klmtsverkündigungsblatt der Rreisämter Liehen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und flisfelb Nr. 136 Jahrgang 1937 Beilage der Oberhefsifchen Tageszeitung Gießen, 19.Dezember 1937 Kreisamt Gießen Betr ‘ Landespotizciliche Begutachtung des Entwurfs der Linienverbesserung auf der Reichsbahnstrecke Grünberg— Lollar. Bekanntmachung. Die Reichsbahn beabsichtigt, auf der Strecke Grimberg — Lollar in Gemarkung Odenhaufen, zwischen Kilometer 10,1 und 10,4 eine Linienverbesserung durchzuführen. Plan nebst Bau- wer'ksverzeichnis liegt während 14 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an auf dem Dienstzimmer des Bürgermeisters in Odenhausen zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen den Plan find innerhalb der Frist schriftlich beim Kreisamt Gießen vorzubringens nach Ablauf der Frist eingehende Em- wendungen können nicht mehr berücksichtigt werben. Eietzen, den 16. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Gietzen. I. B.: Weber. Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Feuerwerkskörpern. Wir sehen uns veranlaßt, die über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen^ 1. Wer mit Feuerwerkskörpern — Kanonenschlägen, Fröschen, Schwärmern, Zündplättchen und anderen pyrotechnischen Artikeln und dergl. — Handel treiben will, mutz dies der Orts- polizeibehörds (Polizeidirektion Gietzen bzw. Bürgermeister) anzeigen. .(§ 24 Abs. 1 der Hessischen Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.) 2. Wer mit den zu 1. angeführten Gegenständen Handel treibt, darf davon 1. int Verkaufsraum oder in einem Nebenraum nicht mehr als insgesamt 2,5 Kilogramm, 2. int Hause außerdem nicht mehr als insgesamt 10 Kilogramm, und zwar in der Versandpackung, vorrätig halten. Die Lagerung (zu 2) mutz in einem gegen Diebstahl und Brandgefahr gesicherten Raume erfolgen, der nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen dient und nicht unter oder neben solchen Räumen liegt. In den Verkaufsräumen dürfen Feuerwerkskörper nur in verfchloffenen Kisten ausbewahrt oder unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, t)'ie mit besonderen Abschutzvorrichtungen abgeseuert werden, dürfen in Verkaufsräumen nicht aufbewahrt werben (§ 26 Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936). 3. Die Abgabe der obenbezeichneten Sprengstoffe an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern (Kanonen- schlägen u. dgl.),Knallkörpern (Knallkorken, Knallscheiben u. dgl.) und pyrotechnischen Artikeln, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz gelinge Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amoroes) und Zündbänder (Amorcesbänder) für Spielzeugptstolen, welche mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, über die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper, Knallkörper und pyrotechnischen Artikel Gutachten von Sachverständigen oder sonstige glaubwürdige Nachweise von denjenigen zu verlangen, welchediese Gegenstände vertreiben wollen. (§ 25 Abs. 1 Sprengstoffoer- kehrsordnung vom 7. November 1936.) 4. Knallkorken dürfen im Inland nur in Schachteln von je 20 Stück vertrieben werden, und zwar darf der Verkauf nur in ganzen Schachteln erfolgen. Jede Schachtel mutz in deutlich lesbarer Schrift die nachstehende Anschrift tragen: „Vorsicht! Knallkorken! Verkauf nur in ganzen Schachteln und nur an Personen über 16 Jahre gestattet. Der Verkauf einzelner Knallkorken ist verboten. Bei Herausnahme der Knallkorken darf das Holzmehl nicht entfernt werden." * (§ 25 Abs. 2 der Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. Noo. 1936.) 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeführten Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches bestraft soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. (§ 30 der Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.) Wir bemerken ausdrücklich, daß wir im Zumiderhandlungs- falle gegen die erwähnten Vorschriften nach Feststellung der Uebertretnng gegen die betreffenden Geschäftsinhaber unnachsichtlich auf Grund des § 35 der Reichsgewerbeordnung vorgehen werden. Hiernach kann auf unseren Antrag den Gewerbetreibenden durch das Vezirksverwaltungsgericht der fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Geschäftsinhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb bar tun. II. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des RStGB mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. E ie tz e n , den 16. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Fuhr. Kreisamt Büdingen Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hierein der Gemeinde Eckartshaufen. Bekanntmachung. In der Gemeinde Eckartshausen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet: a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Eckarts- Hausen; b) als Beobachtungsgebiet bleibt der gleiche Bezirk bestehen, wie er bereits anläßlich des Ausbruchs der Maul- unb Klauenseuche in Düdelsheim in unserer Anordnung vom 9. Dezember 1937 bekanntgegeben wurde. Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Ausfllhrungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz und des Hessischen Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RVSG werden weitere folgende Anordnungen getroffen: A. Für den Sperrbezirk: 1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten. 2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahrten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder Betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere Uber eine gut vorbereitete mindestens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellte Desinfektionsmatratze geführt werden. Dementsprechend sind auch die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu Bringen. Für das Einsammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen. 4. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Gehöfte mit den übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken. Den Bewohnern verseuchter Gehöfte ist der Besuch von Schulen, Kirchen, Gasthäusern, Kinos usw. verboten. 5. Die gesperrten Gehöfte bzw. Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung und Wartung sowie Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehes dürfen Personen nicht verwandt werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 6. Metzgern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh, desgleichen der Eintritt in die Seuchengeböite verboten. 7. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperr« beiirk unterliegt der Absonderung im Stall. 8. Sämtliche Hunde sind fefhutegen. Geflügel und Katzen sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. Sonntag, 19. Dezember 1937 L. Für das Beobachtungsgebiet. ; ; ; ' 1. Jeglicher Hausierhandel ist verboten. . 2. Der Weide gang des Klauenviehs sowie die gemeinsame Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen ist verboten. 3. In sämtlichen Gemarkungen, die innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern um Len Seuchenort fallen, ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten. Als Handel gilt auch das Anfsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren. 4. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klaurnvleh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werben. Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Eigennutz den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln, und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung (Geld- und Freiheitsstrafen) zu erwarten. Büdingen, den 17. Dezember 1937. Hessisches Kreisamt Büdingen. Bekanntmachung betreffend die Matz- und Ecwichtspolizei und die Durchsührung der Nacheichung in der Stadt Nidda und den Gemeinden Geitz- Nidda, Unter-Schmitten, Kohden, Bad Salzhausen, Ober- Wrddersheim, Michelnau, Unter-Widdersheim, Fauerbach, Borsdors, Wallernhauscn, Ranstadt, Dauernhcim, Ober-Mockstadt, Nieder-Mockstadt, Eichelsdorf, Ober-Schmitten und Ober- Lais; letztere drei Gemeinden aus Kreis Schotten, im Jahre 1938. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (bas sind Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Han- belswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm, auch Personenwaagen im Gesundheitswesen) soll in der Stadt Nidda zugleich auch für die zugeteilten obengenannten Gemeinden im Jahre 1938 nach dem untenstehenden Plan durchgeführt werden. .Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt «ine Aufforderung zur Nacheichung worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwicklung der Eichgeschäfte bringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum untengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen. Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt vormittags einzuliefern. Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmann«, tunlichst unter vorheriger Preisvereinbarung, ausführen zu lassen. Die Austra g s e r te i l u ng für die Reparatur ist Sache des Besitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waagenreparaturschlosser sind nicht Beauftragte der Eich- behörd«, sondern privat« Gewerbetreibende. Die Neigungswaagen, Schaltgewichtswaagen sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Aufstellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht. Eichungen, bi« am Ausstellungsort der Gegenstände, statt- finden sollen, sind bis spätestens 23. Februar 1938 beim Eichamt zu beantragen, widrigenfalls der nicht ermäßigte Minbest- gebllhrenzufchlag (5.— RM.) in Ansatz gebracht wird. Auskunft erteilt das Eichamt. Für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Nidda sind folgende Zeiten festgesetzt: 1. bis 4; Februar 1938 7. bis 11. Februar 1938 • 14. bis 18. Februar 1938 21. bis 23. Februar 1938. Der Nacheichung folgt die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision. Büdingen, den 10. Dezember 1937. Hessisches Krcisamt. I. V.: Kessel. Viehseuchcnpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen. Vom 6. Dezember 1937. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni. 1909 (RGBl. 6. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes: § 1. Die Einfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei, Oesterreich und bet Türkei ist verboten. § 2. „ Lebende und tote Hasen, sowie lebende und tot« wilde und zahme Kaninchen aus Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien und Griechenland bUlfen nur eingeführt werden, wenn durch amtstierärztliches Zeugnis nach gewiesen wird, daß die Tiere aus Gegenden stammen, in denen kein auf Haustiere übertragbares seuchenhaftes Sterben bei Hafen, Kaninchen und anderen Nagetieren (Eichhörnchen usw.) und Federwild bekannt geworden ist. § 3. Die unmittelbare Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus den in §§ 1 und 2 genannten Ländern ist nur unter Beibringung des in § 2 bezeichneten amtstierärztlichen Zeugnisses gestattet. § 4. Zuwiderhandlungen gegen biete Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen bet §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes. § 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 19. April 1937 (Reg.-Bl. S. 137) aufgehoben. Darmstadt, den 6. Dezember 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung *— I. V.: Reiner. Beit.: Den Amtstag in Nidda. Bekanntmachung. Die monatlichen Amtstage des Kreisamts Büdingen auf dem Rathaus in Nidda sind für das Jahr 1938 wie folgt festgesetzt worden: Freitag, den 14. Januar, 11. Februar, 11. März, 8. April, 13. Mai, 10. Juni, 8. Juli, 12. August, 9. September, 14. Oktober, 11. November, 9. Dezember. Büdingen, den 16. Dezember 1937. Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. Dienstnachrichten. Heinrich Wagner II. von Echzell wurde zum Gerneinde- kassenverwalter der Gemeind« Echzell ernannt und verpflichtet. Karl Kuhl von Mechelau wurde zum stellvertretenden Kommandanten der Pflichtfeuerwehr zu Michelau ernannt und verpflichtet. Kreisamt Lauterbach Nr. 59. Viehseuchen polizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen. Vom 6. Dezember 1937. Auf Grund des § 7 des. Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme" ich für bas Land Hessen folgendes. § 1. Di« Einfuhr von lebenden und toten Hafen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei, Oesterreich und der Türkei ist verboten. § 2. Lebende und tot« Hafen, sowie lebende und tote, wilde und zahme Kaninchen aus Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien und Griechenland dürfen nur eingeführt wer- den, wenn durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Tiere aus Gegenden stammen, in denen kein auf Haustiere übertragbares seuchenhaftes Sterben bei Hafen, Kaninchen und anderen Nagetieren (Eichhörnchen usw.) und Federwild bekannt geworden ist. § 3. Die unmittelbare Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus den in §§ 1 und 2 genannten Ländern ist nur unter Beibringung des in § 2 bezeichneten amtstierärztlichen Zeugnisses gestattet. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes. § 5. Die Anordnung tritt mit dem Tag« ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die vieh'seuchenpolizeiliche Anordnung . vom 19. April 1937 (Reg.-Vl. S. 137) aufgehoben. D a r m st a d t, den 6. Dezember 1637. Dex Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner.