § 5. Die Stände sind durch den Beauftragten so zu ordnen, datz die Stände nebeneinander und, soweit möglich, in zwei Reihen einander gegenüber zu stehen kommen. Ein« bestimmte Reihenfolge der Stände, etwa nach Art der zum Verkaufe gelangenden Waren, wird nicht gefordert. § 6. Jeder Verkäufer, der am Markttage Waren zum Verkaufe bringen will, hat sich zuvor bei dem Beauftragten zu melden, und zwar bis spätestens um 10 Uhr des Tages, an dem der Markt abaehalten wird. Die Besitzer von Schaubuden, Karussells usw. haben sich bis spätestens «ine Woche vor dem betr. Markt bei dem Bürgermeister zu melden. § 7. Di« Anweisung der Plätze für die Marktstände erfolgt durch den Beauftragten des Bürgermeisters nach der Reihenfolge der Anmeldung der Veiverber. § 8. Die im § 7 festgelegte Art der Platzanweisung findet auf einheimische Verkäufer keine Anwendung. § 9. Die Stände werden nach ihrer Länge berechnet. Das Standgeld wird mich den Sätzen der jeweils geltenden Ortssatzung über die Erhebung des Marktstandgeldes erhoben. § 10. Niemand darf den ihm zugewiesenen Platz eigenmächtig erweitern. § 11. Ausgeschlossen vom Markthandel sind all« pflanzlichen Erzeugnisse und Tees, soweit sie als Arzneien zu Heil- oder Vorbeugungszwecken für Krankheiten Verwendung finden sollen. Vergl. § 367 Ziff 3 StGB und § 56 Abi. 2 Z'fk. 9 und §42» Reichsgewerbeordnung. § 12. Für die Viehmärkte gelten nachstehende besondere Bestimmungen: 1. Die Viehmärkte werden auf dem neuen Marktplatz in der Pfanne abgehalten. Autzerhalb der Marktzeit darf Vieh auf diesem Platze nicht aufgctrieben werden. 2. Die Viehmärkte stehen unter der Aufsicht des zuständigen beamteten Tierarztes, dessen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist. 3. Der Auftriebsweg und bi« Zeit des Austriebs werden von dem Bürgermeister im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt bestimmt. 4. Vor dem Austrieb sind die Tiere dem zuständigen beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorzusühren. Bis zur Beendigung dieser Untersuchung hat jede Musterung der Tiere durch Käufer zu unterbleiben. 5. Der Auftrieb darf, soweit Standgeld erhoben wird, erst nach Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgte Zahlung geschehen. 6. Rindvieh ist auf dem Markt reihenweise aufzustellen. Die einzelnen Tiere sind mit festen Stricken anzubinden. 7. Bösartige Tiere sind gefesselt auf den Markt zu bringen. Fasel müssen stets mit Nasenring, dauerhaften Stricken und einem haltbaren Spannseil versehen sein und von mindestens zwei Mann zum Markt geführt werden. 8. Der gewerbsmätzig« Handel mit Vieh der auf dem Markt« gehandelten Tiergattungen autzerhalb des Marktplatzes während der Marktzeit ist verboten. § 13. Für Vieh wird nur beim Auftrieb Standgeld erhoben, und zwar nach den in der jeweils geltenden Ortssatzung bestimmten Sätzen. § 14. Jeder, der Vieh auf den Markt bringt, hat gegen Aushändigung einer Quittung an bi« mit der Erhebung des Marktstandgeldes betrauten städtischen Beamten das Standgeld zu entrichten. § 15. Di« Stadt übernimmt für den Fall des Diebstahls von Waren keinerlei Haftung. § 16. Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden, soweit nicht ander« Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafen bis zu 150.— RM. bestraft, die im Fall« der Uneinbringlichkeit in Haft umgewandelt werben. § 17. Di« Marktordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblalt in Kraft. Zugleich tritt die Marktordnung für die Jahrmärkte der Stadt Hungen vom 1. IX. 1889, in der Fassung vom 12. IV. 1923, autzer Kraft. Gietzen, den 19. Juli 1937. Hessisches Kreisamt Siehen. I. V.: Weber. Dienstnachrichten. Jakob I u n g IV., Philipp K eck, Heinrich Findt II. und Karl Ludwig Eise wurden zu Feldgeschworenen für die Gemeinde Lich ernannt und verpflichtet. Friedrich Kissel II. von Garbenteich wurde als Feld- geschworener der Gemeinde Garben teich ernannt und verpflichtet. Kreisamt Friedberg Dienstnachrichten. Ernannt und verpflichtet wurden: 1. Karl Barth und Georg Friedrich Gruner aus Grotz- Karben als Feldgeschworen« der Gemeinde Groß-Karbe n. 2. Johannes Vielsmeier aus Büdesbe"-' geschworener der Gemeinde Büdesheim. Freitag, 23. Juli 1937 Kreisamt Schotten Betr.: Sperrung der Strohe Schotten—Rudingshain. Bekannt m a ch u n g. Die Landstraße II. Ordnung Nr. 105 Schotten—Rudingshain (Abzweig Gänsmühle—Rudingshain) wird vom 2 6. Jul i I. I. a b bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung über Götzen. Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten. Schotten, den 20. Juli 1937. Kreisamt Schotten. I. V.: Burk. Vetr.: Die Rechnungslegung der Gemeinden nach § 95 ff. DEO; hier: Bücherschluß und Einsendung der Rechnungen der Gemeinden für das Rj. 1936 an die Eemeinderechnungs- kammer. An die Herren Kaffenoerwaltcr des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer hektographierten Verfügung vom 25. VI. 1937. Schotten, den 17. Juli 1937. Kreisamt Schotten. I. V.: Burk. Dicnstnachrichtcn. Johannes Vissel II. aus Burkhards wurde als stellv. Führer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Burkhards ernannt und verpflichtet. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Betreffend: Die Abhaltung von Vichmärkten in Alsfeld. Die Abhaltung des Viehmarktes am 26. Juli 1937 in Als- jeld wird genehmigt. Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und ,der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften werden nachstehende Anordnungen getroffen: 1. Es dürfen Schweinehund Rinder im Besitze von Züchtern aus Oberhessen, den Kreisen Marburg und Ziegenhain, von Händlern, die im Kreise Alsfeld ihren festen Wohnsitz haben und von der Vichverwertung in Alsseld ausgctricbcn werden. Die Schweine müssen frei sein von Erscheinungen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere). Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden beinr Auftrieb zurückgewiesen, desgleichen die sogenannten Kümmerer. Für Händlerschweiiv ist durch Vorlage, des amtstierärztlichcn Zeugnisses der Nachweis zu erbringen, daß die Tiere die vorgeschricbene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sind. 2. Schweine und Rinder aus Sperrbezirken, Bcobachtnngs- «nd gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden. 3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine und Rinder muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (ogl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vörgclegt werden. 4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine und Rinder dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgeführt werden. 5. Die Beförderung der Schweine hat in Wagen zu ersol- Sen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. November 1933 sind zu beachten ö.^Der Marktaustrieb erfolgt nur von der Vürgermeister- Haas-Straße und der Tilemann-Schnabel-Straße aus. Die ^ahnstraße zwischen Cchillerstratze und Tilemann-Schnabel- Straße wird für den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftricbszeit gesperrt. 7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8 bis 8.30 Uhr. 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Neichsviehseucheiigesetz bestraft. . Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Polizeibeamten ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt. Alsfeld, den 19. Juli 1937. Kreisamt Alsfeld. I. SB.: Dr. Schönhals. Dieiiftnachrichtcu. Der Geschäftsführer des Evangelischen Dekanats Alsfeld, Verwaltungsstelle in Eudorf, Pfarrer Luft in Eudorf, ist vom 13. Juli 19.37 bis 3. August 1937 beurlaubt. Die Vertretung übernimmt während dieser Zeit Pfarrer Axt in Romrod. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Bekanntmachung, die Ausführung des Lagcrstättengcsetzcs betreffend. Vom 7. Juli 1937. Die §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (RSichsgesetzbl, I S. 1223) finden nicht mehr überall dir erforderliche Beachtung. Ich nehme daher Anlaß, den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugcben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit Geldstrafen geahndet werden. Ich verweise ferner auf die zur Ausführung dieser Vorschriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenannten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1261). 8 4. (1) Alle mit mechanischer Kraft angetriebcuen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung aus» luhrt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden. (2) Bohrungen der int Abs. 1 bezeichneten Art, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen sind, hat der Anzeigepflichtige der zuständigen Anstalt unverzüglich anzuzeigen. § 6. (1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Ge- wtnuung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Ab- fchluß eines solchen Vertrages besitzt ober.erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landes- bergbehorden unverzüglich eine Karte einzureichen, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Oel mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf (einen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung ausfuhren läßt. (3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen. . .; L4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei SDZonnten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. j.?) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse, hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmun- gen ist die Hegische Geologische Landesanstalt in Darmstadt, Paradeplatz 3. Darm st adt, den 7. Juli 1937. ' Der Rcichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung — Sprenger. Der Reichssiatthalter in Hessen — Landesregierung — Darmstadt, den 8. Juli 1937. Abteilung VII. Zu Rr. VII/IV. 27 435. Vetr.: Einheitliche Turnkleidung der Schüler und Schülerinnen. An die Kreis- und Stadtschülämter, die Direkiioncu der höheren Schulen und der gewerblichen Unterrichtsanstalten , Ab;christlich nachstehender Erlaß des Herrn Neichserziehungs- ministers geht Ihnen hiermit zur Kenntnis und Beachtung zu . BN diesem Zusammenhang weise ich erneut darauf hin' daß meine Anordnung betr. Tarnkleidung vom 3. Oktober 1934 in Rr. IV. 26 829 restlos durchzuführen ist. Es versteht sich von selbst, daß die Lehrkräfte hierbei mit bestem Beispiel vorangehen. Im Auftrag: Ringshausen. Abschrift. Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Berlin W. 8, den 15. Juni 1937. K I Rr. 8032/20. 8. 36, K II, E Ib, E Ila, E III, E Illa, E IV, E V, E VI (b). Betr.: Einheitliche Turnklcidung der Schüler und Schülerinnen. An die Untcrrichtsverwaltungen der Länder pp. Unter Aufhebung des Runderlasses vom 12. Februar 1936 •— K I 8032/13. 1. 36, E II, E III — bestimme ich, daß spätestens bis Ostern 1938 in allen Schulen, die eine einheitliche Turii- lleiöuiig einführen, weißes Hemd und schwarze Hose als Turnanzug sur diejenigen zu wählen ist, die der HI bzw. dem VDM noch nicht angehören. Gegen das Tragen der HI- bzw. BDM-Sportkleidunq int Turnunterricht bestehen keine Bedenken. In SBertretuna: ae.r. L l ck, i n ü l ck>.