Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämler Gießen. Friedberg. Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Re. 74. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung s Gießen. 20. Juni 1937 Kreisamt Friedberg Ecstellungsausruf zur Musterung und Aushebung Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. M«i 1935 und des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 wird zur Musterung und Aushebung 1937 Nachstehendes bekanntgegeben: Zur Musterung und Aushebung 1937 haben sich zu stellen: a) Zur Musterung: 1. Alle männlichen Reichsangehörigen, die im Jahre 1917 gekoren sind und sich, wenn auch nur vorübergehend, im Kreise Friedberg aufhalten; 2. alle bisher nicht gemusterten Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914, 1915 und 1916; 3. die bei den Musterungen 1935, 1936 zurückgestellten Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914, 1915 und 1916, deren Zurückstellungsfrist abgelaufen ist oder deren Zurllckstellungsgründe weggefallen sind; 4. diejenigen Dienstpflichtigen und Freiwilligen der Wehrmacht der Jahrgänge 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917, die bei der Einstellung zum aktiven Wehrdienst oder Neichsarbeitsdienst im Herbst 1936 oder Frühjahr 1937 Seitlich untauglich befunden und entlassen wurden. b) Zur Aushebung: 1. Die tauglichen (tauglich 1 und 2) Ersatzreservisten I des Geburtsjahres 1915; 2. die im ersten Vierteljahr geborenen tauglichen (tauglich 1 und 2) Ersatzrejeroisten I des Gebürtsjahrganges 1916, soweit sie bereits ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben; 3. die bei früheren Musterungen Zurllckgestellten der Geburtsjahrgänge 1914 und 1915 (vom Geburtsjahrgang • 1915 jedoch nur, wenn sie ihrer Arbeitsdienstpflicht schon genügt haben). Befreit von der Gestellung zur Aushebung sind diejenigen Dienstpflichtigen der vorgenannten Jahrgänge, die als Freiwillige oder Offiziersanwärter der Wehrmacht oder SS-Ver- fügungstruppe angenommen oder als Bewerber für die Offizierslaufbahn zugelaffen und im Besitze eines Ausweises eines Truppenteils oder Annahmescheins sind. Dienstpflichtige, die am Musterungs- und Aushebungstag aus zwingenden Gründen vom Ort ihres dauernden Aufenthaltes abwesend sind, müsien Dauer und Grund der Abwesenheit rind ihre Anschrift während dieser Zeit möglichst zwei Wochen vor Beginn der Musterung der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich mitteilen. Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung und Aushebung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes vorzulegen. Entstehende Gebühren müssen von dem Dienstpflichtigen lelbst getragen werden. Dienstpflichtige, die aus irgend einem Grunde zurückgestellt werden wollen, haben dies, soweit noch nicht geschehen, spätestens zwei Wochen vor der Musterung unter Vorlage der erforderlichen Beweismittel über die polizeiliche Meldebehörde ihres Aufenthaltsortes bei dem unterzeichneten Kreisamt zu beantragen. Treten die Zurückstellungsgründe erst nach diesem Zeitpunkt ein, so kann der Antrag bei der Musterung oder nachträglich bei dem Kreisamt gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Dienstpflichtige, seine Verwandten ersten Grades nnd seine Ehefrau. Arbeits- oder aufstchtsunfähige Personen, zu deren Gunsten die Zurückstellung ausgesprochen werden soll, haben sich hierzu persönlich bei der Musterung vorzustellen oder ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Dienstpflichtigen haben gewaschen, mit geschnittenem Haar und mit sauberer Wäsche zur Musterung und Aushebung zu erscheinen. Sport- oder Badehose und Turnschuhe sind nach Möglichkeit mitzubringen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das; Anspruch auf Reisekosten und Entschädigung für Lohnausfall, für die Dienstpflichtigen nicht besteht. Vor und bis zum Abschluß der Musterung und Aushebung ist der Genug von alkoholischen Getränken verboten. Das Mitbringen von Verpflegung ist erwünscht, da das Musterungs- und Aushebungsgeschäft durchgehend durchgeführt wird. Es empfiehlt sich, keine Wertgegenstände und dergleichen mitzubringen. Die Musterung und Aushebung 1937 findet nach folgendem Plan statt: Musterungs- und Aushebungsplan . Zuständige Wehrersatzdienststelle: Wehrbezirkskommando Frredberg. Musterungs- und Aushebungsort: Friedberg. , Musterungs- und Aushebungslokal: Augustinerschule Friedberg, Eoetheplatz 4. Zeit: 12. bis 30. Juli 1937, jeweils von 8 Uhr ab. Die Gestellung der Dienstpflichtigen der einzelnen Gemeinden zur Musterung und Aushebung erfolgt: Am 12. Juli 1937: Bad-Nauheim. ' Am 13. Juli 1937: Asienheim, Vauernheim, Beienheim, Voden- rod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Vurg-Eräfenrode, Ockstadt. Am 15. Juli 1937: Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Dortelweil, Fauerbach v. d. H, Gambach, Pohl-Eäns. Am 16. Juli 1937: Griedel, Erotz-Karbsn, Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen. Am 19. Juli 1937: Friedberg, Buchstabe A—L. Am 20. Juli 1937: Friedberg, Buchstabe M—Z. Am 21. Juli 1937: Ilbenstadt, Kaichen, Kirch-Göns, Klein- Karben, Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach. Am 22. Juli 1937: Massenheim, Melbach, Münster, Miinzen- berg, Nieder-Erlenbach, Rieder-Eschbach, Ostheim. Am 23. Juli 1937: Nieder-Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder- Weisel, Nieder - Wöllstadt, Oppershofen, Offenheim. Am 26. Juli 1937: Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach, Ober-Florstadt, Ober-Mörlen, Ober-Wöllstadt, Nieder- Florstadt. ■ Am 27. Juli 1937: Ober-Rosbach, Okarben, Petterweil, Nei- chelsheim, Rendel, Rödgen. Am 29. Juli 1937: Rockenberg, Rodheim v. d, H., Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Steinfurth. Am 30. Juli 1937: Trcn SßdnpuR\ b) etwaige sonstige Unterlagen über das Wehrdienstverhält- c) bft'Verlust des Wehrpaßes eine Bescheinigung der Wehrersatzdienststelle, datz der Verlust zur Ausstellung eines neuen Wehrpasses gemeldet worden ist; d) Nachweise wie unter la—r aufgeführt, soweit sie nach der Musterung erworben oder Aenderungen in ihnen vorgenommen wurden. V. Strasvorschriften und Zwangsmaßnahmen. Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommen oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandeln, werden, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. Gegebenenfalls kann mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden. Dienstpflichtige, die während der Musterung und.Aushebung gegen die militärische Zucht und Ordnung verstoßen und der Änordnung des Wehrbezirkskommandeurs zuwiderhandeln, können von ihm disziplinarisch bestraft werden Versuche Dienstpflichtiger zur Vertauschung von Krankheiten werden nach § 143 des Strafgesetzbuches bestraft. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Schönhals. Alsfe ld, den 14. Juni 1937. An die Bürgermeister des Kreises. Wir beauftragen Sie, den vorstehenden Gestellungsaufruf ortsüblich bekannt'zu geben. Die Bürgermeister haben ftweils zur Musterung und Aushebung an dem vorgesehenen Tag vormittags 8 Uhr zu erscheinen und dis Erfassungsmittel, sowie die Dienststempel mitzubringen. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Schön hals. Bekanntmachung. Betr.: Gebührenordnung zur Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen. Auf die nachstehend abgedruckte Gebührenordnung zur Poli- zeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen vom 4. Mai 1937 weisen wir besonders hm. Alsfeld, den 11. Juni 1937. Kreisamt Alsfeld. . . . I. V.: Dr. Schön Hal st Bekanntmachung. Der Amtstag des Staatlichen Gesundheitsamtes des Kreises Alsfeld wird in dieser Woche vom Freitag, 18. Juni 1937, auf Samstag, 19. Juni 1937. verlegt. Staatliches Gesundheitsamt. Dr. Vetzberg er, Medizinalrat. Der Rcichsftatthalter in Hesien e— Landesregierung — Darmstadt, den 8. Juni 1937. Abteilung VII Peter-Eemeinderstratze 3. Zu Nr. Vll/Vl. 27 096. Ruf-Nr. 7711. Betreff: Schullandheim und Sommerlager der HI. An die Kreis- und Stadtfchulämter, die Direktionen der höheren Schulen und die Direktionen der gewerblichen Unterrichtsanstalteil. In gemeinsamer grundsätzlicher Aussprache mit der Gebiets- sührung der HI. über die Durchführung von Lager bezw. Schullandheim wurde folgendes Ergebnis von beiden Erziehungsbeaustragen anerkannt: 1. Di« Eebietssührung der HI hat erneut erklärt, daß die Führerschaft der HI und des JV angewiesen ist, keine Zweifel und Bedenken der Schullandheimevziehung gegenüber auskommen zu lassen. Die Führerichast soll weiterhin darauf hingewiesen werden, daß zur Durchführung dieses Teils der Erziehung für die Schule reichseinheitliche Anweisungen ergangen sind. 2. Wegen geldlicher Schwierigkeiten soll grundsätzlich niemand außerhalb dieses schulischen Gemeiiischastserlebens gestellt werden. 3, Durch entsprechende Sparmaßnahmen, Beihilfen und der- , gleichen sind wirklich vorhandene Schwierigkeiten zu beseitigen. 4. Gelingt es nicht, Sommerlager und Schullandheim aus geldlichen Gründen innerhalb eines Jahres zu verwirklichen, dann soll in diesem Jahr die Teilnahme an Sommerlager bezw. -fahrt den Vorrang haben. 5. Um zeitliche Ueberschneidungeii zu vermeiden, sind rechtzeitige örtliche Besprechungen zwischen Schulleitung und HI zu führen. Die Schule und -die HI erwarten, daß auf dem Boden vorstehender Vereinbarungen in gegenseitiger Hilfe und Zusammenarbeit, sowie mit entsprechender beiderseitiger Einsicht HJ-Lager und Schullandheim nebeneinander bestehen und wirken können. . Im Auftrag: Ringshausen,