AmLsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld Nr. 126. Jahrgang 1937 Beilage der Oberheffifche n Tageszeilung Gießen. 20 Zlovember 1937 Kreisamt Gießen Vetr • Antrag des Heinrich Dietz, Wurst- und Konservenfabrik in Lich, auf Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Dautpskeffelanlage in Lich. Bekanntmachung. Heinrich Dietz, Wurst- und Konservenfabrik in Lich, beabsichtigt auf vem Grundstück Flur I Nr. 527 und 528 der Gemarkung Lich an der Bahnhofstraße eine Dampskesselanlag« zu errichten. Pläne nebst Beschreibung liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, auf dem Amtszimmer des Bürgermeisters der Stadt Lich zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind innerhalb dieser Frist bei dem Herrn Bürgermeister schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen) nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr erhöben werden. Gießen, den 10. November 1937. Kreisamt Gießen. I. B.: Web e r. Kreisamt Friedberg Besondere vcteriniirpolizeittche Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel. , Bom 4 .Oktober 1937. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Reichsviehseuchengesetzes, vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) und des Art. 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-BI. S. 161) wird unter Aufhebung der Ziffer VII b der Bekanntmachung vom 25. November 1926 (Reg.- Bl. S. 376 ff.), betreffend Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen, sowie des Abschnittes B der Bekanntmachung vom 5. November 1930, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend (Reg.-Bl. S. 294) mit Ausnahme der Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien, folgendes bestimmt: I. Veterinärpolizeiliche Einfuhrbestimmungen. Ziffer 1. Die Einfuhr darf nur nach Eeflügelmästereien und -fchlächte- reien erfolgen, deren Inhaber einen Berechtigungsschein zum .Einstellen von Auslandsgeflügel besitzen. Di« Berechtigungsscheine werden von dem Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — auf besonderen Antrag widerruflich auf ein Jahr nach dem anliegenden Muster I ausgestellt, sofern die Bedingungen des Abschnittes II erfüllt sind. Jedem Berechtigungsschein ist ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel beizugeben. \ Für die Erteilung des Berechtigungsscheines wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die für die betreffenden Betriebe zuständigen beamteten Tierärzte erhalten von der Ausstellung der Berechtigungsscheine, gegebenenfalls auch von ihrer vorzeitigen Zurückziehung Mitteilung. Die beamteten Tierärzte haben eine Liste der für den Bezug von Auslandsgeflügel zugelassenen Eeflügelmästereien und -Schlächtereien ihres Bezirks zu führen und auf dem Laufenden zu halten. Ziffer 2. Das sur Einfuhr bestimmte ausländische Mast- und Schlacht- geslügel darf nur eingelassen werden, wenn es zur Grenzabfertigung mit kurz gestutzten Schwanzfedern vorgeführt wird. Geflügel, das dieser Vorschrift nicht entspricht, ist von der Einfuhr zurückzuweisen. Ist das Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Gründen vor der Vorführung an der Grenze nicht möglich gewesen und handelt es sich um ganze Waggonladungen von Geflügel, die für einen einzigen Betrieb bestimmt sind, so kann das Geflügel ausnahmsweise trotzdem eingelassen werden. Das Stutzen der Schwanzfedern bat alsdann sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in den Mästereien bzw. Schlächtereien zu erfolgen. In diesen Fällen ist das Geflügel bei der Beförderung von der Eisenbahn- oder Schiffszielstation zu den betreffenden Betrieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanzfedern erfolgt 'ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn derartiges Geflügel den Betrieben von der Grenze ohne Benutzung der Eisenbahn unmittelbar mittels Kraftwagen usw. zugeführt wird. Wird auf den Jnlandsmärkten oder, anderswo im freien Jnlandsverkehr lebendes Geflügel mit gestutzten Schwanzfedern angetrosfen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln. Ziffor 3. Der Erenztierarzt hat bi« mit der Eisenbahn oder mit Schiffen erfolgte Abbeförderung des Geflügels von der Grenz« dem für die' Eisenbahn- oder Schiffszielstation zuständigen Veterinärbeamten unter Angabe der Wagennummern oder Schiffsbezeichnung sowie der Stückzahl des Geflügels (für jede Geflügelart besonders) auf Kosten der Einführenden drahtlich mitzuteilen und dem Frachtbrief «inen Vermerk nach Muster II beizuheften, 1 Ziffer 4. Das mit der Eisenbahn oder in Schiffen von der Grenze abbeförderte Geflügel muß der den Mästereien oder Schlächtereien nächstgelegenen Entladestation zugesührt werben und ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. Das Kreisamt kann mit Rücksicht auf örtlich« Verhältnisse ein« andere Entladestation zulassen. Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen beamteten Tierarztes gelöst werden. Eine erneute Versendung des Geflügels mit der Eisenbahn oder mit Schissen ist verboten. Ziffer 5. Der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt hat das Eintreffen der drahtlich angemeldeten Transporte zu überwachen und im Falte ihres Ausbleibens bi« Verbleibsermittelungen zu veranlassen. Nach der Ankunft der Transporte prüft er, ob die zu beliefernden Mästereien oder Schlächtereien die'Berechtigung zur Einstellung von Auslandsgeflügel besitzen, untersucht das ein« getroffene Geflügel, teilt den für di« Betrieb« zuständigen Ortspolizeibehörden auf Kosten der Empfänger die Stückzahl des für die einzelnen Anstalten eingetroffenen Geflügels mir jede. Geflügelari besonders) mit und veranlaßt erforderlichenfalls di« polizeilich« Begleitung (I Ziffer 2 und 6). Trisft ausländisches Geflügel für einen nicht zugelasienen Betrieb ein, so entscheidet der Reichsstatthalter in Hessen —• Landesregierung — über bi« notwendigen Maßnahmen. Ziffer 6. Beträgt die Entfernung von der Ausladestation bis zur Mästerei bzw. Schlächterei mehr als 5 Kilometer, so ist das Geflügel von der Ausladestation bis zu der Betreffenden Anstalt auf Kosten des Empfängers polizeilich zu Begleiten. Di« Kreisämter werden jedoch ermächtigt^ zuverlässigen Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien ausnahmsweise die Beförderung des Geflügels bis zu einer Entfernung von 8 Kilometern ohne polizeiliche Begleitung zu gestatten. Die Bestimmungen von I Ziffer 2, betr. die polizeiliche Begleitung des ohne gestutzte Schwanzfedern eingeführten Geflügels werden durch Vorstehendes nicht berührt. Ziffer 7. Erfolgt di« Abbeförderung des Geflügels von der Grenze in di« Betriebe nicht mit der Eisenbahn ober mit Schiefen, sondern unmittelbar mit Kraftwagen usw., so hat der Grenztier- arzt das Erforderlich« im Sinne von I Ziffer 5 zu veranlassen. sPrüsung der Berechtigung der Betriebe zur Einstellung von Auslandsgeflügel, Benachrichtigung der Ortspolizeibehörden, erforderlichenfalls polizeiliche Begleitung.) Die Beförderung des Geflügels von der Grenze mittels Kraftwagen ulw. ist jedoch nur noch Mästereien und Schlächtereien gestattet, die von der betreffenden Grenzeingangsstelle nicht weiter als 15 Kilometer entfernt liegen. Bei größeren Entfernungen ist nur der Bahn- oder Schiffstveg zuläsiig. Hinsichtlich der polizeilichen Begleitung finden die Desiim» 1 mungen von I Ziffer 6 sinngemäße Anwendung. Samstag, 20. November 1937 Ziffer 8. Die Inhaber von Mästereien und Schlächtereien haben den zuständigen Ortspolizeibehörden jeden Zu- und Abgang von Geflügel schriftlich zu melden, und zwar Len Zugang spätestens 24 Stunden nach, den Abgang spätestens 12 Stunden vor Eintritt der Veränderung. Todesfälle unter dem Geflügel sind der Ortspolizeibehörde am gleichen Tage anzuzeigen. Wo die Durchführung dieser Anzeigen auf Schwierigkeiten stößt, können die Ortspoiizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Veterinärbeamten zuverlässige Betriebsinhaber, insbesondere diejenigen größerer Betriebe, davon entbinden. In diesen Fällen haben die Inhaber der Betriebe jedoch den Ortspolizeibehörden wöchentlich schriftliche Uebersichten über die Zu- und Abgänge vorzulegen. Ziffer 9. Die Ortspolizeibehörden haben auf Grund der von den beamteten Tierärzten (1 Ziffer 5 und 7) und von den Betriebsinhabern (I Ziffer 8) eingehenden Anzeigen über die Zu- und Abgänge des Geflügels laufende Kontrollen zu führen und an der Hand dieser Kontrollen die Betriebe zu überwachen. II. Veterinärpolizeilich« Vorschriften für di« zur Einstellung von A us la n ds ge s l ü g e l zuzulassenden Gefliigelmästereien und -schlachte- r e i e n. Ziffer 1. Die Inhaber der Befriede müssen zuverlässig und die Betriebe so gelegen sein, daß ihre Beaufsichtigung ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführbar ist. Ziffer 2. .„Die Inhaber der Betriebe dürfen in denselben Ort (bei größeren Städten in denselben Stadtteil), in dem sich ihre Mästerei oder Schlächterei befindet, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht- und Nutzgeflügel) «instellen. Ziffer 3. Außerdem darf in Len Anstalten Zucht- und Rutzaeflllgel nicht gehalten werben. Ziffer 4. . In den Anstalten darf sich bas ausländische Geflügel nicht frei bewegen, sondern ist in geschlossenen Räumen oder Buchten zu halten. Insbesondere ist der Zutritt des Geflügels zu fließenden ober stehenden Gewässern zu verhindern. Ziffer 5. Das ausländisch« Geflügel darf die Mästereien oder Schlächtereien nicht lebend verlassen. Hllhnergeflügel ist daselbst binnen 8, anderes Geflügel binnen 35 Tagen nach erfolgter Einstellung in die Anstalt zu schlachten. , Die Ortspolizeibehörden können nach Anhörung des be- amteten Tierarztes in besonderen Ausnahmefällen die Frist zur AbWachtung des Geflügels verlängern. Ziffer 6. Die Abgabe des Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustande erfolgen. Die Febern dürfen aus den Betrieben, soweit sie nicht da- ■ maschinell gereinigt worden sind, nur in dichten Säcken verpackt, an Spezialfabriken abgegeben werden. Ziffer 7. .Wird in die Anstalten auch inländisches Mast- und Schlacht- geflugcl eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie chas Auslandsgeflügel. Insbesondere sind die Zu- und Abgänge den Ortspoiizeibehörden zu melden, und das Geflügel darf die Anstalten nicht lebend verlassen. III. Verfahren bei der Erteilung der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigung. Ziffer 1. Inhabern von Eeflllgelmästereien und -schlächtereien, die den Berechtigungsschein zur Einstellung von Auslandsgeflüqel J’Wn (I Ziffer 1), können auf Antrag von Fall zu Fall unter o«n Bedingungen dieses Erlasses veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigungen für eine bestimmte Zahl ausländiWn Geflügels der ein bestimmtes Zollamt, das für die Geflügeleinfuhr zuge- lopen sein must, in ihre eigenen Eefliigebmästereien oder -schlach- tereien erteilt werden. Geflügelmäster und -Wächter, soweit es sich nicht um Rimpotitute (vcrgl. nachstehende Ziffer 2) handelt, dürfen trlLh . $r veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen fremde Betriebe nicht beliefern. rr ^träge müssen in jedem Falle di« Erklärung des An- ViiA rfl enthalten, daß er di« Genehmigung der zuständigen enftjtelle zur Einstellung von Auslandsgeflügel in feine Mästerei Lczw. Schlächterei besitzt. Die genehmigt« Einfuhr darf auch in Teilftndunaen «r- folgen. Ziffer 2. Eroßimvortsure, die auch fremde Geflügelmästereien und -schlächtereien in Hessen beliefern wollen, bedürfen hierzu zunächst einer besonderen Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung —, die ihnen jeweils auf Antrag unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf ein Jahr erteilt werden kann. Großimvorteuren, die diese Zulaffungsscheine besitzen, können auf Antrag von Fall zu Fall veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigungen für eine bestimmte Zahl Auslandsgeflügel über ein bestimmtes für die Eeflügeleinfuhr zugelassenes Zollamt nach den für die Einstellung von Auslandsgeflügel zugelasienen eigenen und fremden Mästereien und Schlächtereien erteilt werden. Die namentliche Angabe der zu beliefernden Mästereien und Schlächtereien in den Anträgen ist nicht erforderlich. Diese werden auch in den Genehmigungen nicht bezeichnet werden. Die Zielstationen und Empfänger sind jedoch den Erenzveterinär- beamten &ei_ jeder Grenzabfertigung von Len Einführenden anzugeben. Die Kontrolle hinsichtlich der Zulassung der Betriebe erfolgt nach I 5 und 7. Die Einfuhr darf auch in Teilsendungen erfolgen. .. Die Großimvorteure dürfen in Ortschaften (bei größeren Städten Stadtteile), in denen sie eigene oder fremde Mästereien oder Schlächtereien mit Auslandsgeslügel beliefern, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht oder Nutzgeflügel) einstellen. Ziffer 3. Spediteure erhalten für fremde Betriebe grundsätzlich keine veterinärpolizeilichen Genehmigungen zur Einfuhr ausländischen Geflügels. Ziffer 4. Di« veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen werden von der Regierung des Grenzeingangslandes den betreffenden Eingangszollämtern zugestellt werden. . Die Antragsteller erhalten lediglich Abschriften der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen. Ziffer 5. Für die Erteilung der veterinärvolizeilichen Einfuhrgenehmigungen wird von der Regierung des Erenzeingangslandes eine Verwaltungsgebllhr erhoben. Diese ist mit der Erteilung der Genehmigung fällig. Ziffer 6. Die veterinärpolizeilichen Genehmigungen werden auf drei Monate befristet, sie können jedoch jederzeit vorzeitig entschädigungslos zurückgezogen werden. Muster I. Der Inhaber der Eeflügelmästerei und -schlächterei — der Geflügelschlächterei — in . erhält hierdurch die veterinärpolizeiliche Berechtigung zur Einstellung aus- ländischen Geflügels in seine vorstehend bezeichnete Eeflügelmästerei und -schlächterei — Eeflügelschlächerei — unter der Bedingung des Erlasses vom Für die Einfuhr des Geflügels in das Inland gelten ebenfalls die Bestimmungen des vorbezeichneten Erlaßes. Ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen ist in der Anlage beigefügt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unterliegen den Strafvorschristen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. 2uni 1909 Reichsgesetzblatt I S. 519). Dieser Berechtigungsschein besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr und erlischt, somit am Er kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen werden. ...... den 193 . . (Angabe der Dienststelle, die den Berechtigungsschein ausstellt.)' Muster!! Ausländisches Sperrgeflügel. Die Um-, Ent- und Zuladung, sowie die Umänderung der Bestimmungsstation oder des Empfängers während der Vahn- besörderung ist verboten. Das Geflügel ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. . Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Bete- rrnärbeamten gelöst werden. Der Weitertransport des' Geflügels mit der Eisenbahn ist nach der Ankunft auf der Zielstation verboten. den .... 193 . . . Der beamtete Tierarzt. Darmstadt, den 4. Oktober 1937. Der Rcichsstatthaltcr in Hesien — Landesregierung. Sprenger. Samstag, 20. November 1937 Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Gleisarbeiten auf Bahnhof Groß- Karben wird die Landstraße 1. Ordnung: Kloppenheim—Groß- Karben am Bahnübergang am 22. und 23. November 1937 von 0—9 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über di« Straße nach dem Selzerbrunnen. ■ x Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. F r red berg/H., den 10. November 1937« ■ ; Hessisches Kreisamt. Dr. Braun. • ; Bekanntmachung. Wegen Erneuerung der Fahrbahn am Bahnübergang beim Bahnhof Butzbach wird die Landstraße 1. Ordnung: Butzbach— Hochweisel an diesem Bahnübergang vom 22. November, 8 Uhr, bis 28. November, 18 Uhr, für jeglichen Verkehr und am 29. und 30. November für halbseitigen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt in Butzbach über die Kleebergerstraße. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Friedberg, den 15. November 1937. Hessisches Kreisamt. Kreisamt Lauterbach Viehseuchenpoltzeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch aus . Frankreich. Vom 5. Oktober 1937. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes : § 1. Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Frankreich, sowie über dieses Land ist verboten. § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §8 74 ff des Viehseuchengesetzes. § 3. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 5. Oktober 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. I. V.: Reiner. Besondere veterinärpolizeiliche Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeslugel. Vom 4 .Oktober 1937. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Re i chs v i e hse uche n ge se tzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzol. S. 519) und des Art. 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) wird unter Aufhebung der Ziffer VII b der Bekanntmachung vom 25. November 1926 (Reg.- Vl. S. 376 ff.), betreffend Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen, sowie des Abschnittes B der Bekanntmachung vom 5. November 1930, die Einfuhr von Geflügel aus.dem Ausland betreffend (Reg.-Vl. S. 294) mit Ausnahme der Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien, folgendes bestimmt: I. VeterinärpolizeilicheEinfuhrbestimmungen. Ziffer 1. Die Einfuhr darf nur nach Geflügelmästereien und -schlächtereien erfolgen, deren Inhaber einen Berechtigungsschein zum Einstellen von Auslandsgeflügel besitzen. Die Berechtigungsscheine werden von dem Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — auf besonderen Antrag widerruflich auf ein Jahr nalb dem anliegenden Muster I ausgestellt, sofern die Bedingungen ves Abschnittes II erfüllt sind. Jedem Berechtigungsschein ist ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel beizugeben. Für die Erteilung des Berechtigungsscheines wird eine Der- waltungsgebühr erhoben. Die für die betreffenden Betriebe zuständigen beamteten Tierärzte erhalten von der Ausstellung der Berechtigungsscheine, gegebenenfalls auch von ihrer vorzeitigen Zurückziehung Mit- wuung. Die beamteten Tierärzte haben eine Liste der für den Bezu^ von Auslandsgeflügel zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien ihres Bezirks zu führen und auf dem Laufenden zu halten. _ . Ziffer 2. Das zur Einfuhr bestimmte ausländische Mast- und Schlacht- geslugel darf nur eingelassen werden, wenn «s zur Grenzabfertigung mit kurz gestutzten Schwanzfedern vorgeführt wird. Geflügel, oas dieser Vorschrift nicht entspricht, ist von der Einfuhr zurückzuweisen. Ist das Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Gründen vor der Vorführung an der Grenz« nicht möglich gewesen und handelt es sich um ganze Waggonladungen von Geflügel, dis für einen einzigen Betrieb bestimmt sind, so kann das Geflügel ausnahmsweise trotzdem eingelassen werden. Das Stutzen der Schwanzfedern hat alsdann sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in den Mästereien bzw. Schlächtereien zu erfolgen. In diesen Fällen ist das Geflügel bei der Beförderung von der Eisenbahn- oder Schiffszielstation zu den betreffenden Betrieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanzfedern erfolgt ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn derartiges Geflügel den Betrieben von der Grenze ohne Benutzung der Eisenbahn unmittelbar" mittels Kraftwagen usw. zugeführt wird. Wird auf den Jnlandsmärkten oder anderswo im freien Jnlandsverkehr lebendes Geflügel mit gestutzten Schwanzfedern angetroffen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln. Ziffer 3. Der Grenztierarzt hat die mit der Eisenbahn oder mit Schiffen erfolgte Abbeförderung des Geflügels von der Grenze dem für die Eisenbahn- oder Schiffszielstation zuständigen Veterinärbeamten unter Angabe der Wagennummern oder Schiffsbezeichnung sowie der Stückzahl des Geflügels (für jede Geflügelart besonders) auf Kosten der Einführenden drahtlich mitzuteilen und dem Frachtbrief einen Vermerk nach Muster II beizuheften. Ziffer 4. Das mit der Eisenbahn oder in Schiffen von der Grenze abbeförderte Geflügel muß der den Mästereien oder Schlächtereien nächstgelegenen Entladestation zugeführt werden und ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. Das Kreisamt kann mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse eine andere Entladestation zulassen. Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen beamteten Tierarztes gelöst werden. Eine erneute Versendung des Geflügels mit der Eisenbahn oder mit Schiffen ist verboten. ' Ziffer 5. Der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt hat das Eintreffen der drahtlich angemeldeten Transporte zu überwachen und im Falle ihres Ausbleibens die Verbleibsermittelungen zu veranlassen. Nach der Ankunft der Transporte prüft er, ob die zu beliefernden Mästereien oder Schlächtereien die Berechtigung zur Einstellung von Anslandsgeflügel besitzen, untersucht' das ein« getroffene Geflügel, teilt den für die Betriebe zuständigen Ortspolizeibehörden auf Kosten der Empfänger die Stückzahl des für die einzelnen Anstalten eingetroffenen Geflügels (für jede Veflügelart besonders) mit und veranlaßt erforderlichenfalls di« polizeiliche Begleitung (I Ziffer 2 und 6). Trifft ausländisches Geflügel für einen nicht zugelassenen Betrieb «in, so entscheidet der Reichsstatthalter in Hessen ■—■ Landesregierung — über die notwendigen Maßnahmen. Ziffer 6. Beträgt die Entfernung von der Ausladestation bis zur Mästerei bzw. Schlächterei mehr als 5 Kilometer, so ist das Geflügel von der Ausladestation bis zu der betreffenden Anstalt auf Kosten des,Empfängers polizeilich zu begleiten. Die Kreisämter werden jedoch ermächtigt, zuverlässigen Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien ausnahmsweise die Beförderung des Geflügels bis zu einer Entfernung von 8 Kilometern ohne polizeiliche Begleitung zu gestatten. . Die Bestimmungen von I Ziffer 2, betr. die polizeilich« Begleitung des ohne gestutzte Schwanzfedern eingeführten Geflügels werben durch Vorstehendes nicht berührt. Ziffer 7. Erfolgt, die Abbeförderung des Geflügels von der Grenze in di« Betriebe nicht mit der Eisenbahn oder mit Schiffen, sondern unmittelbar mit Kraftwagen usw., so hat der Erenztier« arzt das Erforderliche im Sinne von I Ziffer 5 zu veranlassen. (Prüfung der, Berechtigung der Betriebe zur Einstellung von Auslandsgeflllgel, Benachrichtigung der Ortspolizeibehörden, erforderlichenfalls polizeiliche Begleitung.) Die Beförderung des Geflügels von der Grenze mittels Kraftwagen ufw. ist jedoch nur noch Mästereien und Schlächtereien gestattet, die von der betreffenden Erenzeingangsstelle nicht weiter als 15 Kilometer entfernt liegen. Bei größeren . Entfernungen ist nur der Bahn- oder Schiffsweg zulässig. Hinsichtlich der polizeilichen Begleitung finden die Destim- mungen von J Ziffer 6 sinngemäße Anwendung. Gamötag, 20. November 1937 'I Ziffer 8. Die Inhaber von Mästereien und Schlächtereien haben den zuständigen Ortspolizeibehörden jeden Zu- und Abgang von Geflügel schriftlich zu melden, und zwar den Zugang spätestens 24 Stunden nach, den Abgang spätestens 12 Stunden vor Eintritt der Veränderung. Todesfälle unter dem Geflügel stnd der Ortspolizeibehörde am gleichen Tage aNznzeigen. Wo die Durchführung dieser Anzeigen aus Schwierigkeiten stößt, können die Ortspolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Veterinärbeamten zuverlässige Betriebsinhaber, insbesondere diejenigen größerer Betriebe, davon entbinden. In diesen Fällen haben die "Inhaber der Betriebe jedoch den Ortspolizeibehörden wöchentlich schriftliche Uebersichten jiber die Zu- und Abgänge vorzulegen. Ziffer 9. Die Ortspolizeibehörden haben auf Grund der von den beamteten Tierärzten (I Ziffer b und 7) und von den Betriebsinhabern (I Ziffer 8) eingehenden Anzeigen über dis Zu- und Abgänge des Geflügels laufende Kontrollen zu führen und an der Hand dieser Kontrollen die Betriebe zu überwachen. II. Veterinärpolizeiliche Vorschriften für d ie zur Einstellung von Auslandsgeflügel zuzu- lajfenden Geflügelmästereien und -schlächte- r « i e n. Ziffer 1. Die Inhaber der Betriebe müssen zuverlässig und die Betriebe so gelegen sein, daß ihre Beaufsichtigung ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführbar ist. Ziffer 2. Die Inhaber der Betriebe dürfen in denselben Ort (bei größeren Städten in denselben Stadtteil), in dem sich ihre Mästerei oder Schlächterei befindet, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht- und Nutzgeflügel) «instellen. Ziffer 3. Außerdem darf in den Anstalten Zucht- und Nutzgeslügel nicht gehalten werden. Ziffer 4. In den Anstalten darf sich das ausländische Geflügel nicht frei bewegen, sondern ist in geschlossenen Räumen oder Buchten zu halten. Insbesondere ist der Zutritt des Geflügels zu fließenden oder stehenden Gewässern zu verhindern. Ziffer 5. Das ausläirdische Geflügel darf die Mästereien oder Schlächtereien nicht lebend verlassen. Hühnergeflügel ist daselbst Linnen 8, anderes Geflügel binnen 35 Tagen nach erfolgter Einstellung in die Anstalt zu schlachten. Die Ortspolizeibehörden können nach Anhörung des beamteten Tierarztes in besonderen Ausnahmefällen die Frist zur Abschlachtung des Geflügels verlängern. Ziffer 6. Die Abgabe des Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustande erfolgen. Die Federn dürfen aus den Betrieben, soweit sie nicht daselbst maschinell gereinigt worden sind, nur in dichten Säcken verpackt, an Spezialfabrrken abgegeben werden. Ziffer 7. Wird in die Anstalten auch inländisches Mast- und Schlachtgeflügel eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie _bas Auslandsgeflügel. Insbesondere sind die Zu- und Abgänge den Ortspolizeibehörden zu melden, und das Geflügel darf di« Anstalten nicht lebend verlassen. HL Ver fahren b« i der Erteilung der veterinär- polizeilichen Einfuhrgenehmigung. Ziffer L Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien, die den Berechtigungsschein zur Einstellung von Auslairdsgeflügel besitzen (I Ziffer 1), können auf Antrag von Fall zu Fall unter den Bedingungen dieses Erlasses veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigungen für eine bestimmte Zahl ausländischen Geflügels über ein bestimmtes Zollamt, das für die Eeflügeleinfuhr zugelassen sein muß, in ihre eigenen Eeflügelmästereien oder -schlächtereien erteilt werden. Di« Geflügelmäster und -schlächter, soweit es sich nicht um Großimporteure (vergl. nachstehende Ziffer 2) handelt, dürfen «uf Grund der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen fremde Betriebe nid)t beliefern. Die Anträge muffen in jedem Falle die Erklärung des Antragstellers enthalten, daß er di« Genehmigung der zuständigen Dienststelle zur Einstellung von Auslandsgeflügel in seine Mästerei bezw, Schlächterei besitzt. Die genehmigte Einfuhr darf auch in Teilsendungen er« Erotzimvorteure. die auch fremde Eeflügelmästereien und -schlächtereien in Hessen beliefern wollen, bedürfen hierzu zunächst einer besonderen Genehmigung des Rcichsstattbalters in Hessen — Landesregierung —, die ihnen jeweils auf Antrag unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf ein Jahr erteilt werden kann. Großimvorteuren, die diele Zulaffungsfcheine besitzen, können auf Antrag von Fall zu Fall veterinärpolizeiliche Linfuhr- gsnehmigungen für eine bestimmte Zahl Auslandsgeflügel über ein bestimmtes für die Eeflügeleinfuhr zugelaffencs Zollamt nach den für die Einstellung von Auslandsgeflügel zugelaffenen eigenen und fremden Mästereien und Schlächtereien erteilt werden. Die namentliche Angabe der zu beliefernden Mästereien und Schlächtereien in den Anträgen ist nicht erforderlich. Diese werden auch in den Genehmigungen nicht bezeichnet werden. Die Zielstationen und Empfänger sind jedoch den Ereiizveterinär- beamten bei jeder Erenzabsertigung von den Einführenden anzugeben. Die Kontrolle hinsichtlich der Zulassung der Betriebe erfolgt nach I 5 und 7. Die Einfuhr darf auch in Teilsendungen erfolgen. Die Eroßimvorteure dürfen in Ortschaften (bei größeren Städten Stadtteile), in denen sie eigene oder fremde Mästereien oder Schlächtereien mit Auslandsgeflügel beliefern, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht oder Nutzgeslügel) einstellen. Ziffer 3. Svediteure erhalten für fremde Betriebe grundsätzlich keine veterinärvolizeilichen Genehmigungen zur Einfuhr ausländischen Geflügels. Ziffer 4. Die veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen werden von der Regierung des Erenzeingangslandes den betreffenden Eingangszollämtern zugestellt werden. Dis Antragsteller erhalten lediglich Abschriften der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen. Ziffer 5. Für die Erteilung der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen wird von der Regierung des Erenzeingangslandes eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese ist mit der Erteilung der Genehmigung fällig. Ziffer 6. Die veterinärpolizeilichen Genehmigungen werden auf drei Monate befristet, sie können jedoch jederzeit vorzeitig entschädigungslos zurückgezogen werden. Muster I. Der Inhaber der Geflügelmästerei und -schlächterei — der Gefliigelschlüchterei — in erhält hierdurch die veterinärvolizeiliche Berechtigung zur Einstellung ausländischen Geflügels in seine vorstehend bezeichnet« Geflügel« Mästerei und -schlächterei — Eeslügelschlächerei — unter der Bedingung des Erlasses vom Für die Einfuhr des Geflügels in das Inland gelten ebenfalls die Bestimmungen des vorbezeichneten Erlasses. Ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Veitimmungen ist in der Anlage beigefügt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Biehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Reichsgesetzblatt I S. 519). Dieser Berechtigungsschein besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr und erlischt somit am Er kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen werden. den 193 . . tAngabe der Dienststelle, die den Berechtigungsschein ausstellt.) M u st e r II Ausländisches Sverrgesliigel. Die Um-, Ent- und Zuladung, sowie die Umänderung der Bestimmungsstation oder des Empfängers während der Bahn- bsförderung ist verboten. Das Geflügel ist bei der Entladung ober, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstieiärztlich zu unterfuchen. Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Bete» rinärbeamten gelöst werden. Der Weitertransport des Geflügels mit der Eisenbahn ist nach der Ankunft auf der Zielstation verboten. den 193 . . Der beamtete Tierarzt. Darmstadt, den 4. Oktober 1937. Der Neichsstatthalter in Heisen — Landesregierung. Sprenger.